Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
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Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
Wintersession<br />
6. Tagung<br />
der 49. Amtsdauer<br />
Session d’hiver<br />
6 e session<br />
de la 49 e législature<br />
Sessione invernale<br />
6 a sessione<br />
della 49 a legislatura<br />
Amtliches Bulletin<br />
der Bundesversammlung<br />
Bulletin off iciel<br />
de l’Assemblée fédérale<br />
Bollettino uff iciale<br />
dell’ Assemblea federale<br />
2012<br />
Wintersession<br />
Session d’hiver<br />
Sessione invernale<br />
<strong>Beilagen</strong><br />
2012<br />
V
<strong>Beilagen</strong><br />
Annexes<br />
Dieses Dokument ist ein elektronisch generierter Auszug<br />
aus der parlamentarischen Geschäftsdatenbank Curia<br />
Vista. Es wird ausschliesslich in elektronischer Form publiziert.<br />
Die <strong>Parlament</strong>sbibliothek und das <strong>Schweizer</strong>ische Bundesarchiv<br />
in Bern verfügen über ein gedrucktes Exemplar.<br />
Le présent document est un extrait de la banque de données<br />
parlementaire Curia Vista. Il est généré par ordinateur<br />
et publié en version électronique uniquement.<br />
Un exemplaire imprimé est déposé à la Bibliothèque du<br />
Parlement ainsi qu’aux Archives fédérales suisses à<br />
Berne.
<strong>Beilagen</strong> — Ständerat<br />
01.080<br />
04.472<br />
05.309<br />
06.301<br />
07.455<br />
08.304<br />
08.305<br />
08.458<br />
08.473<br />
09.086<br />
09.462<br />
09.477<br />
10.049<br />
10.052<br />
10.324<br />
10.3437<br />
10.3539<br />
10.3717<br />
10.3800<br />
10.3815<br />
10.3833<br />
10.3850<br />
10.4103<br />
10.4104<br />
10.537<br />
11.049<br />
11.069<br />
11.3007<br />
11.3635<br />
11.4029<br />
11.4095<br />
11.4181<br />
Staatsleitungsreform<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Darbellay Christophe. Pferdehaltung in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
Standesinitiative Bern. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene<br />
Standesinitiative BaselLandschaft. Strafbarkeit des Konsums und des Vertriebs von<br />
Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie. Erhöhung des Strafmasses<br />
﴾Art. 197 Ziff. 3bis StGB﴿<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Maury Pasquier Liliane. Ratifikation des<br />
IAOÜbereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz<br />
Standesinitiative Tessin. Bundespolitik für die Verlagerung des alpenquerenden<br />
Güterverkehrs auf die Schiene<br />
Standesinitiative Uri. Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf<br />
die Schiene<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Jositsch Daniel. Präzisierung des Anwendungsbereichs<br />
der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Stähelin Philipp. Abschaffung der Rückerstattungspflicht<br />
des Heimatkantons<br />
Markenschutzgesetz. Änderung sowie SwissnessVorlage<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Lüscher Christian. Liberalisierung der Öffnungszeiten von<br />
Tankstellenshops<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Fournier JeanRené. Haftung der Unternehmen für die<br />
Kosten der Altlastensanierung<br />
Bundesgesetz über Banken und Sparkassen ﴾Sicherung der Einlagen﴿. Änderung<br />
Asylgesetz. Änderung<br />
Standesinitiative Bern. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision<br />
Motion Schenk Simon. Höheres Gesamtgewicht für zweiachsige Gesellschaftswagen<br />
Motion Allemann Evi. Verbreitung von LiveStreams via Internet<br />
Motion FDPLiberale Fraktion. Attraktive energetische Sanierung und Ersatz von<br />
Altbauten<br />
Motion Giezendanner Ulrich. Missbrauch von Radarfallen<br />
Motion Steiert JeanFrançois. Erdverlegung von Höchstspannungsleitungen als<br />
Pilotvorhaben<br />
Motion FlückigerBäni Sylvia. Mitfahren ermöglichen, Umwelt schonen<br />
Motion de Buman Dominique. Stopp der Verschmutzung durch WegwerfPlastiksäcke<br />
Motion Darbellay Christophe. Anerkennung von "Petite Arvine" als traditionelle<br />
Bezeichnung für einen Walliser Wein<br />
Motion Teuscher Franziska. Keine Reptilienhäute aus tierquälerischer Produktion in<br />
der Schweiz<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Zisyadis Josef. Bürokratiestopp!<br />
Bundespersonalgesetz. Änderung<br />
Forschungs und Innovationsförderungsgesetz. Totalrevision<br />
Motion Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR.<br />
Protonenstrahlentherapie am PaulScherrerInstitut<br />
Motion Freysinger Oskar. Importverbot für Robbenprodukte<br />
Motion Baumann J. Alexander. Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige<br />
Ratsmitglieder<br />
Motion Grüne Fraktion. Solarkataster für die ganze Schweiz<br />
Motion Glättli Balthasar. Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer durch rote Einfärbung<br />
von Radstreifen bei Gefahrenstellen<br />
5<br />
8<br />
15<br />
20<br />
26<br />
29<br />
34<br />
39<br />
42<br />
45<br />
47<br />
49<br />
51<br />
53<br />
55<br />
57<br />
62<br />
66<br />
71<br />
76<br />
81<br />
84<br />
89<br />
94<br />
99<br />
103<br />
105<br />
107<br />
110<br />
115<br />
119<br />
122<br />
1
11.480<br />
11.490<br />
12.016<br />
12.018<br />
12.021<br />
12.035<br />
12.039<br />
12.041<br />
12.042<br />
12.047<br />
12.049<br />
12.055<br />
12.056<br />
12.057<br />
12.062<br />
12.063<br />
12.065<br />
12.066<br />
12.070<br />
12.078<br />
12.083<br />
12.1078<br />
12.1079<br />
12.1084<br />
12.1103<br />
12.2024<br />
12.2026<br />
12.2028<br />
12.2029<br />
12.2040<br />
12.2041<br />
12.2045<br />
12.2050<br />
12.2051<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Fraktion der <strong>Schweizer</strong>ischen Volkspartei. Mitsprache des<br />
<strong>Parlament</strong>es bei Verordnungen des Bundesrates<br />
<strong>Parlament</strong>arische Initiative Jenny This. Transparentes Abstimmungsverhalten<br />
Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und Finanzierung und Ausbau der<br />
Eisenbahninfrastruktur FABI<br />
Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz. Anpassung<br />
Agrarpolitik 20142017<br />
Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden. Bundesbeschluss<br />
Personenfreizügigkeit. Flankierende Massnahmen. BG. Anpassung<br />
Voranschlag 2013<br />
Voranschlag 2012. Nachtrag II<br />
Personenfreizügigkeitsabkommen. Änderung des Anhangs III<br />
Direkte Bundessteuer. Finanzielle Oberaufsicht<br />
Weltausstellung 2015 in Mailand<br />
Volkswahl des Bundesrates. Volksinitiative<br />
Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands. Übernahme der Verordnung zur<br />
Errichtung von ITGrosssystemen<br />
Grenzüberschreitende Handhabung des Verkehrs mit Feuerwaffen. Vertrag mit dem<br />
Fürstentum Liechtenstein<br />
Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Zusammenarbeit mit den internationalen<br />
Gerichten. Änderung<br />
Geldwäschereigesetz. Änderung<br />
Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.<br />
Genehmigung und Umsetzung<br />
Kantonsverfassung Schwyz. Gewährleistung<br />
Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis.<br />
Verlängerung<br />
Epidemiengesetz. Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes<br />
Dringliche Anfrage Minder Thomas. Abstimmungstermin der Volksinitiative "gegen die<br />
Abzockerei"<br />
Anfrage Berberat Didier. Unkoordinierte Schliessung von Bedienpunkten des<br />
Wagenladungsverkehrs durch die SBB<br />
Anfrage Comte Raphaël. Private Auskunfteien. Welche Handlungsmöglichkeiten gibt<br />
es?<br />
Anfrage Berberat Didier. Artikel 58 der Eigenmittelverordnung und Verbesserung der<br />
Energieeffizienz von Gebäuden<br />
Petition Opacic Aleksandar. Für ein Verbot der Verwahrung<br />
Petition Jugendsession 2011. Medien und Ethnie bzw. Nationalität<br />
Petition Krneta Guy/Verein Kunst und Politik Basel. Offenlegung der<br />
Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen<br />
Petition Merminod Yves. Verzicht auf die Umsetzung der Volksinitiative „Schluss mit<br />
uferlosem Bau von Zweitwohnungen“<br />
Petition Müller Edgar. Verbot gewerbsmässiger Ausübung gesundheitsschädlicher<br />
Praktiken<br />
Petition Vasella Lorenzo. Vereinfachte Organisation der Familien und<br />
Ausbildungszulagen<br />
Petition Wäfler Urs. Keine Gerichtsgebühren am Bundesgericht<br />
Petition Swiss Club Toronto. Gegen die Schliessung des Generalkonsulates in<br />
Toronto<br />
Petition Interessenvertretung Restitution Rumänien. Gegen wesentlich reduzierte<br />
Entschädigungen im Fall von staatlichen Enteignungen<br />
125<br />
129<br />
134<br />
136<br />
138<br />
140<br />
142<br />
144<br />
147<br />
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151<br />
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163<br />
165<br />
167<br />
169<br />
171<br />
173<br />
175<br />
177<br />
179<br />
181<br />
185<br />
191<br />
194<br />
197<br />
200<br />
203<br />
206<br />
209<br />
2
12.2053<br />
12.2062<br />
12.213<br />
12.3017<br />
12.3026<br />
12.312<br />
12.313<br />
12.3185<br />
12.3253<br />
12.3287<br />
12.3315<br />
12.3316<br />
12.3367<br />
12.3468<br />
12.3500<br />
12.3642<br />
12.3647<br />
12.3648<br />
12.3652<br />
12.3667<br />
12.3671<br />
12.3672<br />
12.3673<br />
12.3674<br />
12.3675<br />
12.3676<br />
12.3696<br />
12.3710<br />
12.3711<br />
12.3712<br />
12.3713<br />
12.3768<br />
12.3769<br />
Petition Fischer Eugen. Gefährliche Zusatz und Lebensmittelfarbstoffe<br />
Petition <strong>Schweizer</strong>ischer FischereiVerband SFV. Rettet unsere Fliessgewässer<br />
Ständerat. Wahl des Büros<br />
Motion Sicherheitspolitische Kommission NR. Gewalt bei Sportanlässen. Anpassung<br />
des Personenbeförderungsgesetzes<br />
Motion Minder Thomas. Nur noch eine Notrufnummer 112 schweiz und europaweit<br />
Standesinitiative Waadt. Nationalgestüt. Sicherstellung des Betriebs<br />
Standesinitiative Freiburg. Kein Palmöl auf unseren Tellern<br />
Motion FDPLiberale Fraktion. Interdepartementale Herangehensweise für die<br />
nächste Legislaturplanung<br />
Motion Gasche Urs. Angemessene Rendite für den Umbau des Energiesystems<br />
Motion de Buman Dominique. Die Expo 2015 als Chance für den öffentlichen Verkehr<br />
und den <strong>Schweizer</strong> Tourismus<br />
Motion Fetz Anita. Unternehmenssteuerreform II. Kapitaleinlageprinzip.<br />
Ertragsausfälle erheblich verringern<br />
Motion Bischof Pirmin. Unternehmenssteuerreform II. Kapitaleinlageprinzip anpassen<br />
Motion Sommaruga Carlo. Rechte der Bäuerinnen und Bauern. Für ein weitgehendes<br />
Engagement der Schweiz im Menschenrechtsrat<br />
Interpellation Recordon Luc. Erlaubte private Helikopterflüge<br />
Postulat Recordon Luc. Strassenverkehr auf Privatstrassen. Anwendbares Recht und<br />
Zuständigkeiten klären<br />
Motion Kommission für RechtsfragenSR ﴾09.086﴿. Regelung der Verwendung<br />
geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen<br />
Motion Geschäftsprüfungskommission NR. Steuerung der Personalpolitik ﴾1﴿.<br />
Stärkung des EPA im Hinblick auf eine zentral gesteuerte Personalpolitik<br />
Motion Geschäftsprüfungskommission NR. Steuerung der Personalpolitik ﴾2﴿.<br />
Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit<br />
Motion Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR. Elektromobilität.<br />
Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung<br />
Motion Sicherheitspolitische Kommission SR. Registrierung der Marken "Swiss<br />
Army", "Swiss Military" und "Swiss Air Force"<br />
Postulat Stadler Markus. Konzept zur Verkehrsfinanzierung<br />
Postulat Hêche Claude. Autismus und andere schwere Entwicklungsstörungen.<br />
Übersicht, Bilanz und Aussicht<br />
Postulat Kuprecht Alex. Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Perspektiven 2020<br />
Motion KellerSutter Karin. Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria.<br />
Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen<br />
Interpellation Stadler Markus. Faire Erfassung der Grundstückswerte beim<br />
Ressourcenindex gemäss NFA<br />
Interpellation Cramer Robert. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat hat<br />
seine Glaubwürdigkeit verloren<br />
Postulat HäberliKoller Brigitte. Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs<br />
und der CO2Emissionen bei Gebäuden<br />
Motion Bruderer Wyss Pascale. Eingrenzung der Steuererleichterungen über die<br />
neue Regionalpolitik<br />
Motion Minder Thomas. Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen<br />
Motion Minder Thomas. Einführung der eidgenössischen Volksmotion<br />
Postulat Berberat Didier. Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der <strong>Schweizer</strong><br />
Vertretungen im Ausland<br />
Postulat Engler Stefan. Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen des<br />
Agglomerationsverkehrs aus dem Infrastrukturfonds<br />
Motion Bischof Pirmin. Modernisierung des Firmenrechts<br />
3<br />
212<br />
215<br />
217<br />
219<br />
223<br />
225<br />
228<br />
231<br />
234<br />
239<br />
243<br />
245<br />
247<br />
252<br />
254<br />
256<br />
258<br />
260<br />
262<br />
265<br />
267<br />
270<br />
272<br />
274<br />
276<br />
278<br />
280<br />
282<br />
284<br />
287<br />
290<br />
292<br />
295
12.3770<br />
12.3771<br />
12.3788<br />
12.3789<br />
12.3790<br />
12.3791<br />
12.3793<br />
12.3841<br />
12.3842<br />
12.3843<br />
12.3961<br />
12.3963<br />
12.3964<br />
12.3965<br />
12.3966<br />
12.3967<br />
12.3968<br />
12.3969<br />
12.3972<br />
12.3976<br />
12.3987<br />
12.3988<br />
12.3989<br />
12.3990<br />
Interpellation Eder Joachim. Olympischer Stützpunkt in Magglingen<br />
Interpellation Stadler Markus. Wirksamkeit der Massnahmen zur Verlagerung des<br />
Transitgüterverkehrs<br />
Postulat Eder Joachim. Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und<br />
Medizinprodukte. Ungenügende Vorgaben und Friktionen im Vollzug<br />
Motion Eder Joachim. Bürokratieabbau bei genehmigungspflichtigen und<br />
meldepflichtigen Änderungen von Arzneimitteln<br />
Interpellation Fetz Anita. Frauenanteil in Verwaltungsräten, bei denen der Bundesrat<br />
Wahlkörper ist<br />
Motion Abate Fabio. Stärkung des <strong>Schweizer</strong> Tourismus. Anpassung der Verordnung<br />
2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs<br />
Interpellation Recordon Luc. Berufliche Bildung behinderter Jugendlicher<br />
Postulat Graber Konrad. Versicherungskarte als Organspendeausweis<br />
Postulat Schmid Martin. Unternehmensgründungen in fünf Arbeitstagen und über ein<br />
OneStopShopVerfahren<br />
Motion Fournier JeanRené. Stromversorgung und Erneuerung des<br />
Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung<br />
Interpellation Germann Hannes. Rasche Erleichterungen für unseren Finanzplatz bei<br />
Fatca nicht gefährden!<br />
Motion Minder Thomas. Unverfälschtes Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen<br />
mit Gegenentwurf<br />
Postulat Lombardi Filippo. Für eine Regionalpolitik auch im Dienst der<br />
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />
Interpellation Maury Pasquier Liliane. Neue Spitalfinanzierung. Festlegung der Base<br />
Rate 2012<br />
Postulat Maury Pasquier Liliane. Migrationsbevölkerung. Gesundheit von Müttern und<br />
Kindern<br />
Interpellation Recordon Luc. Elternteil als Opfer einer Kindesentführung und<br />
Opferhilfegesetz<br />
Postulat Recordon Luc. Verfahren von prioritärem öffentlichen Interesse<br />
Postulat Recordon Luc. Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und<br />
Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten<br />
Motion Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR. Kapitaleinlageprinzip<br />
Motion Kommission für RechtsfragenSR. Strafbarkeit der Hehlerei mit gestohlenen<br />
Bankkundendaten<br />
Motion Finanzkommission SR. Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern<br />
Motion Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR ﴾12.021﴿. Drei Dimensionen der<br />
Nachhaltigkeit im Landwirtschaftsgesetz<br />
Motion FinanzkommissionSR ﴾12.041﴿. Bericht über die strukturelle Situation des<br />
<strong>Schweizer</strong> Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates<br />
Motion Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR ﴾12.021﴿. Frauen in der<br />
Landwirtschaft<br />
297<br />
299<br />
303<br />
305<br />
307<br />
309<br />
311<br />
314<br />
316<br />
318<br />
321<br />
323<br />
327<br />
330<br />
332<br />
334<br />
336<br />
338<br />
340<br />
342<br />
344<br />
346<br />
348<br />
350<br />
4
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
01.080 – Geschäft des Bundesrates<br />
Staatsleitungsreform<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
21.12.2001<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Staatsleitungsreform (BBI 2002 2095). Zusatzbotschaft vom 13. Oktober 2010 zur<br />
Regierungsreform (BBl 2010 7811)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 19.12.01 (BBl 2002 2095)<br />
Zusatzbotschaft des Bundesrates 13.10.10 (BBl 2010 7811)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses 6 (BBl 2012 8199)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Staatsleitungsreform<br />
Datum<br />
Rat<br />
04.03.2003 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
10.03.2004 NR Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat.<br />
03.06.2004 SR Rückweisung an den Bundesrat.<br />
10.09.2012 NR Abschreibung.<br />
27.11.2012 SR Abschreibung.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über die Reform der Regierungsorganisation<br />
Datum<br />
Rat<br />
04.03.2003 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
10.03.2004 NR Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat.<br />
03.06.2004 SR Rückweisung an den Bundesrat.<br />
10.09.2012 NR Abschreibung.<br />
27.11.2012 SR Abschreibung.<br />
Entwurf 3<br />
Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen<br />
Datum<br />
Rat<br />
04.03.2003 SR Nichteintreten<br />
5
Datum Rat<br />
10.03.2004 NR Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat.<br />
03.06.2004 SR Rückweisung an den Bundesrat.<br />
10.09.2012 NR Abschreibung.<br />
27.11.2012 SR Abschreibung.<br />
Entwurf 4<br />
Bundesbeschluss über die Regierungsreform<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2012 NR Nichteintreten.<br />
Entwurf 5<br />
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (<strong>Parlament</strong>sgesetz, ParlG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2012 NR Nichteintreten.<br />
Entwurf 6<br />
Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
14.03.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
07.06.2012 SR Abweichend.<br />
12.09.2012 NR Abweichend.<br />
19.09.2012 SR Zustimmung.<br />
28.09.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
28.09.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 8199; Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Nichteintreten<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Behandlungskategorie NR<br />
BehandlungsKategorie<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Regierungsreform Regierungsmitglied Staatssekretär/in Regierungspräsident/in Amtsdauer Beziehung LegislativeExekutive<br />
Staatsform Kollegialitätsprinzip Entscheidungsprozess Vereinfachung von Verfahren Verfahrensrecht Regierung<br />
Aufgaben der Exekutive Reform Auskunftspflicht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;Delegierte Minister und Ministerinnen;Ausschuss des Bundesrates;<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
6
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
7
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
04.472 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone<br />
Eingereicht von<br />
Darbellay Christophe<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
08.10.2004<br />
Nationalrat<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder<br />
verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die<br />
Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.<br />
Begründung<br />
Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und haltung in<br />
der Landwirtschaftszone", der sowohl die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die<br />
Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.<br />
Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu.<br />
Schätzungsweise mehr als 100 000 Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer<br />
Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund<br />
unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist unbefriedigend.<br />
Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der<br />
Rechtssicherheit harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die<br />
es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen, in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone<br />
wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die<br />
Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz, übrigens<br />
auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen.<br />
Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie<br />
nicht weiter nur der Landwirtschaft im engen Sinn vorbehalten sein. Die <strong>Schweizer</strong> Landwirtschaft durchlebt eine Phase<br />
tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den Landwirtinnen und wirten durch eine Lockerung der<br />
Rechtsetzung Perspektiven zu geben.<br />
Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für<br />
landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die<br />
Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und wirte müssen die Möglichkeit haben, in der<br />
Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer<br />
stehende landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an<br />
diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der<br />
Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden.<br />
Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein<br />
Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den<br />
gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel spezielle Nutzungszonen<br />
vorzusehen.<br />
8
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 08.06.12 (BBl 2012 6607)<br />
Bericht UREKNR 24.04.12 (BBl 2012 6589)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
11. Mai 2009 Kommission für Umwelt, Raumplanung und EnergieNR Nationalrat<br />
25. Juni 2009 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
19. Dezember 2011 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR Nationalrat<br />
16. Oktober 2008 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
12. November 2007 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.01.2005 UREKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
25.06.2007 UREKSR Keine Zustimmung<br />
05.03.2008 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
10.12.2008 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
12.06.2009 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
21.09.2009 SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
23.12.2011 NR Fristverlängerung bis zur Wintersession 2013.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.09.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
13.12.2012 SR Abweichend.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Antrag: Folge geben<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (54)<br />
Abate Fabio Bader Elvira Beck Serge Bigger Elmar Brun Franz Büchler Jakob Bugnon André Cathomas Sep<br />
Chevrier Maurice Christen Yves Cina JeanMichel Cuche Fernand de Buman Dominique Dupraz John<br />
Eggly JacquesSimon Fattebert Jean Favre Charles Freysinger Oskar Germanier JeanRené Glasson JeanPaul<br />
Glur Walter HäberliKoller Brigitte Haller Vannini Ursula Huguenin Marianne Humbel Ruth Jermann Walter<br />
Joder Rudolf Kohler Pierre Leu Josef Loepfe Arthur Lustenberger Ruedi Mathys Hans Ulrich MeyerKaelin Thérèse<br />
Müller Philipp Müller Walter Noser Ruedi Oehrli Fritz Abraham Parmelin Guy Pfister Gerhard Rey JeanNoël<br />
9
Rime JeanFrançois Robbiani Meinrado Ruey Claude Scherer Marcel Schmied Walter SimoneschiCortesi Chiara<br />
Vaudroz René Veillon PierreFrançois Wäfler Markus Walker Felix Walter Hansjörg Wehrli Reto Zapfl Rosmarie<br />
Zisyadis Josef<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Pferdezucht Einhufer Landwirtschaftszone Gesetz Raumplanung Bodenrecht landwirtschaftliches Grundeigentum<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2846;55<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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10
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
04.472 n Pa.Iv. Darbellay. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 25. Juni 2009<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat an ihrer Sitzung vom 25. Juni 2009 die Differenzen bei der Vorprüfung der am 8. Oktober 2004 von<br />
Nationalrat Christophe Darbellay eingereichten parlamentarischen Initiative beraten.<br />
Die parlamentarische Initiative verlangt, die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder<br />
verhindern, zu lockern oder gar aufzuheben.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 6 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Minderheit (Forster, Cramer, Diener, Janiak, Sommaruga<br />
Simonetta) beantragt, ihr keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Lombardi<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Filippo Lombardi<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Kommissionsbeschlüsse<br />
3. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates vom 5. März 2008<br />
4. Erwägungen und Beschluss des Ständerates vom 10. Dezember 2008<br />
5. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2009<br />
6. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar<br />
aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche<br />
Bodenrecht.<br />
1. 2. Begründung<br />
Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und haltung in der Landwirtschaftszone", der sowohl<br />
die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.<br />
Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu. Schätzungsweise mehr als 100 000<br />
Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und<br />
Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist<br />
unbefriedigend. Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der Rechtssicherheit<br />
harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen,<br />
in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die<br />
Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz,<br />
übrigens auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen.<br />
Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie nicht weiter nur der Landwirtschaft im<br />
engen Sinn vorbehalten sein. Die <strong>Schweizer</strong> Landwirtschaft durchlebt eine Phase tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den<br />
Landwirtinnen und wirten durch eine Lockerung der Rechtsetzung Perspektiven zu geben.<br />
Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt<br />
werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und wirte müssen die<br />
Möglichkeit haben, in der Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer stehende<br />
landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht<br />
grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden.<br />
Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen<br />
Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel<br />
spezielle Nutzungszonen vorzusehen.<br />
2. Kommissionsbeschlüsse<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREKNR) gab der parlamentarischen Initiative am 12. Januar 2005 Folge.<br />
Als die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREKSR) im April 2005 zum Beschluss ihrer Schwesterkommission Stellung zu<br />
nehmen hatte, setzte sie die Beratung der Initiative aufgrund der angekündigten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) aus. Nach<br />
der Verabschiedung der RPGTeilrevision (05.084) durch das <strong>Parlament</strong> am 23. März 2007 nahm die UREKSR die Vorprüfung am 25. Juni 2007 wieder auf. Sie<br />
beschloss einstimmig, sich der UREKNR nicht anzuschliessen und der Initiative keine Folge zu geben, da die in der Initiative verlangten gesetzlichen Lockerungen<br />
bezüglich Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in die RPGRevision aufgenommen worden seien.<br />
Aufgrund des abweichenden Beschlusses der ständerätlichen Kommission hatte die UREKNR erneut über die Initiative zu befinden und zu prüfen, ob sie ihrem Rat<br />
Folgegeben oder Nichtfolgegeben beantragen will (Art. 109 Abs. 3 ParlG).<br />
3. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates vom 5. März 2008<br />
Die UREKNR beantragte am 12. November 2007 mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. Sie war der Ansicht, die jüngste, am<br />
1. September 2007 in Kraft getretene RPGRevision entspreche weitgehend den Initiativanliegen. So können gemäss dem neuen Artikel 24d Absatz 1bis RPG<br />
bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zugelassen werden, wenn sie den Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen<br />
Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Ferner können neue Aussenanlagen zugelassen<br />
werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Am 1. September 2007 ist zudem eine Revision der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) in Kraft<br />
getreten, die in den Artikeln 42b f. die Anwendung von Artikel 24d RPG regelt.<br />
Die Kommission hielt fest, dass es zu früh sei, die Umsetzung der neuen Gesetzgebung über die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zu evaluieren, es aber<br />
keinen Grund gebe, an ihrem Beschluss, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, festzuhalten, da dem <strong>Parlament</strong> im Jahr 2009 eine Vorlage zur<br />
umfassenden Revision des RPG vorgelegt werde.<br />
11
Eine Minderheit der UREKNR war allerdings der Ansicht, die Umsetzung der neuen Gesetzgebung in den Kantonen und die angekündigte RPGRevision müssten<br />
abgewartet werden. Es sei verfrüht, die Initiative abzulehnen, bevor sichergestellt sei, dass die Problematik der Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone<br />
gegebenenfalls in die geplante RPGRevision aufgenommen werde.<br />
Der Nationalrat folgte der Kommissionsminderheit am 5. März 2008 mit 94 zu 72 Stimmen.<br />
4. Erwägungen und Beschluss des Ständerates vom 10. Dezember 2008<br />
Die UREKSR war nach der erneuten Prüfung der Initiative weiterhin der Ansicht, die Bestimmungen zur Haltung von Sport und Freizeitpferden in der<br />
Landwirtschaftszone seien durch die jüngste RPGRevision gelockert worden. Sie hielt zudem fest, dass die am 1. September 2008 in Kraft getretene Totalrevision<br />
der Tierschutzverordnung (TSchVn; SR 455.1) die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsrechts konkretisiert. Diese Bestimmungen sehen vor, dass neue<br />
Aussenanlagen zugelassen werden können, sofern sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Es gibt nun nicht mehr nur Mindestvorgaben für Auslaufflächen,<br />
sondern auch empfohlene Flächen, die den Pferden wenn immer möglich zur Verfügung gestellt werden müssen (TSchVn, Anhang 1, Tabelle 7). Die empfohlene<br />
Fläche pro Pferd beträgt 150 m2, soll allerdings 800 m2 auch dann nicht überschreiten, wenn mehr als fünf Pferde auf dem Auslaufplatz gehalten werden. Die<br />
Kommission nahm Kenntnis von der derzeitigen Anpassung der Richtlinien und der Fortsetzung der Arbeiten für die nächste RPGRevision.<br />
Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.<br />
5. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2009<br />
Am 11. Mai 2009 betonte die UREKNR, dass mit der jüngsten Revision des Raumplanungsrechts und der Tierschutzverordnung nicht alle Probleme geregelt worden<br />
seien, die sich für Personen stellen, die Freizeitpferde in der Landwirtschaftszone halten wollen. Die Unterscheidung zwischen Pferdehaltung für landwirtschaftliche<br />
Zwecke und Pferdehaltung für Freizeitzwecke sei überholt und bringe Rechtsunsicherheiten mit sich, die beseitigt werden müssten. Die Kommission gelangte zudem<br />
zur Auffassung, dass die Totalrevision des RPG nicht mehr abgewartet werden solle, weil der Entwurf im Mitte April 2009 abgeschlossenen<br />
Vernehmlassungsverfahren umstritten gewesen sei und die Neufassung noch einige Zeit beanspruche. Die Kommissionsmehrheit beantragte deshalb, der Initiative<br />
Folge zu geben, um sicherzustellen, dass die Frage der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone geregelt wird.<br />
Die Kommissionsminderheit hielt ihrerseits fest, dass die UREKSR und danach der Ständerat es abgelehnt hätten, der Initiative Folge zu geben, weil der gesetzliche<br />
Rahmen seit der Einreichung der Initiative geändert worden sei und den mit der Gesetzesänderung vom 23. März 2007 gemachten Erfahrungen gegebenenfalls bei der<br />
nächsten RPGRevision Rechnung getragen werden könne. Sie beantragte, sich dem Ständerat anzuschliessen und der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Der Nationalrat folgte der Kommissionsmehrheit am 12. Juni 2009 mit 117 zu 55 Stimmen.<br />
6. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission nahm Kenntnis vom klaren Beschluss des Erstrates, der Initiative Folge zu geben, sowie davon, dass die umstrittene Vorlage zur Totalrevision des<br />
RPG schliesslich nur in eine Teilrevision münden wird. Obwohl die Initiativanliegen in diesem Rahmen erörtert und umgesetzt werden können, ist die<br />
Kommissionsmehrheit der Auffassung, dass sich der Nationalrat eingehend mit der Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone und mit der<br />
Frage, wie er diese regeln will, auseinandersetzen sollte. Sie räumt ein, dass die heutige Rechtslage für die Pferdehalterinnen und halter sowie für die Landwirtschaft,<br />
die sich zur Sicherung ihres Einkommens weiterentwickeln muss, noch nicht vollends zufriedenstellend ist.<br />
Die Kommissionsminderheit hält fest, dass der Ständerat der Initiative bei der Erstberatung keine Folge gegeben habe, weil deren Hauptanliegen durch die<br />
verschiedenen seit 2007 durchgeführten Gesetzesrevisionen erfüllt worden seien. Allein dadurch, dass die geplante RPGTotalrevision, die nun nur eine Teilrevision<br />
sein werde, allfälligen noch bestehenden Problemen hätte Rechnung tragen können, ändere sich die Sachlage nicht grundlegend. Schliesslich ist die Minderheit der<br />
Ansicht, dass Schutz und Nutzung der Landwirtschaftszone gesamthaft und nicht punktuell überdacht werden sollten.<br />
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12
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
04.472 n Pa.Iv. Darbellay. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 16. Oktober 2008<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2008 die Differenzen bei der Vorprüfung der am 8.<br />
Oktober 2004 von Nationalrat Christophe Darbellay eingereichten parlamentarischen Initiative beraten.<br />
Die parlamentarische Initiative verlangt, die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder<br />
verhindern, zu lockern oder gar aufzuheben.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 4 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Lombardi<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Filippo Lombardi<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Beschlüsse der Kommissionen<br />
3. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar<br />
aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche<br />
Bodenrecht.<br />
1. 2. Begründung<br />
Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und haltung in der Landwirtschaftszone", der sowohl<br />
die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.<br />
Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu. Schätzungsweise mehr als 100 000<br />
Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und<br />
Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist<br />
unbefriedigend. Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der Rechtssicherheit<br />
harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen,<br />
in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die<br />
Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz,<br />
übrigens auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen.<br />
Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie nicht weiter nur der Landwirtschaft im<br />
engen Sinn vorbehalten sein. Die <strong>Schweizer</strong> Landwirtschaft durchlebt eine Phase tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den<br />
Landwirtinnen und wirten durch eine Lockerung der Rechtsetzung Perspektiven zu geben.<br />
Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt<br />
werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und wirte müssen die<br />
Möglichkeit haben, in der Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer stehende<br />
landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht<br />
grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden.<br />
Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen<br />
Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel<br />
spezielle Nutzungszonen vorzusehen.<br />
2. Beschlüsse der Kommissionen<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates gab der parlamentarischen Initiative am 12. Januar 2005 Folge.<br />
Aufgrund der angekündigten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) setzte die ständerätliche Schwesterkommission die Vorprüfung<br />
der Initiative und damit die Beschlussfassung im April 2005 aus. Nach der Verabschiedung der RPGTeilrevision (05.084) durch das <strong>Parlament</strong> am 23. März 2007<br />
nahm die Kommission des Ständerates die Vorprüfung am 25. Juni 2007 wieder auf. Sie beschloss einstimmig, sich der nationalrätlichen Kommission nicht<br />
anzuschliessen und der Initiative keine Folge zu geben, da die in der Initiative verlangten gesetzlichen Lockerungen bezüglich Haltung von Sport und Freizeitpferden<br />
in der Landwirtschaftszone in die RPGRevision aufgenommen worden seien.<br />
Aufgrund des abweichenden Beschlusses der ständerätlichen Kommission hatte die Kommission des Nationalrates erneut über die Initiative zu befinden und zu<br />
prüfen, ob sie ihrem Rat Folgegeben oder Nichtfolgegeben beantragen will (Art. 109 Abs. 3 ParlG).<br />
3. Erwägungen und Beschluss des Nationalrates<br />
Die nationalrätliche Kommission beantragte am 12. November 2007 mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben. Sie war der Ansicht,<br />
die jüngste, am 1. September 2007 in Kraft getretene RPGRevision entspreche weitgehend den Initiativanliegen. So können gemäss dem neuen Artikel 24d Absatz<br />
1bis RPG bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zugelassen werden, wenn sie den Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe<br />
gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Ferner können neue Aussenanlagen<br />
zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Am 1. September 2007 ist zudem eine Revision der Raumplanungsverordnung (SR<br />
700.1) in Kraft getreten, die in den Artikeln 42b f. die Anwendung von Artikel 24d RPG regelt. Die Kommission hielt fest, dass es zu früh sei, die Umsetzung der<br />
neuen Gesetzgebung über die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zu evaluieren, es aber keinen Grund gebe, an ihrem Beschluss, der parlamentarischen<br />
Initiative Folge zu geben, festzuhalten, da dem <strong>Parlament</strong> im Jahr 2009 eine Vorlage zur umfassenden Revision des RPG vorgelegt werde.<br />
Eine Minderheit der nationalrätlichen Kommission war allerdings der Ansicht, die Umsetzung der neuen Gesetzgebung in den Kantonen und die angekündigte RPG<br />
Revision müssten abgewartet werden. Es sei verfrüht, die Initiative abzulehnen, bevor sichergestellt sei, dass die Problematik der Haltung von Freizeitpferden in der<br />
13
Landwirtschaftszone gegebenenfalls in die geplante RPGRevision aufgenommen werde.<br />
Der Nationalrat ist der Kommissionsminderheit am 5. März 2008 mit 94 zu 72 Stimmen gefolgt.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Haltung von Sport und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone durch die jüngste RPG<br />
Revision gelockert wurden. Sie hält zudem fest, dass die am 1. September 2008 in Kraft getretene Totalrevision der Tierschutzverordnung (TSchVn; SR 455.1) die<br />
einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsrechts konkretisiert, die vorsehen, dass neue Aussenanlagen zugelassen werden können, sofern sie für eine<br />
tiergerechte Haltung notwendig sind. Es gibt nun nicht mehr nur Mindestvorgaben für Auslaufflächen, sondern auch empfohlene Flächen, die den Pferden wenn immer<br />
möglich zur Verfügung gestellt werden müssen (TSchVn, Anhang 1, Tabelle 7). Die empfohlene Fläche pro Pferd beträgt 150 m2, soll allerdings 800 m2 auch dann<br />
nicht überschreiten, wenn mehr als fünf Pferde auf dem Auslaufplatz gehalten werden. Die Kommission nahm Kenntnis davon, dass die Richtlinien derzeit angepasst<br />
und die Arbeiten für die nächste RPGRevision fortgesetzt werden.<br />
Die Kommission hält an ihrem Erstbeschluss fest und beantragt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.<br />
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14
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
05.309 – Standesinitiative<br />
Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Bern<br />
30.11.2005<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Automobilsteuer auf Bundesebene ist im Sinne eines BonusMalusSystems zur Förderung energieeffizienter und<br />
umweltfreundlicher Fahrzeuge zu ändern. Der maximale Steuersatz ist auf 8 Prozent festzulegen.<br />
2. Die Steuer wird für alle Fahrzeugtypen durch den Bund festgelegt und berücksichtigt die Energieeffizienz, den<br />
Schadstoffausstoss und allfällige weitere ökologische Kriterien. Zu begünstigen sind insbesondere Fahrzeuge mit alternativen<br />
Antriebsarten (wie die Kombination von Hybrid und Verbrennungsmotor sowie von Gas und Verbrennungsmotor).<br />
3. Das heutige System der Energieetikette ist zu verbessern. Bei Dieselfahrzeugen ist insbesondere der Ausstoss von<br />
Feinstaub zu berücksichtigen. Die massgebenden Angaben sind in die Typengenehmigungen aufzunehmen.<br />
4. Die Kriterien werden gestützt auf die technische Entwicklung und auf die internationalen Normen alle zwei Jahre überprüft<br />
und bei Bedarf angepasst.<br />
5. Die Gesetzesänderung soll haushaltsneutral erfolgen.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
11. Dezember 2008 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
3. September 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
18. November 2010 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
02.05.2006 UREKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
05.09.2006 UREKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
16.12.2008 SR Fristverlängerung bis zur Wintersession 2010.<br />
16.12.2010 SR Fristverlängerung bis zur Wintersession 2012.<br />
14.12.2012 SR Abschreibung.<br />
15
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Abschreibung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Motorfahrzeugsteuer Energieverbrauch Verschmutzung durch das Auto luftverunreinigender Stoff Dieselkraftstoff Energieeinsparung<br />
Staub Abgas Gütezeichen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
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16
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
05.309 s Kt.Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 11. Dezember 2008<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat der obenerwähnten, am 30. November 2005 eingereichten Berner Standesinitiative am 2. Mai 2006 Folge<br />
gegeben. Am 5. September 2006 stimmte die Schwesterkommission des Nationalrates diesem Beschluss zu.<br />
Die Initiative verlangt die Einführung von finanziellen Anreizen zur Förderung des Kaufs von energieeffizienten Automobilen mit geringem Schadstoffausstoss.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Wintersession 2010 zu verlängern.<br />
Berichterstattung: Lombardi<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Filippo Lombardi<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Automobilsteuer auf Bundesebene ist im Sinne eines BonusMalusSystems zur Förderung energieeffizienter und umweltfreundlicher Fahrzeuge zu ändern. Der<br />
maximale Steuersatz ist auf 8 Prozent festzulegen.<br />
2. Die Steuer wird für alle Fahrzeugtypen durch den Bund festgelegt und berücksichtigt die Energieeffizienz, den Schadstoffausstoss und allfällige weitere<br />
ökologische Kriterien. Zu begünstigen sind insbesondere Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten (wie die Kombination von Hybrid und Verbrennungsmotor sowie<br />
von Gas und Verbrennungsmotor).<br />
3. Das heutige System der Energieetikette ist zu verbessern. Bei Dieselfahrzeugen ist insbesondere der Ausstoss von Feinstaub zu berücksichtigen. Die<br />
massgebenden Angaben sind in die Typengenehmigungen aufzunehmen.<br />
4. Die Kriterien werden gestützt auf die technische Entwicklung und auf die internationalen Normen alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst.<br />
5. Die Gesetzesänderung soll haushaltsneutral erfolgen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat die Initiative am 2. Mai 2006 vorgeprüft und ihr ohne Gegenstimme Folge gegeben. Dieser Beschluss bedurfte gemäss Artikel 116 Absatz 3 des<br />
Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (<strong>Parlament</strong>sgesetz, ParlG) der Zustimmung der nationalrätlichen Schwesterkommission; diese erfolgte am 5.<br />
September 2006 mit 13 Stimmen bei 5 Enthaltungen.<br />
Gemäss Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 113 ParlG hat die Kommission des Ständerates innert zwei Jahren einen Erlassentwurf zu unterbreiten. Die Kommission<br />
arbeitete an mehreren Sitzungen eine Vorlage aus und nahm diese am 16. Oktober 2008 mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Dieser Vorentwurf befindet sich<br />
nun bis Ende Februar 2009 in der Vernehmlassung.<br />
Damit die Kommission ihre Arbeit zu dieser Vorlage nach abgeschlossener Vernehmlassung weiterführen kann, beantragt sie, die Frist zur Ausarbeitung eines<br />
Erlassentwurfs bis zur Wintersession 2010 zu verlängern.<br />
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17
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
05.309 s Kt.Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 3. September 2012<br />
Der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie von Stände und Nationalrat haben der titelerwähnten Standesinitiative am 2. Mai respektive am 5.<br />
September 2006 Folge gegeben. Die ständerätliche Kommission arbeitete anschliessend einen Vorentwurf aus, der im November 2008 in die Vernehmlassung<br />
gegeben wurde. Nach zweimaliger Fristverlängerung durch den Ständerat hat die Kommission die Initiative am 3. September 2012 erneut beraten.<br />
Die Initiative verlangt die Einführung von finanziellen Anreizen zur Förderung des Kaufs von energieeffizienten Automobilen mit geringem Schadstoffausstoss.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung, die Standesinitiative abzuschreiben.<br />
Berichterstattung: Luginbühl<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text<br />
2. Stand der Beratungen<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Automobilsteuer auf Bundesebene ist im Sinne eines BonusMalusSystems zur Förderung energieeffizienter und umweltfreundlicher Fahrzeuge zu ändern. Der<br />
maximale Steuersatz ist auf 8 Prozent festzulegen.<br />
2. Die Steuer wird für alle Fahrzeugtypen durch den Bund festgelegt und berücksichtigt die Energieeffizienz, den Schadstoffausstoss und allfällige weitere<br />
ökologische Kriterien. Zu begünstigen sind insbesondere Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten (wie die Kombination von Hybrid und Verbrennungsmotor sowie<br />
von Gas und Verbrennungsmotor).<br />
3. Das heutige System der Energieetikette ist zu verbessern. Bei Dieselfahrzeugen ist insbesondere der Ausstoss von Feinstaub zu berücksichtigen. Die<br />
massgebenden Angaben sind in die Typengenehmigungen aufzunehmen.<br />
4. Die Kriterien werden gestützt auf die technische Entwicklung und auf die internationalen Normen alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst.<br />
5. Die Gesetzesänderung soll haushaltsneutral erfolgen.<br />
2. Stand der Beratungen<br />
Die Kommission hat der Standesinitiative am 2. Mai 2006 Folge gegeben. Am 5. September 2006 stimmte die Schwesterkommission des Nationalrates diesem<br />
Beschluss zu. Für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs gewährte der Ständerat zweimal eine Fristverlängerung, am 16. Dezember 2008 bis zur Wintersession 2010<br />
sowie am 16. Dezember 2010 bis zur Wintersession 2012.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat im Rahmen mehrerer Sitzungen einen Vorentwurf zur Umsetzung der Initiative ausgearbeitet. Dieser wurde am 16. Oktober 2008 mit 7 zu 3<br />
Stimmen bei einer Enthaltung angenommen und anschliessend in die Vernehmlassung geschickt.<br />
In ihren Beratungen hat die Kommission verschiedene Modelle zur Umsetzung der Standesinitiative geprüft. Ein erstes Modell sah eine generelle Erhöhung des<br />
Automobilsteuersatzes von 4 auf 8 Prozent vor. Je nach Verbrauchs und Emissionswerte hätte der Steuersatz für Fahrzeuge entsprechend zwischen 0 und 8<br />
Prozent festgelegt werden können. Die Kommission stellte allerdings fest, dass die Lenkungswirkung bei diesem Modell vergleichbar gering, die Steuerveranlagung<br />
kompliziert und die Haushaltsneutralität nicht gewährleistet waren.<br />
Das zweite Modell, welches die Kommission in Erwägung zog, fusste auf einem BonusMalusSystem. Dieses war von der Automobilsteuer unabhängig und bot<br />
neben der Belohnung einen echten Malus für Käuferinnen und Käufer von besonders ineffizienten und umweltbelastenden Personenwagen. Dieses Modell erwies sich<br />
jedoch in den Augen der Kommission als zu ineffizient, der Vollzugsaufwand stand in einem schlechten Verhältnis zu den erwarteten Wirkungen.<br />
Schliesslich entschied die Kommission, einen Vorentwurf zu einem BonusModell zu erarbeiten. Dieses ermöglichte eine separate Auszahlung eines Bonus nach<br />
dem Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Fahrzeugen. Zur Finanzierung der Bonuszahlungen war eine generelle Erhöhung der Automobilsteuer von 4 auf<br />
8 Prozent vorgesehen. Die Haushaltsneutralität innerhalb des BonusModells sowie ein zweckmässiger Vollzug waren gewährleistet. Um den Anspruch auf einen<br />
Bonus zu ermitteln, sollte die damals auf Basis der Energieetikette neu geschaffene Umweltetikette herangezogen werden.<br />
Der Vorentwurf stiess in der Vernehmlassung (November 2008 bis Februar 2009) auf grosse Vorbehalte und teilweise massive Ablehnung. Zwar wurden grundsätzlich<br />
staatliche Massnahmen zur Förderung von energieeffizienten und emissionsarmen Fahrzeugen begrüsst, die Mehrheit der Kantone befürwortete gar den von der<br />
Kommission ausgearbeitete Entwurf. Kritik gab es jedoch vor allem an der Ausgestaltung der Umweltetikette und dem damit verbundenen Bewertungssystem. Viele<br />
Vernehmlassungsteilnehmende beurteilten das vorgeschlagene Vorgehen als bürokratisch und zu aufwändig in der Umsetzung.<br />
Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung überarbeitete die Kommission den Vorentwurf. In der Zwischenzeit stellte der Bundesrat dem <strong>Parlament</strong> auf<br />
Anfang 2010 einen indirekten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative Für menschenfreundlichere Fahrzeuge (10.017) in Aussicht, der mit einer Revision<br />
des CO2Gesetzes eine Ökologisierung im Fahrzeugbereich anstrebte. Am 29. Oktober 2009 entschied die Kommission, die Beratung des Erlassentwurfs zur<br />
Standesinitiative des Kantons Bern zu sistieren. Sie hielt es aufgrund der Sachnähe der beiden Vorlagen für angebracht, die Beratung des Entwurfs zur<br />
Standesinitiative in Kenntnis der Entscheide beim indirekten Gegenvorschlag zu führen. Mit der Annahme des Entwurfs zur Teilrevision des CO2Gesetzes am 18.<br />
März 2011 stimmte das <strong>Parlament</strong> Massnahmen zur Verminderung der CO2Emissionen bei Personenwagen zu, welche durch Sanktionen vorsehen, dass bis 2015<br />
für neue Personenwagen ein Durchschnitt von 130g CO2/km erreicht wird. Die Regelung ist seit dem 1. Juli 2012 in Kraft.<br />
An ihrer Sitzung vom 3. September 2012 stellte die Kommission fest, dass die Standesinitiative einiges in Bewegung brachte. Viele Kantone hätten seit dem<br />
Zeitpunkt, als die Initiative eingereicht wurde, in eigener Kompetenz Bewertungssysteme eingeführt, welche energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge<br />
bevorzugten. Auch hebt die Kommission die im Rahmen der Teilrevision des CO2Gesetzes ausgearbeitete Lösung hervor, welche unbürokratisch und effizient die<br />
durchschnittlichen CO2Emissionen bei neuen Personenwagen reduzieren soll. Damit seien ausreichend Instrumente auf verschiedenen Ebenen im Sinne der<br />
Standesinitiative wirkungsvoll eingesetzt, ist die Kommission der Meinung, und es bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Sie beantragt deshalb ihrem Rat, die<br />
Vorlage abzuschreiben.<br />
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18
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
05.309 s Kt.Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 18. November 2010<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat der obenerwähnten, am 30. November 2005 eingereichten Standesinitiative des Kantons Bern am 2. Mai<br />
2006 Folge gegeben. Am 5. September 2006 stimmte die Schwesterkommission des Nationalrates diesem Beschluss zu.<br />
Die Initiative verlangt die Einführung von finanziellen Anreizen zur Förderung des Kaufs von energieeffizienten Automobilen mit geringem Schadstoffausstoss.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, die Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Wintersession 2012 zu verlängern.<br />
Berichterstattung: Schweiger<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Rolf Schweiger<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Automobilsteuer auf Bundesebene ist im Sinne eines BonusMalusSystems zur Förderung energieeffizienter und umweltfreundlicher Fahrzeuge zu ändern. Der<br />
maximale Steuersatz ist auf 8 Prozent festzulegen.<br />
2. Die Steuer wird für alle Fahrzeugtypen durch den Bund festgelegt und berücksichtigt die Energieeffizienz, den Schadstoffausstoss und allfällige weitere<br />
ökologische Kriterien. Zu begünstigen sind insbesondere Fahrzeuge mit alternativen Antriebsarten (wie die Kombination von Hybrid und Verbrennungsmotor sowie<br />
von Gas und Verbrennungsmotor).<br />
3. Das heutige System der Energieetikette ist zu verbessern. Bei Dieselfahrzeugen ist insbesondere der Ausstoss von Feinstaub zu berücksichtigen. Die<br />
massgebenden Angaben sind in die Typengenehmigungen aufzunehmen.<br />
4. Die Kriterien werden gestützt auf die technische Entwicklung und auf die internationalen Normen alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst.<br />
5. Die Gesetzesänderung soll haushaltsneutral erfolgen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat die Initiative am 2. Mai 2006 vorgeprüft und ihr ohne Gegenstimme Folge gegeben. Dieser Beschluss bedurfte der Zustimmung der<br />
Schwesterkommission (Artikel 116 Absatz 3 ParlG); diese erfolgte am 5. September 2006 mit 13 gegen 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen.<br />
Gemäss Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 113 ParlG hat die Kommission des Ständerates innert zwei Jahren einen Erlassentwurf zu unterbreiten. Die Kommission<br />
arbeitete an mehreren Sitzungen einen Vorentwurf aus und nahm diesen am 16. Oktober 2008 mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung an. In der Wintersession 2008<br />
wurde die Frist für die Ausarbeitung eines Entwurfs bis zur Wintersession 2010 verlängert.<br />
Von November 2008 bis Februar 2009 wurde die Vernehmlassung durchgeführt, deren Ergebnisse in einen überarbeiteten und im Oktober der Kommission<br />
präsentierten Erlassentwurf einflossen.<br />
Aufgrund der Ankündigung des Bundesrates im Herbst 2009, anfangs 2010 dem <strong>Parlament</strong> einen indirekten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Für<br />
menschenfreundlichere Fahrzeuge» (10.017) vorzulegen, der mit einer Revision des CO2Gesetzes eine Ökologisierung im Fahrzeugbereich anstrebt, entschied die<br />
Kommission am 29. Oktober 2009, die Beratung des Erlassentwurfs zur Standesinitiative des Kantons Bern zu sistieren. Sie hält es aufgrund der Sachnähe der<br />
beiden Vorlagen für angebracht, die Beratung des Entwurfs zur Standesinitiative in Kenntnis der Entscheide beim indirekten Gegenvorschlag zu führen.<br />
Damit die Kommission dies tun kann der indirekte Gegenvorschlag wird voraussichtlich im ersten Quartal des kommenden Jahres in der Kommission sein <br />
beantragt sie, die in der Wintersession 2010 ablaufende Frist zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Wintersession 2012 zu verlängern.<br />
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Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
06.301 – Standesinitiative<br />
Strafbarkeit des Konsums und des Vertriebs von Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie.<br />
Erhöhung des Strafmasses (Art. 197 Ziff. 3bis StGB)<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
BaselLandschaft<br />
30.01.2006<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton BaselLandschaft folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden ersucht, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von<br />
Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie unter Strafe gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197<br />
Ziffer 3bis StGB erhöht wird.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
23. April 2010 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
22. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
21. Mai 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.05.2008 RKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
22.08.2008 RKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
01.06.2010 SR Fristverlängerung bis zur Sommersession 2012.<br />
05.06.2012 SR Fristverlängerung bis zur Sommersession 2014.<br />
11.12.2012 SR Abschreibung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Abschreibung<br />
20
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Pornographie Kind Jugendschutz Strafbarkeit Strafe Strafgesetzbuch Internet<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
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Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
06.301 s Kt.Iv. BL. Strafbarkeit des Konsums und des Vertriebs von Kinderpornografie und anderer<br />
verbotener Pornografie. Erhöhung des Strafmasses<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. April 2010<br />
Die Kommissionen für Rechtsfragen gaben der vom Kanton BaselLandschaft am 30. Januar 2006 eingereichten Standesinitiative im Jahr 2008 Folge (die RKS am<br />
13. Mai; die RKN am 22. August; vgl. Art. 116 Abs. 3 ParlG). Anschliessend wurde das Geschäft der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zugewiesen<br />
(vgl. Art. 117 Abs. 1 ParlG). Diese hatte zwei Jahre, d. h. bis zur Sommersession 2010, Zeit, ihrem Rat eine Vorlage zu unterbreiten (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 111<br />
Abs. 1 ParlG).<br />
Die Initiative will das Strafgesetzbuch dahingehend ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie unter Strafe<br />
gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird. Ausserdem geht aus den Beratungen des Landrats (Sitzung vom 12. Januar<br />
2006) und aus dem Titel der Standesinitiative («Konsum und Vertrieb») hervor, dass das basellandschaftliche <strong>Parlament</strong> auch die Frage der Verantwortlichkeit der<br />
Provider geklärt haben will.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, die Frist für die Umsetzung der Initiative um zwei Jahre, d. h. bis zur Sommersession 2012, zu verlängern (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 113<br />
ParlG).<br />
Berichterstattung: Bürgi<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Hermann Bürgi<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton BaselLandschaft folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden ersucht, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener<br />
Pornografie unter Strafe gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission bleibt der Meinung, dass in diesem Bereich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht: zum einen ist der besitzlose Konsum von sogenannter<br />
harter Pornografie zu ahnden und sind die Strafen für deren Besitz oft zu mild, zum andern sollte die wahrlich komplexe Frage der Verantwortlichkeit der Provider<br />
geklärt werden. [1] Um das erste Anliegen der Initiative umsetzen zu können, muss erst genau festgelegt werden, für welche Arten der «illegalen» Pornografie die zu<br />
erlassenden Regelungen gelten sollen. Ausserdem ist das Verhältnis zwischen der Herstellung, die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch das<br />
Herunterladen umfasst (Art. 197 Ziff. 3 StGB), und dem Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) zu klären. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich folgende<br />
gesetzgeberische Vorhaben direkt auf die Umsetzung dieser Initiative auswirken: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionensystem);<br />
Überprüfung der Kohärenz der verschiedenen Sanktionen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und in gewissen Spezialgesetzen; [2] Arbeiten zur Revision von<br />
Artikel 197 StGB, die von der Verwaltung in Erfüllung der Motion 06.3170 «Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen<br />
Netzwerken» ausgeführt werden; [3] Genehmigung und Umsetzung der CybercrimeKonvention des Europarates. [4]<br />
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Frist für die Unterbreitung einer Vorlage bis zur Sommersession 2012 zu verlängern.<br />
______________________________<br />
1) In den Augen des Bundesrates ist die heutige Regelung ausreichend (vgl. Bericht vom Februar 2008 « Netzwerkkriminalität Strafrechtliche Verantwortlichkeit der<br />
Provider und Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten»).<br />
2) Vgl. u. a. Antwort des Bundesrates auf die Motion 08.3609 «Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie».<br />
3) Vgl. auch Motion 06.3554 «Ausdehnung der Motion Schweiger 06.3170 auf Gewaltdarstellungen», die verlangt, dass die Motion Schweiger auch die Straftaten<br />
gemäss Artikel 135 StGB umfasst.<br />
4) Vgl. Motion 09.4307 «Ratifizierung des Übereinkommens über Cyberkriminalität», welche verlangt, dass das Übereinkommen dem <strong>Parlament</strong> vor Ende 2010 zur<br />
Genehmigung unterbreitet wird.<br />
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22
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
06.301 s Iv.ct. BL. Consommation ou diffusion de pornographie mettant en scène des enfants ou de<br />
toute autre forme illégale de pornographie. Renforcement des peines prévues<br />
français<br />
Rapport de la Commission des affaires juridiques du 22 octobre 2012<br />
Lors de sa séance du 22 octobre 2012, à la suite du traitement du projet d'arrêté portant approbation et mise en oeuvre de la Convention du Conseil de l'Europe sur la<br />
protection des enfants contre l'exploitation et les abus sexuels (12.066), la commission a examiné quelle suite elle entendait donner à cette initiative déposée par le<br />
Canton de BâleCampagne le 30 janvier 2006.<br />
L'initiative demande une modification du Code pénal de façon, d'une part, à réprimer la consommation ou la diffusion de pornographie mettant en scène des enfants<br />
ou de toute autre forme illégale de pornographie, et, d'autre part, à renforcer les peines prévues à l'article 197 chiffre 3bis CP.<br />
Proposition de la commission<br />
La commission propose sans opposition de classer l'initiative.<br />
Rapporteur : SeydouxChriste<br />
Pour la commission<br />
La présidente Anne SeydouxChriste<br />
1. Texte<br />
2. Décisions antérieures<br />
3. Considérations de la commission<br />
1. Texte<br />
S'appuyant sur l'article 160 alinéa 1 de la Constitution fédérale, le canton de BâleCampagne soumet à l'Assemblée fédérale l'initiative suivante:<br />
Le Code pénal est modifié de façon, d'une part, à réprimer la consommation ou la diffusion de pornographie mettant en scène des enfants ou de toute autre forme<br />
illégale de pornographie, et, d'autre part, à renforcer les peines prévues à l'article 197 chiffre 3bis CP.<br />
2. Décisions antérieures<br />
Les commissions des affaires juridiques ont décidé de donner suite à cette initiative cantonale respectivement le 13 mai (CAJE) et le 22 juin 2008 (CAJN). L'objet a<br />
été attribué à la CAJE pour la deuxième phase (élaboration d'un projet). Le Conseil des Etats a prolongé à deux reprises le délai de mise en oeuvre de l'initiative, qui<br />
expirera à la session d'été 2014.<br />
3. Considérations de la commission<br />
L'initiative a un double contenu : à titre principal, elle demande que soit punie pénalement la consommation de pornographie dure sans possession et que la peine<br />
actuellement prévue à l'article 197 chiffre 3bis CP soit aggravée (acquisition/obtention/possession de pornographie dure) ; par l'adjonction du mot diffusion , le législatif<br />
bâlois a voulu inclure dans son initiative la question de la responsabilité des fournisseurs de services Internet (cf. procèsverbal de la séance du Landrat du 12 janvier<br />
2006).<br />
L'état des travaux sur ces deux questions est le suivant :<br />
Consommation sans possession/aggravation de la peine<br />
Le projet du Conseil fédéral d'approbation et de mise en oeuvre de la Convention relative à la protection des enfants contre l'exploitation et les abus sexuels (12.066)<br />
prévoit la répression de la consommation sans possession de pornographie dure (article 197 alinéa 5 PCP ; cf. FF 2012 7051, 7096s.). La révision de l'article 197<br />
contient aussi une aggravation importante de la peine prévue à l'actuel chiffre 3bis (cf. article 197 alinéas 4 et 5 PCP : peine privative de liberté pouvant aller jusqu'à<br />
trois ou cinq ans au lieu d'un an).<br />
Responsabilité des fournisseurs de services Internet<br />
En décidant le 29 mai 2012, par 117 voix contre 48, de ne pas donner suite à l'initiative 08.418 du conseiller national Norbert Hochreutener, Accroître la sécurité du<br />
droit dans le domaine de la cybercriminalité , qui demandait une modification du Code pénal dans le sens des propositions émises dans le rapport de la commission<br />
d'experts Cybercriminalité de juin 2003, le Conseil national a récemment renoncé à légiférer dans le domaine de la responsabilité des fournisseurs de services<br />
Internet. Cette décision correspond à l'avis exprimé sans opposition le 20 octobre 2011 par la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats, avis qu'elle<br />
maintient aujourd'hui qu'elle est appelée à se prononcer sur la suite à donner à l'initiative cantonale 06.301. L'argumentation développée par la Commission des<br />
affaires juridiques du Conseil national dans son rapport du 27 avril 2012 relatif à l'initiative 08.418 du conseiller national Norbert Hochreutener garde toute sa<br />
pertinence :<br />
Il faut saluer les nombreuses mesures, autres que la modification du Code pénal, qui ont été prises ces dernières années dans ce domaine. La Convention du<br />
Conseil de l'Europe sur la cybercriminalité (10.058 ; RS 0.311.43) a été ratifiée par la Suisse et est entrée en vigueur le 1er janvier 2012 ; elle améliore notablement la<br />
collaboration internationale un bureau atteignable 24 heures sur 24 a par exemple été mis en place au sein de fedpol. Les ressources en personnel ont été<br />
augmentées d'une dizaine de postes et pourraient l'être encore prochainement (protection contre les cyberrisques). La législation sur les télécommunications a été<br />
complétée par une disposition permettant le blocage d'un nom de domaine en cas de soupçon d'abus (article 14fbis de l'Ordonnance sur les ressources d'adressage<br />
dans le domaine des télécommunications ; RS 784.104). La Loi fédérale sur la surveillance de la correspondance (RS 780.1) s'applique à Internet et sa révision en<br />
cours permettra de préciser les obligations des fournisseurs de services. Le Code de procédure pénale entré en vigueur le 1er janvier 2011 (RS 312.0) donne à la<br />
Confédération une compétence provisoire de procéder aux premières investigations si les infractions ont été commises, en tout ou partie, dans plusieurs cantons ou<br />
à l'étranger et que la compétence n'est pas encore clairement déterminée (article 27). Dans le domaine du maintien de la sécurité intérieure (LMSI ; RS 120), il est<br />
également possible de faire appel au centre de compétences en matière de surveillance de la correspondance. La seule lacune théorique de la législation actuelle<br />
(auteur principal créant le contenu illicite à l'étranger, reprise du contenu par un fournisseur d'hébergement en Suisse comme coauteur ou complice) n'a jamais eu de<br />
conséquences négatives aux dires des organes suisses de lutte contre la cybercriminalité, notamment grâce aux possibilités renforcées de collaboration<br />
internationale et à la bonne coopération des fournisseurs de services Internet en Suisse, qui réagissent sans délai lorsque des contenus illicites leurs sont signalés.<br />
Pour ces raisons, la commission propose sans opposition de classer l'initiative cantonale 06.301.<br />
23
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24
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
06.301 s Kt.Iv. BL. Strafbarkeit des Konsums und des Vertriebs von Kinderpornografie und anderer<br />
verbotener Pornografie. Erhöhung des Strafmasses<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 21. Mai 2012<br />
Die Kommissionen für Rechtsfragen gaben der vom Kanton BaselLandschaft am 30. Januar 2006 eingereichten Standesinitiative im Jahr 2008 Folge (die RKSR am<br />
13. Mai, die RKNR am 22. August; vgl. Art. 116 Abs. 3 ParlG). Anschliessend wurde das Geschäft der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zugewiesen<br />
(vgl. Art. 117 Abs. 1 ParlG). Diese hatte zwei Jahre, d. h. bis zur Sommersession 2010, Zeit, ihrem Rat eine Vorlage zu unterbreiten (Art. 117 Abs. 2 und Art. 111<br />
Abs. 1 ParlG). Diese Frist wurde am 1. Juni 2010 bis zur Sommersession 2012 verlängert.<br />
Die Initiative will das Strafgesetzbuch dahingehend ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie unter Strafe<br />
gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird. Ausserdem geht aus den Beratungen des Landrates (Sitzung vom 12. Januar<br />
2006) und aus dem Titel der Standesinitiative (Konsum und Vertrieb) hervor, dass das basellandschaftliche <strong>Parlament</strong> auch die Frage der Verantwortlichkeit der<br />
Provider geklärt haben will.<br />
Antrag der Kommission<br />
Am 21. Mai 2012 hat die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen beschlossen, die Verlängerung der Behandlungsfrist um zwei Jahre, d. h. bis zur Sommersession 2014,<br />
zu beantragen (vgl. Art. 117 Abs. 2 und Art. 113 ParlG).<br />
Berichterstattung: HäberliKoller<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton BaselLandschaft folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden ersucht, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener<br />
Pornografie unter Strafe gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission weist darauf hin, dass das <strong>Parlament</strong> sich in nächster Zeit mit der Überprüfung von Artikel 197 des Strafgesetzbuches, welche nicht das Haupt,<br />
aber zumindest das ursprüngliche Anliegen dieser Standesinitiative ist, befassen wird, nämlich im Zusammenhang mit der Vorlage zur Revision des Besonderen Teils<br />
des Strafgesetzbuches Harmonisierung der Strafrahmen sowie mit der Vorlage zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor<br />
sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (LanzaroteKonvention). Die erste Vorlage wurde im September 2010, die zweite im Februar 2011 in die<br />
Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat erklärte in seinen Zielen 2012, dass er dem <strong>Parlament</strong> im ersten Halbjahr 2012, also vor der Sommerpause, eine<br />
Botschaft zur zweiten Vorlage zu unterbreiten gedenke.<br />
Vor diesem Hintergrund beantragt die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen, die Behandlungsfrist um weitere zwei Jahre, d. h. bis zur Sommersession 2014, zu<br />
verlängern.<br />
Was die strafrechtliche Verantwortbarkeit der InternetProvider anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass sie sich am 21. Oktober 2011 gegen den Beschluss<br />
ihrer Schwesterkommission ausgesprochen hat, der parlamentarischen Initiative Hochreutener 08.418, Mehr Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität, Folge zu<br />
geben. Diese Initiative verlangt, dass dieses Anliegen im Sinne der Vorschläge des Expertenberichtes Netzwerkkriminalität geregelt wird. Darauf kam die Kommission<br />
für Rechtsfragen des Nationalrates am 27. April 2012 auf ihren Erstentscheid zurück und beschloss, ihrem Rat zu beantragen, in dieser Angelegenheit von einer<br />
Gesetzesrevision abzusehen.<br />
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25
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
07.455 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Ratifikation des IAOÜbereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
22.06.2007<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Mit einem Bundesbeschluss ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, das Übereinkommen Nr. 183 der<br />
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz zu ratifizieren.<br />
Begründung<br />
Nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung am 13. Juni 1999 reichten die Kantone Genf, Freiburg und Neuenburg je<br />
eine Standesinitiative ein, mit der sie die Unterzeichnung des IAOÜbereinkommens Nr. 103 (Mutterschutz) verlangten. Die<br />
eidgenössischen Räte folgten der Empfehlung des Bundesrates und lehnten die Standesinitiativen ab. Begründet wurde diese<br />
Ablehnung damit, dass das damalige Landesrecht nicht mit dem Inhalt des Übereinkommens Nr. 183, das auf das<br />
Übereinkommen Nr. 103 folgte, vereinbar war (vgl. 01.061 Bericht vom 15. Juni 2001 zum revidierten Übereinkommen über<br />
den Mutterschutz und zum Rückzug von fünf Übereinkommen).<br />
Seither hat sich die Lage zum Glück stark verbessert, und die Schweiz könnte das Übereinkommen Nr. 183 heute durchaus<br />
ratifizieren. Dies haben auch der Bundesrat und die Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und<br />
Gesundheit am 5. Juni 2002 in der Ratsdebatte zu den Standesinitiativen angedeutet (vgl. Amtliches Bulletin, Geschäfte<br />
01.061, 00.309, 00.310 und 00.312).<br />
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes kann man zwar sagen, dass der Mutterschutz im<br />
<strong>Schweizer</strong> Recht verankert ist, wurde doch mit dieser Änderung eine Mutterschaftsentschädigung während 14 Wochen<br />
eingeführt. Verbesserungen sind aber immer noch möglich, und es muss auch noch heute immer wieder betont werden, wie<br />
wichtig ein wirksamer Mutterschutz ist. Die Ratifikation des IAOÜbereinkommens Nr. 183 wäre für die Schweiz eine gute<br />
Gelegenheit, ihre Bereitschaft, den Mutterschutz sicherzustellen, zu bekräftigen und gleichzeitig ihre Anerkennung der<br />
Instrumente der IAO, die ja ihren Sitz in der Schweiz hat, zu unterstreichen.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 15.02.12 (BBl 2012 1823)<br />
Bericht SGKNR 10.11.11 (BBl 2012 1797)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9727)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
26
Datum Rat<br />
07.11.2008 SGKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
15.02.2010 SGKSR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation<br />
über den Mutterschutz (2000)<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.09.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
12.12.2012 SR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9727; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (53)<br />
Allemann Evi Aubert Josiane Banga Boris Barthassat Luc Berberat Didier Carobbio Guscetti Marina<br />
Chevrier Maurice Daguet André Dormond Béguelin Marlyse Dupraz John Fasel Hugo FässlerOsterwalder Hildegard<br />
Fehr HansJürg Fehr Jacqueline Frösch Therese Genner Ruth Goll Christine Gross Andreas Guisan Yves<br />
Haering Barbara Hämmerle Andrea Heim Bea Hofmann Urs Hubmann Vreni Huguenin Marianne Janiak Claude<br />
Lang Josef Leutenegger Oberholzer Susanne Levrat Christian MeierSchatz Lucrezia<br />
MenétreySavary AnneCatherine MeyerKaelin Thérèse MüllerHemmi Vreni Nordmann Roger Pedrina Fabio<br />
Rechsteiner Paul Rechsteiner Rudolf Recordon Luc Rennwald JeanClaude Rey JeanNoël Robbiani Meinrado<br />
Rossini Stéphane RothBernasconi Maria Savary Géraldine Schenker Silvia Sommaruga Carlo Stöckli Hans<br />
Stump Doris Teuscher Franziska Thanei Anita Tschümperlin Andy Vanek Pierre Wyss Ursula<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Mutterschutz Mutterschaft Mutterschaftsurlaub Arbeitssicherheit Arbeitnehmerschutz internationale Konvention IAO<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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27
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
08.304 – Standesinitiative<br />
Bundespolitik für die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Tessin<br />
20.02.2008<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert:<br />
1. im Güterverkehrsverlagerungsgesetz eine Bestimmung zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
bis ins Jahr 2012 einzuführen;<br />
2. eine Alpentransitbörse zu schaffen, durch die kein Nachteil für den Kanton Tessin entsteht;<br />
3. mögliche Engpässe auf den Zufahrten zu den Basistunnel südlich und nördlich der Alpen rechtzeitig zu beseitigen, dies u. a.<br />
im Hinblick auf die Fertigstellung des Alptransits südlich von Vezia.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
31. März 2009 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
5. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
19. März 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.05.2009 SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
23.04.2010 KVFNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
15.06.2012 NR Abschreibung.<br />
03.12.2012 SR Abschreibung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Abschreibung<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
29
Antrag: Abschreibung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkehrsverlagerung Güterverkehr Alpentransitverkehr Güterverkehr auf der Schiene Tessin NEAT Eisenbahnbau<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;Transitbörse, Zulaufstrecke<br />
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30
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
08.304 s Kt. Iv. TI. Bundespolitik für die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 31. März 2009<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat an ihren Sitzungen vom 18. August 2008 und vom 31. März 2009 die am 20. Februar 2008<br />
vom Kanton Tessin eingereichte Standesinitiative vorgeprüft. Sie hat dabei eine Vertretung des Kantons angehört.<br />
Die Standesinitiative erhebt drei Forderungen: 1. Das Verlagerungsziel soll bis 2012 erreicht werden. 2. Es soll eine Alpentransitbörse eingerichtet werden, welche<br />
keine Nachteile für den Kanton Tessin mit sich bringt. 3. Die Zufahrten zu den Basistunnels auf der Gotthardachse sollen rechtzeitig ausgebaut werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Peter Bieri<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert:<br />
1. im Güterverkehrsverlagerungsgesetz eine Bestimmung zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene bis ins Jahr 2012 einzuführen;<br />
2. eine Alpentransitbörse zu schaffen, durch die kein Nachteil für den Kanton Tessin entsteht;<br />
3. mögliche Engpässe auf den Zufahrten zu den Basistunnels südlich und nördlich der Alpen rechtzeitig zu beseitigen, dies u. a. im Hinblick auf die Fertigstellung<br />
des Alptransits südlich von Vezia.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 18. August 2008 Vertreter des Kantons Tessin angehört. Zu diesem Zeitpunkt war die parlamentarische Beratung der<br />
Güterverkehrsvorlage (07.047) in vollem Gang. Da die in der Initiative erhobenen Forderungen sich alle im Wesentlichen auf diese Gesetzesvorlagen bezogen, hat die<br />
Kommission im Einverständnis mit den Initianten entschieden, den Vorprüfungsentscheid erst nach der Schlussabstimmung zu der Güterverkehrsvorlage zu treffen.<br />
Diese Schlussabstimmung fand in der Wintersession 2008 statt. Dabei wurde das Anliegen der Einführung einer Alpentransitbörse in das Gesetz aufgenommen,<br />
wobei festgelegt wurde, dass die Umsetzung eines weiteren Bundesbeschlusses bedarf.<br />
Die von der Initiative erhobenen Forderungen wurden im Rahmen der Detailberatung zur Güterverkehrsvorlage diskutiert und entschieden. Die Kommission beantragt<br />
deshalb, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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31
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
08.304 n Kt.Iv. TI. Bundespolitik für die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 5. November 2012<br />
Die Standesinitiative des Kantons Tessin wurde im Februar 2008 eingereicht. In der Sommersession 2009 gab der Ständerat entgegen dem Antrag seiner<br />
Kommission der Initiative Folge, und die nationalrätliche Kommission tat im April 2010 das Gleiche. Die KVFNR wurde in der Sommersession 2010 mit der<br />
Ausarbeitung einer Vorlage betraut.<br />
Die Standesinitiative erhebt drei Forderungen: 1. Das Verlagerungsziel soll bis 2012 erreicht werden. 2. Es soll eine Alpentransitbörse eingerichtet werden, welche<br />
keine Nachteile für den Kanton Tessin mit sich bringt. 3. Die Zufahrten zu den Basistunnels auf der Gotthardachse sollen rechtzeitig ausgebaut werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Standesinitiative abzuschreiben, da alle mehrheitsfähigen Anliegen in einer Motion der Kommission aufgenommen<br />
wurden (12.3401).<br />
Berichterstattung: Hêche<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text<br />
2. Stand der Beratungen<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert:<br />
1. im Güterverkehrsverlagerungsgesetz eine Bestimmung zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene bis ins Jahr 2012 einzuführen;<br />
2. eine Alpentransitbörse zu schaffen, durch die kein Nachteil für den Kanton Tessin entsteht;<br />
3. mögliche Engpässe auf den Zufahrten zu den Basistunnels südlich und nördlich der Alpen rechtzeitig zu beseitigen, dies u. a. im Hinblick auf die Fertigstellung<br />
des Alptransits südlich von Vezia.<br />
2. Stand der Beratungen<br />
Der Kanton Tessin hat die Standesinitiative am 20. Februar 2008 mit Blick auf das in Beratung stehende Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG; 07.047)<br />
eingereicht. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat die Vorprüfung erst nach Abschluss der Beratungen zum GVVG aufgenommen<br />
und am 31. März 2009 der Standesinitiative ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen keine Folge gegeben. Am 28. Mai 2009 hat der Ständerat der Initiative aufgrund<br />
eines Einzelantrages im Rat mit 14 zu 12 Stimmen Folge gegeben. Die KVFNR hat am 23. April 2010 mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung der Initiative ebenfalls<br />
Folge gegeben.<br />
In der Sommersession 2010 haben die Ratsbüros der KVFNR den Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage in Umsetzung der Standesinitiative erteilt. Im Oktober 2010<br />
hat die Kommission entschieden, die Arbeiten vorläufig nicht aufzunehmen und den bundesrätlichen Verlagerungsbericht Ende 2011 abzuwarten. Die KVFNR hat den<br />
Verlagerungsbericht im ersten Quartal 2012 diskutiert und anschliessend eine umfassende Motion zum Thema eingereicht (12.3330). Nachdem der Nationalrat die<br />
Motion der KVFNR in der Sommersession 2012 mit deutlichem Mehr angenommen hat, ist dieser dem einstimmigen Antrag seiner Kommission gefolgt und hat die<br />
Standesinitiative des Kantons Tessin ohne Gegenstimme abgeschrieben.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat den Verlagerungsbericht im ersten Quartal 2012 intensiv diskutiert und anschliessend eine umfassende Motion zum Thema eingereicht (12.3401,<br />
nachstehend). Die von der Standesinitiative aufgeworfenen Punkte 2 und 3 sind darin enthalten. Punkt 1 (Erreichung des Verlagerungsziels bis 2012) kann dagegen<br />
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wörtlich erreicht werden. Sinngemäss unterstützt aber die Kommission die Erreichung des Verlagerungsziels mit ihrer Motion. Der<br />
Ständerat hat die Motion in der Sommersession integral angenommen, der Nationalrat hat ihr in der Herbstsession in allen Punkten zugestimmt. Dieser hatte zudem<br />
eine nahezu identische Motion seiner KVF (12.3330) bereits in der Sommersession angenommen. Damit sind nach Ansicht der Kommission die zurzeit politisch<br />
sinnvollen und möglichen Massnahmen ergriffen; eine Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und eine kontrafaktische Festschreibung des<br />
Verlagerungsziels bis 2012 erscheinen der Kommission als nicht sinnvoll. Sie beantragt deshalb ohne Gegenstimme, die Standesinitiative abzuschreiben.<br />
12.3401 Mo. KVFSR. Stärkung der Anreize für die Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung des Auftrages zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene in der kommenden Berichtsperiode (bis 2013) zu<br />
konkretisieren. Er soll einerseits die im Verlagerungsbericht 2011 aufgeführten kurz und mittelfristigen Massnahmen umsetzen. Andererseits soll er zusätzliche<br />
Handlungsoptionen prüfen. Im Einzelnen wird der Bundesrat beauftragt:<br />
1. einen beschleunigten Ausbau der Gotthardachse zu einem durchgängigen 4MeterKorridor zwischen Basel und Chiasso sowie Basel und Ranzo in die Wege zu<br />
leiten und dem <strong>Parlament</strong> einen Finanzierungsvorschlag zu unterbreiten;<br />
2. zusätzliche Umschlagskapazitäten für den kombinierten Verkehr zu schaffen, insbesondere südlich der Alpen, einschliesslich der Bereitstellung der finanziellen<br />
Mittel für die Realisierung von Umschlagsanlagen in Italien;<br />
3. die Möglichkeit der Vorfinanzierung zur Weiterführung des 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur Neat in Italien durch die Schweiz (insbesondere für die<br />
Strecke RanzoGallarate sowie ChiassoMailand) zu schaffen;<br />
4. Massnahmen für die Kapazitäts und Trassensicherung für den Schienengüterverkehr zu erarbeiten und so den Infrastrukturbetreiberinnen ein verbindliches<br />
Planungsinstrument zur Sicherung des Kapazitätsbedarfs des Schienengüterverkehrs in die Hand zu geben;<br />
5. der Bundesversammlung einen Bundesbeschluss über die Verlängerung und Erhöhung des Zahlungsrahmens zur Förderung des alpenquerenden<br />
32
Schienengüterverkehrs vorzulegen, mit dem Ziel, die Planungssicherheit für den Schienengüterverkehr zu erhöhen;<br />
6. Massnahmen zu ergreifen, die eine Ausschöpfung der gemäss Landverkehrsabkommen zulässigen Höchstbeträge für das gewichtete Mittel der Gebühren für den<br />
Schwerverkehr herbeiführen;<br />
6a. Massnahmen zu ergreifen, welche eine stärkere Einschränkung von Gefahrguttransporten auf der Strasse zum Ziel haben;<br />
6b. zu prüfen, wie die Erreichung des gesetzlichen Verlagerungsziels auf die Sanierung des GotthardStrassentunnels abgestimmt werden kann.<br />
Darüber hinaus soll der Bundesrat:<br />
7. mit der EU, in Abstimmung mit den anderen Alpenländern, Verhandlungen über Massnahmen aufnehmen, welche in Übereinstimmung mit dem<br />
Landverkehrsabkommen und der EUGesetzgebung eine einheitliche Anwendung des Gesundheits und Umweltschutzes (insbesondere Grenzwerte im Bereich der<br />
Luftreinhaltung und des Lärms) entlang von alpenquerenden Transitstrecken sichern und eine Emissions und Lärmminderung auf den Transitachsen bei<br />
Überschreitung der Grenzwerte ermöglichen;<br />
8. mit der EU, in Abstimmung mit den anderen Alpenländern, Verhandlungen über die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze von Titel IV, "Koordinierte<br />
Verkehrspolitik", des Landverkehrsabkommens aufnehmen. Gegenstand eines solchen Abkommens sind in erster Linie:<br />
die Statuierung des gemeinsamen Ziels der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene als umweltfreundlicheren Verkehrsträger und des Schutzes der<br />
Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs,<br />
die Entwicklung eines gemeinsamen Reduktionsziels unter besonderer Berücksichtigung der Umweltwirkung in den Alpen als besonders umweltsensitiver Region<br />
und<br />
die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Verlagerungsinstrumente bzw. von deren Ausprägungen;<br />
9. mit der EU Verhandlungen über die Einführung einer Alpentransitbörse oder eines anderen marktwirtschaftlichen Instrumentes, mit dem eine Verlagerung von der<br />
Strasse auf die Schiene bzw. der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs erreicht werden kann, aufnehmen. Ziel ist die<br />
Erarbeitung konkreter Modelle dieser Instrumente. In den Modellen ist auch die Möglichkeit der Zweckbindung der Einnahmen für die Mitfinanzierung des Ausbaus der<br />
EisenbahnZulaufstrecken im Ausland zu berücksichtigen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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33
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
08.305 – Standesinitiative<br />
Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Uri<br />
25.02.2008<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so<br />
auszugestalten, dass die Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der<br />
Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber namentlich eine<br />
Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1<br />
wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig<br />
sind.<br />
2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den<br />
Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden können.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
5. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
31. März 2009 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
19. März 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.05.2009 SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
23.04.2010 KVFNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
15.06.2012 NR Abschreibung.<br />
03.12.2012 SR Abschreibung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Änderung<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
34
Antrag: Abschreibung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkehrsverlagerung Güterverkehr Alpentransitverkehr NEAT Eisenbahnbau Finanzierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;Transitbörse, Zulaufstrecke<br />
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35
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
08.305 n Kt.Iv. UR. Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 5. November 2012<br />
Die Standesinitiative des Kantons Uri wurde im Februar 2008 eingereicht. In der Sommersession 2009 gab der Ständerat entgegen dem Antrag seiner Kommission<br />
der Initiative Folge, und die nationalrätliche Kommission tat im April 2010 das Gleiche. Die KVFNR wurde in der Sommersession 2010 mit der Ausarbeitung einer<br />
Vorlage betraut.<br />
Die Standesinitiative erhebt drei Forderungen: 1. Das Verlagerungsziel soll bis 2012 erreicht werden. 2. Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere eine<br />
Alpentransitbörse eingerichtet werden, welche so ausgestaltet sein soll, dass keine Neuverhandlung des Landverkehrsabkommens mit der EU nötig ist. 3. Die<br />
Zufahrten zu den Basistunnels auf der Gotthardachse sollen rechtzeitig ausgebaut werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Standesinitiative abzuschreiben, da alle mehrheitsfähigen Anliegen in einer Motion der Kommission aufgenommen<br />
wurden (12.3401).<br />
Berichterstattung: Hêche<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text<br />
2. Stand der Beratungen<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des<br />
alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der<br />
Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1<br />
wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.<br />
2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden<br />
können.<br />
2. Stand der Beratungen<br />
Der Kanton Uri hat die Standesinitiative am 25. Februar 2008 mit Blick auf das in Beratung stehende Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG; 07.047) eingereicht.<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat die Vorprüfung erst nach Abschluss der Beratungen zum GVVG aufgenommen und am 31.<br />
März 2009 der Standesinitiative ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen keine Folge gegeben. Am 28. Mai 2009 hat der Ständerat der Initiative aufgrund eines<br />
Einzelantrages im Rat mit 14 zu 13 Stimmen Folge gegeben. Die KVFNR hat am 23. April 2010 mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung der Initiative ebenfalls Folge<br />
gegeben.<br />
In der Sommersession 2010 haben die Ratsbüros der KVFNR den Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage in Umsetzung der Standesinitiative erteilt. Im Oktober 2010<br />
hat die Kommission entschieden, die Arbeiten vorläufig nicht aufzunehmen und den bundesrätlichen Verlagerungsbericht Ende 2011 abzuwarten. Die KVFNR hat den<br />
Verlagerungsbericht im ersten Quartal 2012 diskutiert und anschliessend eine umfassende Motion zum Thema eingereicht (12.3330). Nachdem der Nationalrat die<br />
Motion der KVFNR in der Sommersession 2012 mit deutlichem Mehr angenommen hat, ist dieser dem einstimmigen Antrag seiner Kommission gefolgt und hat die<br />
Standesinitiative des Kantons Uri ohne Gegenstimme abgeschrieben.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat den Verlagerungsbericht im ersten Quartal 2012 intensiv diskutiert und anschliessend eine umfassende Motion zum Thema eingereicht (12.3401,<br />
nachstehend). Die von der Standesinitiative aufgeworfenen Punkte 2 und 3 sind darin enthalten. Punkt 1 (Erreichung des Verlagerungsziels bis 2012) kann dagegen<br />
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wörtlich erreicht werden. Sinngemäss unterstützt aber die Kommission die Erreichung des Verlagerungsziels mit ihrer Motion. Der<br />
Ständerat hat die Motion in der Sommersession integral angenommen, der Nationalrat hat ihr in der Herbstsession in allen Punkten zugestimmt. Dieser hatte zudem<br />
eine nahezu identische Motion seiner KVF (12.3330) bereits in der Sommersession angenommen. Damit sind nach Ansicht der Kommission die zurzeit politisch<br />
sinnvollen und möglichen Massnahmen ergriffen; eine Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und eine kontrafaktische Festschreibung des<br />
Verlagerungsziels bis 2012 erscheinen der Kommission als nicht sinnvoll. Sie beantragt deshalb ohne Gegenstimme, die Standesinitiative abzuschreiben.<br />
12.3401 Mo. KVFSR. Stärkung der Anreize für die Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung des Auftrages zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene in der kommenden Berichtsperiode (bis 2013) zu<br />
konkretisieren. Er soll einerseits die im Verlagerungsbericht 2011 aufgeführten kurz und mittelfristigen Massnahmen umsetzen. Andererseits soll er zusätzliche<br />
Handlungsoptionen prüfen. Im Einzelnen wird der Bundesrat beauftragt:<br />
1. einen beschleunigten Ausbau der Gotthardachse zu einem durchgängigen 4MeterKorridor zwischen Basel und Chiasso sowie Basel und Ranzo in die Wege zu<br />
leiten und dem <strong>Parlament</strong> einen Finanzierungsvorschlag zu unterbreiten;<br />
2. zusätzliche Umschlagskapazitäten für den kombinierten Verkehr zu schaffen, insbesondere südlich der Alpen, einschliesslich der Bereitstellung der finanziellen<br />
Mittel für die Realisierung von Umschlagsanlagen in Italien;<br />
3. die Möglichkeit der Vorfinanzierung zur Weiterführung des 4MeterKorridors auf den Zulaufstrecken zur Neat in Italien durch die Schweiz (insbesondere für die<br />
Strecke RanzoGallarate sowie ChiassoMailand) zu schaffen;<br />
4. Massnahmen für die Kapazitäts und Trassensicherung für den Schienengüterverkehr zu erarbeiten und so den Infrastrukturbetreiberinnen ein verbindliches<br />
Planungsinstrument zur Sicherung des Kapazitätsbedarfs des Schienengüterverkehrs in die Hand zu geben;<br />
5. der Bundesversammlung einen Bundesbeschluss über die Verlängerung und Erhöhung des Zahlungsrahmens zur Förderung des alpenquerenden<br />
Schienengüterverkehrs vorzulegen, mit dem Ziel, die Planungssicherheit für den Schienengüterverkehr zu erhöhen;<br />
36
6. Massnahmen zu ergreifen, die eine Ausschöpfung der gemäss Landverkehrsabkommen zulässigen Höchstbeträge für das gewichtete Mittel der Gebühren für den<br />
Schwerverkehr herbeiführen;<br />
6a. Massnahmen zu ergreifen, welche eine stärkere Einschränkung von Gefahrguttransporten auf der Strasse zum Ziel haben;<br />
6b. zu prüfen, wie die Erreichung des gesetzlichen Verlagerungsziels auf die Sanierung des GotthardStrassentunnels abgestimmt werden kann.<br />
Darüber hinaus soll der Bundesrat:<br />
7. mit der EU, in Abstimmung mit den anderen Alpenländern, Verhandlungen über Massnahmen aufnehmen, welche in Übereinstimmung mit dem<br />
Landverkehrsabkommen und der EUGesetzgebung eine einheitliche Anwendung des Gesundheits und Umweltschutzes (insbesondere Grenzwerte im Bereich der<br />
Luftreinhaltung und des Lärms) entlang von alpenquerenden Transitstrecken sichern und eine Emissions und Lärmminderung auf den Transitachsen bei<br />
Überschreitung der Grenzwerte ermöglichen;<br />
8. mit der EU, in Abstimmung mit den anderen Alpenländern, Verhandlungen über die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze von Titel IV, "Koordinierte<br />
Verkehrspolitik", des Landverkehrsabkommens aufnehmen. Gegenstand eines solchen Abkommens sind in erster Linie:<br />
die Statuierung des gemeinsamen Ziels der Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene als umweltfreundlicheren Verkehrsträger und des Schutzes der<br />
Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs,<br />
die Entwicklung eines gemeinsamen Reduktionsziels unter besonderer Berücksichtigung der Umweltwirkung in den Alpen als besonders umweltsensitiver Region<br />
und<br />
die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Verlagerungsinstrumente bzw. von deren Ausprägungen;<br />
9. mit der EU Verhandlungen über die Einführung einer Alpentransitbörse oder eines anderen marktwirtschaftlichen Instrumentes, mit dem eine Verlagerung von der<br />
Strasse auf die Schiene bzw. der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs erreicht werden kann, aufnehmen. Ziel ist die<br />
Erarbeitung konkreter Modelle dieser Instrumente. In den Modellen ist auch die Möglichkeit der Zweckbindung der Einnahmen für die Mitfinanzierung des Ausbaus der<br />
EisenbahnZulaufstrecken im Ausland zu berücksichtigen.<br />
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Home<br />
37
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
08.305 s Kt. Iv. UR. Raschere Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 31. März 2009<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat an ihren Sitzungen vom 18. August 2008 und vom 31. März 2009 die am 25. Februar 2008<br />
vom Kanton Uri eingereichte Standesinitiative vorgeprüft. Sie hat dabei eine Vertretung des Kantons angehört.<br />
Die Standesinitiative erhebt drei Forderungen: 1. Das Verlagerungsziel soll bis 2012 erreicht werden. 2. Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere eine<br />
Alpentransitbörse eingerichtet werden, welche so ausgestaltet sein soll, dass keine Neuverhandlung des Landverkehrsabkommens mit der EU nötig ist. 3. Die<br />
Zufahrten zu den Basistunnels auf der Gotthardachse sollen rechtzeitig ausgebaut werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Peter Bieri<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:<br />
1. Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Güterverkehrsverlagerungsgesetz (GVVG), so auszugestalten, dass die Verlagerung des<br />
alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene gemäss Artikel 84 Absatz 2 der Bundesverfassung bis spätestens 2012 umgesetzt ist. Zu diesem Zweck hat der<br />
Bundesgesetzgeber namentlich eine Alpentransitbörse einzuführen, die spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft der bundesgesetzlichen Ordnung gemäss Satz 1<br />
wirksam ist. Die Alpentransitbörse ist so auszugestalten, dass keine Neuverhandlungen des Landverkehrsabkommens nötig sind.<br />
2. Mit zusätzlichen Infrastrukturbeiträgen ist dafür zu sorgen, dass allfällige Engpässe auf den Zulaufstrecken zu den Basistunnels rechtzeitig ausgebaut werden<br />
können.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 18. August 2008 Vertreter des Kantons Uri angehört. Zu diesem Zeitpunkt war die parlamentarische Beratung der<br />
Güterverkehrsvorlage (07.047) in vollem Gang. Da die in der Initiative erhobenen Forderungen sich alle im Wesentlichen auf diese Gesetzesvorlagen bezogen, hat die<br />
Kommission im Einverständnis mit den Initianten entschieden, den Vorprüfungsentscheid erst nach der Schlussabstimmung zu der Güterverkehrsvorlage zu treffen.<br />
Diese Schlussabstimmung fand in der Wintersession 2008 statt. Dabei wurde das Anliegen der Einführung einer Alpentransitbörse in das Gesetz aufgenommen,<br />
wobei festgelegt wurde, dass die Umsetzung eines weiteren Bundesbeschlusses bedarf. In der Kommission und im Rat wurde die in der Standesinitiative geforderte<br />
Einführung einer Alpentransitbörse ohne eine Änderung des Landverkehrsabkommens und einer speziellen nationalen Gesetzgebung als kaum realisierbar beurteilt.<br />
Der Ausbau der Zufahrtsstrecken zu den NeatBasistunnels ist im Rahmen der Vorlage 07.082, „Gesamtschau Finöv" behandelt worden. Die Investitionen sind in den<br />
Artikeln 4 und 10 des ZEBGesetzes aufgenommen worden.<br />
Die von der Initiative erhobenen Forderungen wurden im Rahmen der Detailberatung zur Güterverkehrsvorlage und zur Gesamtschau FinöV diskutiert und entschieden.<br />
Die Kommission beantragt deshalb, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
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38
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
08.458 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung<br />
Eingereicht von<br />
Jositsch Daniel<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
29.09.2008<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Die <strong>Schweizer</strong>ische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei folgendermassen zu ergänzen:<br />
Art. 285a Zweck (nach dem Titel "Verdeckte Ermittlung")<br />
Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen<br />
anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher<br />
Täuschungs, Handlungs und Eingriffsintensität und auf eine gewisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen<br />
und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung<br />
fallen namentlich:<br />
die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Erscheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;<br />
einfache Scheinkäufe.<br />
Begründung<br />
Die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung (früher Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, BVE) wurden<br />
geschaffen, um das Eindringen in ein kriminelles Umfeld, das eine erhebliche Eingriffsintensität aufweist, zu regeln. Die<br />
verdeckte Ermittlung ist nur unter bestimmten Umständen, bei besonders gravierenden Delikten und nach einem aufwändigen<br />
Bewilligungsverfahren möglich. Bislang sind die juristische Lehre und das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die<br />
Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung nur zur Anwendung kommen, wenn die Ermittlungsmassnahme mit einer<br />
bestimmten Täuschungs resp. Handlungs und Eingriffsintensität erfolgt. Mit seinem Entscheid vom 16. Juni 2008 hat sich das<br />
Bundesgericht von dieser Praxis abgewendet und festgehalten: "Massgebend ist insoweit unter der gebotenen<br />
Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der<br />
Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende<br />
Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Allein schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in<br />
jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte<br />
Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist." (6B 777/2007 Erw. 3.6.4)<br />
Dieser Entscheid betraf eine Überwachungsaktion der Zürcher Polizei, die im Internet unter dem Namen "manuela_13" mit<br />
einem 26Jährigen in Kontakt trat. Dieser ging davon aus, dass er mit einem minderjährigen Mädchen chatte. Nachdem das<br />
Gespräch auf sexuelle Themen gelenkt wurde, verabredete sich der Mann mit dem mutmasslichen Mädchen, um mit ihm<br />
sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Bundesgericht erachtete diese Massnahme der Polizei als unzulässig, da sie gemäss<br />
vorstehender Definition als verdeckte Ermittlung zu betrachten sei. Diese Auslegung des Bundesgerichtes hat weitreichende<br />
Konsequenzen und schränkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei stark ein. Einerseits wären damit spontane Auftritte unter<br />
falscher Identität nicht mehr möglich, was in der Praxis sehr oft vorkommt. Andererseits wären Auftritte unter falscher Identität<br />
und Scheinkäufe bei Delikten, die nicht im Deliktekatalog von Artikel 286 Absatz 2 enthalten sind, nicht mehr möglich.<br />
Der vorliegende Vorstoss basiert auf der im früheren BVE enthaltenen Definition der verdeckten Ermittlung und präzisiert diese<br />
im Sinn vorstehender Ausführungen mit dem Ziel, einfache Ermittlungshandlungen wie die einfache Lüge und einfache<br />
Scheinkäufe vom Anwendungsbereich des BVE auszunehmen.<br />
39
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 23.05.12 (BBl 2012 5609)<br />
Bericht RKNR 03.02.12 (BBl 2012 5591)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9649)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
05.05.2009 RKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
23.04.2010 RKSR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung (Änderung der Strafprozessordnung und des<br />
Militärstrafprozesses)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
11.12.2012 SR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9649; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (26)<br />
Bischof Pirmin Bruderer Wyss Pascale Daguet André Fiala Doris Fluri Kurt Galladé Chantal<br />
Geissbühler Andrea Martina Girod Bastien Heer Alfred Hochreutener Norbert Kaufmann Hans Leutenegger Filippo<br />
Leutenegger Oberholzer Susanne Lumengo Ricardo Nussbaumer Eric PreliczHuber Katharina Rechsteiner Rudolf<br />
Reimann Lukas Rickli Natalie Simone SchmidFederer Barbara Segmüller Pius Stamm Luzi Thanei Anita<br />
Tschümperlin Andy von Graffenried Alec Wyss Brigit<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
verdeckte Ermittlung polizeiliche Ermittlung Polizei Strafprozessordnung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
40
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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41
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
08.473 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons<br />
Eingereicht von<br />
Stähelin Philipp<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
03.10.2008<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (insbesondere Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 des<br />
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) sind zu streichen.<br />
Begründung<br />
Gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hat der Heimatkanton dem<br />
Wohnkanton die Kosten der Unterstützung zu erstatten, sofern der oder die Unterstützte noch nicht zwei Jahre ununterbrochen<br />
im anderen Kanton wohnt. Diese Regelung ist in verschiedener Hinsicht problematisch und soll deshalb abgeschafft werden:<br />
Diese Regelung ist veraltet, da dem Heimatkanton heute im Bewusstsein des einzelnen Bürgers nur noch eine sehr geringe<br />
Bedeutung zukommt. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ist demnach nicht mehr gerechtfertigt.<br />
Der Heimatkanton wird durch diese Regelung zu Zahlungen verpflichtet, die nicht budgetierbar sind und die er selbst nicht<br />
beeinflussen kann. Dem Grundsatz "Wer zahlt, befiehlt" wird mit dieser Regelung nicht Rechnung getragen.<br />
Die Rückerstattungspflicht unter den Kantonen ist insgesamt mit einem beachtlichen bürokratischen Aufwand und damit mit<br />
Kosten für die öffentliche Hand verbunden.<br />
Mit der Rückerstattungspflicht wird grundsätzlich ein Lastenausgleich unter den Kantonen angestrebt. Der NFA beinhaltet<br />
unter anderem einen soziodemographischen Lastenausgleich. Es wäre demzufolge eine logische Konsequenz, die<br />
Erstattungspflicht unter den Kantonen gemäss dem ZUG abzuschaffen.<br />
Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht ist auch im Nationalrat mit einem Vorstoss von Nationalrat Alexander J. Baumann<br />
bereits gefordert worden. Offenbar sind aber in der Zwischenzeit keine weiterführenden Arbeiten erfolgt.<br />
Die Kantone bzw. die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) teilen diese Einschätzung und sprechen sich<br />
ebenfalls für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht aus. Eine Arbeitsgruppe der SODK hat mit Vorarbeiten begonnen und<br />
einen Zwischenbericht erstattet, indessen zeichnet sich nun ab, dass eine umfassendere Revision des ZUG angestrebt wird.<br />
Diese wiederum wird zweifellos eine erhebliche Zeit beanspruchen. Solange soll mit dem dringenden Anliegen der<br />
Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons nicht gewartet werden.<br />
Mit dieser Abschaffung wird auch dem Anliegen, überlebte Regelungen aufzuheben und die Verfahren zu straffen, Rechnung<br />
getragen.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 15.08.12 (BBl 2012 7869)<br />
Bericht SGKSR 19.06.12 (BBl 2012 7741)<br />
Medienmitteilungen<br />
42
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9645)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
19.01.2010 SGKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
18.02.2011 SGKNR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.09.2012 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
03.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9645; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (1)<br />
Bürgi Hermann<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kompetenzregelung Kanton Sozialhilfe Aufhebung einer Bestimmung Vereinfachung von Verfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3970<br />
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43
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
44
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
09.086 – Geschäft des Bundesrates<br />
Markenschutzgesetz. Änderung sowie SwissnessVorlage<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
18.11.2009<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz<br />
des <strong>Schweizer</strong>wappens und anderer öffentlicher Zeichen (SwissnessVorlage) (BBl 2009 8533)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 18.11.09 (BBl 2009 8533)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
15.03.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
27.09.2012 SR Eintreten und Rückweisung des Geschäftes an die Kommission mit dem Auftrag, die eingereichten<br />
Anträge zu beraten.<br />
10.12.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
11.12.2012 SR Abweichend.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über den Schutz des <strong>Schweizer</strong>wappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz,<br />
WSchG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
15.03.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
27.09.2012 SR Eintreten.<br />
10.12.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
11.12.2012 SR Abweichend.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
45
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Markenrecht Gesetz Flagge Schweiz Ursprungsbezeichnung Deklarationspflicht Warenzeichen Etikettierung<br />
Vermarktungsbeschränkung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15;Marke Schweiz;swiss made<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3642<br />
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46
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
09.462 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops<br />
Eingereicht von<br />
Lüscher Christian<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
12.06.2009<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) soll folgendermassen<br />
ergänzt werden:<br />
Art. 27 Abs. 1quater<br />
In Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen, in denen hauptsächlich auf die besonderen<br />
Bedürfnisse der Reisenden abgestimmte Waren und Dienstleistungen angeboten werden, dürfen Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.<br />
Begründung<br />
In städtischen Gebieten und grossen Städten besteht ein echter Bedarf an Tankstellenshops. Personen, welche die ganze<br />
Nacht arbeiten müssen wie beispielsweise Polizistinnen und Polizisten, Taxifahrerinnen und Taxifahrer oder<br />
Schichtarbeitende , sind froh, wenn sie auch ausserhalb der normalen Öffnungszeiten in Tankstellenshops gewisse Einkäufe<br />
machen können.<br />
Es ist heute bereits erlaubt, rund um die Uhr Treibstoff und Fertigprodukte wie Kaffee und Sandwiches zu verkaufen.<br />
Dieselben Angestellten, die diese Produkte verkaufen, dürfen zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr jedoch keine anderen<br />
Shopartikel verkaufen. Diese Einschränkung ergibt keinen Sinn.<br />
Die vorgeschlagene Änderung erlaubt eine moderate Anpassung der Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz. Sie betrifft<br />
nur Tankstellenshops bei Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen. Es gibt also keinen Anlass zur Sorge, dass sich<br />
diese Shops unkontrolliert verbreiten könnten. Der neue Artikel 27 Absatz 1quater zielt einzig auf Betriebe ab, die an häufig<br />
befahrenen Strassen liegen und rund um die Uhr eine grosse Anzahl an Passantinnen und Kunden aufweisen.<br />
Ausserdem muss im Arbeitsgesetz klar festgelegt werden, dass diese Regelung auch die Öffnungszeiten dieser Shops an<br />
den Sonntagen betrifft. Dieser Punkt hat in den letzten Wochen vielerorts (namentlich in Genf und Zürich) für Diskussionen<br />
gesorgt.<br />
Dokumente<br />
Bericht WAKNR 10.10.11 (BBl 2011 8981)<br />
Stellungnahme des Bundesrates 11.01.12 (BBl 2012 437)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9655)<br />
47
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
31.08.2010 WAKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
11.11.2010 WAKSR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
03.05.2012 NR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
17.09.2012 SR Abweichend.<br />
05.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9655; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (5)<br />
de Buman Dominique Loepfe Arthur Rickli Natalie Simone Wasserfallen Christian Wehrli Reto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Einzelhandel Ladenöffnungszeiten Benzin Arbeitsrecht Bewilligung Arbeitnehmerschutz Nachtarbeit Sonntagsverkauf<br />
Sonntagsarbeit Autobahn Schnellstrasse<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15;Tankstellenshop<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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48
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
09.477 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung<br />
Eingereicht von<br />
Fournier JeanRené<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
09.09.2009<br />
Ständerat<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die es den Kantonen ermöglicht,<br />
eine Sicherstellung zu verlangen, die eventuelle Kosten für Untersuchungen, Überwachung und Sanierung eines belasteten<br />
Standorts deckt, falls eine der Massnahmen für den Standort notwendig ist.<br />
Artikel 32d USG soll ausserdem dahingehend ergänzt werden, dass die Aufteilung eines im Kataster der belasteten<br />
Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt. Die Bewilligung wird erteilt, sofern<br />
nachgewiesen ist, dass die Sanierung durch die Aufteilung nicht erschwert wird und die Finanzierung der Kosten gesichert ist.<br />
Begründung<br />
In den letzten Jahren haben die Bestimmungen über belastete Standorte ihre Wirkung gezeigt: Die kantonalen Kataster werden<br />
schrittweise erstellt, und die Verpflichtung zur Sanierung nimmt konkrete Formen an. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen<br />
Behörden ermitteln müssen, wer die Kosten zu tragen hat. Das Bafu schätzt die Kosten für die Sanierung der vier bis<br />
fünftausend Altlasten auf über 5 Milliarden Franken. Im Laufe dieser Verfahren werden die Behörden regelmässig mit<br />
komplexen Fragen des Handelsrechts konfrontiert sowie mit der ernsten Gefahr, dass die Sanierungskosten letztendlich<br />
zulasten des Gemeinwesens gehen. Diese Kosten liegen je nach Fall im zweistelligen oder sogar im dreistelligen<br />
Millionenbereich.<br />
Nun trägt aber laut Bundesgesetz der Verursacher oder die Verursacherin die Kosten für die Massnahmen zur Untersuchung,<br />
Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt nur den<br />
Kostenanteil jener Verursacherinnen oder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d<br />
Abs. 3 USG). Es geht doch nicht an, dass das Gemeinwesen die Kosten tragen muss, nur weil sich die Verursacherinnen und<br />
Verursacher mithilfe von Mitteln des Privatrechts oder Geschäftsvorfällen ihrer ökologischen Verantwortung entziehen. Um eine<br />
rechtsgleiche Behandlung und die Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen (das Verursacherprinzip ist in Art. 2 USG<br />
festgehalten), ist demnach eine Änderung des USG nötig. Die Kantone sollen über zwei Massnahmen (Sicherstellung sowie<br />
die kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks) verfügen können, von denen<br />
sie mit Augenmass und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip Gebrauch machen können. Artikel 32b USG (Sicherstellung bei<br />
Deponien) sieht eine Sicherstellung für die Schuld vor, die aus der Pflicht, für die Sanierungskosten aufzukommen, hervorgeht.<br />
Dies ist im Artikel 32d USG nicht der Fall. Eine betreffende Ergänzung ist eine klare Verbesserung des Gesetzes.<br />
Eine kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung der im Kataster für belastete Standorte eingetragenen Grundstücke<br />
besteht schon in verschiedenen Kantonen (zum Beispiel Schaffhausen, Solothurn oder Thurgau). Diese Bestimmung im<br />
Bundesgesetz zu verankern erleichtert und vereinheitlicht die Praxis auf Bundesebene.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 14.11.12 (BBl 2012 9403)<br />
Bericht UREKSR 13.08.12 (BBl 2012 9391)<br />
49
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
18.11.2010 UREKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
28.02.2011 UREKNR Zustimmung.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.12.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Frick Bruno Hêche Claude Imoberdorf René Lombardi Filippo SeydouxChriste Anne Sommaruga Simonetta<br />
Deskriptoren: Hilfe<br />
Altlast Sanierung Bodenverseuchung Kostenrechnung Unternehmen Verursacherprinzip<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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50
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.049 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (Sicherung der Einlagen). Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
12.05.2010<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 12. Mai 2010 zur Änderung des Bankengesetzes (Sicherung der Einlagen) (BBl 2010 3993) Zusatzbotschaft<br />
vom 1. Oktober 2010 zur Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögen) (BBl 2010 7495)<br />
Dokumente<br />
Zusatzbotschaft des Bundesrates 01.10.10 (BBl 2010 7495)<br />
Botschaft des Bundesrates 12.05.10 (BBl 2010 3993)<br />
Zusammenfassung Botschaft / Bericht und Beratungen<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses 1 (AS 2010 6405)<br />
Text des Erlasses 2 (AS 2011 3919)<br />
Kommissionsberichte<br />
1. November 2010 Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Verstärkung des Einlegerschutzes)<br />
Datum<br />
Rat<br />
15.09.2010 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
29.11.2010 NR Zustimmung.<br />
07.12.2010 SR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
09.12.2010 NR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
17.12.2010 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
17.12.2010 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2010 9031; Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2010 6405<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Sicherung der Einlagen)<br />
Datum<br />
Rat<br />
07.12.2010 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
07.03.2011 NR Abweichend.<br />
14.03.2011 SR Abweichend.<br />
16.03.2011 NR Zustimmung.<br />
51
Datum Rat<br />
18.03.2011 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
18.03.2011 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2011 2743; Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2011<br />
Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2011 3919<br />
Entwurf 3<br />
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
14.03.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
13.09.2012 SR Abweichend.<br />
29.11.2012 NR Abweichend.<br />
05.12.2012 SR Abweichend.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bankrecht Bankeinlage Anlegerschutz Konkurs nachrichtenlose Vermögen Berufliche Vorsorge Sicherheit<br />
Verlängerung des Gesetzes Bank<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
11.013<br />
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52
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.052 – Geschäft des Bundesrates<br />
Asylgesetz. Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
26.05.2010<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455). Zusatzbotschaft vom 23. September 2011 zur<br />
Änderung des Asylgesetzes (Kurzfristige Massnahmen) (BBl 2011 7325)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 26.05.10 (BBl 2010 4455)<br />
Zusatzbotschaft des Bundesrates 23.09.11 (BBl 2011 7325)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses 3 (AS 2012 5359)<br />
Text des Erlasses 1 (BBl 2012 9685)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Asylgesetz (AsylG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
12.12.2011 SR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
13.06.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
14.06.2012 NR Abweichend.<br />
12.09.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
24.09.2012 SR Abweichend.<br />
03.12.2012 NR Abweichend.<br />
10.12.2012 SR Abweichend.<br />
12.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9685; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Entwurf 2<br />
Asylgesetz (AsylG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
12.12.2011 SR Rückweisung an den Bundesrat.<br />
13.06.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
14.06.2012 NR Zustimmung.<br />
Entwurf 3<br />
53
Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderung des Asylgesetzes)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.06.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
14.06.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
11.09.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
12.09.2012 SR Abweichend.<br />
17.09.2012 NR Abweichend.<br />
24.09.2012 SR Abweichend.<br />
25.09.2012 NR Abweichend.<br />
26.09.2012 SR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />
26.09.2012 NR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />
27.09.2012 SR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
27.09.2012 NR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
28.09.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
28.09.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 8261; Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013. Amtliche Sammlung des<br />
Bundesrechts 2012 5359<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Asylrecht Nichteintretensentscheid Asylbewerber/in Ausschaffung Dubliner Abkommen Asylverfahren Gesetz Rechtsschutz<br />
Hilfswerk unerlaubtes Entfernen von der Truppe Militärdienstverweigerung medizinische Untersuchung unentgeltliche Rechtspflege<br />
Bundesverwaltungsgericht EJPD Bundesamt für Migration<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2811;Hilfswerksvertreter<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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54
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.324 – Standesinitiative<br />
Gewässerschutzgesetz. Teilrevision<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Bern<br />
16.06.2010<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der<br />
Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern<br />
namentlich im Alpen und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan<br />
aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend<br />
erforderlich macht.<br />
Dokumente<br />
Stellungnahme des Bundesrates 07.11.12 (BBl 2012 9415)<br />
Bericht UREKSR 03.09.12 (BBl 2012 9407)<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.04.2011 UREKSR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
21.06.2011 UREKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.12.2012 SR Beschluss nach Entwurf der Kommission.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
55
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Gewässerschutz Gesetz Wasserlauf Lagerung Renaturierung Berggebiet<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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56
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3437 – Motion<br />
Höheres Gesamtgewicht für zweiachsige Gesellschaftswagen<br />
Eingereicht von<br />
Schenk Simon<br />
Übernommen von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Rime JeanFrançois<br />
15.06.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie die Verordnung über die technischen<br />
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) so anzupassen, dass zweiachsige Gesellschaftswagen mit einem<br />
Gesamtgewicht bis 19 Tonnen zum Verkehr zugelassen werden können.<br />
Begründung<br />
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen dürfen nach dem schon jahrzehntelang geltenden Recht nicht mehr als 18 Tonnen<br />
wiegen. Inzwischen sind die Anforderungen an die Fahrzeuge jedoch massiv gestiegen. Umweltauflagen (z. B. die Einführung<br />
der Emissionsnormen Euro 15, Lärmreduktionsmassnahmen), Sicherheitsauflagen (z. B. Chassiskonstruktion,<br />
Sicherheitsgurten, Bremssysteme), aber auch Komforteinrichtungen (z. B. Toilette, Küche, Multimedia) erhöhten das<br />
Fahrzeuggewicht stetig. Zudem wurde die zulässige Fahrzeuglänge per 1. Dezember 2002 von 12 auf 13,50 Meter erhöht.<br />
Tatsachen sind auch, dass das durchschnittliche Personengewicht höher ist als früher (aktuelle Studien gehen von 75 Kilo pro<br />
Person aus) und der Gepäckbedarf pro Person gestiegen ist. Dies alles führte dazu, dass immer weniger Nutzlast für die<br />
Beförderungen von Personen und Gepäck zur Verfügung steht, was in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht unsinnig ist.<br />
Die Mehrheit der zweiachsigen Gesellschaftswagen weist heute ein Leergewicht von 13 Tonnen oder mehr auf. Weil die<br />
verbleibenden 5 Tonnen Nutzlast für eine zeitgemässe Personenbeförderung nicht ausreichen, haben bereits zahlreiche EU<br />
Staaten die Gesamtgewichte angehoben (1921,5 Tonnen). Ein Konflikt mit EURecht kann daher ausgeschlossen werden.<br />
Technisch ist die Gewichtserhöhung ohne Sicherheitseinbussen problemlos realisierbar, und auch die zulässigen Achslasten<br />
müssen nicht überschritten werden. Damit der erwiesenermassen umweltfreundliche Busverkehr auch in Zukunft effizient, d. h.<br />
mit gleichbleibender Personenzahl und angemessenem Gepäckgewicht, betrieben werden kann, ist die Gewichtserhöhung auf<br />
19 Tonnen notwendig.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 25.08.2010<br />
Es ist eine Tatsache, dass Gesellschaftswagen in den letzten Jahren immer schwerer wurden, Komforteinbauten sowie der<br />
Sicherheit und Umwelt dienende Einrichtungen haben das Gewicht der Fahrzeuge erhöht. Damit ist unbestritten, dass bei<br />
unverändertem zulässigen Gesamtgewicht die Anzahl Passagiere reduziert werden muss, nicht zuletzt allerdings auch, weil<br />
sich das Durchschnittsgewicht des einzelnen Passagiers in den letzten Jahren tendenziell ebenfalls erhöht hat und die<br />
Passagiere immer mehr Gepäck mitführen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Carunternehmer ein manifestes Interesse<br />
haben, mittels Erhöhung des Gesamtgewichtes die platzmässigen Kapazitäten ihrer Fahrzeuge auszunützen. Dieses Interesse<br />
der Carunternehmer ist nun aber im Gesamtzusammenhang aller Faktoren, insbesondere der Auswirkungen auf die<br />
Strasseninfrastrukturen, zu beurteilen. In dieser Hinsicht fällt die Bilanz aus der Sicht des Bundesrates negativ aus:<br />
Im Gegensatz zur Argumentation des Motionärs ist es nämlich nicht problemlos möglich, das Gesamtgewicht auf 19 Tonnen zu<br />
erhöhen, ohne die maximal zulässige Achslast auf der Antriebsachse zu überschreiten. Diese beträgt heute 11,5 Tonnen,<br />
zuzüglich falls das Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird 2 Prozent, dies als Folge des Beschlusses der<br />
Räte zur Motion 05.3520 (SchmidSutter Carlo. Überschreitung von Achslasten), welche in Artikel 67 der<br />
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) umgesetzt ist. Die Antriebsache darf damit höchstens<br />
mit 11,73 Tonnen belastet sein, unabhängig davon, ob das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 18 oder 19 Tonnen beträgt. Die<br />
Einhaltung dieser Limite ist oft nicht einfach, da die Belastung der Achsen von Fahrt zu Fahrt sehr unterschiedlich sein kann, je<br />
nachdem wie viele (schwergewichtige) Passagiere im Bereich der Antriebsachse sitzen und wie das Gepäck im Gepäckraum<br />
57
verteilt ist. Bei gleichmässiger Gewichtsverteilung der Passagiere und des Gepäcks kann generell von einer normalen<br />
Achslastverteilung von etwas über 7 Tonnen auf der Vorderachse und im Bereich von 11 Tonnen auf der Hinterachse<br />
ausgegangen werden. Indiz dafür sind die durch die Hersteller abgegebenen Sicherheitsgarantien für die Vorderachse im<br />
Bereich von 7 Tonnen. Im Ergebnis bedeutet eine Erhöhung des Gesamtgewichtes des Fahrzeugs um eine Tonne, dass<br />
solche Fahrzeuge sehr oft die geltenden Vorschriften bezüglich Achslast auf der Antriebsachse verletzen würden.<br />
Die vom Motionär aufgeworfene Problematik stellt sich auch im Ausland. Einige Länder der Europäischen Union (EU) haben<br />
deshalb reagiert und sehen für den Binnenverkehr mit zweiachsigen Fahrzeugen in der Tat höhere Limiten als die Richtlinie<br />
96/53/EG vor. Alle diese Staaten haben aber wegen der dargelegten Achslastproblematik gleichzeitig auch die maximal<br />
zulässige Achslast auf der Antriebsachse um bis zu 1,5 Tonnen erhöht. Diese Erhöhungen gelten dabei für<br />
Gesellschaftswagen und Lastwagen, denn diese Kategorien lassen sich nicht mit guten Gründen unterschiedlich behandeln.<br />
Diese Staaten gewichten die Interessen der Car und Transportunternehmer in dieser Frage offensichtlich höher als die<br />
Auswirkungen auf die Strasseninfrastruktur.<br />
Der Bundesrat vertritt diesbezüglich eine andere Auffassung: Es ist unbestritten, dass höhere Achslasten zu grösseren<br />
Belastungen und zu Schäden an der Infrastruktur führen und deswegen ein vorzeitiger baulicher Unterhalt erforderlich ist.<br />
Dieser Effekt, der zu hohen Zusatzkosten führt, geht zulasten der Allgemeinheit. Der Bundesrat ist deshalb gegen eine<br />
Erhöhung der Achslast auf der Antriebsachse. Ohne eine solche Erhöhung ist aber der Nutzen der im Vorstoss geforderten<br />
Erhöhung des Gesamtgewichts auf 19 Tonnen nur äusserst marginal, das Risiko von Verstössen gegen die VRV gegenüber<br />
heute aber deutlich erhöht.<br />
Hinzu kommt, dass die Gewichtserhöhung grundsätzlich nur im Inlandverkehr zum Tragen käme, nicht aber bei Fahrten in den<br />
gesamten EURaum. Massgebend ist dazu nämlich die Richtlinie 96/53/EG, welche die Vorschriften für den Verkehr zwischen<br />
den EUMitgliedstaaten enthält. Die Schweiz hat ihre nationalen Gewichtsvorschriften im Rahmen des bilateralen<br />
Landverkehrsabkommens mit der EU seit Längerem mit dieser Richtlinie harmonisiert, welche für grenzüberschreitende<br />
Fahrten keine Gewichtserhöhungen über 18 Tonnen für Gesellschaftswagen vorsieht.<br />
Antrag des Bundesrates vom 25.08.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
6. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
08.12.2011 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herr Rime.<br />
05.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (25)<br />
Aebi Andreas Amstutz Adrian Binder Max Brönnimann Andreas Brunner Toni Bugnon André Föhn Peter<br />
Giezendanner Ulrich Glur Walter Gobbi Norman Graber JeanPierre Heer Alfred Hurter Thomas Joder Rudolf<br />
Kaufmann Hans Killer Hans Kunz Josef Miesch Christian Müri Felix Nidegger Yves Reymond André<br />
58
Rickli Natalie Simone Scherer Marcel Schwander Pirmin von Rotz Christoph<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nutzfahrzeug Gewichte und Abmessungen Strassenverkehrsordnung Omnibus<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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59
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3437 n Mo. Nationalrat (Schenk Simon). Höheres Gesamtgewicht für zweiachsige<br />
Gesellschaftswagen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 6. November 2012<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat die von Nationalrat Schenk am 15. Juni 2010 eingereichte (am 8. Dezember 2011 durch Nationalrat Rime<br />
übernommene) und vom Nationalrat am 5. Juni 2012 angenommene Motion beraten.<br />
Die Motion verlangt vom Bundesrat die Änderung der entsprechenden Verordnungen, sodass zweiachsige Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis 19<br />
Tonnen zum Verkehr zugelassen werden können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit (Theiler, Hess Hans, Jenny) beantragt, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Janiak<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge<br />
(VTS; SR 741.41) so anzupassen, dass zweiachsige Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis 19 Tonnen zum Verkehr zugelassen werden können.<br />
1. 2. Begründung<br />
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen dürfen nach dem schon jahrzehntelang geltenden Recht nicht mehr als 18 Tonnen wiegen. Inzwischen sind die Anforderungen<br />
an die Fahrzeuge jedoch massiv gestiegen. Umweltauflagen (z. B. die Einführung der Emissionsnormen Euro 15, Lärmreduktionsmassnahmen), Sicherheitsauflagen<br />
(z. B. Chassiskonstruktion, Sicherheitsgurten, Bremssysteme), aber auch Komforteinrichtungen (z. B. Toilette, Küche, Multimedia) erhöhten das Fahrzeuggewicht<br />
stetig. Zudem wurde die zulässige Fahrzeuglänge per 1. Dezember 2002 von 12 auf 13,50 Meter erhöht. Tatsachen sind auch, dass das durchschnittliche<br />
Personengewicht höher ist als früher (aktuelle Studien gehen von 75 Kilo pro Person aus) und der Gepäckbedarf pro Person gestiegen ist. Dies alles führte dazu,<br />
dass immer weniger Nutzlast für die Beförderungen von Personen und Gepäck zur Verfügung steht, was in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht unsinnig ist. Die<br />
Mehrheit der zweiachsigen Gesellschaftswagen weist heute ein Leergewicht von 13 Tonnen oder mehr auf. Weil die verbleibenden 5 Tonnen Nutzlast für eine<br />
zeitgemässe Personenbeförderung nicht ausreichen, haben bereits zahlreiche EUStaaten die Gesamtgewichte angehoben (1921,5 Tonnen). Ein Konflikt mit EU<br />
Recht kann daher ausgeschlossen werden. Technisch ist die Gewichtserhöhung ohne Sicherheitseinbussen problemlos realisierbar, und auch die zulässigen<br />
Achslasten müssen nicht überschritten werden. Damit der erwiesenermassen umweltfreundliche Busverkehr auch in Zukunft effizient, d. h. mit gleichbleibender<br />
Personenzahl und angemessenem Gepäckgewicht, betrieben werden kann, ist die Gewichtserhöhung auf 19 Tonnen notwendig.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010<br />
Es ist eine Tatsache, dass Gesellschaftswagen in den letzten Jahren immer schwerer wurden, Komforteinbauten sowie der Sicherheit und Umwelt dienende<br />
Einrichtungen haben das Gewicht der Fahrzeuge erhöht. Damit ist unbestritten, dass bei unverändertem zulässigen Gesamtgewicht die Anzahl Passagiere reduziert<br />
werden muss, nicht zuletzt allerdings auch, weil sich das Durchschnittsgewicht des einzelnen Passagiers in den letzten Jahren tendenziell ebenfalls erhöht hat und<br />
die Passagiere immer mehr Gepäck mitführen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Carunternehmer ein manifestes Interesse haben, mittels Erhöhung des<br />
Gesamtgewichtes die platzmässigen Kapazitäten ihrer Fahrzeuge auszunützen. Dieses Interesse der Carunternehmer ist nun aber im Gesamtzusammenhang aller<br />
Faktoren, insbesondere der Auswirkungen auf die Strasseninfrastrukturen, zu beurteilen. In dieser Hinsicht fällt die Bilanz aus der Sicht des Bundesrates negativ aus:<br />
Im Gegensatz zur Argumentation des Motionärs ist es nämlich nicht problemlos möglich, das Gesamtgewicht auf 19 Tonnen zu erhöhen, ohne die maximal zulässige<br />
Achslast auf der Antriebsachse zu überschreiten. Diese beträgt heute 11,5 Tonnen, zuzüglich falls das Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird 2<br />
Prozent, dies als Folge des Beschlusses der Räte zur Motion 05.3520 (SchmidSutter Carlo. Überschreitung von Achslasten), welche in Artikel 67 der<br />
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) umgesetzt ist. Die Antriebsache darf damit höchstens mit 11,73 Tonnen belastet sein,<br />
unabhängig davon, ob das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 18 oder 19 Tonnen beträgt. Die Einhaltung dieser Limite ist oft nicht einfach, da die Belastung der Achsen<br />
von Fahrt zu Fahrt sehr unterschiedlich sein kann, je nachdem wie viele (schwergewichtige) Passagiere im Bereich der Antriebsachse sitzen und wie das Gepäck im<br />
Gepäckraum verteilt ist. Bei gleichmässiger Gewichtsverteilung der Passagiere und des Gepäcks kann generell von einer normalen Achslastverteilung von etwas über<br />
7 Tonnen auf der Vorderachse und im Bereich von 11 Tonnen auf der Hinterachse ausgegangen werden. Indiz dafür sind die durch die Hersteller abgegebenen<br />
Sicherheitsgarantien für die Vorderachse im Bereich von 7 Tonnen. Im Ergebnis bedeutet eine Erhöhung des Gesamtgewichtes des Fahrzeugs um eine Tonne, dass<br />
solche Fahrzeuge sehr oft die geltenden Vorschriften bezüglich Achslast auf der Antriebsachse verletzen würden.<br />
Die vom Motionär aufgeworfene Problematik stellt sich auch im Ausland. Einige Länder der Europäischen Union (EU) haben deshalb reagiert und sehen für den<br />
Binnenverkehr mit zweiachsigen Fahrzeugen in der Tat höhere Limiten als die Richtlinie 96/53/EG vor. Alle diese Staaten haben aber wegen der dargelegten<br />
Achslastproblematik gleichzeitig auch die maximal zulässige Achslast auf der Antriebsachse um bis zu 1,5 Tonnen erhöht. Diese Erhöhungen gelten dabei für<br />
Gesellschaftswagen und Lastwagen, denn diese Kategorien lassen sich nicht mit guten Gründen unterschiedlich behandeln. Diese Staaten gewichten die Interessen<br />
der Car und Transportunternehmer in dieser Frage offensichtlich höher als die Auswirkungen auf die Strasseninfrastruktur.<br />
Der Bundesrat vertritt diesbezüglich eine andere Auffassung: Es ist unbestritten, dass höhere Achslasten zu grösseren Belastungen und zu Schäden an der<br />
Infrastruktur führen und deswegen ein vorzeitiger baulicher Unterhalt erforderlich ist. Dieser Effekt, der zu hohen Zusatzkosten führt, geht zulasten der Allgemeinheit.<br />
Der Bundesrat ist deshalb gegen eine Erhöhung der Achslast auf der Antriebsachse. Ohne eine solche Erhöhung ist aber der Nutzen der im Vorstoss geforderten<br />
Erhöhung des Gesamtgewichts auf 19 Tonnen nur äusserst marginal, das Risiko von Verstössen gegen die VRV gegenüber heute aber deutlich erhöht.<br />
Hinzu kommt, dass die Gewichtserhöhung grundsätzlich nur im Inlandverkehr zum Tragen käme, nicht aber bei Fahrten in den gesamten EURaum. Massgebend ist<br />
dazu nämlich die Richtlinie 96/53/EG, welche die Vorschriften für den Verkehr zwischen den EUMitgliedstaaten enthält. Die Schweiz hat ihre nationalen<br />
Gewichtsvorschriften im Rahmen des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EU seit Längerem mit dieser Richtlinie harmonisiert, welche für<br />
grenzüberschreitende Fahrten keine Gewichtserhöhungen über 18 Tonnen für Gesellschaftswagen vorsieht.<br />
60
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 5. Juni 2012 mit 88 zu 83 Stimmen angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es nicht problemlos möglich wäre, das<br />
Gesamtgewicht von Gesellschaftswagen zu erhöhen, ohne die maximal zulässige Achslast zu überschreiten. Dies wiederum würde zu einer stärkeren Belastung der<br />
Strasseninfrastruktur führen und einen entsprechenden vorzeitigen baulichen Unterhalt erfordern. Ausserdem wäre es nach Meinung der Kommissionsmehrheit<br />
problematisch, eine solche Gewichtserhöhung nur für Gesellschaftswagen, nicht aber für Lastwagen zu beschliessen.<br />
Die Minderheit beantragt, die Motion anzunehmen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass verschiedene Auflagen (Umwelt, Sicherheit) und andere Faktoren<br />
(gestiegenes Personengewicht) dazu geführt haben, dass immer weniger Nutzlast für die Beförderung von Personen und Gepäck zur Verfügung steht. Daher wäre<br />
eine Gewichtserhöhung auf 19 Tonnen sinnvoll, zumal eine solche in ihren Augen ohne Sicherheitseinbussen und ohne Überschreitung der zulässigen Achslasten<br />
realisierbar wäre.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
61
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3539 – Motion<br />
Verbreitung von LiveStreams via Internet<br />
Eingereicht von<br />
Allemann Evi<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
18.06.2010<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Zulassungspraxis der originären Verbreitung von LiveStreams via Internet dahingehend zu<br />
ändern, dass Erstausstrahlungen als LiveStreams künftig grundsätzlich zugelassen sind, ohne gleichzeitige<br />
Fernsehausstrahlung und ohne vorgängige Bewilligung.<br />
Begründung<br />
Die SRG SSR ist heute gemäss Konzession verpflichtet, ihre Programme primär über das terrestrische Netz und über Satellit<br />
auszustrahlen. Die Verbreitung via Internet ist zwar ebenfalls zulässig, Erstausstrahlungen (sogenannte originäre Verbreitung)<br />
via Internet müssen vom Bakom jedoch vorgängig bewilligt werden. Zudem sind sie nur bei gleichzeitiger Fernsehausstrahlung<br />
zulässig. Konkret heisst das, dass das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen die LiveStreamings im Internet nicht nach freiem publizistischem<br />
Ermessen einsetzen kann.<br />
Gerne würde das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen mehr <strong>Parlament</strong>sdebatten live im Internet zeigen, aber auch Medienkonferenzen aus<br />
dem Bundeshaus oder anderswo. Man könnte sich auch eine für das <strong>Schweizer</strong> Publikum interessante Debatte in der Uno<br />
Vollversammlung vorstellen oder eine stark beachtete AktionärsGeneralversammlung eines <strong>Schweizer</strong> Unternehmens, also<br />
Ereignisse, die zwar nicht die ganz breite Masse, aber eine qualifizierte Minderheit interessieren. Das Internet, das zudem sehr<br />
kostengünstig ist, ist dafür bestens geeignet. Wegen der BakomInterpretation der Konzessionsbestimmung zur Verbreitung<br />
via Internet kann jedoch das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen <strong>Parlament</strong>sdebatten und andere Ereignisse nicht live übertragen, obschon<br />
dies unter dem ServicepublicAspekt sinnvoll wäre.<br />
Hätte das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen die Möglichkeit, nach publizistischen Gesichtspunkten selber zu wählen, ob eine originäre<br />
Ausstrahlung als LiveStream via Internet verbreitet wird, so hätte dies verschiedene Vorteile:<br />
Mehr LiveStreams von Ereignissen von nationaler Bedeutung: Mit einer freien Wahl des Verbreitungsvektors könnten mehr<br />
solche Ereignisse (<strong>Parlament</strong>sdebatten, wichtige Medienkonferenzen usw.) angeboten werden.<br />
Stärkung des Service public: Mit einer Verbreitung von LiveStreams würde das Konzept des Added Value im Online<br />
Angebot hochgehalten und ein jüngeres, Internetaffines Publikum mit Angeboten bedient, die es zu Recht von der SRG SSR<br />
erwartet.<br />
Erhöhte Programmsicherheit auf SFinfo: Programme auf SFinfo (insbesondere Wiederholungen) würden nicht mehr von Live<br />
StreamAusstrahlungen verdrängt.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 01.09.2010<br />
Die Ausstrahlung von LiveEreignissen über Internet entspricht in der Tat einem breiten medialen Konsumbedürfnis. Die<br />
Konzession SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 (BBl 2007 8557) erlaubt das LiveStreaming nur bei gleichzeitiger<br />
Übertragung auf den Kanälen von SF1, SF2 oder SFinfo. Sie ist sodann auch zulässig, wenn es sich um ein Ereignis von<br />
nationaler Bedeutung handelt und auf den Kanälen von SF2 und SFinfo keine Kapazität mehr vorhanden ist.<br />
Das Anliegen der Motion zielt darauf ab, das LiveStreaming unabhängig von einer Parallelausstrahlung auf einem TVKanal<br />
und auch unabhängig von den vorhandenen Kapazitäten zuzulassen. Der Bundesrat erachtet dieses Anliegen als gerechtfertigt,<br />
soweit es sich um LiveÜbertragungen von politischen oder wirtschaftlichen Ereignissen handelt, welche im Sinne des Service<br />
public einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und keine Gefahr einer Marktverzerrung nach sich ziehen.<br />
62
Antrag des Bundesrates vom 01.09.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
6. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
01.10.2010 NR Bekämpft; Diskussion verschoben.<br />
05.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (21)<br />
Aubert Josiane Carobbio Guscetti Marina Caviezel Tarzisius FässlerOsterwalder Hildegard Fehr HansJürg<br />
Fehr Jacqueline Gross Andreas Heim Bea Kiener Nellen Margret LachenmeierThüring Anita Lumengo Ricardo<br />
Maire JacquesAndré Nussbaumer Eric Pedrina Fabio Rossini Stéphane Schenker Silvia Sommaruga Carlo<br />
Steiert JeanFrançois Stump Doris Tschümperlin Andy von Graffenried Alec<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
SF DRS audiovisuelles Programm Internet Sendekonzession Bewilligung politisches Leben (speziell) Meinungsbildung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
34<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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63
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3539 n Mo. Nationalrat (Allemann). Verbreitung von LiveStreams via Internet<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 6. November 2012<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat die von Nationalrätin Allemann am 18. Juni 2010 eingereichte und vom Nationalrat am 5. Juni 2012<br />
angenommene Motion beraten.<br />
Die Motion will Erstausstrahlungen als LiveStreams künftig grundsätzlich zulassen, ohne gleichzeitige Fernsehausstrahlung und ohne vorgängige Bewilligung.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Stadler Markus<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. September 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Zulassungspraxis der originären Verbreitung von LiveStreams via Internet dahingehend zu ändern, dass Erstausstrahlungen als<br />
LiveStreams künftig grundsätzlich zugelassen sind, ohne gleichzeitige Fernsehausstrahlung und ohne vorgängige Bewilligung.<br />
1. 2. Begründung<br />
Die SRG SSR ist heute gemäss Konzession verpflichtet, ihre Programme primär über das terrestrische Netz und über Satellit auszustrahlen. Die Verbreitung via<br />
Internet ist zwar ebenfalls zulässig, Erstausstrahlungen (sogenannte originäre Verbreitung) via Internet müssen vom Bakom jedoch vorgängig bewilligt werden. Zudem<br />
sind sie nur bei gleichzeitiger Fernsehausstrahlung zulässig. Konkret heisst das, dass das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen die LiveStreamings im Internet nicht nach freiem<br />
publizistischem Ermessen einsetzen kann.<br />
Gerne würde das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen mehr <strong>Parlament</strong>sdebatten live im Internet zeigen, aber auch Medienkonferenzen aus dem Bundeshaus oder anderswo. Man<br />
könnte sich auch eine für das <strong>Schweizer</strong> Publikum interessante Debatte in der UnoVollversammlung vorstellen oder eine stark beachtete Aktionärs<br />
Generalversammlung eines <strong>Schweizer</strong> Unternehmens, also Ereignisse, die zwar nicht die ganz breite Masse, aber eine qualifizierte Minderheit interessieren. Das<br />
Internet, das zudem sehr kostengünstig ist, ist dafür bestens geeignet. Wegen der BakomInterpretation der Konzessionsbestimmung zur Verbreitung via Internet<br />
kann jedoch das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen <strong>Parlament</strong>sdebatten und andere Ereignisse nicht live übertragen, obschon dies unter dem ServicepublicAspekt sinnvoll wäre.<br />
Hätte das <strong>Schweizer</strong> Fernsehen die Möglichkeit, nach publizistischen Gesichtspunkten selber zu wählen, ob eine originäre Ausstrahlung als LiveStream via Internet<br />
verbreitet wird, so hätte dies verschiedene Vorteile:<br />
Mehr LiveStreams von Ereignissen von nationaler Bedeutung: Mit einer freien Wahl des Verbreitungsvektors könnten mehr solche Ereignisse (<strong>Parlament</strong>sdebatten,<br />
wichtige Medienkonferenzen usw.) angeboten werden.<br />
Stärkung des Service public: Mit einer Verbreitung von LiveStreams würde das Konzept des Added Value im OnlineAngebot hochgehalten und ein jüngeres,<br />
Internetaffines Publikum mit Angeboten bedient, die es zu Recht von der SRG SSR erwartet.<br />
Erhöhte Programmsicherheit auf SFinfo: Programme auf SFinfo (insbesondere Wiederholungen) würden nicht mehr von LiveStreamAusstrahlungen verdrängt.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. September 2010<br />
Die Ausstrahlung von LiveEreignissen über Internet entspricht in der Tat einem breiten medialen Konsumbedürfnis. Die Konzession SRG SSR idée suisse vom 28.<br />
November 2007 (BBl 2007 8557) erlaubt das LiveStreaming nur bei gleichzeitiger Übertragung auf den Kanälen von SF1, SF2 oder SFinfo. Sie ist sodann auch<br />
zulässig, wenn es sich um ein Ereignis von nationaler Bedeutung handelt und auf den Kanälen von SF2 und SFinfo keine Kapazität mehr vorhanden ist.<br />
Das Anliegen der Motion zielt darauf ab, das LiveStreaming unabhängig von einer Parallelausstrahlung auf einem TVKanal und auch unabhängig von den<br />
vorhandenen Kapazitäten zuzulassen. Der Bundesrat erachtet dieses Anliegen als gerechtfertigt, soweit es sich um LiveÜbertragungen von politischen oder<br />
wirtschaftlichen Ereignissen handelt, welche im Sinne des Service public einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und keine Gefahr einer Marktverzerrung nach sich<br />
ziehen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 5. Juni 2012 mit 106 zu 62 Stimmen angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion anzunehmen. Sie ist der Ansicht, dass die Motion ein berechtigtes Bedürfnis in der sich verändernden<br />
Medienkonsumwelt darstellt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass mit der Zulassung von LiveStreams via Internet mehr Ereignisse von nationaler Bedeutung<br />
angeboten und damit auch ein jüngeres, Internetaffines Publikum bedient werden könnte. In den Augen der Kommission hätte dies eine Stärkung des Service public<br />
zur Folge, ohne dass die Gefahr einer Marktverzerrung bestünde.<br />
64
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
65
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3717 – Motion<br />
Attraktive energetische Sanierung und Ersatz von Altbauten<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
FDPLiberale Fraktion<br />
Leutenegger Filippo<br />
29.09.2010<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen einer Revision des Raumplanungsgesetzes und des Steuerrechtes geeignete<br />
Anreize und Rahmenbedingungen zu schaffen, um die energetische Sanierung und insbesondere den Ersatz von Altbauten zu<br />
beschleunigen. Altbauten, deren energetische Sanierung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, sollen unbürokratisch<br />
durch einen Ersatzbau mit mindestens gleicher oder höherer Ausnutzung (z. B. einem Ökobonus bei besonders ehrgeizigen<br />
Energiestandards) ersetzt werden können.<br />
Begründung<br />
Mehr als 70 Prozent des aktuellen Gebäudebestandes in der Schweiz sind Altbauten mit schlechten energetischen Standards<br />
und wesentlich mitverantwortlich für den hohen CO2Ausstoss. Die Erneuerung, insbesondere die energetische Sanierung,<br />
des Gebäudebestandes hinkt schon seit Jahren hinter der Bestandesalterung nach. Die Ursachen sind vielfältig. Sie liegen<br />
beim verfehlten Steuerrecht, energetische Investitionen nur im Jahr der Investition abzugsfähig werden zu lassen. Ein weiteres<br />
grosses Problem ist die Überreglementierung bei energetischen Sanierungen, insbesondere bei der Gebäudehülle. Eine<br />
wichtige Rolle kommt dem Ersatz von Altbauten zu, da nicht jeder Altbau sinnvoll energetisch saniert werden kann. Ein<br />
Abreissen und anschliessendes Neubauen ist deshalb energetisch oft die bessere, zukunftsträchtigere Lösung. Diese sollte<br />
auch raumplanerisch bevorzugt und nicht, wie heute, behindert werden. Insbesondere sollen solche Ersatzbauten unabhängig<br />
von geltenden Zonenplänen keine Nutzungsnachteile erleiden, sondern bei ehrgeizigen Energiezielen (z. B. Nullenergiehaus)<br />
mit einem Nutzungsbonus belohnt werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
Der Bundesrat geht mit den Motionären darin einig, dass Anreize geschaffen werden sollten, um die energetische Sanierung<br />
und insbesondere den Ersatz von Altbauten zu beschleunigen. Dieses Anliegen steht im Einklang mit der neuen Energiepolitik,<br />
die er am 21. Februar 2007 beschlossen hat. Der Bundesrat hat aber auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die<br />
Einflussmöglichkeiten des Bundes auf kantonales und kommunales Bau und Planungsrecht, einschliesslich Verfahrensrecht,<br />
sehr beschränkt sind (siehe Antwort auf die Motion Leutenegger Filippo 09.4227, Abbau bürokratischer Hürden bei<br />
energetischen Gebäudesanierungen).<br />
Die Motion fordert, dass Altbauten unbürokratisch ersetzt werden können. Ersatzbauten müssten zugelassen werden, auch<br />
wenn ihre Nutzung nicht zonenkonform ist, wie z. B. der Ersatzbau eines Industriebetriebs in einer Wohnzone. Direkt<br />
anwendbar im Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verankert würde dies sowohl das Konzept der Zonenkonformität gemäss<br />
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b RPG infrage stellen als auch massiv in die kantonale Regelungshoheit eingreifen. In dieser<br />
Absolutheit geht die Forderung der Motion zu weit.<br />
Sollten den Kantonen zudem direkt anwendbare Vorgaben für einen Ökobonus bei der Einhaltung von besonders ehrgeizigen<br />
Energiestandards gemacht werden, ergäbe sich ein noch weiter gehender Eingriff in die kantonale Regelungshoheit. Dies ist<br />
nach geltendem Verfassungsrecht erst recht nicht möglich.<br />
Entsprechend Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR<br />
642.11), welcher in der EFDVerordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und<br />
zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) umgesetzt wird, berechtigen die Installations und Unterhaltskosten in<br />
bestehenden Gebäuden des Privatvermögens zum Abzug. Bei Neubauten des Privatvermögens hingegen stellen<br />
energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen nichtabzugsfähige Anlagekosten nach Artikel 34 Buchstabe d<br />
DBG dar. Wie dies bereits in der Antwort auf die Frage 10.5349 hervorgehoben wurde, ist dieser Grundsatz jüngst von der<br />
66
DBG dar. Wie dies bereits in der Antwort auf die Frage 10.5349 hervorgehoben wurde, ist dieser Grundsatz jüngst von der<br />
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bekräftigt worden.<br />
Dieser Grundsatz entspricht auch den Schlussfolgerungen, welche in der im Januar 2009 publizierten Studie "Steuerliche<br />
Anreize für energetische Sanierungen von Gebäuden" der interdepartementalen Arbeitsgruppe "Steuerliche Anreize" formuliert<br />
wurden. Diese Studie beurteilt die Anbindung der Abzugsberechtigung der Investitionskosten bei bestehenden Gebäuden an<br />
bestimmte Energiestandards als positiv. Sie weist jedoch im Gegenzug die Einführung von zusätzlichen Steuerabzügen zurück.<br />
In diesem Sinn hat auch das <strong>Parlament</strong> eine entsprechende Motion der WAKSR (09.3014) überwiesen. Diese Stossrichtung<br />
ist Bestandteil des vom Bundesrat am 23. Juni 2010 verabschiedeten indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Sicheres<br />
Wohnen im Alter". Die zeitliche Staffelung der Abzugsfähigkeit energetischer Investitionen hingegen ist vom Bundesrat bereits<br />
zweimal zur Ablehnung beantragt worden (Motionen 07.3385 und 09.3354).<br />
Nach dem Gesagten ist die Ablehnung der Motion zu beantragen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der<br />
Bundesrat im Zweitrat beantragen, die Motion abzuändern.<br />
Antrag des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
19. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
06.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
energetische Sanierung von Gebäuden Energieeinsparung Verbesserung des Wohnmilieus Abbruchliegenschaft Baurecht Renovation<br />
städtebauliche Vorschrift Bautätigkeit Privater Zonenplan<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66;2846<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
67
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
68
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3717 n Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Attraktive energetische Sanierung und Ersatz von Altbauten<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 19. Oktober 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2012 die obengenannte Motion vorgeprüft.<br />
Die Motion möchte mittels Revisionen des Raumplanungsgesetzes und des Steuerrechtes geeignete Anreize schaffen, um die energetische Sanierung und den<br />
Ersatz von Altbauten zu beschleunigen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme der Motion.<br />
Berichterstattung: Theiler<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. November 2010<br />
3. Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen einer Revision des Raumplanungsgesetzes und des Steuerrechtes geeignete Anreize und Rahmenbedingungen zu<br />
schaffen, um die energetische Sanierung und insbesondere den Ersatz von Altbauten zu beschleunigen. Altbauten, deren energetische Sanierung einen<br />
unverhältnismässigen Aufwand erfordert, sollen unbürokratisch durch einen Ersatzbau mit mindestens gleicher oder höherer Ausnutzung (z. B. einem Ökobonus bei<br />
besonders ehrgeizigen Energiestandards) ersetzt werden können.<br />
1. 2. Begründung<br />
Mehr als 70 Prozent des aktuellen Gebäudebestandes in der Schweiz sind Altbauten mit schlechten energetischen Standards und wesentlich mitverantwortlich für<br />
den hohen CO2Ausstoss. Die Erneuerung, insbesondere die energetische Sanierung, des Gebäudebestandes hinkt schon seit Jahren hinter der Bestandesalterung<br />
nach. Die Ursachen sind vielfältig. Sie liegen beim verfehlten Steuerrecht, energetische Investitionen nur im Jahr der Investition abzugsfähig werden zu lassen. Ein<br />
weiteres grosses Problem ist die Überreglementierung bei energetischen Sanierungen, insbesondere bei der Gebäudehülle. Eine wichtige Rolle kommt dem Ersatz<br />
von Altbauten zu, da nicht jeder Altbau sinnvoll energetisch saniert werden kann. Ein Abreissen und anschliessendes Neubauen ist deshalb energetisch oft die<br />
bessere, zukunftsträchtigere Lösung. Diese sollte auch raumplanerisch bevorzugt und nicht, wie heute, behindert werden. Insbesondere sollen solche Ersatzbauten<br />
unabhängig von geltenden Zonenplänen keine Nutzungsnachteile erleiden, sondern bei ehrgeizigen Energiezielen (z. B. Nullenergiehaus) mit einem Nutzungsbonus<br />
belohnt werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. November 2010<br />
Der Bundesrat geht mit den Motionären darin einig, dass Anreize geschaffen werden sollten, um die energetische Sanierung und insbesondere den Ersatz von<br />
Altbauten zu beschleunigen. Dieses Anliegen steht im Einklang mit der neuen Energiepolitik, die er am 21. Februar 2007 beschlossen hat. Der Bundesrat hat aber<br />
auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Einflussmöglichkeiten des Bundes auf kantonales und kommunales Bau und Planungsrecht, einschliesslich<br />
Verfahrensrecht, sehr beschränkt sind (siehe Antwort auf die Motion Leutenegger Filippo 09.4227, Abbau bürokratischer Hürden bei energetischen<br />
Gebäudesanierungen).<br />
Die Motion fordert, dass Altbauten unbürokratisch ersetzt werden können. Ersatzbauten müssten zugelassen werden, auch wenn ihre Nutzung nicht zonenkonform<br />
ist, wie z. B. der Ersatzbau eines Industriebetriebs in einer Wohnzone. Direkt anwendbar im Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verankert würde dies sowohl das<br />
Konzept der Zonenkonformität gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b RPG infrage stellen als auch massiv in die kantonale Regelungshoheit eingreifen. In dieser<br />
Absolutheit geht die Forderung der Motion zu weit.<br />
Sollten den Kantonen zudem direkt anwendbare Vorgaben für einen Ökobonus bei der Einhaltung von besonders ehrgeizigen Energiestandards gemacht werden,<br />
ergäbe sich ein noch weiter gehender Eingriff in die kantonale Regelungshoheit. Dies ist nach geltendem Verfassungsrecht erst recht nicht möglich.<br />
Entsprechend Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), welcher in der EFDVerordnung<br />
vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) umgesetzt wird, berechtigen<br />
die Installations und Unterhaltskosten in bestehenden Gebäuden des Privatvermögens zum Abzug. Bei Neubauten des Privatvermögens hingegen stellen<br />
energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen nichtabzugsfähige Anlagekosten nach Artikel 34 Buchstabe d DBG dar. Wie dies bereits in der<br />
Antwort auf die Frage 10.5349 hervorgehoben wurde, ist dieser Grundsatz jüngst von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bekräftigt worden.<br />
Dieser Grundsatz entspricht auch den Schlussfolgerungen, welche in der im Januar 2009 publizierten Studie "Steuerliche Anreize für energetische Sanierungen von<br />
Gebäuden" der interdepartementalen Arbeitsgruppe "Steuerliche Anreize" formuliert wurden. Diese Studie beurteilt die Anbindung der Abzugsberechtigung der<br />
Investitionskosten bei bestehenden Gebäuden an bestimmte Energiestandards als positiv. Sie weist jedoch im Gegenzug die Einführung von zusätzlichen<br />
Steuerabzügen zurück. In diesem Sinn hat auch das <strong>Parlament</strong> eine entsprechende Motion der WAKSR (09.3014) überwiesen. Diese Stossrichtung ist Bestandteil<br />
des vom Bundesrat am 23. Juni 2010 verabschiedeten indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter". Die zeitliche Staffelung der<br />
Abzugsfähigkeit energetischer Investitionen hingegen ist vom Bundesrat bereits zweimal zur Ablehnung beantragt worden (Motionen 07.3385 und 09.3354).<br />
Nach dem Gesagten ist die Ablehnung der Motion zu beantragen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die<br />
Motion abzuändern.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat am 6. Juni 2012 entgegen dem Antrag des Bundesrates die Motion mit 125 zu 46 Stimmen angenommen.<br />
69
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission erachtet die von der Motion beauftragten Änderungen des Raumplanungsgesetzes und des Steuerrechtes als zielführende Massnahmen, um die<br />
geeigneten Anreize für eine effiziente Sanierung von Altbauten zu schaffen. Obwohl sich die Kommission bewusst ist, dass bei Teilen der Motion die Kantone die<br />
Federführung haben, wie zum Beispiel beim Gebäudebereich, sieht sie keinen grundlegenden Konflikt mit den kantonalen Hoheiten. Der Bund könne den Kantonen<br />
die gewünschte Stossrichtung mittels Empfehlungen abgeben. Zudem erachtet die Kommission, dass Kantone und Bund in dieser Problematik bereits in die gleiche<br />
Richtung zielten. Im Rahmen der Diskussion nahm die Kommission ebenfalls zur Kenntnis, dass die ablehnende Haltung des Bundesrates auch damit begründet<br />
war, dass er sich zur Zeit der Stellungnahme noch nicht zur definitiven Ausgestaltung des Vorentwurfes zur Energiestrategie 2050 entschieden hatte. So sind<br />
mittlerweile Teile der Motion auch in der Vernehmlassungsvorlage vorzufinden, insbesondere was raumplanerische Fragen, wie zum Beispiel die Ausnützungsziffer,<br />
oder auch steuerliche Abzugsmöglichkeiten betreffen.<br />
Unterstützt durch eine klare Mehrheit im Erstrat beantragt die Kommission einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
70
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3800 – Motion<br />
Missbrauch von Radarfallen<br />
Eingereicht von<br />
Giezendanner Ulrich<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
01.10.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und alle Verordnungen so anzupassen, dass Radarkontrollen auf<br />
Autobahnen in Zukunft nur noch stichprobenweise oder an unfallträchtigen Abschnitten gemacht werden dürfen.<br />
Längere Streckenabschnittskontrollen, die nichts mit Verkehrssicherheit zu tun haben, werden verboten.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 03.12.2010<br />
Nach Artikel 82 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Artikel 32<br />
Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) verpflichtet den Bundesrat, die Geschwindigkeit auf allen Strassen zu<br />
beschränken. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechts (und deshalb auch die Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit)<br />
obliegt den Kantonen.<br />
Tempolimiten gelten gemäss Bundesrecht auf allen Streckenabschnitten und nicht bloss auf solchen, die in der Vergangenheit<br />
"unfallträchtig" waren. Da die Kantone für den Vollzug dieser Strassenverkehrsvorschriften zuständig sind, entscheiden sie, wo,<br />
wann und wie häufig sie die Einhaltung der Tempolimiten kontrollieren. Die Kantone können Geschwindigkeitskontrollen mit<br />
mobilen (temporären) Anlagen, mit stationären Anlagen oder mittels Nachfahrmessungen durchführen.<br />
Bei den derzeit im Rahmen von Versuchen getesteten Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen handelt es sich um stationäre<br />
Kontrollanlagen, die nicht wie herkömmliche Geräte die Einhaltung der Geschwindigkeit an einem einzigen Punkt, sondern über<br />
einen längeren Abschnitt überwachen.<br />
Gestützt auf die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die<br />
Nationalstrassen am 1. Januar 2008 in das Eigentum des Bundes übergegangen. Gleiches passierte mit den fest mit der<br />
Autobahn verbundenen Kontrolleinrichtungen. Auch neue, fest installierte Anlagen sind im Besitz des Bundes. Deshalb hat das<br />
Bundesamt für Strassen (Astra) ein Bewilligungsverfahren entwickelt. Es verpflichtet die Polizeien, detaillierte Angaben<br />
bezüglich Unfallgeschehen und Widerhandlungen zu ihren Begehren zu liefern. Diese Informationen ermöglichen eine<br />
einheitliche Bewilligungspraxis im Sinne der Verkehrssicherheit. Erfüllt eine projektierte Anlage die Voraussetzungen, so erteilt<br />
das Astra die entsprechende Bewilligung und übernimmt auch die anfallenden Geräte und Montagekosten (Art. 8 Abs. 2 Bst. e<br />
MinVG; SR 725.116.2).<br />
Der Bund hat hingegen auf den Einsatz mobiler Kontrolleinrichtungen auf den Nationalstrassen oder stationärer Anlagen<br />
abseits der nationalen Autobahnen keinen Einfluss. Würde die Motion auch für die mobilen Geschwindigkeitsmessungen auf<br />
Nationalstrassen umgesetzt, so wäre dies ein sachlich ungerechtfertigter Eingriff in die kantonale Polizeihoheit.<br />
Eine Reduktion der Geschwindigkeitskontrollen hätte negative Auswirkungen auf das Unfallgeschehen. So waren zu hohe oder<br />
unangepasste Geschwindigkeit im Jahr 2009 verantwortlich für 118 Getötete (33 Prozent aller Verkehrstoten) und 1139<br />
Schwerverletzte (24 Prozent aller Schwerverletzten).<br />
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab, zumal sie der Verkehrssicherheit abträglich wäre und zudem einen<br />
ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale Polizeihoheit darstellen würde.<br />
Antrag des Bundesrates vom 03.12.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
71
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
6. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (68)<br />
Aebi Andreas Amstutz Adrian Baader Caspar Baettig Dominique Baumann J. Alexander Bigger Elmar<br />
Borer Roland F. Bortoluzzi Toni Brönnimann Andreas Brunner Toni Büchel Roland Rino Büchler Jakob<br />
Bugnon André Caviezel Tarzisius Dunant Jean Henri Engelberger Edi Estermann Yvette Fehr Hans Fiala Doris<br />
FlückigerBäni Sylvia Freysinger Oskar Füglistaller Lieni GlauserZufferey Alice Glur Walter Gobbi Norman<br />
Graber JeanPierre Grin JeanPierre Grunder Hans Heer Alfred Hochreutener Norbert Hurter Thomas Hutter Markus<br />
Ineichen Otto Joder Rudolf Kaufmann Hans Killer Hans Kunz Josef Leutenegger Filippo Lustenberger Ruedi<br />
Miesch Christian Mörgeli Christoph Müller Thomas Müller Walter Müri Felix Parmelin Guy Perrin Yvan<br />
Pfister Theophil Reimann Lukas Reymond André Rickli Natalie Simone Rime JeanFrançois Rutschmann Hans<br />
Schenk Simon Scherer Marcel Schibli Ernst Schlüer Ulrich Schwander Pirmin Spuhler Peter Stahl Jürg<br />
Stamm Luzi Veillon PierreFrançois von Rotz Christoph von Siebenthal Erich Walter Hansjörg Wandfluh Hansruedi<br />
Wasserfallen Christian Wobmann Walter Zuppiger Bruno<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Überwachung des Verkehrs Strassenverkehr Autobahn Sicherheit im Strassenverkehr<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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72
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3800 n Mo. Nationalrat (Giezendanner). Missbrauch von Radarfallen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 6. November 2012<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat die von Nationalrat Giezendanner am 1. Oktober 2010 eingereichte und vom Nationalrat am 12. Juni 2012<br />
angenommene Motion beraten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, Gesetze und Verordnungen dahingehend anzupassen, dass Radarkontrollen auf Autobahnen künftig nur noch stichprobenweise<br />
und an besonders unfallträchtigen Stellen möglich sein sollen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Janiak<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text und Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 3. Dezember 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und alle Verordnungen so anzupassen, dass Radarkontrollen auf Autobahnen in Zukunft nur noch stichprobenweise<br />
oder an unfallträchtigen Abschnitten gemacht werden dürfen.<br />
Längere Streckenabschnittskontrollen, die nichts mit Verkehrssicherheit zu tun haben, werden verboten.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 3. Dezember 2010<br />
Nach Artikel 82 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Artikel 32 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR<br />
741.01) verpflichtet den Bundesrat, die Geschwindigkeit auf allen Strassen zu beschränken. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechts (und deshalb auch die Kontrolle<br />
der gefahrenen Geschwindigkeit) obliegt den Kantonen.<br />
Tempolimiten gelten gemäss Bundesrecht auf allen Streckenabschnitten und nicht bloss auf solchen, die in der Vergangenheit "unfallträchtig" waren. Da die Kantone<br />
für den Vollzug dieser Strassenverkehrsvorschriften zuständig sind, entscheiden sie, wo, wann und wie häufig sie die Einhaltung der Tempolimiten kontrollieren. Die<br />
Kantone können Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen (temporären) Anlagen, mit stationären Anlagen oder mittels Nachfahrmessungen durchführen.<br />
Bei den derzeit im Rahmen von Versuchen getesteten Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen handelt es sich um stationäre Kontrollanlagen, die nicht wie<br />
herkömmliche Geräte die Einhaltung der Geschwindigkeit an einem einzigen Punkt, sondern über einen längeren Abschnitt überwachen.<br />
Gestützt auf die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Nationalstrassen am 1. Januar 2008 in das<br />
Eigentum des Bundes übergegangen. Gleiches passierte mit den fest mit der Autobahn verbundenen Kontrolleinrichtungen. Auch neue, fest installierte Anlagen sind<br />
im Besitz des Bundes. Deshalb hat das Bundesamt für Strassen (Astra) ein Bewilligungsverfahren entwickelt. Es verpflichtet die Polizeien, detaillierte Angaben<br />
bezüglich Unfallgeschehen und Widerhandlungen zu ihren Begehren zu liefern. Diese Informationen ermöglichen eine einheitliche Bewilligungspraxis im Sinne der<br />
Verkehrssicherheit. Erfüllt eine projektierte Anlage die Voraussetzungen, so erteilt das Astra die entsprechende Bewilligung und übernimmt auch die anfallenden<br />
Geräte und Montagekosten (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MinVG; SR 725.116.2).<br />
Der Bund hat hingegen auf den Einsatz mobiler Kontrolleinrichtungen auf den Nationalstrassen oder stationärer Anlagen abseits der nationalen Autobahnen keinen<br />
Einfluss. Würde die Motion auch für die mobilen Geschwindigkeitsmessungen auf Nationalstrassen umgesetzt, so wäre dies ein sachlich ungerechtfertigter Eingriff in<br />
die kantonale Polizeihoheit.<br />
Eine Reduktion der Geschwindigkeitskontrollen hätte negative Auswirkungen auf das Unfallgeschehen. So waren zu hohe oder unangepasste Geschwindigkeit im<br />
Jahr 2009 verantwortlich für 118 Getötete (33 Prozent aller Verkehrstoten) und 1139 Schwerverletzte (24 Prozent aller Schwerverletzten).<br />
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab, zumal sie der Verkehrssicherheit abträglich wäre und zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale<br />
Polizeihoheit darstellen würde.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 12. Juni 2012 mit 103 zu 76 Stimmen angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Nach gut einjähriger parlamentarischer Beratung haben die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2012 das Verkehrssicherheitsprogramm Via sicura. Mehr<br />
Sicherheit im Strassenverkehr" (10.092) angenommen. Ziel von Via sicura ist es, mit verschiedenen Massnahmen die Zahl der Verletzten und Getöteten auf den<br />
Strassen der Schweiz deutlich zu senken. Überhöhte Geschwindigkeit ist in der Schweiz die Ursache Nummer 1 für Verkehrsunfälle mit Todesfolge und eine von drei<br />
Hauptursachen für Verkehrsunfälle insgesamt. Nach Ansicht der Kommission ist es deshalb unverständlich, wieso ein zentrales Element der Kontrolle zur Einhaltung<br />
der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, die Radarkontrollen, herausgebrochen und massiv geschwächt werden soll. Ein solches Vorgehen würde den soeben<br />
verabschiedeten, sinnvollen Massnahmen zur Reduktion der Verkehrstoten diametral zuwiderlaufen.<br />
Der Entscheid über den räumlichen und zeitlichen Einsatz von Radarkontrollen liegt, auch auf Autobahnen, ausschliesslich bei der Polizei und fällt damit klar in die<br />
kantonalen Kompetenzen. Ein Eingriff des Bundes in die verfassungsmässig garantierte Hoheit der Kantone lässt sich nach Ansicht der Kommission in keiner Art<br />
und Weise rechtfertigen.<br />
Die Kommission beantragt deshalb ohne Gegenstimme, die Motion abzulehnen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
74
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3815 – Motion<br />
Erdverlegung von Höchstspannungsleitungen als Pilotvorhaben<br />
Eingereicht von<br />
Steiert JeanFrançois<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
01.10.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, nach dem Vorbild des deutschen EnLAG dem <strong>Parlament</strong> einen Vorschlag für konkrete<br />
Pilotvorhaben des Einsatzes von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene (220/380 Kilovolt) vorzulegen.<br />
Begründung<br />
Am 26. August 2009 trat das deutsche Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG; beschlossen vom Bundestag am 21. August<br />
2009) in Kraft. Darin werden vier Neubauleitungsstrecken der Spannungsebene 380 Kilovolt als Pilotvorhaben bezeichnet, "um<br />
den Einsatz von Erdkabeln ... zu testen" (Paragraf 2 Absatz 1 EnLAG). Diese Leitungsabschnitte tangieren Wohngebiete sowie<br />
in einem Fall einen Naturpark (Thüringer Wald). Die Übertragungsleitungsbetreiber werden verpflichtet, die Mehrkosten für die<br />
Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln zu ermitteln und die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel anteilig<br />
auf alle Übertragungsnetzbetreiber umzulegen. Auch in den Niederlanden ist unseres Wissens ein Pilotvorhaben zur<br />
Verkabelung einer Höchstspannungsleitung in Vorbereitung.<br />
Auch in der Schweiz wird seit einiger Zeit an vielen Orten die Verkabelung von Höchstspannungsleitungen gefordert, so für die<br />
Gürbetalleitung der BKW, die Leitung ChamosonChippisMörel und MörelUlrichen der Alpiq, die Reusstalleitung der Axpo<br />
(NiederwilBremgartenObfelden), die Leitung GalmizYverdon der Alpiq und andere. Um die Frage der Vor und Nachteile von<br />
Verkabelungen zu testen, sind Pilotvorhaben im Sinne des EnLAG auch in der Schweiz sinnvoll und nötig. Erst sie ermöglichen<br />
für die weiteren Leitungsvorhaben der Swissgrid eine klare Beurteilung.<br />
Es ist daher zweckmässig, dass der Bundesrat analog zum EnLAG einige Leitungsabschnitte aus dem strategischen Netz<br />
auswählt, um die Verkabelung und Erdverlegung von Höchstspannungsleitungen als konkrete Pilotvorhaben zu testen. Dabei<br />
stehen Leitungsvorhaben wie die obenerwähnten Beispiele im Vordergrund, die entweder geschützte Landschaften oder<br />
wertvolle Ortsbilder tangieren oder von der lokalen Bevölkerung und Behörden als Freileitung vehement abgelehnt werden. In<br />
der Beantwortung der Interpellation 09.4058 verweist der Bundesrat auf das Beurteilungsschema KabelFreileitung des<br />
Bundesamtes für Energie. Dieses Beurteilungsschema schwebt aber so lange in der Luft, als nicht die Fakten auf eigenen<br />
Verkabelungserfahrungen beruhen. Zur Konfliktlösung drängen sich daher Pilotprojekte auf, so, wie das in einzelnen Ländern<br />
nun offenbar auch verfolgt wird.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
In der Schweiz wird die Verkabelung von Höchstspannungsleitungen bereits seit Jahren intensiv diskutiert. Aufgrund der<br />
bestehenden rechtlichen und geografischen Rahmenbedingungen wird heute bei praktisch allen Leitungsbauvorhaben auf<br />
dieser Spannungsebene geprüft, ob eine Verkabelung anzuordnen ist.<br />
Bei dieser Prüfung spielen neben dem Schutz der Landschaft auch die übrigen Umweltanliegen, das nationale Interesse an<br />
einer kostengünstigen, sicheren und wirtschaftlichen Stromversorgung, die betrieblichen Aspekte sowie die lokalen und<br />
regionalen Interessen eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang werden auch laufend Erfahrungen bezüglich der<br />
Vor und Nachteile von Erdverkabelungen gesammelt.<br />
Der Bundesrat hat zudem in Umsetzung der Motion Fournier 08.3138, "Hochspannungsleitungen", die Erarbeitung eines<br />
"Prüfungs und Beurteilungsschemas KabelFreileitungen" in Auftrag gegeben, mit dem die beschriebene<br />
Interessenabwägung transparent vorgenommen und Freileitungs und Kabelvarianten nachvollziehbar miteinander verglichen<br />
werden können. Das Beurteilungsschema wurde im Rahmen einer Anhörung von den interessierten Kreisen beurteilt und in<br />
76
drei Testfällen erprobt. Das Bundesamt für Energie ist zurzeit zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Amt für<br />
Raumentwicklung daran, das Beurteilungsschema aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und der Auswertung der Testphase<br />
zu überarbeiten. Es ist vorgesehen, das Beurteilungsschema in den Sachplan Energienetze (SEN) einzubauen, der dem<br />
Bundesrat Mitte nächsten Jahres unterbreitet werden soll.<br />
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt<br />
oder mehr bedürfen in Deutschland einer Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Paragraf 43 des<br />
deutschen Energiewirtschaftsgesetzes). Ergänzend zu dieser Bestimmung kann ein Planfeststellungsverfahren auch für die<br />
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt durchgeführt<br />
werden, das in einem 20 Kilometer breiten Korridor verlegt werden soll, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft. Das in<br />
der Motion angesprochene Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) sieht deshalb in Paragraf 2 vor, dass vier konkrete<br />
Ausbauvorhaben der Höchstspannungsebene auch als Erdkabel realisiert werden können, um den Einsatz von Erdkabeln auf<br />
dieser Ebene zu testen. Entgegen einer verbreiteten Meinung wird damit die Verkabelung dieser Leitungen nicht angeordnet <br />
es geht einzig um die Eröffnung der Möglichkeit einer Erdverkabelung.<br />
Würde man für die Beurteilung von Leitungsvorhaben auf die Erfahrungen warten, welche aus den in der Motion geforderten<br />
Pilotvorhaben gewonnen werden, hätte dies faktisch ein Moratorium von mindestens zehn Jahren für den Ausbau des<br />
strategischen Stromübertragungsnetzes zur Folge. Die Pilotprojekte müssten geplant, bewilligt und realisiert und über eine<br />
bestimmte Zeit betrieben werden, bevor die Erfahrungen mit der Verkabelung auf die Projektierung und Bewilligung von<br />
weiteren Leitungen nutzbar würden. Ein solches Szenario ist für den Bundesrat aus versorgungspolitischen Gründen nicht<br />
vertretbar.<br />
Antrag des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
19. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (42)<br />
Allemann Evi Aubert Josiane Bänziger Marlies BirrerHeimo Prisca Bourgeois Jacques ChopardAcklin Max<br />
Daguet André de Buman Dominique FässlerOsterwalder Hildegard Fehr Jacqueline Fluri Kurt Freysinger Oskar<br />
Frösch Therese Galladé Chantal Graf Maya Gross Andreas Heim Bea Jans Beat JohnCalame Francine<br />
Kiener Nellen Margret Lang Josef Levrat Christian Maire JacquesAndré Marra Ada Moser Tiana Angelina<br />
Nordmann Roger Nussbaumer Eric Pedrina Fabio Rechsteiner Paul Rielle JeanCharles Rime JeanFrançois<br />
Rossini Stéphane RothBernasconi Maria Schelbert Louis Schenker Silvia SimoneschiCortesi Chiara<br />
Sommaruga Carlo Teuscher Franziska Thorens Goumaz Adèle WeberGobet MarieThérèse Weibel Thomas<br />
Wyss Brigit<br />
77
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Hochspannungsleitung Transport über Kabel Landschaftsschutz elektromagnetische schädliche Auswirkung Gesundheitsrisiko<br />
Durchführung eines Projektes Boden<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66;52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
78
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3815 n Mo. Nationalrat (Steiert). Erdverlegung von Höchstspannungsleitungen als Pilotvorhaben<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 19. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2012 die titelerwähnte, am 1. Oktober 2010<br />
eingereichte und vom Nationalrat am 12. Juni 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion verlangt vom Bundesrat konkrete Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene (220/380 Kilovolt).<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Berberat<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. November 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, nach dem Vorbild des deutschen EnLAG dem <strong>Parlament</strong> einen Vorschlag für konkrete Pilotvorhaben des Einsatzes von Erdkabeln auf<br />
der Höchstspannungsebene (220/380 Kilovolt) vorzulegen.<br />
1. 2. Begründung<br />
Am 26. August 2009 trat das deutsche Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG; beschlossen vom Bundestag am 21. August 2009) in Kraft. Darin werden vier<br />
Neubauleitungsstrecken der Spannungsebene 380 Kilovolt als Pilotvorhaben bezeichnet, "um den Einsatz von Erdkabeln ... zu testen" (Paragraf 2 Absatz 1 EnLAG).<br />
Diese Leitungsabschnitte tangieren Wohngebiete sowie in einem Fall einen Naturpark (Thüringer Wald). Die Übertragungsleitungsbetreiber werden verpflichtet, die<br />
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln zu ermitteln und die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel anteilig auf alle<br />
Übertragungsnetzbetreiber umzulegen. Auch in den Niederlanden ist unseres Wissens ein Pilotvorhaben zur Verkabelung einer Höchstspannungsleitung in<br />
Vorbereitung.<br />
Auch in der Schweiz wird seit einiger Zeit an vielen Orten die Verkabelung von Höchstspannungsleitungen gefordert, so für die Gürbetalleitung der BKW, die Leitung<br />
ChamosonChippisMörel und MörelUlrichen der Alpiq, die Reusstalleitung der Axpo (NiederwilBremgartenObfelden), die Leitung GalmizYverdon der Alpiq und<br />
andere. Um die Frage der Vor und Nachteile von Verkabelungen zu testen, sind Pilotvorhaben im Sinne des EnLAG auch in der Schweiz sinnvoll und nötig. Erst sie<br />
ermöglichen für die weiteren Leitungsvorhaben der Swissgrid eine klare Beurteilung.<br />
Es ist daher zweckmässig, dass der Bundesrat analog zum EnLAG einige Leitungsabschnitte aus dem strategischen Netz auswählt, um die Verkabelung und<br />
Erdverlegung von Höchstspannungsleitungen als konkrete Pilotvorhaben zu testen. Dabei stehen Leitungsvorhaben wie die obenerwähnten Beispiele im Vordergrund,<br />
die entweder geschützte Landschaften oder wertvolle Ortsbilder tangieren oder von der lokalen Bevölkerung und Behörden als Freileitung vehement abgelehnt werden.<br />
In der Beantwortung der Interpellation 09.4058 verweist der Bundesrat auf das Beurteilungsschema KabelFreileitung des Bundesamtes für Energie. Dieses<br />
Beurteilungsschema schwebt aber so lange in der Luft, als nicht die Fakten auf eigenen Verkabelungserfahrungen beruhen. Zur Konfliktlösung drängen sich daher<br />
Pilotprojekte auf, so, wie das in einzelnen Ländern nun offenbar auch verfolgt wird.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. November 2010<br />
In der Schweiz wird die Verkabelung von Höchstspannungsleitungen bereits seit Jahren intensiv diskutiert. Aufgrund der bestehenden rechtlichen und geografischen<br />
Rahmenbedingungen wird heute bei praktisch allen Leitungsbauvorhaben auf dieser Spannungsebene geprüft, ob eine Verkabelung anzuordnen ist.<br />
Bei dieser Prüfung spielen neben dem Schutz der Landschaft auch die übrigen Umweltanliegen, das nationale Interesse an einer kostengünstigen, sicheren und<br />
wirtschaftlichen Stromversorgung, die betrieblichen Aspekte sowie die lokalen und regionalen Interessen eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang werden<br />
auch laufend Erfahrungen bezüglich der Vor und Nachteile von Erdverkabelungen gesammelt.<br />
Der Bundesrat hat zudem in Umsetzung der Motion Fournier 08.3138, "Hochspannungsleitungen", die Erarbeitung eines "Prüfungs und Beurteilungsschemas Kabel<br />
Freileitungen" in Auftrag gegeben, mit dem die beschriebene Interessenabwägung transparent vorgenommen und Freileitungs und Kabelvarianten nachvollziehbar<br />
miteinander verglichen werden können. Das Beurteilungsschema wurde im Rahmen einer Anhörung von den interessierten Kreisen beurteilt und in drei Testfällen<br />
erprobt. Das Bundesamt für Energie ist zurzeit zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Amt für Raumentwicklung daran, das Beurteilungsschema<br />
aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und der Auswertung der Testphase zu überarbeiten. Es ist vorgesehen, das Beurteilungsschema in den Sachplan<br />
Energienetze (SEN) einzubauen, der dem Bundesrat Mitte nächsten Jahres unterbreitet werden soll.<br />
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr bedürfen in Deutschland einer<br />
Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Paragraf 43 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes). Ergänzend zu dieser Bestimmung kann<br />
ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt durchgeführt<br />
werden, das in einem 20 Kilometer breiten Korridor verlegt werden soll, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft. Das in der Motion angesprochene<br />
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) sieht deshalb in Paragraf 2 vor, dass vier konkrete Ausbauvorhaben der Höchstspannungsebene auch als Erdkabel realisiert<br />
werden können, um den Einsatz von Erdkabeln auf dieser Ebene zu testen. Entgegen einer verbreiteten Meinung wird damit die Verkabelung dieser Leitungen nicht<br />
angeordnet es geht einzig um die Eröffnung der Möglichkeit einer Erdverkabelung.<br />
Würde man für die Beurteilung von Leitungsvorhaben auf die Erfahrungen warten, welche aus den in der Motion geforderten Pilotvorhaben gewonnen werden, hätte<br />
dies faktisch ein Moratorium von mindestens zehn Jahren für den Ausbau des strategischen Stromübertragungsnetzes zur Folge. Die Pilotprojekte müssten geplant,<br />
bewilligt und realisiert und über eine bestimmte Zeit betrieben werden, bevor die Erfahrungen mit der Verkabelung auf die Projektierung und Bewilligung von weiteren<br />
Leitungen nutzbar würden. Ein solches Szenario ist für den Bundesrat aus versorgungspolitischen Gründen nicht vertretbar.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat der Motion am 12. Juni 2012 mit 105 zu 73 Stimmen zugestimmt.<br />
79
4. Erwägungen der Kommission<br />
Bereits 2010 beschäftigte sich die Kommission eingehend mit dem Thema der Erdverlegung von Hochspannungsleitungen. Sie tat dies im Rahmen der Behandlung<br />
dreier Petitionen (10.2012, 10.2013 und 10.2014), welche zum Ziel hatten, geplante Höchstspannungsleitungen zum Schutz von Bevölkerung und Landschaft zu<br />
verkabeln. Bereits damals stellte die Kommission fest, dass der Entscheid über die Verkabelung nicht generell, sondern nur im Einzelfall und für konkrete Projekte<br />
getroffen werden kann. Dabei müssen verschiedene Faktoren wie Umweltschonung, Versorgungssicherheit und kommunale Interessen sowie die Kosten geprüft<br />
werden. Um eine standardisierte und nachvollziehbare Beurteilung möglich zu machen, entwickelte das UVEK das Prüfungs und Beurteilungsschema Kabel<br />
Freileitung" in Erfüllung der Motion Fournier (08.3138). Das Schema wurde in drei Testfällen erprobt und wird gegenwärtig vom BFE in Zusammenarbeit mit dem ARE<br />
überarbeitet. Es soll schliesslich in den Sachplan Energienetze (SEN) aufgenommen und bereits in der Projektierungsphase unterstützend eingesetzt werden.<br />
Für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ist der rasche Um und Ausbau des Stromnetzes zentral, stellt die Kommission fest. Sowohl bei der Projektierung wie<br />
bei der Realisierung des Netzbaus müssen Verzögerungen soweit möglich vermieden werden. Das gilt auch für den Entscheid, ob eine Höchstspannungsleitung überoder<br />
unterirdisch geführt werden soll. Längerfristig wird die Verkabelung an Bedeutung zunehmen, zeigt sich die Kommission überzeugt. Dank neuer Technologien<br />
werde der Bau und Betrieb von Höchstspannungsleitungen im Erdboden effizienter und kostengünstiger. Die Kommission begrüsst diese Entwicklung ausdrücklich.<br />
Sie ist überzeugt, dass in der Schweiz die richtigen Instrumente und ausreichend Kenntnisse vorhanden sind, um im Einzelfall rasch und kompetent über eine<br />
Verkabelung zu entscheiden. Pilotprojekte seien daher nicht nötig, sie könnten ausserdem zu Verzögerungen beim erforderlichen raschen Um und Ausbau des<br />
Stromnetzes führen dies gelte es auf jeden Fall zu vermeiden.<br />
Aufgrund dieser Erwägungen beantragt die Kommission einstimmig, die Motion abzulehnen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
80
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3833 – Motion<br />
Mitfahren ermöglichen, Umwelt schonen<br />
Eingereicht von<br />
FlückigerBäni Sylvia<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
01.10.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, für genügend Langzeitparkplätze auf den Autobahnraststätten zu sorgen und damit eine<br />
bessere Grundlage für Fahrgemeinschaften zu schaffen.<br />
Begründung<br />
In der Nationalstrassenverordnung, Artikel 6 zu den Nebenanlagen, ist festgehalten, dass die Raststätten über eine der<br />
Kapazität der Anlage genügende Anzahl Parkplätze für alle Motorfahrzeugkategorien verfügen müssen. Die Versorgungs,<br />
Verpflegungs und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und<br />
benützerinnen zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Errichtens des Nationalstrassennetzes ging es dabei primär um die<br />
Versorgung der Autolenkerinnen und lenker auf der Fahrt. Inzwischen hat sich aber das Verhalten der Autofahrenden<br />
geändert. Die Raststätten sind vielfach zum Treffpunkt für Personen geworden, die eine Fahrgemeinschaft bilden. Dadurch<br />
sind die Kapazitäten an Parkplätzen vielerorts knapp geworden. Als Alternative bietet sich an, nebst den Raststätten auch<br />
Gratisparkplätze in der Nähe von Autobahnauffahrten zu erstellen oder bestehende zu erweitern. Mit dieser Massnahme<br />
könnten Fahrgemeinschaften einfach und günstig gefördert werden, es sind weniger Autos unterwegs, und das schont auch<br />
die Umwelt.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 17.11.2010<br />
Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die zur Reduktion von Emissionen und zur Entlastung des<br />
Strassennetzes beitragen. Der Bundesrat lehnt jedoch eine flächendeckende Einrichtung von Autoabstell und<br />
Umsteigeplätzen im Bereich von Autobahnraststätten und auffahrten ab, zumal der Nutzen solcher Anlagen aus energetischer<br />
Sicht umstritten und das Bedürfnis der Bevölkerung offensichtlich gering ist (vgl. dazu die Ausführungen in der Antwort auf die<br />
Interpellation Hutter 08.3489, "Flächendeckende Einrichtung von Autoabstell und Umsteigeplätzen bei<br />
Autobahnanschlüssen"). Die erzielbare Entlastungswirkung steht insgesamt in einem ungünstigen Verhältnis zu den zu<br />
tätigenden Investitionen.<br />
Im Zusammenhang mit den Raststätten kommt hinzu, dass diese gemäss dem Bundesgesetz vom 8. März 2008 über die<br />
Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) der Abgabe von Treib und Schmierstoffen sowie der Versorgung, der Verpflegung und<br />
der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. Die Parkplätze auf den flächenmässig ohnehin beschränkten Raststätten<br />
sollen deshalb in erster Linie für die Kundschaft zur Verfügung stehen und nicht für Fahrgemeinschaften.<br />
Antrag des Bundesrates vom 17.11.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
81
Kommissionsberichte<br />
6. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (28)<br />
Aebi Andreas Amstutz Adrian Baettig Dominique Baumann J. Alexander Bigger Elmar Binder Max Borer Roland F.<br />
Bortoluzzi Toni Estermann Yvette Füglistaller Lieni Geissbühler Andrea Martina Giezendanner Ulrich<br />
GlauserZufferey Alice Hurter Thomas Kaufmann Hans Lustenberger Ruedi Müri Felix Rime JeanFrançois<br />
Rutschmann Hans Schenk Simon Scherer Marcel Schibli Ernst Schlüer Ulrich Schwander Pirmin von Rotz Christoph<br />
von Siebenthal Erich Wandfluh Hansruedi Zuppiger Bruno<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Parkplatz Autofahrer/in Autobahn Verkehrsbeeinflussung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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82
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3833 n Mo. Nationalrat (Flückiger Sylvia). Mitfahren ermöglichen, Umwelt schonen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 6. November 2012<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 6. November 2012 die von Nationalrätin Sylvia Flückiger am 1. Oktober<br />
2010 eingereichte und am 12. Juni 2012 vom Nationalrat angenommene Motion beraten.<br />
Mit der Motion werden eine genügende Anzahl von Langzeitparkplätzen auf Autobahnraststätten und damit die Schaffung einer besseren Grundlage für<br />
Fahrgemeinschaften verlangt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Savary<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. November 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, für genügend Langzeitparkplätze auf den Autobahnraststätten zu sorgen und damit eine bessere Grundlage für Fahrgemeinschaften zu<br />
schaffen.<br />
1. 2. Begründung<br />
In der Nationalstrassenverordnung, Artikel 6 zu den Nebenanlagen, ist festgehalten, dass die Raststätten über eine der Kapazität der Anlage genügende Anzahl<br />
Parkplätze für alle Motorfahrzeugkategorien verfügen müssen. Die Versorgungs, Verpflegungs und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den<br />
Bedürfnissen der Strassenbenützer und benützerinnen zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Errichtens des Nationalstrassennetzes ging es dabei primär um die<br />
Versorgung der Autolenkerinnen und lenker auf der Fahrt. Inzwischen hat sich aber das Verhalten der Autofahrenden geändert. Die Raststätten sind vielfach zum<br />
Treffpunkt für Personen geworden, die eine Fahrgemeinschaft bilden. Dadurch sind die Kapazitäten an Parkplätzen vielerorts knapp geworden. Als Alternative bietet<br />
sich an, nebst den Raststätten auch Gratisparkplätze in der Nähe von Autobahnauffahrten zu erstellen oder bestehende zu erweitern. Mit dieser Massnahme könnten<br />
Fahrgemeinschaften einfach und günstig gefördert werden, es sind weniger Autos unterwegs, und das schont auch die Umwelt.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. November 2010<br />
Grundsätzlich unterstützt der Bundesrat Massnahmen, die zur Reduktion von Emissionen und zur Entlastung des Strassennetzes beitragen. Der Bundesrat lehnt<br />
jedoch eine flächendeckende Einrichtung von Autoabstell und Umsteigeplätzen im Bereich von Autobahnraststätten und auffahrten ab, zumal der Nutzen solcher<br />
Anlagen aus energetischer Sicht umstritten und das Bedürfnis der Bevölkerung offensichtlich gering ist (vgl. dazu die Ausführungen in der Antwort auf die<br />
Interpellation Hutter 08.3489, "Flächendeckende Einrichtung von Autoabstell und Umsteigeplätzen bei Autobahnanschlüssen"). Die erzielbare Entlastungswirkung<br />
steht insgesamt in einem ungünstigen Verhältnis zu den zu tätigenden Investitionen.<br />
Im Zusammenhang mit den Raststätten kommt hinzu, dass diese gemäss dem Bundesgesetz vom 8. März 2008 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) der<br />
Abgabe von Treib und Schmierstoffen sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. Die Parkplätze auf den <br />
flächenmässig ohnehin beschränkten Raststätten sollen deshalb in erster Linie für die Kundschaft zur Verfügung stehen und nicht für Fahrgemeinschaften.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 12. Juni 2012 mit 104 zu 81 Stimmen angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beurteilt das Anliegen der Motion grundsätzlich positiv. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist wünschenswert. Eine flächendeckende Schaffung<br />
von Langzeitparkplätzen auf Autobahnraststätten kann sie aber nicht als geeignetes Mittel dazu erkennen. Aus Sicht der Kommission stellt sich zudem die Frage, ob<br />
es Aufgabe des Bundes sei, für solche Parkplätze zu sorgen, die den privaten Fahrgemeinschaften dienen würden. Die Raststätten werden in der Regel kommerziell<br />
betrieben. Prüfenswert wären allenfalls als Alternative Parkplätze bei den Ein und Ausfahrten von Autobahnen. Aus diesen Überlegungen erachtet die Kommission<br />
die Schaffung von Langzeitparkplätzen auf Autobahnraststätten nicht als sinnvoll.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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83
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.3850 – Motion<br />
Stopp der Verschmutzung durch WegwerfPlastiksäcke<br />
Eingereicht von<br />
de Buman Dominique<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
01.10.2010<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes mit der Sachüberschrift "Vermeidung" besagt: "Der Bundesrat kann das<br />
Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren<br />
Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt." Der Bundesrat wird beauftragt, die Abgabe von Wegwerf<br />
Plastiksäcken zu verbieten, wie dies bereits in zahlreichen Ländern der Fall ist.<br />
Begründung<br />
Seit ich meine Motion 08.3438 eingereicht habe, hat sich das Problem auf der ganzen Welt verschlimmert. Aus diesem Grund<br />
haben Japan, China und Südkorea an einer Sitzung zu Umweltfragen anlässlich des G8Gipfels die anderen Staaten dazu<br />
aufgerufen, vordringlich dafür zu sorgen, dass die Abfallmenge verringert wird und weniger Plastiksäcke hergestellt und<br />
verwendet werden. Viele Länder haben diesem Aufruf Folge geleistet und die Plastiksäcke verboten: China, Frankreich,<br />
Rwanda, Uganda, Eritrea, Australien und mehrere indische Bundesstaaten.<br />
Auch wenn die Schweiz nicht mit denselben Problemen zu kämpfen hat wie die Länder des Südens, sollte sie bei der<br />
Umsetzung der 3RPolitik ("reduce, reuse, recycle", also: vermindern, wiederverwenden, rezyklieren) mit gutem Beispiel<br />
vorangehen. Bislang war die <strong>Schweizer</strong> Abfallpolitik vorbildlich. Es ist jetzt an der Zeit, dass man bei der Herkunft der Abfälle<br />
ansetzt, so auch bei den Plastiksäcken. Ein Plastiksack wird durchschnittlich nur gerade 25 Minuten benutzt. Seine Herstellung<br />
verbraucht Erdöl und benötigt viel Energie, bei seiner Verbrennung wird Dioxin freigesetzt. Die Säcke, die im Grünen landen,<br />
zersetzen sich erst nach Jahrhunderten vollständig.<br />
Die beiden grössten Vertreiber in der Schweiz verbrauchen alleine mehr als 240 Millionen WegwerfPlastiksäcke, die gratis an<br />
der Kasse abgegeben werden! Es geht nicht darum, diese Plastiksäcke ausschliesslich durch biologisch abbaubare<br />
Plastiksäcke und Papiersäcke zu ersetzen, sondern vor allem durch wiederverwendbare Säcke, die teilweise auch aus<br />
rezykliertem PET hergestellt werden. Übrigens haben mehr als 90 Prozent der französischen Konsumentinnen und<br />
Konsumenten, die seit einiger Zeit mit einem solchen Verbot leben, angegeben, sie seien mit dieser Regelung zufrieden.<br />
Erste Erhebungen zeigen, dass wiederverwendbare Säcke von 68 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten<br />
systematisch mehrfach verwendet werden, und zwar zwischen 16 und 24mal pro Sack. Sie zeigen auch, dass nur 21 Prozent<br />
der Säcke nach Gebrauch im Abfall landen. Die neuen Plastiksäcke in Frankreich bestehen aus widerstandsfähigem<br />
Polypropylen und sind wiederverwendbar.<br />
Es muss ein Zeichen gegen die Ressourcenverschwendung gesetzt werden. Die Kantone Bern, Tessin und Jura teilen diese<br />
Auffassung.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
Der Bundesrat hat die Motion de Buman 08.3438, "Verbot von WegwerfPlastiksäcken", zur Ablehnung empfohlen, da die<br />
durch die Plastiksäcke entstehende Umweltbelastung in der Schweiz nicht erheblich und ein Verbot deshalb nicht<br />
verhältnismässig sei.<br />
Die erneute Forderung nach einem Verbot von WegwerfPlastiksäcken wird mit der Entwicklung im Ausland begründet.<br />
Insbesondere weist der Motionär auf einen Aufruf im Rahmen einer Sitzung der G8Länder zur Reduktion der Produktion und<br />
Verteilung von WegwerfPlastiksäcken hin. Dieser Aufruf richtet sich aber primär an die Entwicklungs und Schwellenländer, die<br />
oft über keine funktionierende Abfallentsorgung verfügen. In diesen Ländern werden die weggeworfenen Säcke oft an<br />
84
Strassenrändern oder in Flussläufen entsorgt und führen zur Verschmutzung ganzer Landstriche sowie der Ozeane.<br />
Diese Probleme bestehen in der Schweiz nicht. Die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt zuverlässig und auf einem hohen<br />
technischen Niveau. Die bei der Verbrennung von Abfällen freigesetzte Energie wird in allen Kehrichtverbrennungsanlagen zur<br />
Produktion von Strom und Wärme genutzt. Durch die Wärmeeinspeisung in Fernwärmenetze können wiederum fossile<br />
Brennstoffe substituiert werden. Die bei der Verbrennung entstehenden Rauchgase werden wirksam gereinigt.<br />
Seit 2008 haben sich die Rahmenbedingungen für ein Verbot von WegwerfPlastiksäcken in der Schweiz nicht wesentlich<br />
geändert:<br />
Der ökologische Nutzen eines Verbotes ist weiterhin gering. Die rund 3000 Tonnen an Plastiksäcken entsprechen knapp<br />
einem halben Prozent des jährlichen Verbrauchs von rund 850 000 Tonnen Kunststoffen in der Schweiz. Durch den Einsatz<br />
von soliden, langlebigen Tragtaschen und durch die Wiederverwendung von Kunststoffsäcken liessen sich lediglich noch<br />
einige Hundert Tonnen an Kunststoffen einsparen.<br />
Die Schweiz hat auch ohne Verbot bereits eine Vorbildrolle und nimmt im Recycling weltweit eine führende Position ein.<br />
Die Ökobilanz der als Alternative infrage kommenden Säcke aus Papier fällt unter schweizerischen Verhältnissen<br />
insbesondere wegen des hohen Wasserverbrauchs bei der Papierherstellung in der Regel schlechter aus.<br />
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) Produkte<br />
nur dann verbieten, wenn sie für eine einmalige und kurzfristige Nutzung bestimmt sind und ihr Nutzen die durch sie verursachte<br />
Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Da ein Verbot von Produkten ein starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist, muss es<br />
zwingenderweise verhältnismässig sein. Aus den vorgängig ausgeführten Gründen ist jedoch in der Schweiz die<br />
Umweltbelastung durch WegwerfPlastiksäcke nicht erheblich und der ökologische Nutzen eines Verbots fraglich. Die<br />
Verhältnismässigkeit eines Verbotes von WegwerfPlastiksäcken ist folglich nicht gegeben.<br />
Der Bundesrat teilt hingegen die Ansicht des Motionärs, dass beim Einsatz von Plastiksäcken, die kostenlos an der Kasse<br />
aufliegen, noch Optimierungspotenzial besteht. Der Anreiz zur wiederholten Verwendung sollte erhöht werden, indem stabile,<br />
langlebige Tragtaschen gegen Entgelt angeboten werden und bei der Abgabe von kostenlosen Plastiksäcken vonseiten der<br />
Detaillisten grosse Zurückhaltung ausgeübt wird. Verschiedene Detailhändler haben diesen Weg bereits eingeschlagen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 24.11.2010<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
8. November 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Abate Fabio HäberliKoller Brigitte JohnCalame Francine Riklin Kathy Robbiani Meinrado SchmidFederer Barbara<br />
85
Schmidt Roberto<br />
Thorens Goumaz Adèle<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkaufsverweigerung Kunststoff Einwegverpackung nicht verwertbarer Abfall Produktverpackung nachhaltige Nutzung<br />
Umweltbelastung Verschwendung kurzlebiges Gebrauchsgut Massnahmen gegen Verschwendung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
86
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3850 n Mo. Nationalrat (de Buman). Stopp der Verschmutzung durch WegwerfPlastiksäcke<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 8. November 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 8. November 2012 die von Nationalrat Dominique de Buman am 1.<br />
Oktober 2010 eingereichte und vom Nationalrat am 12. Juni 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die kostenlose Abgabe von WegwerfPlastiksäcken an der Ladenkasse zu verbieten.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 8 zu 4 Stimmen die Ablehnung der Motion. Eine Minderheit (Comte, Berberat, Bruderer Wyss, Diener Lenz) beantragt, die Motion<br />
anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Freitag (d)<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 2010<br />
3. Beschluss des Erstrates vom 12. Juni 2012<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes mit der Sachüberschrift "Vermeidung" besagt: "Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen von Produkten<br />
verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt." Der<br />
Bundesrat wird beauftragt, die Abgabe von WegwerfPlastiksäcken zu verbieten, wie dies bereits in zahlreichen Ländern der Fall ist.<br />
1. 2. Begründung<br />
Seit ich meine Motion 08.3438 eingereicht habe, hat sich das Problem auf der ganzen Welt verschlimmert. Aus diesem Grund haben Japan, China und Südkorea an<br />
einer Sitzung zu Umweltfragen anlässlich des G8Gipfels die anderen Staaten dazu aufgerufen, vordringlich dafür zu sorgen, dass die Abfallmenge verringert wird und<br />
weniger Plastiksäcke hergestellt und verwendet werden. Viele Länder haben diesem Aufruf Folge geleistet und die Plastiksäcke verboten: China, Frankreich, Rwanda,<br />
Uganda, Eritrea, Australien und mehrere indische Bundesstaaten.<br />
Auch wenn die Schweiz nicht mit denselben Problemen zu kämpfen hat wie die Länder des Südens, sollte sie bei der Umsetzung der 3RPolitik ("reduce, reuse,<br />
recycle", also: vermindern, wiederverwenden, rezyklieren) mit gutem Beispiel vorangehen. Bislang war die <strong>Schweizer</strong> Abfallpolitik vorbildlich. Es ist jetzt an der Zeit,<br />
dass man bei der Herkunft der Abfälle ansetzt, so auch bei den Plastiksäcken. Ein Plastiksack wird durchschnittlich nur gerade 25 Minuten benutzt. Seine<br />
Herstellung verbraucht Erdöl und benötigt viel Energie, bei seiner Verbrennung wird Dioxin freigesetzt. Die Säcke, die im Grünen landen, zersetzen sich erst nach<br />
Jahrhunderten vollständig.<br />
Die beiden grössten Vertreiber in der Schweiz verbrauchen alleine mehr als 240 Millionen WegwerfPlastiksäcke, die gratis an der Kasse abgegeben werden! Es geht<br />
nicht darum, diese Plastiksäcke ausschliesslich durch biologisch abbaubare Plastiksäcke und Papiersäcke zu ersetzen, sondern vor allem durch wiederverwendbare<br />
Säcke, die teilweise auch aus rezykliertem PET hergestellt werden. Übrigens haben mehr als 90 Prozent der französischen Konsumentinnen und Konsumenten, die<br />
seit einiger Zeit mit einem solchen Verbot leben, angegeben, sie seien mit dieser Regelung zufrieden. Erste Erhebungen zeigen, dass wiederverwendbare Säcke von<br />
68 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten systematisch mehrfach verwendet werden, und zwar zwischen 16 und 24mal pro Sack. Sie zeigen auch, dass<br />
nur 21 Prozent der Säcke nach Gebrauch im Abfall landen. Die neuen Plastiksäcke in Frankreich bestehen aus widerstandsfähigem Polypropylen und sind<br />
wiederverwendbar.<br />
Es muss ein Zeichen gegen die Ressourcenverschwendung gesetzt werden. Die Kantone Bern, Tessin und Jura teilen diese Auffassung.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 24. November 2010<br />
Der Bundesrat hat die Motion de Buman 08.3438, "Verbot von WegwerfPlastiksäcken", zur Ablehnung empfohlen, da die durch die Plastiksäcke entstehende<br />
Umweltbelastung in der Schweiz nicht erheblich und ein Verbot deshalb nicht verhältnismässig sei.<br />
Die erneute Forderung nach einem Verbot von WegwerfPlastiksäcken wird mit der Entwicklung im Ausland begründet. Insbesondere weist der Motionär auf einen<br />
Aufruf im Rahmen einer Sitzung der G8Länder zur Reduktion der Produktion und Verteilung von WegwerfPlastiksäcken hin. Dieser Aufruf richtet sich aber primär an<br />
die Entwicklungs und Schwellenländer, die oft über keine funktionierende Abfallentsorgung verfügen. In diesen Ländern werden die weggeworfenen Säcke oft an<br />
Strassenrändern oder in Flussläufen entsorgt und führen zur Verschmutzung ganzer Landstriche sowie der Ozeane.<br />
Diese Probleme bestehen in der Schweiz nicht. Die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt zuverlässig und auf einem hohen technischen Niveau. Die bei der Verbrennung<br />
von Abfällen freigesetzte Energie wird in allen Kehrichtverbrennungsanlagen zur Produktion von Strom und Wärme genutzt. Durch die Wärmeeinspeisung in<br />
Fernwärmenetze können wiederum fossile Brennstoffe substituiert werden. Die bei der Verbrennung entstehenden Rauchgase werden wirksam gereinigt.<br />
Seit 2008 haben sich die Rahmenbedingungen für ein Verbot von WegwerfPlastiksäcken in der Schweiz nicht wesentlich geändert:<br />
Der ökologische Nutzen eines Verbotes ist weiterhin gering. Die rund 3000 Tonnen an Plastiksäcken entsprechen knapp einem halben Prozent des jährlichen<br />
Verbrauchs von rund 850 000 Tonnen Kunststoffen in der Schweiz. Durch den Einsatz von soliden, langlebigen Tragtaschen und durch die Wiederverwendung von<br />
Kunststoffsäcken liessen sich lediglich noch einige Hundert Tonnen an Kunststoffen einsparen.<br />
Die Schweiz hat auch ohne Verbot bereits eine Vorbildrolle und nimmt im Recycling weltweit eine führende Position ein.<br />
Die Ökobilanz der als Alternative infrage kommenden Säcke aus Papier fällt unter schweizerischen Verhältnissen insbesondere wegen des hohen<br />
Wasserverbrauchs bei der Papierherstellung in der Regel schlechter aus.<br />
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) Produkte nur dann verbieten, wenn sie für eine<br />
einmalige und kurzfristige Nutzung bestimmt sind und ihr Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt. Da ein Verbot von Produkten ein<br />
starker Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist, muss es zwingenderweise verhältnismässig sein. Aus den vorgängig ausgeführten Gründen ist jedoch in der Schweiz die<br />
Umweltbelastung durch WegwerfPlastiksäcke nicht erheblich und der ökologische Nutzen eines Verbots fraglich. Die Verhältnismässigkeit eines Verbotes von<br />
WegwerfPlastiksäcken ist folglich nicht gegeben.<br />
Der Bundesrat teilt hingegen die Ansicht des Motionärs, dass beim Einsatz von Plastiksäcken, die kostenlos an der Kasse aufliegen, noch Optimierungspotenzial<br />
besteht. Der Anreiz zur wiederholten Verwendung sollte erhöht werden, indem stabile, langlebige Tragtaschen gegen Entgelt angeboten werden und bei der Abgabe<br />
von kostenlosen Plastiksäcken vonseiten der Detaillisten grosse Zurückhaltung ausgeübt wird. Verschiedene Detailhändler haben diesen Weg bereits eingeschlagen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Beschluss des Erstrates vom 12. Juni 2012<br />
Der Nationalrat nahm die Motion mit 110 zu 73 Stimmen an.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
87
Die Kommission versteht die Motion dahingehend, dass nicht mehr erlaubt sein soll, an der Ladenkasse kostenlos dünne Plastiksäcke abzugeben, die grundsätzlich<br />
nur einmal verwendet werden bzw. verwendet werden können. Kaum gemeint sein dürften die Säcke beim Offenverkauf (zum Beispiel von Gemüse und Obst), da die<br />
Waren ansonsten wieder fertig abgepackt verkauft würden, was deutlich mehr Verpackungs und Lebensmittelabfälle zur Folge hätte.<br />
Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Verbot dieser Plastiksäcke in der Schweiz unverhältnismässig ist, da diese Säcke nur 3000 Tonnen des jährlichen<br />
Kunststoffverbrauchs von rund 1 Million Tonnen ausmachen und die Schweiz über ein gut funktionierendes Abfallentsorgungssystem verfügt, welches zudem eine<br />
energetische Verwertung der Abfälle vorsieht. Die Ökobilanz der dünnen PolyethylenWegwerfsäcke ist im Übrigen besser als jene von Säcken aus Papier, sofern<br />
letztere nicht mindestens viermal benutzt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass sich bei einer Ersetzung der Plastiksäcke durch biologisch abbaubare<br />
Materialien neue Fragen stellen würden, insbesondere ethischer Natur oder zum Fortbestand der bestehenden RecyclingSysteme. Sie beantragt deshalb, die Motion<br />
abzulehnen und vielmehr auf freiwillige Massnahmen zu setzen. Eine Reglementierung der kostenlosen Abgabe von Plastiksäcken ist in ihren Augen nicht<br />
zweckmässig, solange im Detailhandel freiwillig bedeutende Massnahmen zugunsten der Umwelt ergriffen werden. Stattdessen sollte die Branche ermuntert werden,<br />
ihre Überlegungen und Anstrengungen weiterzuführen. Die Kommission betont aber auch, dass die Bevölkerung weiterhin verstärkt dafür sensibilisiert werden muss,<br />
dass der (übermässige) Verbrauch von Plastiksäcken die Umwelt belastet und das achtlose Wegwerfen dieser Säcke der Gesundheit der Tiere schadet.<br />
Die Kommissionsminderheit ist davon überzeugt, dass mit einem Verbot der kostenlosen Abgabe von Plastiksäcken an der Ladenkasse das Verhalten der<br />
Verbraucher nachhaltig beeinflusst werden kann. In ihren Augen ist die vorgeschlagene Massnahme, sofern sie sich auf eine bestimmte Art von Plastiksäcken richtet,<br />
verhältnismässig. Zwar seien die Auswirkungen auf den Gesamtverbrauch an Plastik gering, doch könne mit einer Veränderung des Verbraucherverhaltens bezüglich<br />
der Wegwerfsäcke an den Kassen auch das grundsätzliche Umweltbewusstsein der Verbraucher gestärkt werden. Ausserdem ist die Minderheit der Ansicht, dass<br />
die Schweiz in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnehmen sollte, namentlich für die Küstenstaaten und die Länder des Südens, in denen die Situation alarmierend<br />
ist.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
88
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.4103 – Motion<br />
Anerkennung von "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung für einen Walliser Wein<br />
Eingereicht von<br />
Darbellay Christophe<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
17.12.2010<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung des Walliser Weins, der aus<br />
der Rebsorte Arvine gewonnen wird, anerkannt wird.<br />
Begründung<br />
Die Walliser Weinbauern und Weinbäuerinnen haben seit 2000 ihre Rebflächen auf einheimische Rebsorten umgestellt. Diese<br />
Umstellung wurde mithilfe des Bundes und des Kantons Wallis mit insgesamt 100 Millionen <strong>Schweizer</strong>franken unterstützt. Die<br />
<strong>Schweizer</strong> Konsumentinnen und Konsumenten sehen hinter der Bezeichnung "Petite Arvine" einen Walliser Wein. Die<br />
Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage, die das Institut MIS Trend in der Schweiz 2009 durchgeführt hat, sprechen für sich:<br />
82 Prozent der <strong>Schweizer</strong> Konsumentinnen und Konsumenten nennen Wallis als Produktionsort, 78 Prozent sind der Meinung,<br />
"Petite Arvine" sei ein Qualitätswein, und 80 Prozent schliesslich geben an, "Petite Arvine" sei nicht eine Rebsorte, sondern ein<br />
Wein.<br />
Dass man die gleiche Bezeichnung auch für einen Tafelwein verwenden darf, ist verwirrend und für den Namen des Produkts<br />
verheerend. Die Bezeichnung "Petite Arvine" ist seit je mit dem Kanton Wallis verbunden, wie Zeugnisse belegen, die bis ins<br />
Jahr 1602 zurückreichen. In Nachschlagewerken wie dem "Petit Larousse" oder dem von Hachette herausgegebenen<br />
"Dictionnaire encyclopédique des cépages" wird Arvine als Walliser Rebsorte und Wein aufgeführt. Die wichtigsten <strong>Schweizer</strong><br />
Berufsverbände von Rebbau und Weinwirtschaft unterstützen diese Forderung, und ihre Position zu diesem Thema ist gut<br />
dokumentiert. Die im Rebbau massgebende Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkennt Arvine als<br />
Bezeichnung für eine Rebsorte und lässt somit die Möglichkeit zu, "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung für einen<br />
Walliser Wein anzuerkennen. Die europäischen Anforderungen an die Klassifizierung als traditionelle Bezeichnung sind erfüllt.<br />
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 124 II 398 zur Bezeichnung "Goron" Folgendes fest: "Wenn ein Kanton die<br />
Verwendung eines Weinnamens an die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als<br />
traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung ... werden ...; ihre Verwendung für nicht<br />
aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Artikel 18 LMG." Das Gleiche gilt für die<br />
Bezeichnung "Petite Arvine".<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.02.2011<br />
Eine traditionelle Bezeichnung kann den Namen eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) oder eines<br />
Landweins (LW) ergänzen. Es kann jedoch nur Wein, der die Anforderungen des betreffenden Kantons erfüllt, entsprechend<br />
gekennzeichnet werden. Die traditionellen Bezeichnungen und die jeweiligen Kantone sind in Anhang 3 der Weinverordnung<br />
(SR 916.140) aufgelistet. Es sind dies Dôle (VS), Fendant (VS), Goron (VS), Dorin (VD), Salvagnin (VD) und Nostrano (TI).<br />
Im Rahmen der Anhörung zum ersten Verordnungspaket der AP 2011 forderte der Kanton Wallis die Aufnahme von Petite<br />
Arvine, Cornalin, Humagne, Rèze, Johannisberg, Malvoisie, Païen/Heida, Amigne und Ermitage in dieses Verzeichnis der<br />
traditionellen Bezeichnungen. Mit dieser Forderung stellte sich die Frage der Verwechslung von traditionellen Bezeichnungen<br />
und Rebsortennamen, die im "Rebsortenbericht 2008" des Eidgenössischen Departements des Inneren und des<br />
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgehandelt wurde (Rebsortenbericht 2008:<br />
http://www.blw.admin.ch/themen/00013/00084/index.html?lang=de Zahlen und Fakten).<br />
Nach Anhörung der interessierten Kreise hat der Bundesrat zusätzlich die traditionellen Bezeichnungen Païen/Heida,<br />
(H)ermitage du Valais, Johannisberg du Valais und Malvoisie du Valais anerkannt. Durch die Kombination von geografischer<br />
89
Ortsangabe und Rebsortenname hat der Kanton Wallis dies erst möglich gemacht, denn (H)ermitage, Johannisberg und<br />
Malvoisie sind Namen, die in verschiedenen europäischen Ländern gebräuchlich und in Abkommen mit der Schweiz anerkannt<br />
sind. Durch die Kombination mit dem Kantonsnamen wird die Verbindung zwischen der Rebsorte und dem Produktionsgebiet,<br />
die von einer grossen Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten anerkannt ist, gestärkt und stellt kein Hindernis dar für<br />
die rechtmässige Verwendung dieser Rebsortennamen und ihrer Synonyme in anderen Regionen. Andere Begriffe wie "Petite<br />
Arvine", "Amigne" oder "Cornalin" konnten hingegen nicht als traditionelle Bezeichnungen berücksichtigt werden, da es sich um<br />
Rebsortennamen handelt.<br />
Weder im schweizerischen noch im europäischen Recht können Rebsortennamen geschützt werden, da diese<br />
gemeingebräuchlich sind. Ihre Verwendung kann nicht ausschliesslich auf einen Wein, eine Marke oder eine Region<br />
beschränkt werden. Auf internationaler Ebene ermöglicht auch das WTOÜbereinkommen über handelsbezogene Aspekte der<br />
Rechte des geistigen Eigentums (Trips) keine Einschränkung der Verwendung von Rebsortennamen.<br />
Die Begriffe "Petite Arvine" und "Arvine" sind international anerkannt als Rebsortennamen und stehen auf der internationalen<br />
Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme der Internationalen Organisation für Rebe und Wein. Diese Rebsorten werden auch in<br />
anderen Kantonen als dem Wallis sowie in anderen Ländern, namentlich in Italien, angebaut. Im Gegensatz zu den Begriffen<br />
"Heida" und "Païen", die nur im Wallis als Synonyme des Rebsortennamens "Savagnin blanc" verwendet werden, sind die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen und der Usus nicht gegeben, um den Begriff "Petite Arvine" als traditionelle Walliser<br />
Bezeichnung einzutragen. Diese Schlussfolgerung wurde im Rahmen der Anhörung zum "Rebsortenbericht 2008" von einer<br />
grossen Mehrheit der betroffenen Kreise mitgetragen.<br />
In Anlehnung an europäische Ursprungsbezeichnungen erlaubt die schweizerische Gesetzgebung die Kombination einer<br />
geografischen Angabe mit einer Sortenbezeichnung als eigenständige Ursprungsbezeichnung. Die Verbindung dieser beiden<br />
Elemente im Wortlaut einer AOC stellt eine attraktive Option dar, um die Verknüpfung zwischen regionaltypischen Rebsorten<br />
und ihrer Herkunft dauerhaft festzuhalten. Mit dieser Lösung kann eine solche kombinierte Bezeichnung im vorliegenden Fall<br />
"Petite Arvine du Valais AOC" auf nationaler und internationaler Ebene als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. Sie<br />
stellt, sowohl was die Fortdauer angeht als auch bezüglich der internationalen Kompatibilität, das beste Schutzinstrument dar.<br />
Antrag des Bundesrates vom 16.02.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14. November 2012 Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.05.2012 NR Annahme.<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (19)<br />
Amherd Viola Barthassat Luc Bischof Pirmin Bourgeois Jacques Favre Laurent Fehr Jacqueline Freysinger Oskar<br />
GlanzmannHunkeler Ida GlauserZufferey Alice Hany Urs Levrat Christian Lüscher Christian Rime JeanFrançois<br />
Rossini Stéphane Roux PaulAndré Schmidt Roberto SchneiderSchneiter Elisabeth Walter Hansjörg Zemp Markus<br />
90
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Wein Ursprungsbezeichnung Weinbau Gütezeichen Handelsmarke gewerbliches Eigentum Traube Weisswein Wallis<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
91
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.4103 n Mo. Nationalrat (Darbellay). Anerkennung von "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung für<br />
einen Walliser Wein<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. November 2012<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat an ihrer Sitzung vom 14. November 2012 die von Nationalrat Darbellay am 17. Dezember 2010 eingereichte und vom<br />
Nationalrat am 3. Mai 2012 angenommene Motion geprüft.<br />
Die Motion fordert, dass "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung des Walliser Weins, der aus der Rebsorte Arvine gewonnen wird, anerkannt wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 4 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Levrat<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Konrad Graber<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Februar 2011<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass "Petite Arvine" als traditionelle Bezeichnung des Walliser Weins, der aus der Rebsorte Arvine gewonnen wird,<br />
anerkannt wird.<br />
1. 2. Begründung<br />
Die Walliser Weinbauern und Weinbäuerinnen haben seit 2000 ihre Rebflächen auf einheimische Rebsorten umgestellt. Diese Umstellung wurde mithilfe des Bundes<br />
und des Kantons Wallis mit insgesamt 100 Millionen <strong>Schweizer</strong>franken unterstützt. Die <strong>Schweizer</strong> Konsumentinnen und Konsumenten sehen hinter der Bezeichnung<br />
"Petite Arvine" einen Walliser Wein. Die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage, die das Institut MIS Trend in der Schweiz 2009 durchgeführt hat, sprechen für<br />
sich: 82 Prozent der <strong>Schweizer</strong> Konsumentinnen und Konsumenten nennen Wallis als Produktionsort, 78 Prozent sind der Meinung, "Petite Arvine" sei ein<br />
Qualitätswein, und 80 Prozent schliesslich geben an, "Petite Arvine" sei nicht eine Rebsorte, sondern ein Wein.<br />
Dass man die gleiche Bezeichnung auch für einen Tafelwein verwenden darf, ist verwirrend und für den Namen des Produkts verheerend. Die Bezeichnung "Petite<br />
Arvine" ist seit je mit dem Kanton Wallis verbunden, wie Zeugnisse belegen, die bis ins Jahr 1602 zurückreichen. In Nachschlagewerken wie dem "Petit Larousse"<br />
oder dem von Hachette herausgegebenen "Dictionnaire encyclopédique des cépages" wird Arvine als Walliser Rebsorte und Wein aufgeführt. Die wichtigsten<br />
<strong>Schweizer</strong> Berufsverbände von Rebbau und Weinwirtschaft unterstützen diese Forderung, und ihre Position zu diesem Thema ist gut dokumentiert. Die im Rebbau<br />
massgebende Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkennt Arvine als Bezeichnung für eine Rebsorte und lässt somit die Möglichkeit zu, "Petite<br />
Arvine" als traditionelle Bezeichnung für einen Walliser Wein anzuerkennen. Die europäischen Anforderungen an die Klassifizierung als traditionelle Bezeichnung sind<br />
erfüllt. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 124 II 398 zur Bezeichnung "Goron" Folgendes fest: "Wenn ein Kanton die Verwendung eines Weinnamens an die<br />
Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen knüpft, kann dieser Name als traditionelle Bezeichnung, die dem Produkt seinen Ruf gibt, eine Herkunftsbezeichnung<br />
... werden ...; ihre Verwendung für nicht aus dem Kanton Wallis stammende Weine ist eine Täuschung im Sinne von Artikel 18 LMG." Das Gleiche gilt für die<br />
Bezeichnung "Petite Arvine".<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Februar 2011<br />
Eine traditionelle Bezeichnung kann den Namen eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) oder eines Landweins (LW) ergänzen. Es kann jedoch<br />
nur Wein, der die Anforderungen des betreffenden Kantons erfüllt, entsprechend gekennzeichnet werden. Die traditionellen Bezeichnungen und die jeweiligen Kantone<br />
sind in Anhang 3 der Weinverordnung (SR 916.140) aufgelistet. Es sind dies Dôle (VS), Fendant (VS), Goron (VS), Dorin (VD), Salvagnin (VD) und Nostrano (TI).<br />
Im Rahmen der Anhörung zum ersten Verordnungspaket der AP 2011 forderte der Kanton Wallis die Aufnahme von Petite Arvine, Cornalin, Humagne, Rèze,<br />
Johannisberg, Malvoisie, Païen/Heida, Amigne und Ermitage in dieses Verzeichnis der traditionellen Bezeichnungen. Mit dieser Forderung stellte sich die Frage der<br />
Verwechslung von traditionellen Bezeichnungen und Rebsortennamen, die im "Rebsortenbericht 2008" des Eidgenössischen Departementes des Innern und des<br />
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes abgehandelt wurde (Rebsortenbericht 2008: Zahlen und Fakten).<br />
Nach Anhörung der interessierten Kreise hat der Bundesrat zusätzlich die traditionellen Bezeichnungen Païen/Heida, (H)ermitage du Valais, Johannisberg du Valais<br />
und Malvoisie du Valais anerkannt. Durch die Kombination von geografischer Ortsangabe und Rebsortenname hat der Kanton Wallis dies erst möglich gemacht, denn<br />
(H)ermitage, Johannisberg und Malvoisie sind Namen, die in verschiedenen europäischen Ländern gebräuchlich und in Abkommen mit der Schweiz anerkannt sind.<br />
Durch die Kombination mit dem Kantonsnamen wird die Verbindung zwischen der Rebsorte und dem Produktionsgebiet, die von einer grossen Mehrheit der<br />
Konsumentinnen und Konsumenten anerkannt ist, gestärkt und stellt kein Hindernis dar für die rechtmässige Verwendung dieser Rebsortennamen und ihrer<br />
Synonyme in anderen Regionen. Andere Begriffe wie "Petite Arvine", "Amigne" oder "Cornalin" konnten hingegen nicht als traditionelle Bezeichnungen berücksichtigt<br />
werden, da es sich um Rebsortennamen handelt.<br />
Weder im schweizerischen noch im europäischen Recht können Rebsortennamen geschützt werden, da diese gemeingebräuchlich sind. Ihre Verwendung kann nicht<br />
ausschliesslich auf einen Wein, eine Marke oder eine Region beschränkt werden. Auf internationaler Ebene ermöglicht auch das WTOÜbereinkommen über<br />
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips) keine Einschränkung der Verwendung von Rebsortennamen.<br />
Die Begriffe "Petite Arvine" und "Arvine" sind international anerkannt als Rebsortennamen und stehen auf der internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme<br />
der Internationalen Organisation für Rebe und Wein. Diese Rebsorten werden auch in anderen Kantonen als dem Wallis sowie in anderen Ländern, namentlich in<br />
Italien, angebaut. Im Gegensatz zu den Begriffen "Heida" und "Païen", die nur im Wallis als Synonyme des Rebsortennamens "Savagnin blanc" verwendet werden,<br />
sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der Usus nicht gegeben, um den Begriff "Petite Arvine" als traditionelle Walliser Bezeichnung einzutragen. Diese<br />
Schlussfolgerung wurde im Rahmen der Anhörung zum "Rebsortenbericht 2008" von einer grossen Mehrheit der betroffenen Kreise mitgetragen.<br />
In Anlehnung an europäische Ursprungsbezeichnungen erlaubt die schweizerische Gesetzgebung die Kombination einer geografischen Angabe mit einer<br />
Sortenbezeichnung als eigenständige Ursprungsbezeichnung. Die Verbindung dieser beiden Elemente im Wortlaut einer AOC stellt eine attraktive Option dar, um die<br />
Verknüpfung zwischen regionaltypischen Rebsorten und ihrer Herkunft dauerhaft festzuhalten. Mit dieser Lösung kann eine solche kombinierte Bezeichnung im<br />
vorliegenden Fall "Petite Arvine du Valais AOC" auf nationaler und internationaler Ebene als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. Sie stellt, sowohl was die<br />
92
Fortdauer angeht als auch bezüglich der internationalen Kompatibilität, das beste Schutzinstrument dar.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 3. Mai mit 136 zu 24 Stimmen angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die <strong>Schweizer</strong> Konsumentinnen und Konsumenten hinter der Bezeichnung "Petite Arvine" einen Walliser Wein<br />
sehen. Dass man die gleiche Bezeichnung auch für einen Tafelwein verwenden darf, ist in ihren Augen verwirrend und für den Namen des Produktes verheerend. Die<br />
im Rebbau massgebende Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkennt Arvine als Bezeichnung für eine Rebsorte und lässt somit die Möglichkeit<br />
zu, Petite Arvine" als Bezeichnung für einen Walliser Wein anzuerkennen. Damit könnte in einfacher Art und Weise etwas zur Unterstützung dieses <strong>Schweizer</strong><br />
Produktes getan werden. Die Kommission beantragt deshalb mit 4 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
93
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.4104 – Motion<br />
Keine Reptilienhäute aus tierquälerischer Produktion in der Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Teuscher Franziska<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
17.12.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt,<br />
sofort sämtliche Importe von Reptilienhäuten aus Indonesien zu stoppen; dies, solange nicht geklärt ist, wie diese Häute<br />
tatsächlich gewonnen werden, und solange die Schweiz über keine Garantie verfügt, dass Indonesien beim Handel mit<br />
Tierhäuten das Artenschutzabkommen und die international anerkannten Tierschutznormen einhält.<br />
die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit in Zukunft Reptilienhäute nicht mehr in die Schweiz importiert werden, die<br />
von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen.<br />
Begründung<br />
Die "Rundschau" hat am 6. Oktober 2010 einen Beitrag ausgestrahlt, der anhand schockierender Bilder aufgezeigt hat, wie<br />
Schlangen und Echsen für Uhrenarmbänder und andere modische Accessoires oftmals auf grausame Art und Weise sterben<br />
müssen. Die Tiere wurden massiv gequält: Schlangen, denen bei lebendigem Leib die Haut abgezogen wird; Echsen, die mit<br />
zusammengeschnürten Beinen in Plastiksäcke gestopft werden. Taschen, Schuhe und Uhrenbänder und sogar Hüllen für das<br />
iPhone aus Reptilienleder sind auch in der Schweiz begehrt. Pro Jahr werden gegen eine Million Tierhäute in die Schweiz<br />
importiert. Das Bundesamt für Veterinärwesen kontrolliert zwar jede Sendung stichprobenweise. Allerdings kann das<br />
Bundesamt gemäss "Rundschau" nicht garantieren, dass Indonesien beim Handel mit Tierhäuten das Artenschutzabkommen<br />
einhält. Bis dieser Sachverhalt geklärt ist, dürfen deshalb Tierhäute aus fraglichen Ländern nicht mehr importiert werden.<br />
Weiter soll der Bundesrat die Gesetzgebung (Tierschutzgesetz, allenfalls weitere) insofern ergänzen, als in Zukunft<br />
Reptilienhäute nicht mehr in die Schweiz importiert werden können, die von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder<br />
getöteten Tieren stammen, analog der parlamentarischen Initiative 09.428, "Importverbot für tierquälerisch hergestellte<br />
Pelzprodukte". Das Importverbot für tierquälerisch hergestellte Reptilienprodukte kann allenfalls in die Gesetzesdebatte zur<br />
parlamentarischen Initiative 09.428 einbezogen werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 02.02.2011<br />
Gemäss Tierschutzgesetz hat der Bundesrat bereits heute die Kompetenz, aus Gründen des Tierschutzes und des<br />
Artenschutzes die Einfuhr von Tierprodukten an Bedingungen zu knüpfen, einzuschränken oder zu verbieten (Art. 14 Abs. 1<br />
des Tierschutzgesetzes; SR 455). Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass ein Einfuhrverbot der Problematik der Transportund<br />
Tötungsmethoden für Reptilien in Indonesien nicht gerecht wird.<br />
Der Bundesrat ist bestrebt, den Einfluss der Schweiz dort einzubringen, wo eine nachhaltige Verbesserung der Situation<br />
erreicht werden kann. Zu diesem Zweck wurde in einem ersten Schritt das CitesSekretariat die nach dem Übereinkommen<br />
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Cites) zuständige Oberbehörde für die<br />
Kontrolle des internationalen Handels mit geschützten Tier und Pflanzenarten informiert und ersucht, die indonesischen<br />
Behörden zu einer Stellungnahme aufzufordern. Weiter wurde die Welttiergesundheitsorganisation (OIE) als weltweit<br />
zuständige Behörde in Tierschutzfragen über die Zustände in Indonesien unterrichtet und aufgefordert, weltweit gültige<br />
Tierschutznormen beim Transport und bei der Schlachtung von Reptilien (analog zu bestehenden Normen für Nutztiere) zu<br />
erstellen. Der Direktor der OIE hat der Schweiz bereits geantwortet, dass die Thematik in der Tierschutzkommission der OIE<br />
aufgenommen werde. Zusätzlich werden das zuständige Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das CitesSekretariat die<br />
Problematik an einem internationalen Workshop zum Handel mit Schlangen in Asien thematisieren. Schliesslich wurde die<br />
94
etroffene Branche anlässlich einer Informationsveranstaltung des BVET über die Problematik von Reptilleder aus Indonesien<br />
informiert.<br />
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Massnahmen den Bedürfnissen der Tiere und auch denjenigen der lokalen<br />
Bevölkerung, welche von der nachhaltigen Nutzung ihrer Ressourcen lebt, besser nachkommen als ein Importstopp.<br />
Antrag des Bundesrates vom 02.02.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
20. November 2012 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.05.2012 NR Annahme.<br />
04.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (37)<br />
Allemann Evi Aubert Josiane Bänziger Marlies BirrerHeimo Prisca Brélaz Daniel Bruderer Wyss Pascale<br />
Frösch Therese Gadient Brigitta M. Galladé Chantal Gilli Yvonne Girod Bastien Graf Maya Hodgers Antonio<br />
Ingold Maja Jans Beat JohnCalame Francine Kiener Nellen Margret LachenmeierThüring Anita Lang Josef<br />
Leuenberger Ueli Marra Ada Moser Tiana Angelina Müller Geri PreliczHuber Katharina Schelbert Louis<br />
Steiert JeanFrançois StreiffFeller Marianne Stump Doris Thorens Goumaz Adèle van Singer Christian<br />
Vischer Daniel Walter Hansjörg WeberGobet MarieThérèse Weibel Thomas Wyss Brigit Wyss Ursula<br />
Zisyadis Josef<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Tierhaut und Fell Indonesien Tierschutz Einfuhrbeschränkung Tierwelt Lederwaren und Handschuhindustrie Schuhindustrie<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52;15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
95
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
96
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.4104 n Mo. Nationalrat (Teuscher). Keine Reptilienhäute aus tierquälerischer Produktion in der<br />
Schweiz<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 20. November 2012<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBKSR) hat an ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die obengenannte Motion vorberaten.<br />
Die am 17. Dezember 2010 von Nationalrätin Teuscher eingereichte Motion wurde am 3. Mai 2012 im Nationalrat angenommen.<br />
Die Motion verlangt einen Importstopp für Reptilienhäute aus Indonesien bis zum Vorliegen von Garantien, dass das Artenschutzabkommen und die international<br />
anerkannten Tierschutznormen von Indonesien respektiert werden. Weiter wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, welche den<br />
Import von Reptilienhäuten, die von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen, künftig verhindern.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 8 zu 1 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Gutzwiller<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Felix Gutzwiller<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 2. Februar 2011<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt,<br />
sofort sämtliche Importe von Reptilienhäuten aus Indonesien zu stoppen; dies, solange nicht geklärt ist, wie diese Häute tatsächlich gewonnen werden, und solange<br />
die Schweiz über keine Garantie verfügt, dass Indonesien beim Handel mit Tierhäuten das Artenschutzabkommen und die international anerkannten<br />
Tierschutznormen einhält.<br />
die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit in Zukunft Reptilienhäute nicht mehr in die Schweiz importiert werden, die von tierquälerisch gehaltenen,<br />
gefangenen oder getöteten Tieren stammen.<br />
1. 2. Begründung<br />
Die "Rundschau" hat am 6. Oktober 2010 einen Beitrag ausgestrahlt, der anhand schockierender Bilder aufgezeigt hat, wie Schlangen und Echsen für<br />
Uhrenarmbänder und andere modische Accessoires oftmals auf grausame Art und Weise sterben müssen. Die Tiere wurden massiv gequält: Schlangen, denen bei<br />
lebendigem Leib die Haut abgezogen wird; Echsen, die mit zusammengeschnürten Beinen in Plastiksäcke gestopft werden. Taschen, Schuhe und Uhrenbänder und<br />
sogar Hüllen für das iPhone aus Reptilienleder sind auch in der Schweiz begehrt. Pro Jahr werden gegen eine Million Tierhäute in die Schweiz importiert. Das<br />
Bundesamt für Veterinärwesen kontrolliert zwar jede Sendung stichprobenweise. Allerdings kann das Bundesamt gemäss "Rundschau" nicht garantieren, dass<br />
Indonesien beim Handel mit Tierhäuten das Artenschutzabkommen einhält. Bis dieser Sachverhalt geklärt ist, dürfen deshalb Tierhäute aus fraglichen Ländern nicht<br />
mehr importiert werden.<br />
Weiter soll der Bundesrat die Gesetzgebung (Tierschutzgesetz, allenfalls weitere) insofern ergänzen, als in Zukunft Reptilienhäute nicht mehr in die Schweiz<br />
importiert werden können, die von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen, analog der parlamentarischen Initiative 09.428, "Importverbot<br />
für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte". Das Importverbot für tierquälerisch hergestellte Reptilienprodukte kann allenfalls in die Gesetzesdebatte zur<br />
parlamentarischen Initiative 09.428 einbezogen werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 2. Februar 2011<br />
Gemäss Tierschutzgesetz hat der Bundesrat bereits heute die Kompetenz, aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes die Einfuhr von Tierprodukten an<br />
Bedingungen zu knüpfen, einzuschränken oder zu verbieten (Art. 14 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass ein<br />
Einfuhrverbot der Problematik der Transport und Tötungsmethoden für Reptilien in Indonesien nicht gerecht wird.<br />
Der Bundesrat ist bestrebt, den Einfluss der Schweiz dort einzubringen, wo eine nachhaltige Verbesserung der Situation erreicht werden kann. Zu diesem Zweck<br />
wurde in einem ersten Schritt das CITESSekretariat die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und<br />
Pflanzen (CITES) zuständige Oberbehörde für die Kontrolle des internationalen Handels mit geschützten Tier und Pflanzenarten informiert und ersucht, die<br />
indonesischen Behörden zu einer Stellungnahme aufzufordern. Weiter wurde die Welttiergesundheitsorganisation (OIE) als weltweit zuständige Behörde in<br />
Tierschutzfragen über die Zustände in Indonesien unterrichtet und aufgefordert, weltweit gültige Tierschutznormen beim Transport und bei der Schlachtung von<br />
Reptilien (analog zu bestehenden Normen für Nutztiere) zu erstellen. Der Direktor der OIE hat der Schweiz bereits geantwortet, dass die Thematik in der<br />
Tierschutzkommission der OIE aufgenommen werde. Zusätzlich werden das zuständige Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das CITESSekretariat die<br />
Problematik an einem internationalen Workshop zum Handel mit Schlangen in Asien thematisieren. Schliesslich wurde die betroffene Branche anlässlich einer<br />
Informationsveranstaltung des BVET über die Problematik von Reptilleder aus Indonesien informiert.<br />
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Massnahmen den Bedürfnissen der Tiere und auch denjenigen der lokalen Bevölkerung, welche von der nachhaltigen<br />
Nutzung ihrer Ressourcen lebt, besser nachkommen als ein Importstopp.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Mit 91 gegen 73 Stimmen hat der Nationalrat am 3. Mai 2012 die Annahme der Motion beschlossen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die WBKSR spricht sich klar gegen eine tierquälerische Schlachtung von Reptilien aus und appelliert an den Bundesrat, die heute im Tierschutzgesetz festgelegten<br />
Bestimmungen bei der Einfuhr von Tierprodukten strikte umzusetzen (Art. 14 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Wie der Bundesrat ist aber auch die<br />
97
Kommissionsmehrheit der Meinung, dass ein Einfuhrverbot keine merkliche Verbesserung der Transport und Tötungsmethoden für Reptilien in Indonesien schaffen<br />
würde. Sie befürwortet daher die laufenden Bestrebungen des Bundes, gemeinsam mit weiteren internationalen Partnern eine effiziente Lösung zu finden: So<br />
erarbeitet zurzeit das Bundesamt für Veterinärwesen, zusammen mit internationalen Experten, eine Empfehlung für eine tiergerechte Schlachtung von Reptilien<br />
zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (OIE). Zudem leitet die Schweiz im Rahmen von CITES zwei internationale Arbeitsgruppen, die sich ebenfalls mit dem<br />
internationalen Handel mit asiatischen Schlangen befassen. Diese Arbeiten werden an der Vertragsstaatenkonferenz im März 2013 geprüft werden. Weiter befasst<br />
sich auch die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) mit dieser Problematik.<br />
Im Hinblick auf diese laufenden Arbeiten beantragt die WBKSR ihrem Rat die Ablehnung der Motion.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
98
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
10.537 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Bürokratiestopp!<br />
Eingereicht von<br />
Zisyadis Josef<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
17.12.2010<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<br />
Art. 9a Unbürokratischer Gesetzesvollzug<br />
Jede Person hat Anspruch darauf, dass:<br />
a. Gesetze verständlich sind und einfach, unbürokratisch und effizient angewandt werden;<br />
b. Verwaltungen und Gerichte ihre Angelegenheiten schnell, einfach und unbürokratisch behandeln.<br />
Art. 94<br />
...<br />
Abs. 3<br />
... Wirtschaft. Dazu treffen sie Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so<br />
gering wie möglich zu halten; sie berücksichtigen dabei insbesondere die Anliegen der Kleinst bis mittelgrossen<br />
Unternehmen.<br />
...<br />
Begründung<br />
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht auf einen effizienten und unbürokratischen Staat und auf öffentliche Dienste von<br />
hoher Qualität, nah an den Bürgerinnen und Bürgern und deren Aktivitäten im Rahmen von privaten Unternehmen, Vereinen,<br />
Genossenschaften oder gemeinnützigen Organisationen.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht auf ein einfaches und klares Recht, sodass die Beziehungen zwischen der<br />
Bevölkerung und dem öffentlichen Dienst und die Eingriffsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger als Kunden gegenüber<br />
der Verwaltung gestärkt werden.<br />
Die Gesetzgebungsflut ist ein echter Hemmschuh für jegliche gesellschaftliche, ökologische, kulturelle und wirtschaftliche<br />
Entwicklung.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
99
Kommissionsberichte<br />
13. Dezember 2011 Staatspolitische Kommission NR Nationalrat<br />
25. Oktober 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
01.04.2011 SPKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
13.10.2011 SPKSR Keine Zustimmung<br />
27.02.2012 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
27.11.2012 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Folge geben<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (2)<br />
Hodgers Antonio Marra Ada<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Vereinfachung von Verfahren Vollzug von Beschlüssen Gesetzesproduktion Klein und mittleres Unternehmen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
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100
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.537 n Pa.Iv. Zisyadis. Bürokratiestopp!<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Oktober 2012<br />
Der Nationalrat hatte am 27. Februar 2012 der am 17. Dezember 2010 vom damaligen Nationalrat Joseph Zisyadis (VD) eingereichten parlamentarischen Initiative<br />
Folge gegeben. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hatte somit am 25. Oktober 2012 darüber Beschluss zu fassen, ob sie dem Beschluss des<br />
Nationalrates zustimmt oder ob sie dem Rat Antrag stellt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.<br />
Die Initiative verlangt die Ergänzung der Bundesverfassung durch eine Bestimmung, welche ein Recht auf unbürokratischen Gesetzesvollzug vorsieht.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Minder<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:<br />
Art. 9a Unbürokratischer Gesetzesvollzug<br />
Jede Person hat Anspruch darauf, dass:<br />
a. Gesetze verständlich sind und einfach, unbürokratisch und effizient angewandt werden;<br />
b. Verwaltungen und Gerichte ihre Angelegenheiten schnell, einfach und unbürokratisch behandeln.<br />
Art. 94<br />
...<br />
Abs. 3<br />
... Wirtschaft. Dazu treffen sie Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten; sie<br />
berücksichtigen dabei insbesondere die Anliegen der Kleinst bis mittelgrossen Unternehmen.<br />
...<br />
1. 2. Begründung<br />
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht auf einen effizienten und unbürokratischen Staat und auf öffentliche Dienste von hoher Qualität, nah an den<br />
Bürgerinnen und Bürgern und deren Aktivitäten im Rahmen von privaten Unternehmen, Vereinen, Genossenschaften oder gemeinnützigen Organisationen.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht auf ein einfaches und klares Recht, sodass die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und dem öffentlichen Dienst<br />
und die Eingriffsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger als Kunden gegenüber der Verwaltung gestärkt werden.<br />
Die Gesetzgebungsflut ist ein echter Hemmschuh für jegliche gesellschaftliche, ökologische, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung.<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat der parlamentarischen Initiative am 31. März 2011 mit 16 zu 4 Stimmen Folge gegeben. Die<br />
Kommission ersuchte in der Folge die SPK des Ständerates um Zustimmung zu diesem Beschluss. Die Ständeratskommission behandelte die Initiative am 13.<br />
Oktober 2011 und verweigerte der Nationalratskommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung die Zustimmung. Die SPK des Nationalrates beschloss in der Folge<br />
am 17. November 2011, an ihrem Beschluss festzuhalten. Sie beantragte dem Rat mit 15 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Der<br />
Nationalrat stimmte am<br />
27. Februar 2012 diesem Antrag mit 130 zu 40 Stimmen zu. Die Ständeratskommission hatte somit am 25. Oktober 2012 darüber zu entscheiden, ob sie dem<br />
Beschluss des Nationalrates zustimmt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates hätte<br />
zur Folge gehabt, dass die Nationalratskommission die rechtliche Umsetzung hätte vornehmen müssen. Die Ständeratskommission beantragt ihrem Rat jedoch<br />
einstimmig, der Initiative keine Folge zu geben. Stimmt der Ständerat diesem Antrag zu, so ist die Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes<br />
endgültig abgelehnt.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Der Initiant nimmt mit seiner Initiative den Text der von der FDP/die Liberalen im Herbst 2010 lancierten Volksinitiative auf. Gemäss Verfügung der Bundeskanzlei vom<br />
2. August 2012 ist diese Volksinitiative nicht zustande gekommen, da sie die verlangten 100 000 Unterschriften stimmberechtigter <strong>Schweizer</strong> Bürger und Bürgerinnen<br />
nicht auf sich vereinigt hat.<br />
Da das Anliegen in der Bevölkerung offenbar nicht auf genügend Resonanz stösst, macht es nach Ansicht der Kommission keinen Sinn, dass das Anliegen im<br />
<strong>Parlament</strong> weiterverfolgt wird. Es soll keine abstrakte Verfassungsbestimmung geschaffen werden, die weder von den Bürgerinnen und Bürgern gewünscht wird noch<br />
ein taugliches Mittel gegen überbordende und unverständliche Regelungen darstellen würde.<br />
Die Kommission anerkennt die Notwendigkeit einer klaren und verständlichen Gesetzgebung, damit diese von den Bürgerinnen und Bürgern auch akzeptiert wird. Das<br />
<strong>Parlament</strong> hat es jedoch in der Hand, bei seiner Gesetzgebungstätigkeit die Notwendigkeit neuer Regelungen zu hinterfragen und die Verständlichkeit der Erlasse zu<br />
überprüfen. Bürokratie ist am wirkungsvollsten im konkreten Einzelfall zu bekämpfen.<br />
Die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen hätten zudem bei der Umsetzung zu grösseren Problemen geführt. So wurde ein Grundrecht auf unbürokratischen<br />
Gesetzesvollzug" vorgeschlagen. Grundrechte sind einklagbar. Wer also gemäss dem vorgeschlagenen Verfassungstext den Eindruck gehabt hätte, ein bestimmtes<br />
101
Gesetz sei nicht verständlich formuliert oder es werde nicht einfach angewandt, hätte beim Bundesgericht klagen können. Für das Bundesgericht wäre es eine kaum<br />
lösbare Aufgabe gewesen, eine Praxis für die Auslegung der Begriffe verständlich" oder einfach" zu entwickeln. Komplizierte gerichtliche Verfahren verbunden mit<br />
viel Bürokratie wären die Folge gewesen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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102
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.049 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundespersonalgesetz. Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
31.08.2011<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes (BBl 2011 6703)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 31.08.11 (BBl 2011 6703)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9705)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundespersonalgesetz (BPG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.03.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
17.09.2012 NR Abweichend.<br />
04.12.2012 SR Abweichend.<br />
06.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9705; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
103
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bundespersonal Gesetz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entlassung Arbeitnehmerschutz Rechtsschutz Erziehungsurlaub<br />
Vaterschaftsurlaub Adoption Berufliche Vorsorge<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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104
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.069 – Geschäft des Bundesrates<br />
Forschungs und Innovationsförderungsgesetz. Totalrevision<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
09.11.2011<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 9. Novembre 2011 zur Totalrevision des Forschungs und lnnovationsförderungsgesetzes (BBl 2011 8827)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 09.11.11 (BBl 2011 8827)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9657)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
13.03.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
14.03.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
18.09.2012 SR Abweichend.<br />
26.11.2012 NR Abweichend.<br />
03.12.2012 SR Abweichend.<br />
10.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9657; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
105
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Forschungsförderung Forschungspolitik technologische Innovation Innovation Forschung und Entwicklung Gesetz Nationalfonds<br />
internationale Zusammenarbeit gemeinsame Forschungspolitik Technologiepark Forschungsprogramm<br />
ausserparlamentarische Kommission Ressortforschung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
36;Innovationspark;European Research Council ERC<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3005<br />
12.3010<br />
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106
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.3007 – Motion<br />
Protonenstrahlentherapie am PaulScherrerInstitut<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR<br />
Weibel Thomas<br />
18.02.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Anerkennung von weiteren Indikationen in der Protonenstrahlentherapie die<br />
Wirtschaftlichkeit unter Abwägung von Mehrkosten und Mehrwert als Entscheidungskriterium anzuwenden. Bis zum Zeitpunkt, in<br />
dem weitere Indikationen der Protonenstrahlentherapie als für die Krankenversicherung leistungspflichtig bezeichnet werden,<br />
hat der Bundesrat nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b KVG für die Versorgung das PaulScherrerInstitut als einziges<br />
Zentrum zu bezeichnen.<br />
Eine Minderheit (Bortoluzzi, Baettig, Borer, Frehner, Glauser, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl, Triponez) beantragt, die Motion<br />
abzulehnen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 25.05.2011<br />
Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 17. Dezember 2010 auf die Interpellation Flückiger 10.3843, "Stärkung des<br />
Forschungsplatzes Schweiz im Bereich der Protonentherapie", festgehalten hat, vergütet die obligatorische<br />
Krankenpflegeversicherung (OKP) die Protonenstrahlentherapie heute einzig bei einigen sehr seltenen Indikationen<br />
(intraokuläre Melanome sowie gewisse Tumore bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) und nur, wenn sie am Paul<br />
ScherrerInstitut (PSI) durchgeführt wird.<br />
Eine Anerkennung weiterer Indikationen ist aufgrund von Artikel 32 KVG nur unter Beachtung des Gebotes der Wirksamkeit,<br />
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zulässig. Diesem Gebot schenkt der Bundesrat respektive das federführende<br />
Departement des Innern bereits heute Beachtung.<br />
Die Therapien zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können heute am PSI ohne Engpass durchgeführt<br />
werden. Für die Bezeichnung eines weiteren Zentrums besteht daher aus heutiger Sicht kein Anlass. Der Bundesrat ist somit<br />
mit der Motion einverstanden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 25.05.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
22. Oktober 2012 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR Ständerat<br />
107
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2011 NR Annahme.<br />
03.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
PaulScherrerInstitut Elementarteilchen Therapeutik Krebs KostenNutzenAnalyse Krankenversicherung Versicherungsleistung<br />
Kosten des Gesundheitswesens<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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108
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3007 n Mo. Nationalrat (SGKNR). Protonenstrahlentherapie am PaulScherrerInstitut<br />
français<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 22. Oktober 2012<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 die Motion geprüft, welche die SGKNR am 18.<br />
Februar 2011 eingereicht und der Nationalrat am 27. September 2011 angenommen hatte.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden sicherzustellen, dass die obligatorische Krankenversicherung nur für Protonenstrahlentherapien aufkommen<br />
muss, die am PaulScherrerInstitut (PSI) durchgeführt werden, solange die Indikationen für diese Therapieform nicht erweitert werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: EgerszegiObrist<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Christine EgerszegiObrist<br />
1. Text<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 25. Mai 2011<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Anerkennung von weiteren Indikationen in der Protonenstrahlentherapie die Wirtschaftlichkeit unter Abwägung von Mehrkosten<br />
und Mehrwert als Entscheidungskriterium anzuwenden. Bis zum Zeitpunkt, in dem weitere Indikationen der Protonenstrahlentherapie als für die Krankenversicherung<br />
leistungspflichtig bezeichnet werden, hat der Bundesrat nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b KVG für die Versorgung das PaulScherrerInstitut als einziges<br />
Zentrum zu bezeichnen.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 25. Mai 2011<br />
Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 17. Dezember 2010 auf die Interpellation Flückiger Sylvia 10.3843, "Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz im Bereich<br />
der Protonentherapie", festgehalten hat, vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Protonenstrahlentherapie heute einzig bei einigen sehr<br />
seltenen Indikationen (intraokuläre Melanome sowie gewisse Tumore bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) und nur, wenn sie am PaulScherrerInstitut (PSI)<br />
durchgeführt wird.<br />
Eine Anerkennung weiterer Indikationen ist aufgrund von Artikel 32 KVG nur unter Beachtung des Gebotes der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
zulässig. Diesem Gebot schenkt der Bundesrat respektive das federführende Departement des Innern bereits heute Beachtung.<br />
Die Therapien zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können heute am PSI ohne Engpass durchgeführt werden. Für die Bezeichnung eines weiteren<br />
Zentrums besteht daher aus heutiger Sicht kein Anlass. Der Bundesrat ist somit mit der Motion einverstanden.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion an seiner Sitzung vom 27. September 2011 mit 105 gegen 54 Stimmen angenommen. Er folgte damit den Argumenten der<br />
Kommissionsmehrheit, wonach die Kapazitäten des PaulScherrerInstituts (PSI) für Behandlungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis auf<br />
Weiteres mehr als ausreichend seien. Bei einer allfälligen Ausweitung der Indikationen seien die geltenden gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Es gehe darum zu verhindern, dass die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unverhältnismässig<br />
anstiegen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission befasste sich seit dem 16. Februar 2012 eingehend und an mehreren Sitzungen mit der Protonenstrahlentherapie. Sie informierte sich vor Ort am<br />
PaulScherrerInstitut (PSI), hörte eine Vertretung des von den Kantonen eingesetzten Beschlussorgans zur hochspezialisierten Medizin (HSM Beschlussorgan) an<br />
und liess sich von potenziellen neuen ProtonenstrahlentherapieAnbietern orientieren (Swan Hadron AG, Inselspital Bern; Proton Therapy Center Switzerland).<br />
Die Kommission war sich einig, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) weiterhin sehr sorgfältig prüfen solle, bei welchen Indikationen die<br />
Protonenstrahlentherapie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sei und deshalb von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden solle.<br />
Auf diese Weise könne die Entwicklung im Bereich der vergleichsweise teuren Protonenstrahlentherapie gesteuert und ein Überangebot vermieden werden. Die<br />
Kommission sprach sich für eine Konzentration des Angebots aus, ohne jedoch dem PSI auf Dauer eine Monopolstellung zusichern zu wollen. Da die Motion bloss<br />
die bisherige Praxis bestätigen wolle, sei sie unnötig und deshalb abzulehnen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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109
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.3635 – Motion<br />
Importverbot für Robbenprodukte<br />
Eingereicht von<br />
Freysinger Oskar<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.06.2011<br />
Nationalrat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung des Europäischen <strong>Parlament</strong>es<br />
und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu<br />
ändern, dass Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in der Schweiz so schnell wie möglich<br />
verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener<br />
Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />
Begründung<br />
Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt auf die Bestimmungen zur<br />
öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden und Katzenfellen<br />
sowie von daraus hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben Anlass, die Frage erneut zu prüfen:<br />
1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS Zürich Anfang 2011 im Auftrag der<br />
Fondation Franz Weber durchgeführte repräsentative Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von<br />
oder dem Handel mit Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Konfrontiert mit der Praxis der kommerziellen<br />
Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel mit Robbenprodukten in der Schweiz eher bis<br />
klar ab.<br />
2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition ein Importverbot für<br />
Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />
3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist lebend an einem Haken zu den<br />
Fangschiffen geschleppt und bei lebendigem Leib gehäutet.<br />
4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000 Tiere wurden im Frühjahr 2011<br />
erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr 2009. In den Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die<br />
Wirksamkeit des Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass sich der Handel teilweise in die Schweiz<br />
verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist, würde ein florierender Umgehungsmarkt<br />
entstehen, denn der Import in die EU zum Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />
5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden aus finanziellen Gründen keine<br />
parallelen Verfahren führen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 07.09.2011<br />
Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger 09.3795, "Keine Einführung von<br />
Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010 die Ablehnung der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur<br />
des Nationalrates 09.3979, "Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der vorliegenden Motion identisch sind. Der<br />
Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden genannten Motionen geäussert hat.<br />
Es wird verlangt, dass die Schweiz wie die EU die Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte und deren Handel verbietet;<br />
eine Ausnahme soll lediglich für Produkte aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten.<br />
Ein solch umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht problematisch. So stösst die entsprechende Verordnung der<br />
EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand. Kanada und Norwegen haben im November 2009 bekanntlich bei<br />
110
der WTO, als Vorstufe zu einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren<br />
Verfahrensschritt haben Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels<br />
(Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom WTOStreitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots<br />
der EU eingesetzt. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die Diskussionen in der WTO<br />
werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch fraglich, ob ein schweizerisches<br />
Verbot der Ein und Ausfuhr von Robbenprodukten und des Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer<br />
tiergerechten Robbenjagd beitragen könnte.<br />
Antrag des Bundesrates vom 07.09.2011<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
20. November 2012 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR Ständerat<br />
18. November 2011 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
29.05.2012 NR Annahme.<br />
04.12.2012 SR Die Beratung der Motion wird ausgesetzt gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Antrag: Sistierung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (30)<br />
Amherd Viola Bader Elvira Baettig Dominique Bruderer Wyss Pascale Cathomas Sep Estermann Yvette Fiala Doris<br />
FlückigerBäni Sylvia Geissbühler Andrea Martina GlanzmannHunkeler Ida GlauserZufferey Alice Graber JeanPierre<br />
Haller Vannini Ursula Hassler Hansjörg Hiltpold Hugues Hodgers Antonio JohnCalame Francine Kunz Josef<br />
Lang Josef Leuenberger Ueli Malama Peter Neirynck Jacques Perrinjaquet Sylvie PreliczHuber Katharina<br />
Rossini Stéphane Thorens Goumaz Adèle Vischer Daniel Voruz Eric WeberGobet MarieThérèse Zemp Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Einfuhrbeschränkung Handelsbeschränkung Ausfuhrbeschränkung Meeressäugetier Tierschutz Tierhaut und Fell Jagd<br />
Pelz und Fellindustrie<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
52;15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
111
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112
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3635 n Mo. Nationalrat (Freysinger). Importverbot für Robbenprodukte<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 20. November 2012<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBKSR) hat an ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die obengenannte Motion vorberaten.<br />
Die Motion wurde am 29. Mai 2012 vom Nationalrat angenommen.<br />
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung die rechtlichen Grundlagen anzupassen, um Ein und Ausfuhr von<br />
Robbenprodukten und deren Handel, mit Ausnahme jener aus der traditionellen Jagd indigener Gemeinschaften, in der Schweiz verbieten zu können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen.<br />
Berichterstatter: Gutzwiller<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Felix Gutzwiller<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />
3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />
4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in Einklang mit der europäischen Gesetzgebung (Verordnung des Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit<br />
Robbenerzeugnissen vom 17. Juli 2009) die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte sowie deren Handel in<br />
der Schweiz so schnell wie möglich verboten werden. Hiervon ausgenommen sind Produkte, die aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener<br />
Gemeinschaften zum Zweck ihrer Existenzsicherung stammen.<br />
1. 2. Begründung<br />
Bereits heute kennt die Schweiz ein Importverbot aus tierschützerischen Gründen, gestützt auf die Bestimmungen zur öffentlichen Sittlichkeit (Gatt). In Artikel 14<br />
Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird die Einfuhr von Hunden und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten untersagt. Folgende Gründe geben<br />
Anlass, die Frage erneut zu prüfen:<br />
1. Die Bevölkerung befürwortet ein Importverbot mit klarer Mehrheit. Eine vom Institut GFS Zürich Anfang 2011 im Auftrag der Fondation Franz Weber durchgeführte<br />
repräsentative Umfrage hat ergeben, dass 89 Prozent der Befragten dem Verkauf von oder dem Handel mit Robbenprodukten kritisch bis ablehnend gegenüberstehen.<br />
Konfrontiert mit der Praxis der kommerziellen Robbenjagd lehnen 97 Prozent der Befragten den Verkauf von und den Handel mit Robbenprodukten in der Schweiz<br />
eher bis klar ab.<br />
2. Nahezu 100 000 Bürgerinnen und Bürger verlangen in einer bis Juni 2011 laufenden Petition ein Importverbot für Robbenprodukte aus kommerzieller Jagd.<br />
3. Die Robbenjagd ist nach wie vor äusserst grausam. Die Tiere werden nach wie vor meist lebend an einem Haken zu den Fangschiffen geschleppt und bei<br />
lebendigem Leib gehäutet.<br />
4. Das Importverbot der EU bewirkte einen deutlichen Rückgang der erlegten Tiere. 38 000 Tiere wurden im Frühjahr 2011 erlegt, 67 000 im Jahr 2010, 72 400 im Jahr<br />
2009. In den Jahren davor wurden bis zu 366 000 Robben erlegt. Damit ist die Wirksamkeit des Importverbots belegt. Gleichzeitig wächst jedoch die Gefahr, dass<br />
sich der Handel teilweise in die Schweiz verlagern könnte. Während der Import von Robbenprodukten heute marginal ist, würde ein florierender Umgehungsmarkt<br />
entstehen, denn der Import in die EU zum Privatgebrauch ist nach wie vor möglich.<br />
5. Die Schweiz hat keine Beschwerde bei der WTO zu befürchten, denn Exportländer werden aus finanziellen Gründen keine parallelen Verfahren führen.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 7. September 2011<br />
Der Bundesrat beantragte am 11. November 2009 die Ablehnung der Motion Freysinger 09.3795, "Keine Einführung von Robbenprodukten", und am 13. Januar 2010<br />
die Ablehnung der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates 09.3979, "Keine Einführung von Robbenprodukten", welche mit der<br />
vorliegenden Motion identisch sind. Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung, wie er sie in seinen Stellungnahmen zu den beiden genannten Motionen geäussert hat.<br />
Es wird verlangt, dass die Schweiz wie die EU die Ein und Ausfuhr sämtlicher Robbenprodukte und deren Handel verbietet; eine Ausnahme soll lediglich für<br />
Produkte aus der traditionellen Jagd der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften gelten. Ein solch umfassendes Verbot ist aus handelsrechtlicher Sicht<br />
problematisch. So stösst die entsprechende Verordnung der EU in der Welthandelsorganisation (WTO) auf Widerstand. Kanada und Norwegen haben im November<br />
2009 bekanntlich bei der WTO, als Vorstufe zu einer Klage, Konsultationen bezüglich dieser Verordnung der EU verlangt. In einem weiteren Verfahrensschritt haben<br />
Kanada (am 11. Februar 2011) und Norwegen (am 14. März 2011) die Einsetzung eines Panels (Sondergruppe) beantragt. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom<br />
WTOStreitbeilegungsorgan zur Prüfung des Importverbots der EU eingesetzt. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung der EU und die<br />
Diskussionen in der WTO werden seitens der Schweiz verfolgt. Zurzeit besteht kein Handlungsbedarf. Es ist auch fraglich, ob ein schweizerisches Verbot der Einund<br />
Ausfuhr von Robbenprodukten und des Handels damit überhaupt etwas zum berechtigten Ziel einer tiergerechten Robbenjagd beitragen könnte.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
3. Erwägungen der Kommission des Erstrats<br />
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates hatte die WBKNR an ihrer Sitzung vom 18. November 2011 die von Nationalrat<br />
Freysinger am 16. Juni 2011 eingereichte Motion vorberaten (s. Kommissionsbericht vom 18. November 2011). Sie beantragte ihrem Rat die Annahme der Motion.<br />
Wie bereits in ihren früheren Erwägungen und Anträgen zuhanden des Nationalrates zur selben Thematik erachtete die Kommission eine rasche Regulierung der Einund<br />
Ausfuhr von Robbenprodukten als vordringlich. So verurteilte sie vehement eine tierquälerische Robbenjagd und begrüsste die vom Europäischen <strong>Parlament</strong><br />
getroffenen rechtlichen Massnahmen über den Handel mit Robbenerzeugnissen. Die WBKNR ging mit dem Motionär einig, dass unser Land von der Gesetzgebung<br />
der Europäischen Union nicht abweichen darf.<br />
113
4. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Am 29. Mai 2012 folgte der Nationalrat dem Antrag der WBKNR und nahm mit 132 zu 28 Stimmen die Motion an.<br />
5. Erwägungen der Kommission des Zweitrats<br />
Am 16. September 2009 wurde die vom Motionär erwähnte Verordnung (Nr. 1007/2009) des Europäischen <strong>Parlament</strong>es und des Rates über den Handel mit<br />
Robbenerzeugnissen als verbindlich und obligatorisch für alle Mitgliedstaaten erklärt und in Kraft gesetzt. Der kanadische Staat und Norwegen haben daraufhin bei<br />
der Welthandelsorganisation (WTO) gegen dieses Verbot Einsprache erhoben. Das WTOStreitbeilegungsorgan setzte zur Überprüfung des Importverbots der EU am<br />
4. Oktober 2012 ein Panel ein, das diese Einsprachen zurzeit überprüft.<br />
Die WBKSR betont die Wichtigkeit von konkreten Auflagen zur Einhaltung von strengen Tierschutzstandards. Im Hinblick auf die obenerwähnten laufenden Arbeiten<br />
des Panels erachtet sie es jedoch als sinnvoller, die Beratung der Motion gemäss Artikel 87 Absatz 3 ParlG auszusetzen und nach Kenntnisnahme des definitiven<br />
WTOEntscheids einen Beschluss zu fassen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
114
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.4029 – Motion<br />
Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige Ratsmitglieder<br />
Eingereicht von<br />
Baumann J. Alexander<br />
Übernommen von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Reimann Lukas<br />
30.09.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ehemalige Ratsmitglieder, welche einen entschädigten oder nicht entschädigten LobbyAuftrag wahrnehmen, sollen gehalten<br />
werden, diese Mandate in das Register der Lobbyisten mit <strong>Parlament</strong>szugang einzutragen. Soweit auf den Zutrittskarten der<br />
Lobbyisten künftig ihre Funktion eingetragen werden muss, hat dies auch für die ehemaligen Ratsmitglieder mit Lobbyisten<br />
Funktion zu gelten.<br />
Begründung<br />
Gäste von Ratsmitgliedern, die Zutrittskarten von legislaturlanger Gültigkeit haben, werden in vor Ort einsehbaren Registern<br />
aufgeführt. Neu werden die Namen dieser Personen auch im Internet aufgeschaltet, um die Mechanik der Einflussnahme auf<br />
Ratsmitglieder vermehrt transparent zu machen. Zudem soll auf den Zutrittskarten dieser Gäste von Ratsmitgliedern künftig<br />
ihre Funktion eingetragen werden. Ratsmitglieder haben auch nach ihrem Rücktritt Zugang zum <strong>Parlament</strong>sgebäude,<br />
unabhängig davon, wie lange sie im Amt waren. Dies ist richtig und soll auch in Zukunft so bleiben. Tatsache ist allerdings auch,<br />
dass ehemalige Ratsmitglieder vermehrt als haupt oder nebenberufliche Lobbyisten im Bundeshaus tätig sind. Auch sie sollen<br />
in Zukunft weiterhin das Privileg des freien Zugangs geniessen, jedoch die gleichen Transparenzbestimmungen erfüllen<br />
müssen wie die übrigen Lobbyistinnen und Lobbyisten.<br />
Stellungnahme des Büros vom 27.02.2012<br />
Altparlamentarierinnen und Altparlamentarier geniessen einen privilegierten Zugang zum <strong>Parlament</strong>sgebäude, und es ist<br />
durchaus möglich, dass Einzelne nach ihrem Rücktritt gewisse Interessen vertreten. Es ist aber anzunehmen, dass nur sehr<br />
wenige aus diesen Gründen das <strong>Parlament</strong>sgebäude regelmässig aufsuchen.<br />
Es gibt gegenwärtig keine Rechtsgrundlage, von ehemaligen Ratsmitgliedern zu verlangen, dass sie ihre<br />
Interessenvertretungen offenlegen, um diese anschliessend im Internet zu publizieren und auf den Zutrittsausweisen<br />
aufzuführen.<br />
Das Büro des Nationalrates findet es im Sinne der Transparenz angemessen, dass ehemalige Ratsmitglieder, welche Mandate<br />
zur Interessenvertretung angenommen haben, wie Zutrittsberechtigte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG behandelt werden.<br />
Das <strong>Parlament</strong>sgesetz ist entsprechend zu ergänzen.<br />
Antrag des Büros vom 27.02.2012<br />
Das Büro des Nationalrates beantragt Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
115
Kommissionsberichte<br />
25. Oktober 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
08.12.2011 NR Der Vorstoss wird übernommen durch Herr Reimann Lukas.<br />
16.03.2012 NR Annahme.<br />
27.11.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Änderung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (15)<br />
Aebi Andreas Brönnimann Andreas Büchel Roland Rino Estermann Yvette Füglistaller Lieni<br />
Geissbühler Andrea Martina GlauserZufferey Alice Kaufmann Hans Kunz Josef Lang Josef Müller Thomas<br />
Reimann Lukas Schibli Ernst von Siebenthal Erich Wandfluh Hansruedi<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Offenlegung der Interessenbindungen Interessenvertretung Transparenz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
0421<br />
Zuständig<br />
<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />
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116
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.4029 n Mo. Nationalrat (Baumann J. Alexander). Transparenzregeln auch für lobbyierende ehemalige<br />
Ratsmitglieder<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Oktober 2012<br />
Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2012 die vom damaligen Nationalrat Alexander J. Baumann am 30. September 2011<br />
eingereichte und vom Nationalrat am 16. März 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion will, dass ehemalige Ratsmitglieder, die einen LobbyAuftrag wahrnehmen, gleich behandelt werden wie die übrigen Lobbyisten und sich in das<br />
entsprechende Register eintragen müssen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag (siehe Ziffer 4 des Berichtes) anzunehmen.<br />
Eine Kommissionsminderheit (Schwaller, EgerszegiObrist, Niederberger) beantragt, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Cramer<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 27. Februar 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
4. Änderungsantrag der Kommission<br />
5. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Ehemalige Ratsmitglieder, welche einen entschädigten oder nicht entschädigten LobbyAuftrag wahrnehmen, sollen gehalten werden, diese Mandate in das Register<br />
der Lobbyisten mit <strong>Parlament</strong>szugang einzutragen. Soweit auf den Zutrittskarten der Lobbyisten künftig ihre Funktion eingetragen werden muss, hat dies auch für die<br />
ehemaligen Ratsmitglieder mit LobbyistenFunktion zu gelten.<br />
1. 2. Begründung<br />
Gäste von Ratsmitgliedern, die Zutrittskarten von legislaturlanger Gültigkeit haben, werden in vor Ort einsehbaren Registern aufgeführt. Neu werden die Namen dieser<br />
Personen auch im Internet aufgeschaltet, um die Mechanik der Einflussnahme auf Ratsmitglieder vermehrt transparent zu machen. Zudem soll auf den Zutrittskarten<br />
dieser Gäste von Ratsmitgliedern künftig ihre Funktion eingetragen werden. Ratsmitglieder haben auch nach ihrem Rücktritt Zugang zum <strong>Parlament</strong>sgebäude,<br />
unabhängig davon, wie lange sie im Amt waren. Dies ist richtig und soll auch in Zukunft so bleiben. Tatsache ist allerdings auch, dass ehemalige Ratsmitglieder<br />
vermehrt als haupt oder nebenberufliche Lobbyisten im Bundeshaus tätig sind. Auch sie sollen in Zukunft weiterhin das Privileg des freien Zugangs geniessen, jedoch<br />
die gleichen Transparenzbestimmungen erfüllen müssen wie die übrigen Lobbyistinnen und Lobbyisten.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 27. Februar 2012<br />
Altparlamentarierinnen und Altparlamentarier geniessen einen privilegierten Zugang zum <strong>Parlament</strong>sgebäude, und es ist durchaus möglich, dass Einzelne nach ihrem<br />
Rücktritt gewisse Interessen vertreten. Es ist aber anzunehmen, dass nur sehr wenige aus diesen Gründen das <strong>Parlament</strong>sgebäude regelmässig aufsuchen.<br />
Es gibt gegenwärtig keine Rechtsgrundlage, von ehemaligen Ratsmitgliedern zu verlangen, dass sie ihre Interessenvertretungen offenlegen, um diese anschliessend<br />
im Internet zu publizieren und auf den Zutrittsausweisen aufzuführen.<br />
Das Büro des Nationalrates findet es im Sinne der Transparenz angemessen, dass ehemalige Ratsmitglieder, welche Mandate zur Interessenvertretung angenommen<br />
haben, wie Zutrittsberechtigte gemäss Artikel 69 Absatz 2 ParlG behandelt werden. Das <strong>Parlament</strong>sgesetz ist entsprechend zu ergänzen.<br />
Das Büro des Nationalrates beantragt Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrates<br />
Die Motion wurde vom Nationalrat am 16. März 2012 diskussionslos angenommen.<br />
4. Änderungsantrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, den Wortlaut der Motion wie folgt abzuändern:<br />
Ehemalige Ratsmitglieder, welche einen entschädigten LobbyAuftrag wahrnehmen, sollen gehalten werden, diese Mandate in das Register der Lobbyisten mit<br />
<strong>Parlament</strong>szugang einzutragen. Soweit auf den Zutrittskarten der Lobbyisten künftig ihre Funktion eingetragen werden muss, hat dies auch für die ehemaligen<br />
Ratsmitglieder mit LobbyistenFunktion zu gelten."<br />
5. Erwägungen der Kommission<br />
Die Staatspolitische Kommission ist der Ansicht, dass dieser kleine Schritt in Richtung vermehrter Transparenz getan werden kann. Die Kommission stellt fest, dass<br />
vermehrt auch jüngere Personen dem <strong>Parlament</strong> angehören. Dadurch wird es immer häufiger vorkommen, dass frühere Ratsmitglieder im Anschluss an ihre<br />
<strong>Parlament</strong>stätigkeit für Organisationen tätig sind, deren Interessen sie einbringen wollen. Durch ihre ehemalige <strong>Parlament</strong>stätigkeit haben sie privilegierten Zugang<br />
zum <strong>Parlament</strong>sgebäude, wo sie häufig auch noch über ein Netzwerk verfügen. Dies erlaubt ihnen eine effiziente Interessenwahrnehmung. Dagegen ist auch nichts<br />
einzuwenden. Allerdings sollte transparent sein, wer im Bundeshaus als Interessenvertreter oder Interessenvertreterin auftritt. Es geht nicht um die Einschränkung<br />
dieser Tätigkeiten, sondern um deren Offenlegung.<br />
Hingegen ist die Kommission der Auffassung, dass es zu weit geht, wenn sich auch ehemalige Ratsmitglieder, welche nichtentschädigte Mandate wahrnehmen, in<br />
117
das Register eintragen müssen. Es wäre auch nicht ganz einfach, zu beurteilen, in welchen Fällen ein nichtentschädigtes Engagement als Lobbytätigkeit zu werten<br />
ist.<br />
Die Kommissionsminderheit ist hingegen der Ansicht, dass selbst zur Erfassung bezahlter Lobbytätigkeit ein unverhältnismässiger bürokratischer Aufwand betrieben<br />
werden müsse, der zudem noch von fraglichem Nutzen sei: Wer als ehemaliges Ratsmitglied ein Anliegen in den parlamentarischen Prozess einbringen wolle, tue<br />
dies effizienter, indem er sich direkt telefonisch oder per EMail an ein ihm bekanntes Ratsmitglied wende, ohne dafür in das <strong>Parlament</strong>sgebäude kommen zu<br />
müssen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
118
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.4095 – Motion<br />
Solarkataster für die ganze Schweiz<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Grüne Fraktion<br />
Girod Bastien<br />
21.12.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, falls nötig in Zusammenarbeit mit den Kantonen, ein öffentlich zugängliches Solarkataster für<br />
die Schweiz zu erstellen, anhand dessen Bund, Kantone und Gemeinden das Potenzial der Solarenergienutzung für ihre<br />
Energiestrategien abschätzen können und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und weitere Interessierte eine<br />
Vorstellung über die Eignung der Dachflächen für SolarenergieGewinnung erhalten. Die Solarkataster sollen Auskunft über die<br />
Potenziale sowohl für Strom als auch für Wärme aus Solarenergie geben.<br />
Begründung<br />
Der Bund erarbeitet gegenwärtig die Energiestrategie 2050 für den Ausstieg unseres Landes aus der Atomenergie. Zum<br />
Potenzial der Solarenergie gibt es unterschiedliche Ansichten, wobei weitgehend Einigkeit besteht, dass es gross ist, sowohl<br />
für die Erzeugung von Strom als auch für die Wärmegewinnung. Für eine klimafreundliche und atomfreie, dezentrale<br />
Energieversorgung muss das Potenzial der Solarenergie so gut wie möglich ausgeschöpft werden.<br />
Allerdings sind Einzelabklärungen zur Eignung und zum Potenzial teuer und bilden eine unnötige Hürde beim Ausbau der<br />
Solarenergie. Mit einem für alle einsehbaren Solarkataster können etwa Liegenschaftsbesitzende einfach ermitteln, welche<br />
mittlere jährliche Sonneneinstrahlung ungefähr besteht und wie viel Solarenergie daraus mit einer Standardanlage gewonnen<br />
werden kann. Für die Gemeinwesen eröffnet sich die Möglichkeit, schweizweit vergleichbare Daten zum Potenzial der<br />
Solarenergie zu erheben und ihre Energiestrategien entsprechend daran auszurichten und miteinander zu koordinieren.<br />
Bereits bieten die Städte Basel und St. Gallen im Internet einsehbare Solarkataster an, und bald soll auch ein Solarkataster für<br />
den Kanton Appenzell Ausserrhoden zur Verfügung stehen. Vereinzelt haben einzelne Gemeinden ebenfalls Solarkataster<br />
erstellen lassen. Solche Kataster geben die Eignung für Solarenergienutzung an. Weiter entwickelte Kataster geben auch<br />
Auskunft über die installierbare Leistung, die mögliche Wärme und Stromproduktion gemäss aktuellem Stand der Technik<br />
sowie allfällige Konflikte mit Schutzinteressen.<br />
Durch die Erstellung eines nationalen Solarkatasters werden die Transaktionskosten der Solarenergie für alle reduziert. Damit<br />
werden die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende reduziert.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 22.02.2012<br />
Der Bundesrat hat das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie mit dem Leistungsauftrag 2012/13 beauftragt, im Bereich<br />
Energie hochspezialisierte Dienstleistungen weiterzuentwickeln und auszubauen. Im Rahmen dieses Auftrags erarbeiten<br />
Meteo Schweiz und Swisstopo in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie momentan eine Projektskizze für einen<br />
nationalen Solarkataster. Basis des Katasters sollen die fotogrammetrisch erfassten Gebäudedachflächen von Swisstopo und<br />
die satellitenbasierten Solarstrahlungsklimatologien von Meteo Schweiz bilden.<br />
Obwohl der Nutzen von Solarkatastern in Fachkreisen unterschiedlich beurteilt und die Kompetenz für die Erarbeitung der<br />
erforderlichen Rechtsgrundlagen zu deren Veröffentlichung bei den Kantonen liegt, könnte die Bereitstellung eines nationalen<br />
Solarkatasters auf der Basis bereits vorhandener Datensätze zweckmässig sein. Die laufenden Arbeiten werden diesbezüglich<br />
Aufschluss geben und zu gegebener Zeit kommuniziert. Eine Aussage zu Aufwand und Wirkung des Katasters ist derzeit nicht<br />
möglich. Unter diesem Vorbehalt ist der Bundesrat bereit, die Motion anzunehmen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.02.2012<br />
119
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
16.03.2012 NR Bekämpft; Diskussion verschoben.<br />
15.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Grundbuch Verzeichnis Sonnenenergie Prognose Energieprogramm<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
120
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.4095 n Mo. Nationalrat (Fraktion G). Solarkataster für die ganze Schweiz<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 18. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2012 die von der Grünen Fraktion am 21. Dezember<br />
2011 eingereichte und vom Nationalrat am 15. Juni 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein öffentlich zugängliches Solarkataster für das gesamte Land zu erstellen,<br />
anhand dessen die Behörden das Potenzial der Solarenergienutzung für ihre Energiestrategien abschätzen und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie<br />
weitere Interessierte die Eignung der Dächer für die SolarenergieGewinnung evaluieren können. Anhand des Solarkatasters soll das Potenzial für Strom und für<br />
Wärme aus Solarenergie eingeschätzt werden können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 5 zu 5 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, die Motion anzunehmen. Eine Minderheit (Jenny, Bischofberger, Freitag,<br />
Luginbühl) beantragt, sie abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Berberat (f)<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 2012<br />
3. Beschluss des Erstrates vom 15. Juni 2012<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, falls nötig in Zusammenarbeit mit den Kantonen, ein öffentlich zugängliches Solarkataster für die Schweiz zu erstellen, anhand dessen<br />
Bund, Kantone und Gemeinden das Potenzial der Solarenergienutzung für ihre Energiestrategien abschätzen können und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer<br />
und weitere Interessierte eine Vorstellung über die Eignung der Dachflächen für SolarenergieGewinnung erhalten. Die Solarkataster sollen Auskunft über die<br />
Potenziale sowohl für Strom als auch für Wärme aus Solarenergie geben.<br />
1. 2. Begründung<br />
Der Bund erarbeitet gegenwärtig die Energiestrategie 2050 für den Ausstieg unseres Landes aus der Atomenergie. Zum Potenzial der Solarenergie gibt es<br />
unterschiedliche Ansichten, wobei weitgehend Einigkeit besteht, dass es gross ist, sowohl für die Erzeugung von Strom als auch für die Wärmegewinnung. Für eine<br />
klimafreundliche und atomfreie, dezentrale Energieversorgung muss das Potenzial der Solarenergie so gut wie möglich ausgeschöpft werden.<br />
Allerdings sind Einzelabklärungen zur Eignung und zum Potenzial teuer und bilden eine unnötige Hürde beim Ausbau der Solarenergie. Mit einem für alle einsehbaren<br />
Solarkataster können etwa Liegenschaftsbesitzende einfach ermitteln, welche mittlere jährliche Sonneneinstrahlung ungefähr besteht und wie viel Solarenergie daraus<br />
mit einer Standardanlage gewonnen werden kann. Für die Gemeinwesen eröffnet sich die Möglichkeit, schweizweit vergleichbare Daten zum Potenzial der<br />
Solarenergie zu erheben und ihre Energiestrategien entsprechend daran auszurichten und miteinander zu koordinieren.<br />
Bereits bieten die Städte Basel und St. Gallen im Internet einsehbare Solarkataster an, und bald soll auch ein Solarkataster für den Kanton Appenzell Ausserrhoden<br />
zur Verfügung stehen. Vereinzelt haben einzelne Gemeinden ebenfalls Solarkataster erstellen lassen. Solche Kataster geben die Eignung für Solarenergienutzung an.<br />
Weiter entwickelte Kataster geben auch Auskunft über die installierbare Leistung, die mögliche Wärme und Stromproduktion gemäss aktuellem Stand der Technik<br />
sowie allfällige Konflikte mit Schutzinteressen.<br />
Durch die Erstellung eines nationalen Solarkatasters werden die Transaktionskosten der Solarenergie für alle reduziert. Damit werden die volkswirtschaftlichen Kosten<br />
der Energiewende reduziert.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 2012<br />
Der Bundesrat hat das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie mit dem Leistungsauftrag 2012/13 beauftragt, im Bereich Energie hochspezialisierte<br />
Dienstleistungen weiterzuentwickeln und auszubauen. Im Rahmen dieses Auftrags erarbeiten Meteo Schweiz und Swisstopo in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt<br />
für Energie momentan eine Projektskizze für einen nationalen Solarkataster. Basis des Katasters sollen die fotogrammetrisch erfassten Gebäudedachflächen von<br />
Swisstopo und die satellitenbasierten Solarstrahlungsklimatologien von Meteo Schweiz bilden.<br />
Obwohl der Nutzen von Solarkatastern in Fachkreisen unterschiedlich beurteilt und die Kompetenz für die Erarbeitung der erforderlichen Rechtsgrundlagen zu deren<br />
Veröffentlichung bei den Kantonen liegt, könnte die Bereitstellung eines nationalen Solarkatasters auf der Basis bereits vorhandener Datensätze zweckmässig sein.<br />
Die laufenden Arbeiten werden diesbezüglich Aufschluss geben und zu gegebener Zeit kommuniziert. Eine Aussage zu Aufwand und Wirkung des Katasters ist<br />
derzeit nicht möglich. Unter diesem Vorbehalt ist der Bundesrat bereit, die Motion anzunehmen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Beschluss des Erstrates vom 15. Juni 2012<br />
Der Nationalrat nahm die Motion mit 107 zu 81 Stimmen an.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, ein Solarkataster sei sinnvoll für die Planung von Solaranlagen. Ein solches Kataster könne der Strom und<br />
Wärmeproduktion aus Sonnenkraft gar Auftrieb verleihen und so zur laufenden Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen. Deshalb ist die Mehrheit<br />
der Auffassung, dass heute, da die Nutzung der erneuerbaren Energien gefördert werden muss, ein öffentliches Solarkataster auf nationaler Ebene zweckmässig ist.<br />
Eine starke Minderheit der Kommission ist demgegenüber der Meinung, ein nationales Solarkataster sei unnötig. Es solle den kantonalen und kommunalen Behörden<br />
überlassen werden, bei Bedarf auf ihrer Stufe eines zu erstellen. Die Minderheit hält fest, dass sich die betroffenen Kreise nicht einig sind, ob es ein solches Kataster<br />
braucht. Zudem seien die Kosten für dessen Erstellung 4 bis 5 Millionen Franken hoch und der daraus resultierende Nutzen nicht messbar.<br />
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121
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.4181 – Motion<br />
Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer durch rote Einfärbung von Radstreifen bei Gefahrenstellen<br />
Eingereicht von<br />
Glättli Balthasar<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
23.12.2011<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung (SSV) so anzupassen, dass eine teilweise rote Einfärbung von<br />
Radstreifen bei besonders gefährlichen Stellen möglich wird. Dazu wäre Artikel 74 Absatz 7 SSV sinngemäss mit folgender<br />
Bestimmung zu ergänzen:<br />
Radstreifen können an Stellen, bei denen die Radfahrer durch Motorwagen besonders gefährdet sind (z. B. bei gefährlichen<br />
Verzweigungen), rot eingefärbt werden.<br />
Begründung<br />
Insbesondere bei Kreuzungen oder einer mehrspurigen Verkehrsführung mit einem Radstreifen zwischen den Spuren<br />
entstehen immer wieder gefährliche Situationen für Velofahrende. Aus diesem Grund hat z. B. die Stadt Zürich an<br />
neuralgischen Stellen solche roten Einfärbungen aufgebracht. Aufgrund der heutigen Rechtslage ist eine solche rote<br />
Einfärbung grundsätzlich nicht vorgesehen. Entsprechend erforderte jede einzelne Einfärbung eine besondere Bewilligung des<br />
Bundesamtes für Strassen für einen Versuchsbetrieb.<br />
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der SSV würde künftig die unbürokratische und rasche Einfärbung einzelner<br />
Gefahrenstellen möglich. Gleichzeitig bliebe gewährleistet, dass Radstreifen nicht flächendeckend, sondern nur bei besonders<br />
gefährlichen Stellen eingefärbt werden. Fachleute gehen nämlich davon aus, dass die erhoffte Schutzwirkung wesentlich<br />
grösser ist, wenn sich Autofahrende nicht an durchgehende rote Markierungen gewöhnen wie sie z. B. in Deutschland üblich<br />
sind , sondern diese Markierungen bloss bei wirklichen Gefahrensituationen angebracht werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 01.02.2012<br />
Der Bundesrat teilt die Meinung, wonach mit der vom Motionär vorgeschlagenen Massnahme ein Beitrag zur Verbesserung der<br />
Verkehrssicherheit von Velofahrerinnen und Velofahrern geleistet werden könnte.<br />
Das Bundesamt für Strassen hat im Frühling 2011 der Stadt Zürich eine Ausnahmebewilligung erteilt, damit diese<br />
versuchsweise verschiedene spezifische Gefahrenstellen von Radstreifen rot hat einfärben können. Da die ersten Ergebnisse<br />
des Versuchs erfolgversprechend sind, ist der Bundesrat bereit, den Verordnungstext entsprechend anzupassen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 01.02.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
122
6. November 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
16.03.2012 NR Bekämpft; Diskussion verschoben.<br />
15.06.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Radfahrer/in Sicherheit im Strassenverkehr Radweg Verkehrszeichengebung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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123
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.4181 n Mo. Nationalrat (Glättli). Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer durch rote Einfärbung von<br />
Radstreifen bei Gefahrenstellen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 6. November 2012<br />
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 6. November 2012 die von Nationalrat Balthasar Glättli am 23. Dezember<br />
2011 eingereichte und am 15. Juni 2012 vom Nationalrat angenommene Motion beraten.<br />
Die Motion verlangt eine Anpassung der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21), sodass eine teilweise rote Einfärbung von Radstreifen bei besonders<br />
gefährlichen Stellen möglich wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Hêche<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Claude Hêche<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Februar 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Signalisationsverordnung (SSV) so anzupassen, dass eine teilweise rote Einfärbung von Radstreifen bei besonders gefährlichen<br />
Stellen möglich wird. Dazu wäre Artikel 74 Absatz 7 SSV sinngemäss mit folgender Bestimmung zu ergänzen:<br />
Radstreifen können an Stellen, bei denen die Radfahrer durch Motorwagen besonders gefährdet sind (z. B. bei gefährlichen Verzweigungen), rot eingefärbt werden.<br />
1. 2. Begründung<br />
Insbesondere bei Kreuzungen oder einer mehrspurigen Verkehrsführung mit einem Radstreifen zwischen den Spuren entstehen immer wieder gefährliche Situationen<br />
für Velofahrende. Aus diesem Grund hat z. B. die Stadt Zürich an neuralgischen Stellen solche roten Einfärbungen aufgebracht. Aufgrund der heutigen Rechtslage ist<br />
eine solche rote Einfärbung grundsätzlich nicht vorgesehen. Entsprechend erforderte jede einzelne Einfärbung eine besondere Bewilligung des Bundesamtes für<br />
Strassen für einen Versuchsbetrieb.<br />
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der SSV würde künftig die unbürokratische und rasche Einfärbung einzelner Gefahrenstellen möglich. Gleichzeitig bliebe<br />
gewährleistet, dass Radstreifen nicht flächendeckend, sondern nur bei besonders gefährlichen Stellen eingefärbt werden. Fachleute gehen nämlich davon aus, dass<br />
die erhoffte Schutzwirkung wesentlich grösser ist, wenn sich Autofahrende nicht an durchgehende rote Markierungen gewöhnen wie sie z. B. in Deutschland üblich<br />
sind , sondern diese Markierungen bloss bei wirklichen Gefahrensituationen angebracht werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Februar 2012<br />
Der Bundesrat teilt die Meinung, wonach mit der vom Motionär vorgeschlagenen Massnahme ein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit von<br />
Velofahrerinnen und Velofahrern geleistet werden könnte.<br />
Das Bundesamt für Strassen hat im Frühling 2011 der Stadt Zürich eine Ausnahmebewilligung erteilt, damit diese versuchsweise verschiedene spezifische<br />
Gefahrenstellen von Radstreifen rot hat einfärben können. Da die ersten Ergebnisse des Versuchs erfolgversprechend sind, ist der Bundesrat bereit, den<br />
Verordnungstext entsprechend anzupassen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2012 mit 97 gegen 92 Stimmen diskussionslos angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Annahme der Motion würde keine grundlegenden Veränderungen für die Strassenmarkierungen mit sich bringen. Durch die verlangte Ergänzung der<br />
Signalisationsverordnung würde für rote Einfärbungen von Radwegen an neuralgischen Stellen eine bundesrechtliche Grundlage geschaffen. Im Unterschied zur<br />
bisherigen Regelung wären für solche Markierungen keine Ausnahmebewilligungen des Astra mehr erforderlich.<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung erlaubt keine flächendeckende Einfärbung, sondern beschränkt sich auf besonders gefährdete Stellen. Diese punktuelle Markierung<br />
ist auch nach Meinung von Verkehrsexperten zu bevorzugen.<br />
Aus Sicht der Kommission ist eine Anpassung der Signalisationsverordnung deshalb im Sinne der Verkehrssicherheit zu begrüssen.<br />
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124
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.480 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Mitsprache des <strong>Parlament</strong>es bei Verordnungen des Bundesrates<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Fraktion der <strong>Schweizer</strong>ischen Volkspartei<br />
Müller Thomas<br />
26.09.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reichen wir folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen<br />
Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit der Abänderung, einlegen können, wenn dies von einem Viertel der<br />
Ratsmitglieder beider Räte (50 Mitgliedern des Nationalrates und 12 Mitgliedern des Ständerates) verlangt wird und die<br />
einfache Mehrheit beider Räte diesem Antrag zustimmt.<br />
Begründung<br />
Mit den Schlussabstimmungen im <strong>Parlament</strong> ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die<br />
Ausführungsbestimmungen in der Form der Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch. In<br />
Einzelfällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass in eine Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, wie sie vom<br />
Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage kann das <strong>Parlament</strong> dies nur über neue Vorstösse<br />
korrigieren, welche auf eine Gesetzesänderung abzielen.<br />
Dies ist unbefriedigend. Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass die von der Bundesverfassung vorgegebene<br />
Unterscheidung, was ins Gesetz und was in die Verordnung gehört, in der Praxis nicht mehr respektiert wird und die Gesetze<br />
immer mehr zu Delegationsnormen verkommen, welche dem Bundesrat einen zu grossen Ermessensspielraum lassen.<br />
Nach Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes<br />
zu erlassen. Immer mehr werden in den Gesetzen unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die erst in der Verordnung<br />
definiert werden. Damit wird aber in der Verordnung letztlich das geregelt, was eigentlich ins Gesetz gehört. Darum wird die<br />
Gewaltenteilung zwischen <strong>Parlament</strong> und Bundesrat immer mehr verwischt.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
17. August 2012 Staatspolitische Kommission NR Nationalrat<br />
25. Oktober 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
125
Datum Rat<br />
24.02.2012 SPKNR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
03.04.2012 SPKSR Keine Zustimmung<br />
13.09.2012 NR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
27.11.2012 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verordnungsveto Verordnung Aufgaben des <strong>Parlament</strong>s Beziehung LegislativeExekutive Gesetzgebungsverfahren<br />
parlamentarisches Verfahren Gesetz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
0421<br />
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126
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.480 n Pa.Iv. Fraktion V. Mitsprache des <strong>Parlament</strong>es bei Verordnungen des Bundesrates<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Oktober 2012<br />
Der Nationalrat hatte am 13. September 2012 der am 26. September 2011 von der Fraktion der SVP eingereichten parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Die<br />
Staatspolitische Kommission des Ständerates hatte somit am 25. Oktober 2012 darüber Beschluss zu fassen, ob sie dem Beschluss des Nationalrates zustimmt<br />
oder ob sie dem Rat Antrag stellt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.<br />
Die Initiative verlangt, dass die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein Veto einlegen können, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder beider<br />
Räte verlangt wird und die Räte diesem Antrag zustimmen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Diener<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne<br />
Möglichkeit der Abänderung, einlegen können, wenn dies von einem Viertel der Ratsmitglieder beider Räte (50 Mitgliedern des Nationalrates und 12 Mitgliedern des<br />
Ständerates) verlangt wird und die einfache Mehrheit beider Räte diesem Antrag zustimmt.<br />
1. 2. Begründung<br />
Mit den Schlussabstimmungen im <strong>Parlament</strong> ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in der Form der<br />
Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch. In Einzelfällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass in eine Verordnung<br />
Bestimmungen aufgenommen werden, wie sie vom Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage kann das <strong>Parlament</strong> dies nur über neue<br />
Vorstösse korrigieren, welche auf eine Gesetzesänderung abzielen.<br />
Dies ist unbefriedigend. Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass die von der Bundesverfassung vorgegebene Unterscheidung, was ins Gesetz und was in die<br />
Verordnung gehört, in der Praxis nicht mehr respektiert wird und die Gesetze immer mehr zu Delegationsnormen verkommen, welche dem Bundesrat einen zu<br />
grossen Ermessensspielraum lassen.<br />
Nach Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Immer mehr werden in den<br />
Gesetzen unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die erst in der Verordnung definiert werden. Damit wird aber in der Verordnung letztlich das geregelt, was<br />
eigentlich ins Gesetz gehört. Darum wird die Gewaltenteilung zwischen <strong>Parlament</strong> und Bundesrat immer mehr verwischt.<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat der parlamentarischen Initiative am 23. Februar 2012 einstimmig Folge gegeben. Die Kommission<br />
ersuchte in der Folge die SPK des Ständerates um Zustimmung zu diesem Beschluss. Die Ständeratskommission behandelte die Initiative am 2. April 2012 und<br />
verweigerte der Nationalratskommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Zustimmung. Die SPK des Nationalrates beschloss in der Folge am 17. August<br />
2012, an ihrem Beschluss festzuhalten. Sie beantragte dem Rat einstimmig, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat stimmte am 13. September 2012 diesem<br />
Antrag mit 127 zu 34 Stimmen zu. Die Ständeratskommission hatte somit am 25. Oktober 2012 darüber zu entscheiden, ob sie dem Beschluss des Nationalrates<br />
zustimmt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates hätte zur Folge gehabt, dass die<br />
Nationalratskommission die rechtliche Umsetzung hätte vornehmen müssen. Die Ständeratskommission beantragt ihrem Rat jedoch mit 9 zu 1 Stimmen bei 1<br />
Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Stimmt der Ständerat diesem Antrag zu, so ist die Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 3 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes<br />
endgültig abgelehnt.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Der Ständerat hatte sich erst am 28. Februar 2011 gegen die Einführung eines Vetos der Bundesversammlung gegen Verordnungen des Bundesrates<br />
ausgesprochen, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden wäre (09.511 Pa.Iv. Müller Thomas. Mitsprache des <strong>Parlament</strong>es bei Verordnungen des Bundesrates;<br />
AB S 2011 19f.). Nur ein halbes Jahr später wurde im Nationalrat die vorliegende parlamentarische Initiative mit dem genau gleichen Wortlaut wie die eben abgelehnte<br />
Initiative 09.511 eingereicht. Die Kommission stellt fest, dass weder von den Initianten noch vom Nationalrat neue Argumente vorgebracht werden. Somit hat die<br />
Kommission keinen Anlass, von den von ihr bereits im Bericht vom 21. Januar 2011 dargelegten Schlussfolgerungen abzuweichen, welche hier nochmals<br />
wiedergegeben werden können:<br />
So legte die SPK damals dar, ... dass das Instrument Verordnungsveto auf kantonaler Ebene durchaus sinnvoll angewendet werden kann, auf Bundesebene jedoch<br />
zu Problemen führen würde. So würde die Einführung eines Verordnungsvetos voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen der Verordnungsgebung führen. Dadurch<br />
könnte die Umsetzung der von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze allenfalls nicht im gewünschten Zeitrahmen vorgenommen werden. Auch wenn nicht<br />
damit zu rechnen ist, dass die Bundesversammlung Verordnungsvetos in grosser Zahl beschliessen würde, würde doch bereits die Einreichung eines Antrags für die<br />
Einlegung eines Vetos den Erlass einer Verordnung blockieren können, indem zuerst beide Räte diesen Antrag behandeln müssten. Dadurch würde nicht nur die<br />
Handlungsfähigkeit des Bundesrates eingeschränkt, sondern die staatliche Handlungsfähigkeit insgesamt.<br />
Die SPK des Ständerates ist der Ansicht, dass die Bundesversammlung ihre Verantwortung bei der Gesetzgebung besser wahrnehmen soll, wenn sie mit der<br />
Verordnungsgebung des Bundesrates nicht einverstanden ist. An der Bundesversammlung liegt es, den gesetzlichen Rahmen so abzustecken, dass die Richtung der<br />
127
Verordnungsgebung hinreichend bestimmt ist. Dadurch erhält der Bundesrat weniger Spielraum. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass den Kommissionen der<br />
Bundesversammlung ein Mitspracherecht beim Erlass von Verordnungen zukommt: Mit dem bewährten Instrument der Konsultation von Verordnungsentwürfen<br />
gemäss Artikel 151 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes haben die parlamentarischen Kommissionen Gelegenheit, frühzeitig zu intervenieren, sollte der Bundesrat dem Willen<br />
des Gesetzgebers nicht entsprechen.<br />
Die Kommission möchte es beim System der Konsultation bewenden lassen, weil dieses die Gewaltenteilung respektiert. Die Kompetenz zur Verordnungsgebung<br />
bleibt klar beim Bundesrat, der Bundesversammlung kommt ein Mitspracherecht zu. Würde nun ein Verordnungsveto eingeführt, dann würde die Bundesversammlung<br />
in einem Bereich Entscheide treffen, den sie vorher explizit der Regierung zur Ausführung überlassen hat. Das System der klaren Zuständigkeiten würde dadurch<br />
aufgeweicht." (Bericht der SPKSR vom 21. Januar 2011)<br />
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128
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.490 – <strong>Parlament</strong>arische Initiative<br />
Transparentes Abstimmungsverhalten<br />
Eingereicht von<br />
Jenny This<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
12.12.2011<br />
Ständerat<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende<br />
parlamentarische Initiative ein:<br />
Artikel 44 und Artikel 45 des Geschäftsreglements des Ständerates sind wie folgt zu ändern:<br />
Art. 44 Stimmabgabe<br />
Abs. 1<br />
Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.<br />
Abs. 2<br />
Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.<br />
Abs. 3<br />
Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus.<br />
Art. 45 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten<br />
Abs. 1<br />
Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das<br />
Stimmverhalten der Ratsmitglieder während der Abstimmung und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.<br />
Abs. 2<br />
Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.<br />
Abs. 3<br />
Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:<br />
a. bei Gesamtabstimmungen;<br />
b. bei Schlussabstimmungen;<br />
c. bei Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der<br />
Bundesverfassung erforderlich ist;<br />
d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.<br />
Abs. 4<br />
Alle Abstimmungsdaten werden von den <strong>Parlament</strong>sdiensten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Nationalrates<br />
aufbewahrt und anschliessend dem Bundesarchiv übergeben.<br />
129
Abs. 5<br />
Alle nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmten Abstimmungsdaten sind vertraulich. Das Büro kann Analysen der<br />
gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gestatten.<br />
Art. 45a Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe<br />
Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch<br />
Handaufheben oder unter Namensaufruf.<br />
Begründung<br />
Gemäss heutigem Artikel 82 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das<br />
Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in<br />
Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste regelt, sieht das Geschäftsreglement<br />
des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens<br />
zehn Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.<br />
Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind<br />
denn auch alle parlamentarischen Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe<br />
somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates<br />
dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als<br />
Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen<br />
Behörden über das Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.<br />
Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische<br />
Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden, spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige<br />
Abstimmungstransparenz.<br />
Dokumente<br />
Bericht SPKSR 25.10.12 (BBl 2012 9463)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
2. April 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.06.2012 SR Der Initiative wird Folge gegeben.<br />
Entwurf 1<br />
Geschäftsreglement des Ständerates (GRS) (Elektronische Abstimmungsanlage)<br />
Datum<br />
Rat<br />
28.11.2012 SR Nichteintreten<br />
10.12.2012 SR Eintreten und Rückweisung an die Kommission.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
130
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
namentliche Abstimmung elektronische Abstimmung Transparenz parlamentarische Abstimmung Ständerat Reglement<br />
parlamentarisches Verfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
0421<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
131
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.490 s Pa.Iv. Jenny. Transparentes Abstimmungsverhalten<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 2. April 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 2. April 2012 die von Ständerat This Jenny (V, GL) am 12. Dezember 2011 eingereichte parlamentarische Initiative<br />
vorgeprüft.<br />
Die Initiative verlangt eine Änderung des Geschäftsreglementes des Ständerates, welche eine elektronische Erfassung der Stimmabgabe der Ratsmitglieder sowie die<br />
Veröffentlichung von Namenslisten bei bestimmten Abstimmungen ermöglicht.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 6 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten, der Initiative keine Folge zu geben.<br />
Die Minderheit (Bruderer, Comte, Diener, Föhn, Minder, Stöckli) beantragt, der Initiative Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Cramer<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />
Artikel 44 und Artikel 45 des Geschäftsreglements des Ständerates sind wie folgt zu ändern:<br />
Art. 44 Stimmabgabe<br />
Abs. 1<br />
Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.<br />
Abs. 2<br />
Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.<br />
Abs. 3<br />
Die Ratsmitglieder stimmen von ihrem Pult aus.<br />
Art. 45 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten<br />
Abs. 1<br />
Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder während der<br />
Abstimmung und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.<br />
Abs. 2<br />
Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.<br />
Abs. 3<br />
Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:<br />
a. bei Gesamtabstimmungen;<br />
b. bei Schlussabstimmungen;<br />
c. bei Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;<br />
d. wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.<br />
Abs. 4<br />
Alle Abstimmungsdaten werden von den <strong>Parlament</strong>sdiensten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode des Nationalrates aufbewahrt und anschliessend dem<br />
Bundesarchiv übergeben.<br />
Abs. 5<br />
Alle nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmten Abstimmungsdaten sind vertraulich. Das Büro kann Analysen der gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gestatten.<br />
Art. 45a Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe<br />
Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben oder unter Namensaufruf.<br />
1. 2. Begründung<br />
Gemäss heutigem Artikel 82 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsverhalten in Form einer Namensliste<br />
veröffentlicht wird. Während das Geschäftsreglement des Nationalrates in Artikel 57 die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens in Form einer Namensliste<br />
regelt, sieht das Geschäftsreglement des Ständerates keine entsprechende Möglichkeit vor. Namensaufrufe sind im Ständerat zwar möglich, sofern mindestens zehn<br />
Ratsmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangen, wobei davon kaum Gebrauch gemacht wird.<br />
Transparenz und Information sind die tragenden Pfeiler unserer Demokratie. Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, sind denn auch alle parlamentarischen<br />
Beratungen öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate gäbe somit lediglich etwas preis, was in diesem öffentlichen Raum stattgefunden<br />
hat. Die Abstimmungslisten des Nationalrates dienen dem Stimmbürger im Hinblick auf die folgenden Wahlen als zusätzliche Grundlage. Schliesslich will er auch als<br />
Standesvertreter jemanden wählen, der seine Anliegen vertritt. Auch beim Ständerat sollten die Bürger sowie die kantonalen Behörden über das<br />
Abstimmungsverhalten ihrer Standesvertreter informiert werden.<br />
Da mit der Revision des Ständeratssaales im Herbst 2011 ohnehin die baulichen Grundlagen für die elektronische Abstimmung in der kleinen Kammer gelegt werden,<br />
spricht aus finanzieller und baulicher Sicht nichts gegen die längst fällige Abstimmungstransparenz.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die von der Bundesverfassung geforderte Öffentlichkeit der Ratsverhandlungen im Ständerat ist gewährleistet. Interessierte Personen können die Debatten im Rat<br />
verfolgen, sei es von der Tribüne aus oder auf der InternetSeite des <strong>Parlament</strong>s, oder die Voten im Amtlichen Bulletin nachlesen. In den Voten geben die<br />
Ratsmitglieder ihre Meinung bekannt und begründen diese auch. Aufgrund der intensiven Diskussionskultur im Ständerat, wonach das Wort jederzeit allen<br />
132
Ratsmitgliedern zusteht und von diesen insbesondere bei wichtigen Vorlagen auch rege ergriffen wird, kann sich die interessierte Öffentlichkeit sogar noch ein<br />
präziseres Bild über die verschiedenen Meinungen der Ratsmitglieder machen, als dies im Nationalrat möglich ist, wo die Wortmeldungen beschränkt sind. Ein<br />
elektronisches Abstimmungsverfahren würde aber dazu führen, dass die Öffentlichkeit tendenziell auf das durch zahlreiche Ratings" erfasste Abstimmungsverhalten<br />
der Ratsmitglieder reduziert wird. Differenzierte Argumentationen können aber mit Ratings" nicht erfasst werden.<br />
Diskussion und Kompromissfindung spielen im Ständerat eine wichtige Rolle. Die Einführung eines elektronischen Abstimmungssystems würde aber den<br />
individuellen Handlungsspielraum der Ratsmitglieder beschränken, sie vermehrt den Pressionen der Parteien und vor allem von verschiedenen Interessengruppen<br />
aussetzen, ihre Bereitschaft zu Konzessionen vermindern und nicht zuletzt auch die Vertretung der Kantone gegenüber der Vertretung parteipolitischer Interessen in<br />
den Hintergrund rücken. <strong>Parlament</strong>smitglieder nehmen ihre Repräsentationspflicht nicht dadurch wahr, indem sie einfach den Abstimmungsknopf so drücken, wie es<br />
ihre Partei oder eine bestimmte Klientel von ihnen erwartet. Ein verantwortungsvolles <strong>Parlament</strong>smitglied hat immer auch langfristige und übergeordnete Überlegungen<br />
in seinen Entscheid miteinzubeziehen. Es nimmt seine Repräsentationspflicht dadurch war, indem es seine Entscheide gegenüber der Wählerschaft darlegt und<br />
begründet, was im direktdemokratischen Entscheidungsprozess der Schweiz ja sehr häufig geschieht.<br />
Gemäss Ansicht der Kommissionsminderheit haben die Wählerinnen und Wähler ein Anrecht darauf zu wissen, wie die von ihnen Gewählten gestimmt haben. Die<br />
Publikation von Namenlisten würde es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich auf einfache Art und Weise informieren zu können. Gerade die Mitglieder des<br />
Ständerates hätten ja ausgiebig Gelegenheit, ihre Entscheide im Rat zu begründen, damit auch ein differenziertes Stimmverhalten für Aussenstehende<br />
nachvollziehbar wird. Somit würde die spezifische Kultur des Ständerates durch das elektronische Abstimmungsverfahren nicht in Frage gestellt. Diese Kultur sei<br />
durch die ausgeprägten Diskussionsmöglichkeiten in den Kommissionen und im Ratsplenum sowie durch das Selbstverständnis der Ratsmitglieder geprägt und nicht<br />
durch die Nichtpublikation des Stimmverhaltens. Zudem sprächen auch die Praktikabilität und die Zuverlässigkeit der korrekten Feststellung der<br />
Abstimmungsresultate für das elektronische Erfassen der Abstimmungen. Die nötigen technischen Voraussetzungen seien ja bereits anlässlich der vor kurzem<br />
erfolgten Renovation des Ständeratssaals geschaffen worden.<br />
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133
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.016 – Geschäft des Bundesrates<br />
Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur<br />
FABI<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
18.01.2012<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Volksinitiative "Für den öffentlichen Verkehr" und zum direkten Gegenentwurf<br />
(Bundesbeschluss über die Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, FABI) (BBl 2012 1577)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 18.01.12 (BBl 2012 1577)<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
4. Dezember 2012 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»<br />
Datum<br />
Rat<br />
29.11.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
03.12.2012 SR Die Behandlungsfrist der Volksinitiative wird um ein Jahr, d.h. bis am 6. März 2014 verlängert.<br />
10.12.2012 NR Die Behandlungsfrist der Volksinitiative wird um ein Jahr, d.h. bis am 6. März 2014 verlängert.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur<br />
Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»)<br />
Datum<br />
Rat<br />
29.11.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Entwurf 3<br />
Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur<br />
Datum<br />
Rat<br />
29.11.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
03.12.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Entwurf 4<br />
134
Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Entwurf 5<br />
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur<br />
Datum<br />
Rat<br />
03.12.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
I, Freie Debatte (Art. 48 GRN)<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
öffentlicher Verkehr Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Fonds Schienenverkehr Eisenbahnbau Mineralölsteuer<br />
zweckgebundene Abgabe Unterhaltskosten Instandhaltung künftige Bahninfrastruktur Volksinitiative Gegenvorschlag<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;BIF;STEP<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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135
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.018 – Geschäft des Bundesrates<br />
Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz. Anpassung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
18.01.2012<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 18. Januar 2012 zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren<br />
Finanzierung (BBl 2012 745)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 18.01.12 (BBl 2012 745)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
31.05.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
20.09.2012 SR Zustimmung.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
31.05.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
20.09.2012 SR Abweichend.<br />
10.12.2012 NR Abweichend.<br />
13.12.2012 SR Abweichend.<br />
Entwurf 3<br />
Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds<br />
Datum<br />
Rat<br />
31.05.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
20.09.2012 SR Zustimmung.<br />
Entwurf 4<br />
Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss)<br />
Datum<br />
Rat<br />
31.05.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
20.09.2012 SR Abweichend.<br />
10.12.2012 NR Zustimmung.<br />
136
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (KVFNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Autobahn Strassennetz Strassenunterhalt Finanzierung Autobahnvignette Beziehung BundKanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;Netzbeschluss<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3329<br />
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137
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.021 – Geschäft des Bundesrates<br />
Agrarpolitik 20142017<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
01.02.2012<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 20142017 (Agrarpolitik 20142017) (BBl<br />
2012 2075)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 01.02.12 (BBl 2012 2075)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
19.09.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
26.09.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
06.12.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
12.12.2012 SR Abweichend.<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.09.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
06.12.2012 SR Beginn der Diskussion<br />
12.12.2012 SR Abweichend.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
138
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Agrarpolitik (allgemein) Agrarrecht Gesetz Finanzierung Agrarproduktionspolitik Beiträge für ökologische Leistungen Direktzahlungen<br />
Tierschutz Tierhalterbeiträge Tierhaltung Unabhängigkeit in der Nahrungsmittelversorgung Aufhebung einer Bestimmung<br />
Milchkontingentierung Milcherzeugung Käse Flächenbeiträge Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche Sömmerungsbeiträge<br />
organischer Dünger Wildschäden berufliche Umschulung Investitionskredite in der Landwirtschaft Güterzusammenlegung<br />
Eidgenössisches Gestüt biologische Vielfalt Gebühren Monitoring Evaluation<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55;Kulturlandbeiträge;Versorgungssicherheitsbeiträge;Landschaftsqualitätsbeiträge;Produktionssystembeiträge;Ressourceneffizienzbeiträge<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3988<br />
12.3990<br />
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139
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.035 – Geschäft des Bundesrates<br />
Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden. Bundesbeschluss<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
02.03.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 2. März 2012 zum Bundesbeschluss über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden (BBl 2012<br />
3621)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 02.03.12 (BBl 2012 3621)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2013 233)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden<br />
Datum<br />
Rat<br />
07.06.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
19.09.2012 SR Abweichend.<br />
06.12.2012 NR Abweichend.<br />
10.12.2012 SR Abweichend.<br />
11.12.2012 NR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 233<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Antrag: Differenzbereinigung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
140
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Armeeeinsatz Assistenzdienst diplomatische Vertretung ausländische Vertretung in der Schweiz Luftverkehrskontrolle<br />
öffentliche Ordnung Polizeikontrolle<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;Botschaftsschutz;Botschaftsbewachung;Amba Centro;Tiger<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />
(VBS)<br />
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141
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.039 – Geschäft des Bundesrates<br />
Personenfreizügigkeit. Flankierende Massnahmen. BG. Anpassung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
02.03.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 2. März 2012 zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur<br />
Personenfreizügigkeit (BBl 2012 3397)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 02.03.12 (BBl 2012 3397)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses 1 (AS 2012 6703)<br />
Text des Erlasses 2 (BBl 2012 9725)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit<br />
Datum<br />
Rat<br />
29.05.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
30.05.2012 SR Abweichend.<br />
04.06.2012 NR Abweichend.<br />
07.06.2012 SR Zustimmung.<br />
15.06.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
15.06.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 5945; Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012<br />
Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2012 6703<br />
Entwurf 2<br />
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über<br />
die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG9)<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.09.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.<br />
05.12.2012 NR Abweichend.<br />
12.12.2012 SR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9725; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2012<br />
142
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
NR / SR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen flankierende Massnahmen selbstständig Erwerbstätige/r Kontrolle Haftung<br />
Mobilität der Arbeitskräfte Normalarbeitsvertrag Mindestlohn Arbeitgeber/in Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />
Strafe Arbeitnehmerschutz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
10;15;Scheinselbständigkeit;Dienstleistungssperre;Solidarhaftung<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
11.4048<br />
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143
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.041 – Geschäft des Bundesrates<br />
Voranschlag 2013<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
22.08.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 22. August 2012 zum Voranschlag 2013 der <strong>Schweizer</strong>ischen Eidgenossenschaft (BBl 2012 8145)<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Abweichend.<br />
06.12.2012 NR Abweichend.<br />
10.12.2012 SR Abweichend.<br />
11.12.2012 NR Abweichend.<br />
12.12.2012 SR Abweichend.<br />
13.12.2012 NR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />
13.12.2012 SR Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.<br />
Bundesblatt 2013 425<br />
Entwurf 2<br />
Bundesbeschluss II über die Entnahmen aus dem Fonds für die Eisenbahngrossprojekte für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 429<br />
Entwurf 3<br />
Bundesbeschluss III über die Entnahmen aus dem Infrastrukturfonds für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Zustimmung.<br />
144
Datum<br />
Rat<br />
Bundesblatt 2013 431<br />
Entwurf 4<br />
Bundesbeschluss IV über den Voranschlag 2013 des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen<br />
(ETHBereich)<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 433<br />
Entwurf 5<br />
Bundesbeschluss V zum Voranschlag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für das Jahr 2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 435<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
II, Organisierte Debatte (Art. 48 GRN)<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
NR / SR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Haushaltsplan Fonds Finanzierung öffentlicher Verkehr ETH Eidgenössische Alkoholverwaltung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.072<br />
12.3985<br />
12.3989<br />
145
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146
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.042 – Geschäft des Bundesrates<br />
Voranschlag 2012. Nachtrag II<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
21.09.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 21. September 2012 über den Nachtrag II zum Voranschlag 2012<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über den Nachtrag II zum Voranschlag 2012<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 NR Beginn der Diskussion<br />
29.11.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 SR Abweichend.<br />
06.12.2012 NR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 423<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
II, Organisierte Debatte (Art. 48 GRN)<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
NR / SR<br />
147
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nachtragskredit Sozialhilfe Asylbewerber/in Asylverfahren energetische Sanierung von Gebäuden<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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148
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.047 – Geschäft des Bundesrates<br />
Personenfreizügigkeitsabkommen. Änderung des Anhangs III<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
04.04.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 4. April 2012 zur Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU Schweiz zum<br />
Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen)<br />
und zur Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von<br />
Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen) (BBl 2012 4401)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 04.04.12 (BBl 2012 4401)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9731)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EUSchweiz<br />
zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von<br />
Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die<br />
Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten<br />
Berufen)<br />
Datum<br />
Rat<br />
25.09.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
05.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9731; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
149
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Anerkennung der Zeugnisse Gleichwertigkeit der Diplome berufliche Eignung Zulassung zur Prüfung freier Dienstleistungsverkehr<br />
Richtlinie EU Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen bilaterales Abkommen arztähnlicher Beruf ärztlicher Beruf<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
10;32<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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150
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.049 – Geschäft des Bundesrates<br />
Direkte Bundessteuer. Finanzielle Oberaufsicht<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
18.04.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 18. April 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Finanzielle Oberaufsicht über<br />
die direkte Bundessteuer) (BBl 2012 4769)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 18.04.12 (BBl 2012 4769)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9723)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
19.09.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
26.11.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9723; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission NR (FKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
151
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
direkte Bundessteuer Steuererhebung Beziehung BundKanton Finanzkontrolle Kontrolle Kanton<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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152
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.055 – Geschäft des Bundesrates<br />
Weltausstellung 2015 in Mailand<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
16.05.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 16. Mai 2012 über die Teilnahme der Schweiz an der Weltausstellung 2015 in Mailand (BBl 2012 5465)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 16.05.12 (BBl 2012 5465)<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2013 229)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Teilnahme der Schweiz an der Weltausstellung 2015 in Mailand<br />
Datum<br />
Rat<br />
18.09.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
26.11.2012 SR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 229<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (WBKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Weltausstellung Sponsoring Präsenz der Schweiz im Ausland Italien<br />
153
Ergänzende Erschliessung:<br />
08;2831<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten<br />
(EDA)<br />
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154
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.056 – Geschäft des Bundesrates<br />
Volkswahl des Bundesrates. Volksinitiative<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
16.05.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 16. Mai 2012 zur Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» (BBl 2012 5655)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 16.05.12 (BBl 2012 5655)<br />
Dossier<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9643)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates»<br />
Datum<br />
Rat<br />
24.09.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
04.12.2012 NR Zustimmung.<br />
14.12.2012 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9643<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
I, Freie Debatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
155
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Volkswahl Bundesratswahl Regierung Volksinitiative Aufgaben des <strong>Parlament</strong>s Zusammensetzung der Regierung sprachliche Gruppe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;0421<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.2054<br />
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156
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.057 – Geschäft des Bundesrates<br />
Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands. Übernahme der Verordnung zur Errichtung von IT<br />
Grosssystemen<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
23.05.2012<br />
Von beiden Räten behandelt<br />
Botschaft vom 23. Mai 2012 zur Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union<br />
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das<br />
Betriebsmanagement von ITGrosssystemen (Weiterentwicklung des Schengen und des Dublin/EurodacBesitzstands) (BBl<br />
2012 5875)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 23.05.12 (BBl 2012 5875)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen<br />
Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur<br />
für das Betriebsmanagement von ITGrosssystemen (Weiterentwicklung des Schengen und des Dublin/Eurodac<br />
Besitzstands)<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2012 NR Rückweisung an den Bundesrat.<br />
11.12.2012 SR Zustimmung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Rückweisung<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
157
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verordnung EU Rechenzentrum Datenverarbeitung Personenkontrolle an der Grenze Zuständigkeit für Asylgesuch<br />
Dubliner Abkommen Europakompatibilität<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
10;2811;ITAgentur;VIS;SIS II;Eurodac<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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158
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.062 – Geschäft des Bundesrates<br />
Grenzüberschreitende Handhabung des Verkehrs mit Feuerwaffen. Vertrag mit dem Fürstentum<br />
Liechtenstein<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
01.06.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 1. Juni 2012 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die<br />
Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen (BBl 2012 5901)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 01.06.12 (BBl 2012 5901)<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2012 9729)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die<br />
Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen<br />
Datum<br />
Rat<br />
10.09.2012 NR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
11.12.2012 SR Zustimmung.<br />
14.12.2012 NR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 SR Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9729; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
159
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Feuerwaffe Liechtenstein Personenkontrolle an der Grenze Informationsaustausch bilaterales Abkommen Waffenausfuhr<br />
Waffenhandel<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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160
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.063 – Geschäft des Bundesrates<br />
Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten.<br />
Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
08.06.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Botschaft vom 8. Juni 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten<br />
zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (BBl 2012 6663)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 08.06.12 (BBl 2012 6663)<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender<br />
Verletzungen des humanitären Völkerrechts<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.12.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
internationales humanitäres Recht Kriegsverbrechen Internationaler Gerichtshof internationale Gerichtsbarkeit Rechtshilfe Jugoslawien<br />
BosnienHerzegowina Kroatien Ruanda Auslieferung Strafvollzugsrecht Sierra Leone Sicherheitsrat UNO Resolution<br />
161
Verlängerung des Gesetzes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;Überstellung<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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162
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.065 – Geschäft des Bundesrates<br />
Geldwäschereigesetz. Änderung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
27.06.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Botschaft vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (BBl 2012 6941)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 27.06.12 (BBl 2012 6941)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor<br />
(Geldwäschereigesetz, GwG)<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.12.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Geldwäscherei Informationsaustausch Finanzinstitution Bankgeheimnis Amtsgeheimnis Rechtshilfe<br />
grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;Meldestelle für Geldwäscherei MROS;Groupe d'action financière GAFI;Egmont Gruppe<br />
163
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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164
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.066 – Geschäft des Bundesrates<br />
Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Genehmigung und Umsetzung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
04.07.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller<br />
Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (LanzaroteKonvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs)<br />
(BBl 2012 7571)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 04.07.12 (BBl 2012 7571)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor<br />
sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (LanzaroteKonvention) sowie über seine Umsetzung (Änderung<br />
des Strafgesetzbuchs)<br />
Datum<br />
Rat<br />
11.12.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIa, Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kind sexuelle Gewalt Prostitution strafbare Handlung Jugendschutz Europarat Europäische Konvention Strafgesetzbuch<br />
165
Pornographie Internet Sextourismus internationales Übereinkommen Rechtshilfe Opferhilfe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;Grooming<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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166
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.070 – Geschäft des Bundesrates<br />
Kantonsverfassung Schwyz. Gewährleistung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
15.08.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Botschaft vom 15. August 2012 zur Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz (BBl 2012 7913)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 15.08.12 (BBl 2012 7913)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz<br />
Datum<br />
Rat<br />
27.11.2012 SR Beschluss abweichend vom Entwurf des Bundesrates.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Gewährleistung kantonaler Verfassungen Kantonsverfassung Schwyz (Kanton) Wahlkreiseinteilung Verfahren der Sitzverteilung<br />
Totalrevision der Kantonsverfassung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;04<br />
167
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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168
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.078 – Geschäft des Bundesrates<br />
Einsatz von Angehörigen der Armee zum Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretung in Tripolis. Verlängerung<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
24.10.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 24. Oktober 2012 über die Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz<br />
der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis (BBl 2012 9109)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 24.10.12 (BBl 2012 9109)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (BBl 2013 231)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Bundesbeschluss über die Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der<br />
<strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
03.12.2012 NR Zustimmung.<br />
Bundesblatt 2013 231<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
169
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Libyen Assistenzdienst Armeeeinsatz öffentliche Ordnung Botschaft im Ausland Verlängerung des Gesetzes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;Tripolis;ArmeeAufklärungsdetachement 10<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten<br />
(EDA)<br />
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170
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.083 – Geschäft des Bundesrates<br />
Epidemiengesetz. Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
31.10.2012<br />
Erledigt<br />
Botschaft vom 31. Oktober 2012 zur Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 zur Änderung des<br />
Epidemiengesetzes (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln) (BBl 2012 9009)<br />
Dokumente<br />
Botschaft des Bundesrates 31.10.12 (BBl 2012 9009)<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Text des Erlasses (AS 2012 7281)<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Epidemiengesetz (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln)<br />
Datum<br />
Rat<br />
03.12.2012 SR Beschluss nach Entwurf des Bundesrates.<br />
12.12.2012 NR Zustimmung.<br />
13.12.2012 SR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
13.12.2012 NR Die Dringlichkeitsklausel wird angenommen.<br />
14.12.2012 SR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
14.12.2012 NR Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.<br />
Bundesblatt 2012 9739; Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013<br />
Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2012 7281<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Eintreten<br />
Behandlungskategorie NR<br />
IIIb, Verkürzte Fraktionsdebatte (Art. 48 GRN)<br />
171
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Epidemie Infektionskrankheit Gesundheitszustand Impfung Impfstoff Landesversorgung Gesundheitsüberwachung Gesetz<br />
Verlängerung des Gesetzes<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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172
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.1078 – Dringliche Anfrage<br />
Abstimmungstermin der Volksinitiative "gegen die Abzockerei"<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
17.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Am 4. Juli 2012 hat der Bundesrat die Vorlagen zur Abstimmung vom 25. November 2012 publiziert. Es waren dies unter<br />
Vorbehalt des Zustandekommens der entsprechenden Referenden die Abstimmungen betreffend Tierseuchengesetz sowie<br />
die Steuerabkommen mit Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich. Nicht jedoch terminiert wurde die<br />
Abstimmung über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei", deren Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung vom 15. Juni<br />
2012 vom Nationalrat abgelehnt wurde. Die Volksinitiative muss gemäss Artikel 75a des Bundesgesetzes über die politischen<br />
Rechte innert zehn Monaten ab jenem Datum der Volksabstimmung unterbreitet werden. Es bleibt nun faktisch anhand der<br />
BlankoAbstimmungstermine nur noch der 3. März 2013 übrig. Wieso hat der Bundesrat, da rechtlich gar kein anderer Termin<br />
mehr möglich ist, am 4. Juli 2012 nicht gleich auch jenes Abstimmungsdatum festgelegt? Kann der Bundesrat bestätigen, dass<br />
das Abstimmungsdatum der Initiative der 3. März 2013 sein wird?<br />
Antwort des Bundesrates vom 10.10.2012<br />
Nach Artikel 10 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) legt der Bundesrat wenigstens vier<br />
Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Er hat dies am 4. Juli 2012 für die<br />
Vorlagen getan, über die unter Vorbehalt des Zustandekommens der Referenden am 25. November 2012 abgestimmt wird.<br />
Der Bundesrat legt jeweils nur für einen Abstimmungstermin auf einmal die Vorlagen fest. Für die Volksabstimmung vom 3.<br />
März 2013 wird dieser Entscheid bis spätestens am 3. November fallen. Der Bundesrat stützt sich bei der Festlegung der<br />
Vorlagen auf bestimmte Kriterien, namentlich:<br />
die gesetzlichen Fristen, innert derer Volksinitiativen dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden müssen<br />
(vgl. Art. 75a Abs. 1 BPR);<br />
die Anzahl der Vorlagen, die zum Zeitpunkt seines Entscheids abstimmungsbereit sind;<br />
die Anzahl und die Art der Vorlagen, die an den nachfolgenden Abstimmungsterminen zur Abstimmung gelangen könnten;<br />
die Tatsache, dass ein Erlass nach Zustandekommen des Referendums auf ein bestimmtes Datum in Kraft treten muss;<br />
den Grundsatz, dass Vorlagen, die gleichzeitig zur Abstimmung kommen, sich materiell nicht widersprechen dürfen.<br />
Demzufolge und aufgrund der Frist von zehn Monaten, innert derer der Bundesrat die Volksinitiative "gegen die Abzockerei"<br />
der Volksabstimmung unterbreiten muss (Art. 75a Abs. 1 BPR), kommt als Abstimmungsdatum nur der 3. März 2013 infrage.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
173
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Führungskraft Lohn Arbeitsentgelt Volksinitiative Abstimmungstermin Aktiengesellschaft Aktienrecht höhere Führungskraft<br />
Unternehmensleitung zusätzliche Vergütung Aktionär/in Obligationenrecht Abgangsentschädigung Gehaltsprämie<br />
Corporate Governance Verwaltungsrat<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;Abzockerinitiative<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei<br />
(BK)<br />
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174
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.1079 – Anfrage<br />
Unkoordinierte Schliessung von Bedienpunkten des Wagenladungsverkehrs durch die SBB<br />
Eingereicht von<br />
Berberat Didier<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
19.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die SBB haben beschlossen, am 9. Dezember 2012 155 Bedienpunkte des Wagenladungsverkehrs zu schliessen. Leider<br />
wurden offenbar weder die örtlichen Behörden noch die betreffenden Berufsverbände (insbesondere der regionale<br />
Waldwirtschaftsverband betreffend den Holzverlad) genügend in diesen Entscheidungsprozess mit einbezogen. So wurden<br />
teilweise unsinnige Entscheidungen getroffen, wie etwa die Schliessung des Güterverladepunkts in Col des Roches (Le Locle)<br />
und die Aufrechterhaltung des Bedienpunkts La ChauxdeFonds, obwohl doch genau das Gegenteil angezeigt wäre,<br />
insbesondere angesichts des Stadtentwicklungsprojekts rund um den Bahnhof von La ChauxdeFonds.<br />
Wir stellen also fest, dass keine Konsultationen durchgeführt wurden, was die getroffenen Entscheidungen in die Nähe der<br />
Willkür rückt. Im Übrigen hätte man erst das nationale Konzept zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die<br />
Schiene, das in Kürze in der Kommission behandelt wird, abwarten müssen, bevor man zur Schliessung gewisser<br />
Güterverladepunkte geschritten wäre. Logischerweise hätten die strategische Phase und die Behandlung in der Kommission<br />
vor der Realisierung eines solchen Projektes stattfinden müssen.<br />
1. Welche Institutionen, Verbände und Unternehmen wurden bei der Projektierung der Schliessung von Güterverladepunkten<br />
zu Rate gezogen?<br />
2. Ist der Bundesrat bereit, sich im Verwaltungsrat der SBB dafür einzusetzen, dass dieses Projekt so lange sistiert wird, bis<br />
das Konzept zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene im <strong>Parlament</strong> behandelt wird?<br />
3. Ist der Bundesrat bereit, sich im Verwaltungsrat der SBB dafür starkzumachen, dass bestimmte Schliessungen neu beurteilt<br />
werden?<br />
Antwort des Bundesrates vom 07.11.2012<br />
Die Grundzüge der Sanierungspläne von SBB Cargo wovon die Überprüfung des EWLVNetzes ein zentrales Element ist <br />
sind dem Bundesrat bekannt und werden im Grundsatz als notwendig erachtet. Das UVEK hat die Auswirkungen der<br />
kurzfristigen Sanierungsmassnahmen auf die anstehenden Diskussionen um die langfristige Ausrichtung des<br />
Schienengüterverkehrs in der Fläche im Vorfeld der Entscheidung durch SBB Cargo und im Austausch mit SBB Cargo<br />
analysiert und den Bundesrat informiert. Der Bundesrat sieht kein Präjudiz für die geplante Gesamtkonzeption, weil von der<br />
Schliessung von 128 Bedienpunkten lediglich 2 Prozent aller Wagen betroffen sind.<br />
Der Bundesrat hat SBB Cargo aufgefordert, für die von der Sanierung betroffenen Kunden neben einem Verzicht auf die<br />
Bedienung auch die Verlegung auf alternative Punkte, Preis und/oder Mengensteigerungen und Lösungen im kombinierten<br />
Verkehr zu prüfen. Dank vieler konstruktiver Gespräche mit den betroffenen Kunden und Kantonen konnte SBB Cargo für über<br />
die Hälfte der Transporte Lösungen finden. Der Bundesrat hat den Eindruck, dass der definitive Entscheid, 128 der 155 sehr<br />
schlecht ausgelasteten Bedienpunkte zu schliessen, bei den SBB mit der notwendigen Sorgfalt getroffen wurde.<br />
SBB Cargo erhält aus dem aktuell bis 2015 befristeten Zahlungsrahmen für die Förderung des nichtalpenquerenden<br />
Schienengüterverkehrs Betriebsabgeltungen. 2011 beliefen sich diese auf 25,5 Millionen Franken. Trotz dieser Abgeltungen<br />
hat SBB Cargo kein ausgeglichenes Ergebnis erzielt. In Artikel 14 der aktuellen Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund<br />
und den SBB ist festgehalten, dass SBB Cargo im Geschäftsfeld "Wagenladungsverkehr Schweiz" ein mittelfristig<br />
eigenwirtschaftliches Netz betreibt, welches auf den Bedarf der verladenden Wirtschaft ausgerichtet ist. Die sanierten<br />
Bedienpunkte verzeichnen sehr geringe Güteraufkommen und sind dadurch für das gesamte EWLVNetz überproportional<br />
175
kostentreibend und ineffizient. Fördermittel sollen nach Überzeugung des Bundesrates möglichst dort eingesetzt werden, wo<br />
sie am meisten Wirkung entfalten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in Übereinstimmung mit den SBB darauf verzichtet,<br />
dem <strong>Parlament</strong> zusätzliche finanzielle Abgeltungen für diese sehr schwach frequentierten Bedienpunkte zu beantragen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
SBB Bahnhof Betriebseinstellung Güterverkehr auf der Schiene Leistungsabbau nationaler Verkehr Koordination<br />
Wirtschaftsverkehr Verkehrsverlagerung Durchführung eines Projektes Binnenhandel<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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176
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.1084 – Anfrage<br />
Private Auskunfteien. Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?<br />
Eingereicht von<br />
Comte Raphaël<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
25.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
In seiner Antwort auf die Motion Savary 12.3578, "Bonitätsdatenbanken. Ein Problem, das gelöst werden muss", verweist der<br />
Bundesrat auf die kommende Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und ruft in Erinnerung, dass private<br />
Kreditauskunfteien für die Bearbeitung von Daten das DSG zu beachten haben.<br />
Nachdem es Moneyhouse im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme verboten wurde, seinen Dienst<br />
"Personensuche" weiterhin anzubieten, hat das Bundesverwaltungsgericht es dem Unternehmen erlaubt, erneut Informationen<br />
zu sammeln, vorausgesetzt, dass den Begehren betroffener Personen um Löschung ihres Profils innert 24 Stunden und nicht<br />
innert einiger Tage oder Wochen nachgekommen wird. Offenbar sieht die Realität jedoch anders aus, und Personen, die sie<br />
betreffende Informationen löschen möchten, können dies nicht problemlos tun, da gewisse dieser Unternehmen bei der<br />
Gesuchsbehandlung bösgläubig handeln oder die Löschung sogar verweigern, mit der Begründung, es handle sich um<br />
öffentliche Daten.<br />
Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:<br />
1. Zieht der Bundesrat konkrete Massnahmen in Erwägung, damit die betroffenen Personen ihre persönlichen Daten auch<br />
wirklich löschen können und zwar unkompliziert und ohne dass ihnen dies zu Unrecht verweigert wird?<br />
2. Hält es der Bundesrat für möglich, dass die Veröffentlichung von falschen oder veralteten Daten eine Straftat (Ehrverletzung)<br />
darstellen oder zu Anspruch auf Schadenersatz (Verletzung der Persönlichkeitsrechte) führen könnte?<br />
3. Teilweise werden auf diesen Webseiten auch Daten von Minderjährigen veröffentlicht. Ist der Bundesrat nicht der Meinung,<br />
dass diese Praxis umgehend verboten gehört?<br />
Antwort des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Eidgenössische Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hatte die sofortige Sperrung der<br />
Personensuchfunktion des Internetdiensts Moneyhouse beantragt, nachdem bei ihm zahlreiche Beschwerden von Personen<br />
eingegangen waren, die ihre Adresse gesperrt hatten und sich wegen der Publikation in diesem Internetdienst aufgrund ihrer<br />
konkreten Situation an Leib und Leben bedroht sahen, deren Löschungsgesuch von diesem aber nicht behandelt wurde. Das<br />
Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 entschieden, dass die Veröffentlichung von<br />
gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch sei. Zur Abwendung von Nachteilen für betroffene Personen<br />
genüge es, wenn der Internetdienst deren Löschungsgesuchen gleichentags nachkomme. Für den Edöb hingegen ist die<br />
Publikation von gesperrten Adressen im Internet inakzeptabel.<br />
Der Bundesrat antwortet wie folgt auf die Fragen:<br />
1. Der Bundesrat wird den Umgang mit gesperrten Adressen im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über den<br />
Datenschutz prüfen, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob konkrete Massnahmen zu treffen sind, damit einem<br />
Löschungsgesuch unkompliziert und schnell effektiv auch entsprochen wird. Die diesbezüglichen Arbeiten sind erst<br />
angelaufen; er kann sich deshalb noch nicht zu dieser Frage äussern.<br />
2. Ob eine Straftat, namentlich ein Ehrverletzungsdelikt, vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Gleiches gilt für die Frage, ob<br />
die Veröffentlichung von falschen oder veralteten Daten zu einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von<br />
Persönlichkeitsrechten führen könnte. Artikel 28a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sieht bei einer widerrechtlichen<br />
177
Persönlichkeitsverletzung die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines<br />
Gewinns vor. Bei der Verbreitung von Informationen aus Quellen wie privaten Webseiten oder Presseseiten ist das Vorliegen<br />
einer Straftat oder einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung tendenziell eher möglich als bei der Verbreitung von Daten<br />
aus öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Telefonverzeichnisse).<br />
3. Gegenwärtig besteht keine Rechtsgrundlage, um die Publikation von Daten von Minderjährigen generell zu verbieten. Ein<br />
umgehendes Verbot ist hingegen im Einzelfall möglich, wenn dies beispielsweise aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes<br />
notwendig ist. Der Schutz der Minderjährigen wird ein besonderes Anliegen des Bundesrates bei der Revision des<br />
Bundesgesetzes über den Datenschutz sein. Er wird diesen Aspekt vertieft prüfen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Datenschutz Personendaten Zahlungsfähigkeit Datenerhebung Verzeichnis Konkurs Konsumkredit Aktenvernichtung<br />
Verleumdung strafbare Handlung Minderjährigkeit Dienstleistungsunternehmen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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178
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.1103 – Anfrage<br />
Artikel 58 der Eigenmittelverordnung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden<br />
Eingereicht von<br />
Berberat Didier<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat hat unter anderem Artikel 58 Absätze 4 und 5 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 (ERV; SR<br />
952.03) geändert. Diese Änderung trat am 1. Juli 2012 in Kraft und sieht Minimalanforderungen für die Hypothekarfinanzierung<br />
vor. Als Minimalanforderungen gelten die von der Finma anerkannten Mindeststandards, konkret die Richtlinien der<br />
<strong>Schweizer</strong>ischen Bankiervereinigung. Ziel dieser Neuerung ist es, einerseits die Nachfrage nach Hypotheken zu verringern,<br />
indem Personen, für die Eigentum eigentlich untragbar ist, vom Zugang zu Hypotheken ausgeschlossen werden. Damit soll<br />
auch der Preisbildungsmechanismus stabilisiert werden. Andererseits sollen die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ihre<br />
Hypothek so amortisieren, dass die Last langfristig tragbar ist.<br />
Die neuen Vorschriften, wie sie am 1. Juni 2012 in Kraft getreten sind, sind lobenswert. Doch sie sehen keine Ausnahmen vor<br />
für die Erhöhung der Hypotheken im Zusammenhang mit werterhaltenden Unterhaltsarbeiten oder mit Arbeiten, die zur<br />
Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien eingeleitet werden.<br />
Und dies, obwohl die Bankenkreise dies befürworten.<br />
Kann der Bundesrat sagen, warum diese Ausnahme nicht vorgesehen wurde? Denn:<br />
1. Sie steht den angestrebten Zielen nicht entgegen.<br />
2. Sie könnte die Anstrengungen von Bund und Kantonen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung unterstützen.<br />
3. Sie könnte die negativen Auswirkungen auf die Bauwirtschaft, die die Minimalanforderungen sicher haben werden,<br />
abschwächen.<br />
Gibt es eine Möglichkeit, den Banken für diesen Fall einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren?<br />
Antwort des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Die Eigenmittelverordnung dient dem Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems. Sie verpflichtet die Banken in<br />
Artikel 1, entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken angemessene Eigenmittel zu halten und ihre Risiken angemessen<br />
zu begrenzen. Auch Artikel 58 der Verordnung dient diesem Zweck und verlangt in seiner ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung<br />
von den Banken eine höhere Unterlegung mit Eigenmitteln, wenn sie bei der Finanzierung von Hypotheken höhere Risiken<br />
eingehen, indem sie Mittel aus der zweiten Säule über einer bestimmten Grenze akzeptieren oder auf eine angemessene<br />
Amortisation verzichten. Eine diese Grenzwerte überschreitende Finanzierung bleibt somit möglich, muss jedoch aufgrund des<br />
erhöhten Risikos durch die Bank mit mehr Eigenmitteln unterlegt werden. Wenn der Hypothekarschuldner mit dem von der<br />
Bank erhaltenen Darlehen sein Haus energietechnisch richtig saniert, so ist dies zwar aus der Warte der Nachhaltigkeit zu<br />
begrüssen, aus Sicht der Bankrisiken aber nur von Bedeutung, soweit damit eine Wertveränderung mit Anpassung der<br />
Grenzwerte verbunden ist. Die Eigenmittelverordnung sieht daher zu Recht keine entsprechenden Anreize vor. Diese werden<br />
von Bund und Kantonen im Rahmen der Energiepolitik (z. B. Gebäudeprogramm) oder der Steuerpolitik gesetzt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
179
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
energetische Sanierung von Gebäuden Eigenkapital Hypothek Bankrecht Instandhaltung Kredit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;66<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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180
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2024 – Petition<br />
Für ein Verbot der Verwahrung<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Opacic Aleksandar<br />
04.04.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
11. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen NR Nationalrat<br />
22. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Verwahrung<br />
Hilfe<br />
Menschenrechte<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
181
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182
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2024 Petition Opacic Aleksandar. Für ein Verbot der Verwahrung<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 22. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 die von Aleksandar Opacic am 4. April 2012 eingereichte Petition<br />
beraten.<br />
Der Petent fordert, die Massnahme der Verwahrung in der Schweiz gesetzlich zu verbieten. Er stützt seine Forderung auf das Argument, dass die Verwahrung gegen<br />
die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verstösst.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der Petent fordert ein Verbot der Verwahrung in der Schweiz, da diese Massnahme in seinen Augen gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verstösst.<br />
Die in der Petition geäusserte Kritik hinsichtlich der Methoden im Strafvollzug betrifft einen Zuständigkeitsbereich der Kantone und nicht des Bundes.<br />
2. Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz<br />
Die Kommission hat die Petition dem Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement zur Stellungnahme vorgelegt. Sie hat von den Erwägungen des Bundesamtes<br />
für Justiz (siehe im Anschluss) zur Frage der Verwahrung Kenntnis genommen.<br />
Die Massnahme der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB) ist für Täter vorgesehen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen und bei<br />
denen eine therapeutische Massnahme als nicht mehr ausreichend oder sogar als sinnlos angesehen wird. Die hohe Rückfallgefahr und damit die grosse Gefährdung<br />
der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen es, dass die Täter über die Zeit der Freiheitsstrafe hinaus festgehalten werden können.<br />
Durch eine Verwahrung wird die persönliche Freiheit des Betroffenen tatsächlich stark eingeschränkt. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass die<br />
Voraussetzungen, welche die Verwahrung rechtfertigen (Gefährlichkeit und Rückfallgefahr des Täters), fortwährend bestehen.<br />
Aus diesem Grunde sieht Artikel 64b StGB für die ordentliche" Verwahrung (gem. Art. 64 Abs. 1 StGB) deren regelmässige Überprüfung vor. Die Vollzugsbehörde<br />
muss jährlich (aber erstmals nach Ablauf von 2 Jahren) von Amtes wegen prüfen, ob der Betroffene bedingt entlassen werden kann [1] Der Entscheid der<br />
Vollzugsbehörde basiert auf einem Bericht der Vollzugseinrichtung, einer unabhängigen sachverständigen Begutachtung und der Anhörung einer Kommission aus<br />
Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie; zudem hat die Vollzugsbehörde den Betroffenen anzuhören. Die Statuierung<br />
dieser Überprüfungspflicht ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Erfordernisse von Artikel 5 Absatz 4 der EMRK wichtig, welcher jeder inhaftierten Person das Recht<br />
garantiert, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der<br />
Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist". Dieser Anspruch auf gerichtliche Haftprüfung ist weit gefasst; es besteht das Recht, in angemessenen Zeitabständen die<br />
Rechtmässigkeit der Verwahrung überprüfen zu lassen, wenn der Freiheitsentzug von persönlichen Eigenschaften (wie z.B. Geisteskrankheit, psychische Instabilität)<br />
abhängt. Die entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird u.a. damit begründet, dass die in der Person des Inhaftierten<br />
liegenden, den Freiheitsentzug rechtfertigenden Gründe nachträglich wegfallen können, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer solchen positiven Entwicklung<br />
teilweise als gering erscheinen mag [2] Aufgrund des gesetzlich begründeten Überprüfungsmechanismus erfüllt die Regelung der ordentlichen Verwahrung die<br />
Erfordernisse der EMR [3]<br />
Für die lebenslängliche Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis StGB hingegen gilt eine eingeschränkte Überprüfung der bei der ordentlichen Verwahrung<br />
vorgesehene Überprüfungsautomatismus ist ausgeschlossen. Diese Tatsache war zentrales und im Abstimmungskampf zur Verwahrungsinitiative am meisten<br />
diskutiertes Element des Artikels 123a BV.<br />
Die Überprüfung der lebenslänglichen Verwahrung ist in Artikel 64c StGB geregelt. Danach beauftragt die kantonale Strafvollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf<br />
Gesuch der betroffenen Person hin eine Eidgenössische Fachkommission mit der Prüfung, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit<br />
lebenslänglich verwahrter Täter vorliegen. Gestützt auf den Bericht der Fachkommission entscheidet die Strafvollzugsbehörde, ob dem Täter eine Behandlung<br />
angeboten wird. Willigt der Betroffene ein und gelangt die Vollzugsbehörde nach einer probeweisen Behandlung zum Schluss, dass durch eine Weiterführung der<br />
Behandlung die Gefährlichkeit des Täters tatsächlich so reduziert werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so wird das Gericht die<br />
ursprünglich angeordnete Verwahrung in eine stationäre Behandlung umwandeln.<br />
Dieses mehrstufige Verfahren wird in der Literatur teilweise als Verstoss gegen die EMRK kritisiert [4] Es handle sich weder bei den Vollzugsbehörden noch bei der<br />
Fachkommission um Gerichte; zudem könnten die Entscheide der Vollzugsbehörde zwar beim Gericht angefochten werden, doch ginge es dann nur um die Frage,<br />
ob die Behörde das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Behandelbarkeit des Täters zu Recht verneint habe, nicht aber, wie von der Konvention<br />
gefordert, um die Frage der Rechtmässigkeit des konkret zu beurteilenden Freiheitsentzuges. Bedenken wurden auch dahingehend geäussert, dass die EMRK jedem<br />
Inhaftierten das Recht auf ein Gerichtsverfahren gewähre, bei welchem innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden werde. Zudem müsse<br />
das Gericht befugt sein, die Entlassung anzuordnen. Gemäss dieser Regelung könne seitens der Gerichte aber nur die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung<br />
und deren Umwandlung in eine therapeutische Massnahme nach den Artikeln 5961 StGB angeordnet werden (Artikel 64c Absatz 3 StGB); entscheidend im Hinblick<br />
auf die EMRKKonformität sei aber, dass das Gericht die Möglichkeit haben müsse, eine Entlassung zu erwirken.<br />
Diesbezüglich hat der Bundesrat in seiner Ende 2005 verabschiedeten Botschaft festgehalten, dass sich das Gericht auch über die Gefährlichkeit des Täters<br />
aussprechen und gegebenenfalls dessen Freilassung verfügen können müsse. Das Gericht solle also, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 EMRK, über die andauernde<br />
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheiden [7] Eine solche richterliche Überprüfung ergibt sich auch aus Absatz 4 von Artikel 64c StGB, welcher vorsieht, dass<br />
das Gericht den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen kann, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund<br />
für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. In der Regel steht zwar die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nur in Kombination mit der Versetzung in<br />
eine therapeutische Massnahme nach einer probeweisen Behandlung in Frage; es ist aber, gemäss Absatz 4, dennoch möglich, dass das Gericht die<br />
lebenslängliche Verwahrung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ohne vorherige Behandlung aufhebt. Dass im Vorentwurf nur die Möglichkeit<br />
der Entlassung aufgrund von Krankheit oder von hohem Alter vorgesehen war, wurde im Vernehmlassungsverfahren vielfach bemängelt dies sei mit Artikel 5 Absatz<br />
4 EMRK nicht vereinbar. Diese Kritik wurde berücksichtigt und Absatz 4 um den Passus aus anderen Gründen" ergänzt, sodass nun z.B. auch eine bedingte<br />
183
Entlassung möglich ist, wenn schon die Fachkommission zum Schluss kommt, dass der Täter nicht mehr gefährlich sei und keine Behandlung brauche. Diese<br />
Möglichkeit der Berücksichtigung überzeugender anderer Gründe" für eine bedingte Entlassung ist von Bedeutung im Hinblick auf die Einhaltung einerseits der EMRK<br />
und andererseits von Artikel 123a Absatz 2 BV. Da die genannte Verfassungsbestimmung die Überprüfung der Verwahrung zulässt, sofern sich aus neuen,<br />
wissenschaftlichen Erkenntnissen die Aussicht auf eine Heilung und damit auf die künftige Ungefährlichkeit ergibt, muss die Überprüfung umso eher zulässig sein,<br />
wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse den Schluss erlauben, dass die Ungefährlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten und eine Behandlung<br />
des Täters nicht (mehr) nötig ist.<br />
Schliesslich kann Artikel 123a Absatz 2 BV auch deshalb mit Artikel 5 Absatz 4 EMRK vereinbart werden, weil als neue, wissenschaftliche Erkenntnisse" im Sinne<br />
des Verfassungsartikels nicht nur solche gelten, die im objektiven Sinne als neue Therapiemethoden verstanden werden, sondern auch Veränderungen im subjektiven<br />
Sinne, also Veränderungen in der Person des Täters. Als neue, wissenschaftliche Erkenntnisse" sind letztlich alle neuen, durch methodisches Vorgehen erlangten<br />
Erkenntnisse betreffend die Therapierbarkeit des lebenslänglich verwahrten Täters zu verstehen [11]<br />
In den Räten wurde die Vorlage intensiv diskutiert und nach einem Ausgleich zwischen der Umsetzung der Initiative und der Berücksichtigung der EMRK gesucht.<br />
Das vorgeschlagene Gesetz wurde in der Schlussabstimmung mit grossem Mehr angenommen (164 zu 65 Stimmen).<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission zieht aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz folgende Schlüsse: Die Respektierung der Erfordernisse der EMRK ist bei der ordentlichen<br />
Verwahrung aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungspflicht sichergestellt. Die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur lebenslänglichen<br />
Verwahrung setzen das Anliegen der Verwahrungsinitiative um, die Gesellschaft besser vor extrem gefährlichen Straftätern zu schützen. Zugleich gewährleisten sie<br />
auch, dass die Grundsätze der EMRK beachtet werden. Daraus folgt, dass die bestehenden schweizerischen Bestimmungen zur Verwahrung rechtlich ausreichend<br />
abgestützt sind und dass kein Handlungsbedarf besteht.<br />
______________________________<br />
1) Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), BaKomm, Strafrecht I, Art. 1110 StGB, Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 2007, Marianne Heer, N 1 zu Art. 64b<br />
StGB. Es ist nicht notwendig, dass es sich bei der überprüfenden Instanz um ein Gericht klassischer Natur handelt; gefordert wird indessen deren funktionelle,<br />
organisatorische und personelle Unabhängigkeit (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Botschaft 1998], BBI 1999 1979, S. 2088).<br />
2) Botschaft vom 23.11.2005 zur Umsetzung von Artikel 123a BV über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter, BBl 2006 889 (Botschaft 2005),<br />
S. 899.<br />
3) Siehe hierzu z.B. Daniel Jositsch / Patrick Bischoff, Die Verwahrungsinitiative ein Pyrrhussieg?, in: Jusletter 17. Januar 2005, Rz 3: Diese Neuregelung der<br />
(ordentlichen) Verwahrung steht im Einklang mit den von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten elementaren Freiheitsrechten".<br />
4) Heer, a.a.O., N 32 zu Art. 64 StGB.<br />
7) Botschaft 2005, S. 905.<br />
11) Siehe Botschaft 2005, S. 907.<br />
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184
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2026 – Petition<br />
Medien und Ethnie bzw. Nationalität<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Jugendsession 2011<br />
12.10.2011<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
28. Juni 2012 Kommission für Rechtsfragen NR Nationalrat<br />
22. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
23. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.09.2012 NR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren: Hilfe<br />
Berichterstattung durch die Medien Straftäter/in ethnische Gruppe Staatsangehörigkeit Personendaten<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
185
34<br />
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186
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2026 n Petition Jugendsession 2011. Medien und Ethnie bzw. Nationalität<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 22. Oktober 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 im Anschluss an die Behandlung des Bundesbeschlusses zur Genehmigung und Umsetzung des<br />
Europaratsübereinkommens zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (12.066) über die Folge diskutiert, die der vom Kanton<br />
BaselLandschaft am 30. Januar 2006 eingereichten Standesinitiative gegeben werden soll.<br />
Die Initiative verlangt, das Strafgesetzbuch so zu ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener Pornografie unter Strafe<br />
gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Initiative abzuschreiben.<br />
Berichterstattung: SeydouxChriste<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
2. Vorgängige Beschlüsse<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton BaselLandschaft folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden ersucht, das Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass der Konsum und der Vertrieb von Kinderpornografie und anderer verbotener<br />
Pornografie unter Strafe gestellt werden und das Strafmass gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB erhöht wird.<br />
2. Vorgängige Beschlüsse<br />
Die Kommissionen für Rechtsfragen haben am 13. Mai 2008 (RKS) beziehungsweise am 22. Juni 2008 (RKN) beschlossen, dieser Standesinitiative Folge zu geben.<br />
Darauf wurde die RKS mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt. Der Ständerat hat die Umsetzungsfrist zweimal verlängert, letztmals bis zur Sommersession<br />
2014.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Initiative verfolgt zwei Ziele. In erster Linie fordern die Initianten, dass der besitzlose Konsum von harter Pornografie strafbar ist und das in Artikel 197 Ziffer 3bis<br />
StGB vorgesehene Strafmass erhöht wird (Erwerb/Beschaffung/Besitz von harter Pornografie); mit der Ergänzung um den Begriff "Vertrieb" nahm das basellandschaftliche<br />
<strong>Parlament</strong> auch die Frage der Verantwortlichkeit der Internetprovider in seine Initiative auf (vgl. Protokoll der Landratssitzung vom 12. Januar 2006).<br />
Stand der Arbeiten zu diesen zwei Punkten:<br />
Besitzloser Konsum/Erhöhung des Strafmasses<br />
Der Entwurf des Bundesrates über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem<br />
Missbrauch (12.066) sieht die Bestrafung des besitzlosen Konsums von harter Pornografie vor (Art. 197 Abs. 5 EStGB; vgl. BBl 2012 7571,7618f.). Ausserdem sieht<br />
die Revision von Artikel 197 StGB auch eine erhebliche Heraufsetzung des in der bisherigen Ziffer 3bis festgehaltenen Strafmasses vor (vgl. Artikel 197 Abs. 4 und 5<br />
EStGB: Erhöhung der Freiheitsstrafe von einem Jahr auf bis zu drei oder fünf Jahre).<br />
Verantwortlichkeit der Internetprovider<br />
Der Nationalrat beschloss am 29. Mai 2012 mit 117 zu 48 Stimmen, der parlamentarischen Initiative 08.418 von Nationalrat Norbert Hochreutener ("Mehr<br />
Rechtssicherheit bei Netzwerkkriminalität"), die eine Änderung des Strafgesetzbuches im Sinne der Vorschläge des Berichtes der Expertenkommission<br />
"Netzwerkkriminalität" vom Juni 2003 verlangte, keine Folge zu geben und verzichtete somit auf eine Rechtsetzung im Bereich der Verantwortlichkeit von<br />
Internetprovidern. Dieser Beschluss entspricht dem Standpunkt, den die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 20. Oktober 2011 ohne Gegenstimme (zu<br />
08.418) vertrat und der auch heute noch gilt, wo es darum geht, über die Folge zu entscheiden, die der Standesinitiative 06.301 gegeben werden soll. Die Argumente,<br />
welche die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in ihrem Bericht vom 27. April 2012 zur Initiative 08.418 von Nationalrat Norbert Hochreutener anführte,<br />
treffen nach wie vor zu:<br />
Neben der Revision des Strafgesetzbuches sind in den letzten Jahren auf diesem Gebiet zahlreiche begrüssenswerte Massnahmen getroffen worden. So wurde das<br />
Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität (10.058; SR 0.311.43) von der Schweiz ratifiziert und am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (dieses<br />
verbessert die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich deutlich, zum Beispiel durch die Schaffung eines FedpolBüros, das rund um die Uhr erreichbar ist);<br />
das Personal wurde um ein Dutzend neuer Stellen aufgestockt und dürfte demnächst weiter verstärkt werden (Schutz gegen die Cybergefahren). Im<br />
Gesetzgebungsbereich wurden folgende Massnahmen getroffen: Das Fernmelderecht wurde um eine Bestimmung ergänzt, gemäss welcher ein DomainName bei<br />
Missbrauchsverdacht blockiert werden kann (Art. 14fbis der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; SR 784.104); das Bundesgesetz<br />
betreffend die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1), das auch den Internetbereich abdeckt, wird derzeit dahingehend revidiert, dass die<br />
Pflichten der Internetdienstanbieter präzisiert werden; die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung (SR 312.0) weist dem Bund eine provisorische<br />
Zuständigkeit für erste Ermittlungen zu, wenn eine Straftat ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden ist und die Zuständigkeit des<br />
Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (Art. 27 StPO); im Bereich der Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) ist es ausserdem möglich, das<br />
Kompetenzzentrum für die Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs beizuziehen. Die einzige Lücke im geltenden Recht (der im Ausland vom Haupttäter<br />
hergestellte rechtswidrige Inhalt wird in der Schweiz von einem HostingProvider als Mittäter oder Gehilfe übernommen) ist rein theoretisch und hat sich laut den für<br />
die Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständigen <strong>Schweizer</strong> Organen noch nie negativ ausgewirkt, was insbesondere auf die verbesserte internationale<br />
Zusammenarbeit zurückzuführen ist sowie auf die gute Mitarbeit der Internetdienstanbieter in der Schweiz, die unverzüglich reagieren, wenn ihnen rechtswidrige<br />
Inhalte zur Kenntnis gebracht werden.<br />
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, die Standesinitiative 06.301 abzuschreiben.<br />
187
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188
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2026 n Petition Jugendsession 2011. Medien und Ethnie bzw. Nationalität<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihren Sitzungen vom 28. Juni 2012 und 23. Oktober 2012 die von der Jugendsession im Jahr 2011<br />
eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Petition verlangt vom Bund Massnahmen, die verhindern, dass persönliche Angaben wie Herkunft, Religion, Nationalität und Ethnie von in Straftaten involvierten<br />
Personen ohne deren Einverständnis in den Medien veröffentlicht werden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Eine Minderheit (Savary, Cramer) beantragt, die Petition an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein Postulat im Sinne der Petition auszuarbeiten.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Die Petenten fordern vom Bund Massnahmen, die verhindern, dass persönliche Angaben wie Herkunft, Religion, Nationalität und Ethnie von in Straftaten involvierten<br />
Personen ohne deren Einverständnis in den Medien veröffentlicht werden.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Am 28. Juni 2012 nahm die Kommission von einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz Kenntnis. Am 23. Oktober 2012 hörte sie den Präsidenten des<br />
<strong>Schweizer</strong> Presserates an.<br />
Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen schliesst sich der Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes an. Das Departement legt<br />
dar, dass die blosse Nennung der persönlichen Angaben von in Straftaten involvierten Personen durch Medien als grundsätzlich zulässig erscheint, beziehungsweise<br />
zur Aufklärung von Straftaten sogar erforderlich sein kann.<br />
Für den von der Petition angesprochenen Bereich ist festzuhalten, dass die Berichterstattung der Medien den Schranken des strafrechtlichen Verbots der<br />
Rassendiskriminierung untersteht (Art. 261bis StGB). Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine<br />
Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird unter<br />
anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu erwähnen ist, dass die Nationalität als solche, welche von der Petition ebenfalls als<br />
persönliche Angabe genannt wird, von Artikel 261bis StGB gar nicht erfasst wird [1] Solange also eine sachliche Berichterstattung durch die Medien erfolgt, welche eine<br />
persönliche Angabe gemäss der Petition im Zusammenhang mit einer Straftat macht oder einzig auf die Nationalität Bezug nimmt, reicht dies nicht aus, um bereits<br />
die Menschenwürde einer Person zu verletzen; auch der strafrechtliche Schutz des Verbots der Rassendiskriminierung greift noch nicht. Für die Erfüllung des<br />
Tatbestands müsste die Berichterstattung zusätzliche, die Menschenwürde verletzende Elemente enthalten. Als weitere Einschränkung der medialen<br />
Berichterstattung und der Medienfreiheit ist der Persönlichkeitsschutz nach Artikel 28 ZGB zu erwähnen. Dieser schützt die Persönlichkeit jedes Individuums,<br />
insbesondere auch im sozialen Bereich. Im Zusammenhang mit den erwähnten Presseäusserungen bestimmt sich der Schutz anhand der Prüfung, ob das<br />
gesellschaftliche Ansehen einer Person vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen als beeinträchtigt erscheint. Unterschieden wird zwischen<br />
geäusserten Tatsachen und Werturteilen. Grundsätzlich sind dabei wahre Tatsachenäusserungen über eine Person zulässig [2] Solange also durch Berichterstattung in<br />
den Medien einzig die Herkunft, Religion, Nationalität oder Ethnie einer Person wahrheitsgemäss wiedergegeben wird, liegt keine Verletzung der Persönlichkeit im<br />
Sinne des Zivilrechts vor. Die Tätigkeit der Medien untersteht zudem gewissen berufsethischen Normen. Die Stiftung <strong>Schweizer</strong> Presserat verabschiedete eine<br />
Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten, die durch die sogenannten Richtlinien konkretisiert wird. Dort ist im Rahmen eines<br />
sogenannten Diskriminierungsverbots (Ziffer 8.2 der Richtlinien) festgehalten, dass die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der<br />
Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe diskriminierend wirken kann, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit<br />
Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Journalistinnen und Journalisten hätten deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung abzuwägen<br />
und die Verhältnismässigkeit zu wahren.<br />
Schliesslich ist auch die Tatsache zu erwähnen, dass oft vorgängige behördliche Informationen der Strafverfolgungs und Justizbehörden Grundlage einer<br />
Medienberichterstattung bilden. Im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten regelt die Strafprozessordnung (StPO) in Artikel 74, wann eine Orientierung<br />
der Öffentlichkeit über Straftaten zulässig ist. Dabei kann die Nennung von persönlichen Angaben, etwa der Nationalität verdächtiger Personen, unter Umständen<br />
sogar erforderlich sein, um Straftaten aufzuklären. Das in der Petition geforderte Verbot der Nennung könnte somit die Aufklärung von Straftaten hindern.<br />
Aus diesen Gründen erachtet die Kommission die Einführung eines generellen Verbots als problematisch; seine Einführung würde zudem als Eingriff in die<br />
Medienfreiheit die Einhaltung der Schranken von Artikel 36 BV verlangen.<br />
Die Kommissionsminderheit ist der Ansicht, die Petition nehme sich eines wichtigen Problems an, das eingehender untersucht werden sollte. Sie betont, dass die<br />
Richtlinien des <strong>Schweizer</strong> Presserates nicht zwingend sind und dessen Empfehlungen keine bindende Wirkung haben. Zudem würde sich die Haltung des <strong>Schweizer</strong><br />
Presserates gegenüber dem Berufsethos immer wieder ändern. So gebe es Dinge, die vor einigen Jahren nicht akzeptiert worden seien, heute aber kein Problem<br />
mehr darstellten, und umgekehrt. Die Anonymität in Blogs beispielsweise sei zunächst für normal erachtet worden, heute jedoch würden gewisse BlogAnbieter die<br />
Bekanntgabe der Namen verlangen. Andererseits sei es vor ein paar Jahren noch üblich gewesen, in Medienberichten weder Name noch Herkunft zu veröffentlichen,<br />
mittlerweile sei diese Praxis jedoch gelockert worden. Es gebe Fälle, in denen die Bekanntgabe persönlicher Daten einer Stigmatisierung einer ganzen<br />
Personengruppe gleichkomme. Deshalb beantragt die Minderheit, die Petition an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein Postulat auszuarbeiten. Sie<br />
will den Bundesrat beauftragen, Bericht zu erstatten über die verschiedenen Aspekte dieser Problematik und über die Möglichkeiten, die Weitergabe oder die<br />
Veröffentlichung von persönlichen Angaben (Herkunft, Religion, Geschlecht usw.) einzuschränken, welche bei der Medienberichterstattung diskriminierend wirken<br />
könnten. Es scheint ihr wichtig zu erfahren, wie die Weitergabe behördlicher Informationen eingeschränkt werden könnte, zumal der Einfluss der Medien auf die<br />
gesellschaftliche Haltung gegenüber Menschen anderer Herkunft nicht zu unterschätzen ist. Ziel des Postulats sei eine Regelung der Weitergabe von Informationen<br />
durch die Behörden und nicht die Einschränkung der Medienfreiheit. Auch möchte die Minderheit über die im Ausland geltenden Regeln und Praktiken informiert<br />
werden.<br />
______________________________<br />
1) Schleiminger Mettler in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 7 f. und 48 ff. zu Art. 261bis StGB.<br />
2) Meili in: Basler Kommentar ZGB 1, 4. Auflage, Basel 2010, N 16 ff. zu Art. 28 ZGB.<br />
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190
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2028 – Petition<br />
Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Krneta Guy/Verein Kunst und Politik Basel<br />
06.02.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
25. Oktober 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
17. August 2012 Staatspolitische Kommission NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.09.2012 NR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Medienrecht privates Massenmedium lokales Massenmedium Presseunternehmen Beteiligung an Unternehmen Eigentum<br />
Transparenz Interessenvertretung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
191
34<br />
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192
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2028 n Petition Krneta Guy/Verein Kunst und Politik Basel. Offenlegung der Eigentumsverhältnisse<br />
an Medienunternehmen<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Oktober 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 26. Oktober 2012 die von Guy Krneta/Verein Kunst und Politik Basel eingereichte Petition mit 2435 Unterschriften<br />
vorgeprüft.<br />
Die Petition fordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Besitz und Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen offengelegt werden müssen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Medienunternehmen spielen für die demokratische Meinungsbildung eine wichtige Rolle. Waren Zeitungen ursprünglich Sprachrohre von politischen Bewegungen,<br />
wurden sie zunehmend zum Spielball von Investoren. Damit einher ging eine Medienkonzentration, welche vielerorts in der Schweiz zu regionalen Monopolen führte.<br />
In jüngster Zeit erleben wir nun, dass Medien aktuell die "Basler Zeitung" von parteinahen Financiers aufgekauft und als politische Propagandainstrumente<br />
eingesetzt werden, allerdings unter Verschleierung ihrer tatsächlichen Besitzerschaft.<br />
Es liegt im Interesse der demokratischen Öffentlichkeit zu erfahren, wer hinter privaten Medienunternehmen steht. Pressefreiheit und Meinungsvielfalt können nur<br />
glaubwürdig reklamiert werden, wenn bekannt ist, wer allenfalls für sie einsteht. Es kann nicht sein, dass sich Medien unabhängig und pluralistisch nennen, welche in<br />
Tat und Wahrheit strategische Instrumente einer politischen Partei sind.<br />
So, wie börsenkotierte Aktiengesellschaften zum Schutz der Anleger die Besitzverhältnisse offenzulegen haben, muss auch die Eigentümerschaft an<br />
Medienunternehmen transparent sein zum Schutz der demokratischen Auseinandersetzung, als Beitrag zur journalistischen Glaubwürdigkeit.<br />
Wir bitten Sie, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Besitz und Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen offengelegt werden müssen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Auf Anfrage hat das zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu der Petition wie folgt Stellung genommen:<br />
Für das Anliegen der Petition hat das UVEK grosses Verständnis. Die unverfälschte Meinungs und Willensbildung setzt voraus, dass Transparenz über die<br />
Eigentumsverhältnisse bei jenen Unternehmen herrscht, welche relevante Medien anbieten. In diesem Sinne hat sich der Bundesrat auch in der Antwort auf die<br />
Motion Jans (10.4111n Offenlegung der Besitzverhältnisse von Medienunternehmen) geäussert, welche dasselbe Anliegen verfolgt wie die vorliegende Petition.<br />
Im Bereich von Radio und Fernsehen ist diese Transparenz weitgehend hergestellt. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verlangt von allen<br />
Programmveranstaltern die Offenlegung der Kapital und Stimmrechtsverhältnisse sowie der eigenen namhaften Beteiligungen an anderen Unternehmen (Art. 16<br />
RTVG). Gegenüber den Behörden können darüber hinaus in konkreten Fällen auch Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet werden, die an einem Radio oder<br />
Fernsehveranstalter namhaft beteiligt sind, oder solche Unternehmen, die neben ihrer Tätigkeit im Radio und Fernsehmarkt in einem anderen medienrelevanten Markt<br />
(z. B. Print) eine beherrschende Stellung einnehmen (Art. 17 Abs. 2 RTVG).<br />
Während die Bundesverfassung (BV) bei den audiovisuellen Medien eine Bundeskompetenz mit Regulierungsmöglichkeiten wie den erwähnten Transparenzpflichten<br />
ausdrücklich vorsieht (Art. 93 BV), fehlt diese Kompetenz im Bereich der Printmedien. Hier beschränkt sich die Verfassung darauf, die Pressefreiheit als Teil der<br />
Medienfreiheit zu schützen (Art. 17 BV). Medienpolitische oder medienrechtliche Massnahmen zur Sicherung der Transparenz sind daher nur im Bereich des<br />
Rundfunks möglich, nicht aber bei der Presse.<br />
Es fehlt somit die verfassungsrechtliche Grundlage, um eine allgemeine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse bei allen Medienunternehmen auf dem<br />
Gesetzesweg vorzuschlagen.<br />
Die Kommission teilt die Einschätzung des UVEK und lehnt die Petition aus diesen Gründen ab.<br />
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193
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2029 – Petition<br />
Verzicht auf die Umsetzung der Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Merminod Yves<br />
15.03.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
3. Juli 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
17. August 2012 Staatspolitische Kommission NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.09.2012 NR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Staatspolitische Kommission NR (SPKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ferienwohnung Vollzug von Beschlüssen Berggebiet Volksabstimmung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2846<br />
194
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195
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2029 Petition Merminod Yves. Verzicht auf die Umsetzung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem<br />
Bau von Zweitwohnungen"<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 3. Juli 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 3. Juli 2012 die von Yves Merminod am 15. März 2012 eingereichte Petition vorgeprüft.<br />
Die Petition verlangt, dass die in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommene Volksinitiative Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" nicht in<br />
Kraft gesetzt bzw. nicht umgesetzt werden soll.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt, der Petition keine Folge zu geben, weil sie das Anliegen der Petition ablehnt.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der Petent stellt den Antrag, es sei auf die Anwendung der vom <strong>Schweizer</strong>volk am 11. März 2012 äusserst knapp angenommenen sog. Zweitwohnungsinitiative zu<br />
verzichten, sofern diese nicht schon als solche verfassungswidrig zu erklären ist."<br />
Als Begründung führt der Petent zur Hauptsache an, dass das menschliche und wirtschaftliche Interesse zahlreicher Berggebiete aus wenigstens zwölf Kantonen"<br />
schwerer zu gewichten sei als die vagen, unklaren bzw. willkürlichen Bestimmungen im Namen des Naturschutzes", welche durch Annahme der Initiative in die<br />
Verfassung aufgenommen worden sind. Zudem sei die Initiative nur knapp angenommen worden. In ähnlichen Fällen seien auch in der Vergangenheit<br />
Volksentscheide gar nicht oder zumindestens wesentlich gemildert" umgesetzt worden. Das Gleichbehandlungsgebot verlange, dass auch diese Initiative nicht in<br />
Kraft trete. Unklare, willkürliche und gar schädliche Initiativen" sollten in Zukunft nicht mehr der Volksabstimmung unterbreitet, sondern durch eine Kontrollstelle<br />
unzulässig erklärt werden.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Volk und Stände haben am 11. März 2012 mit 1'151'967 zu 1'123'522 Stimmen bzw. mit 13 zu 9 Standesstimmen die Volksinitiative Schluss mit uferlosem Bau von<br />
Zweitwohnungen!" angenommen. Entgegen der Annahme des Petenten darf es für die Umsetzung einer Volksinitiative keine Rolle spielen, ob sie mit grosser oder<br />
knapper Mehrheit angenommen worden ist.<br />
Verfassungsgeber der Schweiz sind Volk und Stände. Eine Verfassungsänderung tritt von Verfassungs wegen in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen<br />
ist (Art. 195 BV). Die Bundesversammlung ist nicht befugt, eine angenommene Verfassungsänderung als verfassungswidrig" zu erklären und nicht in Kraft zu setzen,<br />
wie dies der Petent fordert. Nur Volk und Stände selber sind zuständig, um die Verfassungsbestimmung gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern.<br />
Der Petent weist weiter darauf hin, dass andere Volksinitiativen auch nur teilweise umgesetzt worden seien. Bei der Umsetzung einer einzelnen<br />
Verfassungsbestimmung kann der Eindruck entstehen, der Gesetzgeber habe diese Bestimmung nur teilweise umgesetzt. Als Begründung für eine derartige nicht<br />
vollständige Umsetzung dürfen aber nicht die vom Petenten angeführten politischen Opportunitätsüberlegungen dienen, sondern nur die Existenz anderer, ebenfalls<br />
von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsbestimmungen, die mit der neuen Verfassungsbestimmung in einem Spannungsfeld stehen. Eine einzelne<br />
Verfassungsbestimmung darf nämlich nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Gesamtzusammenhang der Verfassung ausgelegt werden.<br />
Eine Volksinitiative kann durch die Bundesversammlung für ungültig erklärt und Volk und Ständen nicht zur Abstimmung unterbreitet werden, wenn sie die Einheit der<br />
Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts" (Art. 139 Abs. 3 BV) verletzt. Im Falle der Volksinitiative Schluss mit uferlosem Bau<br />
von Zweitwohnungen!" lag klarerweise keiner dieser Ungültigkeitsgründe vor. Die vom Petenten geforderte Ausweitung der Ungültigkeitsgründe auf unklare, willkürliche<br />
und gar schädliche Initiativen" würde der Willkür der für die Ungültigkeitserklärung zuständigen Behörde Tür und Tor öffnen. Es ist Sache des Souveräns, d.h. von<br />
Volk und Ständen, zu entscheiden, ob eine Initiative nützlich oder schädlich ist. Wenn der Souverän die Initiative mehrheitlich für nützlich erachtet hat, so ist dieser<br />
Entscheid auch von denjenigen zu akzeptieren, die die Initiative für schädlich halten.<br />
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196
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2040 – Petition<br />
Verbot gewerbsmässiger Ausübung gesundheitsschädlicher Praktiken<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Müller Edgar<br />
04.06.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
15. November 2012 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Gesundheitsrisiko Körperverletzung Chirurgie Gewerbe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
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197
198
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2040 s Petition Müller Edgar. Verbot gewerbsmässiger Ausübung gesundheitsschädlicher Praktiken<br />
français<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 15. November 2012<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 15. November 2012 die Petition geprüft, die Edgar Müller am 4. Juni<br />
2012 eingereicht hat.<br />
Mit der Petition wird ein Verbot der gewerbsmässigen Ausübung gesundheitsschädlicher Praktiken (Tattoos, Piercings, etc.) verlangt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Christine EgerszegiObrist<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Mit der Petition wird ein Verbot der gewerbsmässigen Ausübung gesundheitsschädlicher Praktiken wie insbesondere Tattoos, Piercings und weiterer<br />
Körpermodifikationen verlangt. Dadurch soll verhindert werden, dass die angeblich aus den Körpermodifikationen resultierenden Folgekosten von der Allgemeinheit<br />
bezahlt werden müssen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission lehnt das Anliegen der Petition ab, da sie der Ansicht ist, dass die geltende gesetzliche Regelung genügt, um gesundheitliche Schäden bei der<br />
Applikation von Tattoos, Piercings und anderen Körpermodifikationen zu vermeiden. In der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Humankontakt (SR<br />
817.023.41) wurden die Anforderungen an Piercing, Tätowierung, PermanentMakeup und verwandte Praktiken formuliert. Insbesondere wurde in Artikel 4 explizit die<br />
Sorgfaltspflicht für die Personen, welche an Drittpersonen diese Anwendungen machen, eingeführt. Die kantonalen Kontrollbehörden überwachen die Einhaltung der<br />
gesetzlichen Anforderungen regelmässig im Rahmen von Kampagnen.<br />
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zudem in Zusammenarbeit mit dem Verband der Berufstätowierer eine Richtlinie für die gute Arbeitspraxis" erstellt, welche<br />
regelmässig aktualisiert wird. Daneben wurden diverse Merkblätter mit wichtigen Tipps sowohl für Anwender als auch Personen, welche sich ein Tattoo, Piercing etc.<br />
wünschen, erarbeitet. Diese Informationen sind auf der Internetseite des BAG unter dem Stichwort Tattoo, PermanentMakeup, Piercing und verwandte Praktiken"<br />
verfügbar.<br />
Die Kommission kommt daher zum Schluss, dass ein Verbot der gewerbsmässigen Ausübung dieser Praktiken nicht verhältnismässig wäre. Ein Verbot hätte zur<br />
Folge, dass Personen, welche sich ein Tattoo oder ein Piercing wünschen, gezwungen wären, sich in Hinterhofstudios" oder im Ausland behandeln zu lassen. Dies<br />
wäre ein gesundheitliches Risiko, welches nicht nur gesundheitliche Probleme, sondern auch Kosten zur Folge hätte.<br />
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199
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2041 – Petition<br />
Vereinfachte Organisation der Familien und Ausbildungszulagen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Vasella Lorenzo<br />
11.05.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
19. November 2012 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Familienzulage Koordination Vereinfachung von Verfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
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200
201
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2041 s Petition Vasella Lorenzo. Vereinfachte Organisation der Familien und Ausbildungszulagen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 19. November 2012<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 15. November 2012 die Petition geprüft, die Lorenzo Vasella am 11.<br />
Mai 2012 eingereicht hat.<br />
Mit der Petition wird eine Vereinheitlichung der Familienzulage durch die Schaffung einer vom Bund verwalteten Kasse verlangt.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Christine EgerszegiObrist<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Anlass der Petition war der administrative Aufwand, der dem Petent erwachsen ist, weil er die Familienzulagen für seine beiden Kinder geltend machte. Die<br />
Beanspruchung der Familienzulagen wurde offenbar dadurch erschwert, dass die Eltern teilweise selbstständigerwerbend und daneben unregelmässig als<br />
Arbeitnehmende tätig waren. Mit der Petition wird daher eine Vereinheitlichung des Systems der Familienzulage durch die Schaffung einer vom Bund verwalteten<br />
Kasse gefordert. Kinder bis 18 Jahre sollen Kinderzulagen erhalten, Kinder von 18 bis 25 Jahren Ausbildungszulagen. Der Anspruch auf Familienzulagen soll zudem<br />
nicht mehr an den beruflichen Status der Eltern geknüpft und über den Arbeitgeber abgewickelt werden. Finanziert werden sollen die Familienzulagen durch Beiträge<br />
der Arbeitgeber, die sich nach der Gesamthöhe der Stellenprozente aller im Betrieb Beschäftigten richtet unabhängig davon, ob diese Mütter oder Väter sind.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission kommt zum Schluss, dass die Forderung Ein Kind eine Zulage" ab dem 1. Januar 2013 durch die Ausdehnung des Anspruchs auf Familienzulagen<br />
auf Selbstständigerwerbenden weitgehend erfüllt werde. Nach geltendem Recht müssen Eltern, die selbstständigerwerbend sind und daneben noch verschiedene<br />
kurze Arbeitsverhältnisse eingehen, bei jedem Arbeitgeber neu einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Neu werden sie die Familienzulagen gestützt auf die<br />
selbstständige Erwerbstätigkeit beziehen können, sofern ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht länger als sechs Monate dauert oder unbefristet ist. Dadurch entfallen<br />
aufwändige Kassenwechsel und es entstehen keine Lücken in der Bezugsberechtigung. Damit werde dem Hauptanliegen der Petition weitgehend Rechnung<br />
getragen.<br />
Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass ein Systemwechsel hin zu einer einheitlichen Kasse beim Bund, in die alle Einnahmen (Beiträge der Arbeitgeber und<br />
ab 2013 auch der Selbstständigerwerbenden; Beiträge der öffentlichen Hand) fliessen und aus der alle Leistungen bezahlt würden, der Schaffung eines<br />
gesamtschweizerischen Lastenausgleichsystems gleichkäme. Ein solches System hat das <strong>Parlament</strong> anlässlich der Schaffung des Familienzulagegesetzes<br />
allerdings ausdrücklich abgelehnt. Einer der Gründe lag darin, dass die Finanzierung der Familienzulage für die Arbeitnehmenden ausschliesslich durch die<br />
Arbeitgeber bei einem solch umfassenden Lastenausgleich kaum mehr zu rechtfertigen wäre. Es würde der Ruf nach einer Mitfinanzierung durch die<br />
Arbeitnehmenden laut, analog der AHV/IV/EO.<br />
Auch bei einer einheitlichen Kasse wäre die Durchführung nach wie vor aufwendig, weil die Familienverhältnisse oft Änderungen erfahren (Geburt eines Kindes oder<br />
Unterbruch der Ausbildung, Trennung der Eltern, Wohnortwechsel). Es müsste geklärt werden, ob für ein Kind Anspruch besteht und es müsste bestimmt werden, an<br />
welchen Elternteil die Familienzulagen ausbezahlt werden. Die Durchführung der Familienzulagen obliegt den Familienausgleichskassen, die grossmehrheitlich von<br />
den AHVAusgleichskassen geführt werden, denen die Arbeitnehmenden über ihre Arbeitgeber angeschlossen sind, und die ebenfalls für die Durchführung der übrigen<br />
Sozialversicherungen zuständig sind. Damit ist der Grundsatz des "OneStopShop" verwirklicht, der auch für die Versicherten ein Vorteil ist.<br />
Die Änderung der Altersgrenze für die Abgrenzung des Anspruchs auf Kinderzulagen gegenüber demjenigen auf Ausbildungszulagen hätte den Vorteil, dass für<br />
Kinder von 16 bis18 Jahren kein Ausbildungsnachweis mehr erbracht werden müsste. Um eine Verschlechterung zu vermeiden, müsste aber für diese Kinder ein<br />
Betrag in der Höhe der Ausbildungszulage bezahlt werden. In diesem Alter sind die meisten Kinder in Ausbildung und die Ausnahmen bilden gewöhnlich nur solche,<br />
die keinen Ausbildungsplatz finden.<br />
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202
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2045 – Petition<br />
Keine Gerichtsgebühren am Bundesgericht<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Wäfler Urs<br />
06.07.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
22. Oktober 2012 Kommission für Rechtsfragen SR Ständerat<br />
1. November 2012 Kommission für Rechtsfragen NR Nationalrat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlungskategorie NR<br />
V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bundesgericht Gebühren Rechte der Verteidigung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
203
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204
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2045 Petition Wäfler Urs. Keine Gerichtsgebühren am Bundesgericht<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 22. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 die von Herrn Urs Wäfler am 6. Juli 2012 eingereichte Petition<br />
vorberaten.<br />
Der Petent verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) im Sinne der Abschaffung der Gerichtsgebühren am<br />
Bundesgericht.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der Autor der Petition verlangt die Abschaffung der Gerichtsgebühren am Bundesgericht mittels einer Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das<br />
Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) keine Gerichtsgebühren erhebt, muss nach Ansicht des Petenten<br />
überprüft werden, ob die Erhebung einer Gerichtsgebühr am Bundesgericht mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und<br />
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vereinbar ist. Im Sinne einer identischen Rechtsprechung mit dem EGMR erachtet es der Petent als notwendig, die<br />
Gerichtsgebühren am Bundesgericht abzuschaffen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission schliesst sich der Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes an und beantragt, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Gemäss Artikel 65 BGG beträgt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in der Regel 200 bis 5000 Franken in Streitigkeiten ohne<br />
Vermögensinteresse und 200 bis 100'000 Franken in den übrigen Streitigkeiten. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der<br />
Sache, nach der Art der Prozessführung und nach der finanziellen Lage der Parteien. Wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr<br />
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, befreit das Bundesgericht sie auf Antrag von der Bezahlung der<br />
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 64 BGG).<br />
Die EMRK enthält keine besondere Bestimmung über Verfahrenskosten oder Gerichtsgebühren. Die Mitgliedstaaten der EMRK sind nicht verpflichtet, die Regelung<br />
der Gerichtskosten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für ihre eigenen Gerichte zu übernehmen. Artikel 6 EMRK gewährleistet das Recht auf ein<br />
faires Verfahren vor einem Gericht in zivil und strafrechtlichen Angelegenheiten. Die Vertragsstaaten dürfen gesetzliche Bestimmungen erlassen, welche dieses<br />
Recht einschränken. Voraussetzung ist, dass solche Einschränkungen ein berechtigtes Ziel verfolgen, verhältnismässig sind und nicht den Kern des Rechts auf ein<br />
Gericht antasten. Zulässig sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere Gerichtsgebühren (vgl. z.B. Urteil der<br />
Grossen Kammer vom 10. Mai 2001 in Sachen Z. u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Recueil des arrêts et décisions de la Cour européenne des droits de l'Homme<br />
2001V, S. 88 f., 93). Die vorgenannten Schranken müssen bei der Bemessung und der Erhebung von Gerichtsgebühren eingehalten werden. Da das<br />
Bundesgerichtsgesetz im Bereich der Gerichtskosten mit den Anforderungen der EMRK im Einklang steht, besteht, nach Ansicht der Kommission, kein Anlass zu<br />
einer Gesetzesänderung.<br />
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Home<br />
205
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2050 – Petition<br />
Gegen die Schliessung des Generalkonsulates in Toronto<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Swiss Club Toronto<br />
30.07.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
20. November 2012 Aussenpolitische Kommission NR Nationalrat<br />
11. Oktober 2012 Aussenpolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Konsulat diplomatische Vertretung Betriebseinstellung Kanada<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
08<br />
206
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207
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2050 Petition Swiss Club Toronto. Gegen die Schliessung des Generalkonsulats in Toronto<br />
français<br />
Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 11. Oktober 2012<br />
Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APKS) hat an ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2012 die vom <strong>Schweizer</strong> Club in Toronto im Generalkonsulat in<br />
Toronto am 30. Juli 2012 eingereichte Petition geprüft.<br />
Die Petition ersucht die eidgenössischen Räte, den Entscheid des Bundesrates betreffend die Schliessung des Generalkonsulats in Toronto zu widerrufen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Hannes Germann<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Club in Toronto ersucht die eidgenössischen Räte, den Entscheid des Bundesrates betreffend die Schliessung des Generalkonsulats in Toronto zu<br />
widerrufen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die APKS ist der Auffassung, dass die Schliessung des Generalkonsulats in Toronto eine Rationalisierungsmassnahme darstellt, die den Anforderungen der<br />
Optimierung und Adaptierung des <strong>Schweizer</strong> Aussennetzes Rechnung trägt. Zudem ist die APKS der Ansicht, dass dieser Entscheid vertretbar ist, da die<br />
bestehenden Dienstleistungen durch die verbleibenden diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz weiterhin erbracht werden können.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
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208
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2051 – Petition<br />
Gegen wesentlich reduzierte Entschädigungen im Fall von staatlichen Enteignungen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Interessenvertretung Restitution Rumänien<br />
31.07.2012<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
29. Oktober 2012 Aussenpolitische Kommission NR Nationalrat<br />
11. Oktober 2012 Aussenpolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
14.12.2012 NR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission NR (APKNR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Behandlung in der gleichen Session<br />
SR / NR<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Eigentum Verstaatlichung Rumänien Entschädigung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
209
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210
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2051 Petition Interessenvertretung Restitution Rumänien. Gegen "wesentlich reduzierte<br />
Entschädigungen" im Falle staatlicher Enteignungen<br />
français<br />
Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 11. Oktober 2012<br />
Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APKS) hat an ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2012 die von der Interessenvertretung Restitution in Rumänien in<br />
der Schweiz am 31. Juli 2012 eingereichte Petition geprüft.<br />
Die Petition ersucht die eidgenössischen Räte, sich gegen die Beseitigung des Eigentumsschutzes in Rumänien auszusprechen und Massnahmen zu ergreifen, um<br />
die Aushöhlung des Rechts zu vermeiden.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Hannes Germann<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Die Interessenvertretung Restitution in Rumänien' wirft dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, in einem Piloturteil aus dem Jahr 2010 das<br />
Recht auf Schutz des Eigentums in Rumänien zu untergraben. Die Petition fordert die <strong>Schweizer</strong> Behörden auf, sich dagegen auszusprechen und Massnahmen zu<br />
ergreifen, um die Aushöhlung des Rechts zu vermeiden.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die APKS ist der Auffassung, dass sich die eidgenössischen Räte nicht zu einem Urteil des EGMR gegen einen Drittstaat äussern sollten. Es ist Aufgabe des<br />
Ministerkomitees des Europarates, den Vollzug der Urteile des Gerichtshofes zu überprüfen und sicherzustellen. Deshalb beschliesst die Kommission, der Petition<br />
keine Folge zu geben.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
211
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2053 – Petition<br />
Gefährliche Zusatz und Lebensmittelfarbstoffe<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Fischer Eugen<br />
22.08.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
15. November 2012 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR (SGKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Lebensmittelzusatzstoff Lebensmittelfarbstoff Gesundheitsrisiko Technologiebewertung Bericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
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212
213
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2053 s Petition Fischer Eugen. Gefährliche Zusatz und Lebensmittelfarbstoffe<br />
français<br />
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 15. November 2012<br />
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom<br />
15. November 2012 die Petition geprüft, die Eugen Fischer am 22. August 2012 eingereicht hatte.<br />
Die Petition verlangt, es seien unabhängige und neutrale Studien über die Risiken von Zusatzstoffen und Lebensmittelfarbstoffen durchzuführen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Christine EgerszegiObrist<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der Petent verweist auf Warnungen diverser Fachkreise vor der Gefährlichkeit von Zusatzstoffen (zum Beispiel künstlichen Süssstoffen) und Lebensmittelfarbstoffen.<br />
Negative Auswirkungen seien insbesondere bei Kindern und Menschen mit geschwächtem Immunsystem zu beobachten. Der Petent äussert Zweifel an der<br />
Unabhängigkeit und Kompetenz der zuständigen Experten und Behörden. Er verlangt, es seien neutrale Studien in Auftrag zu geben. Allenfalls müssten die<br />
rechtlichen Grundlagen zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit angepasst werden.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission beantragt aus folgenden Gründen, der Petition keine Folge zu geben: Das Lebensmittelrecht hält fest, dass die in der Nahrung verwendeten<br />
Zusatzstoffe sicher sein<br />
müssen und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden dürfen. Die<br />
zulässigen Zusatzstoffe werden in der Zusatzstoffverordnung des EDI (ZuV; SR 817.022.31),<br />
insbesondere im Anhang, aufgelistet und geregelt. Die Verordnung legt unter anderem fest, dass die<br />
verwendete Menge eines Zusatzstoffes gesundheitlich unbedenklich sein muss. Gestützt auf diese<br />
rechtliche Bestimmung legt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Zulässigkeit jedes einzelnen<br />
Zusatzstoffes in den verschiedenen Lebensmitteln und dessen Höchstmenge fest. Das BAG ist zudem verpflichtet, die Zulässigkeit und Höchstmengen der<br />
Zusatzstoffe regelmässig dem Stand der<br />
Wissenschaft und Technik anzupassen.<br />
Die Produzenten müssen dem BAG für die Bewertung eines neuen Zusatzstoffes Daten über Toxikologie, Herstellung, Zusammensetzung usw. liefern. Sie haben<br />
dabei verschiedene technische Leitlinien und Standards zu befolgen. Anhand dieser Informationen ist die Wirkung eines Stoffes für die Expertinnen und Experten des<br />
BAG sehr gut nachvollziehbar. Sie können abschätzen, in welchen Mengen ein Zusatzstoff toxikologisch unbedenklich ist. Für Kleinkinder und für Lebensmittel für<br />
besondere medizinische Zwecke gelten andere und speziell für diese Gruppe anwendbare Voraussetzungen.<br />
Die Evaluation von Zusatzstoffen und anderen Stoffen ist komplex, und die Ressourcen sind knapp.<br />
Daher arbeiten die EUMitgliedstaaten zusammen und konzentrieren ihr Wissen in der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (Efsa). Mitarbeitende des BAG<br />
nehmen ebenfalls an verschiedenen Arbeitsgruppen der Efsa teil. Aktuell prüft die Efsa die Sicherheit aller Lebensmittelzusatzstoffe, da die Zulassung bestimmter<br />
Zusatzstoffe schon Jahre zurückliegt und neue Daten zur Verfügung stehen. So wurden unter anderem die Lebensmittelfarbstoffe neu beurteilt. Als Konsequenz davon<br />
werden die Werte von drei Farbstoffen revidiert und im Rahmen der Totalrevision der Zusatzstoffverordnung Mitte 2013 in Kraft gesetzt.<br />
Mitarbeiter sowohl des BAG wie auch der Efsa müssen regelmässig eine Interessenerklärung ablegen und ihre Unabhängigkeit gewährleisten.<br />
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214
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.2062 – Petition<br />
Rettet unsere Fliessgewässer<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
<strong>Schweizer</strong>ischer FischereiVerband SFV<br />
07.03.2011<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
14.12.2012 SR Keine Folge geben<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
215
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2062 s Petition <strong>Schweizer</strong>ischer FischereiVerband SFV. Rettet unsere Fliessgewässer<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 18. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihren Sitzungen vom 13. August und vom 18. Oktober 2012 die am 7. März 2011 vom<br />
<strong>Schweizer</strong>ischen FischereiVerband eingereichte Petition vorberaten.<br />
Die Petition fordert, dass der Bund ökologische Kriterien definiert, deren Nichterfüllung zu einem Ausschluss von der Förderung durch die kostendeckende<br />
Einspeisevergütung für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (KEV) führt, dass Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 kW von der Förderung durch<br />
die KEV ausgeschlossen werden und dass an bestimmten natürlichen und wenig beeinträchtigten Fliessgewässern keine neuen Wasserkraftwerke gebaut werden<br />
dürfen. Die Petitionäre verlangen ausserdem, dass für neue Wasserkraftwerke ein SchwallSunkVerhältnis von höchstens 5:1 erlaubt ist und dass deren Betreiber<br />
eine Abgabe von 2 Rappen pro m3 entnommenes Wasser für die Finanzierung von Ausgleichs und Ersatzmassnahmen zu entrichten haben.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Berberat (f)<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
In den Augen des <strong>Schweizer</strong>ischen FischereiVerbands und der 12'750 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Petition besteht die Gefahr, dass durch die<br />
kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für erneuerbare Energien bis jetzt verschonte Gewässer und ökologisch wertvolle Gebiete der Stromproduktion geopfert<br />
werden.<br />
Die Petitionäre zeigen sich besorgt über das grosse Interesse an der KEV und fordern deshalb unter anderem, dass ökologische Kriterien definiert werden, deren<br />
Nichterfüllung zum Ausschluss von der Förderung durch die KEV führen und dass an natürlichen und wenig beeinträchtigten Fliessgewässern mit natürlichem<br />
Fischbestand, an Äschen und Nasenlaichgebieten, sowie an SeeforellenAufstiegsgewässern keine neuen Wasserkraftwerke gebaut werden dürfen. Ausserdem<br />
sollen Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 kW von der Förderung durch die KEV ausgeschlossen sein und neue Wasserkraftwerke über einen<br />
Fischaufstieg und abstieg, einen Geschiebedurchgang sowie ein SchwallSunkVerhältnis von höchstens 5:1 verfügen. Des Weiteren wird verlangt, dass die Betreiber<br />
von Wasserkraftwerken eine Abgabe von 2 Rappen pro m3 entnommenes Wasser für die Finanzierung von Ausgleichs und Ersatzmassnahmen zu entrichten haben.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission befasste sich mit der Petition an zwei Sitzungen im August und Oktober 2012. Sie hat Verständnis für die Sorge der Petitionäre um den<br />
Gewässerschutz und für deren Anliegen, die Vergabe der KEV an ökologische Kriterien zu knüpfen und Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 kW von der<br />
Förderung durch die KEV auszuschliessen. Die Kommission anerkennt, dass das KEVSystem Verbesserungspotenzial aufweist und dass darauf geachtet werden<br />
muss, mit diesem keine falschen Anreize zu setzen. Sie weist jedoch darauf hin, dass eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Gewässer und<br />
des Lebensraums Wasser einerseits und der Nutzung der Wasserkraft andererseits notwendig ist. Eine solche Interessenabwägung wird bereits bei der geltenden<br />
Rechtslage vorgenommen. In Zeiten, in denen es die erneuerbaren Energien zu fördern gilt, scheint es ihr zweckmässiger, den notwendigen Spielraum für eine<br />
Einzelfallprüfung der Projekte einzuräumen, als wie von den Petitionären angestrebt strenge Regeln und Beschränkungen festzulegen. So kann zum Beispiel ein<br />
Wasserkraftwerk mit einer Leistung von 250 kW die ökologischen Kriterien erfüllen und einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung leisten (Produktion von<br />
Bandenergie; Versorgung von etwa 180 Haushalten mit Strom). Die Kommission weist ausserdem darauf hin, dass sich die Kantone bei der Evaluation der Projekte<br />
auf eine im Mai 2011 erlassene Empfehlung der zuständigen Bundesämter stützen können (Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz und Nutzungsstrategien<br />
im Bereich Kleinwasserkraftwerke).<br />
Sie sieht derzeit keinen Anlass für eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Produktion von Strom aus Wasserkraft, dies umso weniger, als diese<br />
teilweise erst unlängst geändert worden sind (vgl. Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009) und zudem im Rahmen der Energiestrategie 2050<br />
ohnehin angepasst werden dürften (vgl. den in der Vernehmlassung befindlichen Gesetzesvorentwurfs).<br />
Die Kommission beantragt deshalb, der Petition keine Folge zu geben. Einige Petitionsanliegen, namentlich die differenzierte Vergabe der KEV, werden jedoch in die<br />
Beratungen im Zusammenhang mit der neuen Energiestrategie einfliessen.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
216
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.213 – Geschäft des <strong>Parlament</strong>s<br />
Ständerat. Wahl des Büros<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.10.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Entwurf 1<br />
Präsidium für 2012/2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2012 SR Herr Filippo Lombardi, 1. Vizepräsident<br />
Entwurf 2<br />
Vizepräsidium für 2012/2013<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2012 SR Herr Hannes Germann, 1. Vizepräsident; Herr Claude Hêche, 2. Vizepräsident<br />
Entwurf 3<br />
Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler<br />
Datum<br />
Rat<br />
26.11.2012 SR Herr Pankraz Freitag, Stimmenzähler; Herr Ivo Bischofberger, Ersatzstimmenzähler<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Zuständig<br />
<strong>Parlament</strong> (Parl)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
217
218
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3017 – Motion<br />
Gewalt bei Sportanlässen. Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR<br />
GrafLitscher Edith<br />
21.02.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Transportpflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz so anzupassen, dass Personen aus<br />
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden können.<br />
Begründung<br />
Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen erlauben nicht, eine Person, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, vom<br />
Transport auszuschliessen.<br />
So entstehen z. B. den SBB jährlich Mehrkosten von über 3 Millionen Franken durch Gewaltanwendung in den Zügen, auf den<br />
Bahnhöfen und gegenüber dem Personal.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 28.03.2012<br />
Die Sicherheitspolitische Kommission beauftragt den Bundesrat, die Transportpflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz<br />
so anzupassen, dass Personen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden<br />
können. Genau diesen Zweck verfolgt eine vom Bundesamt für Verkehr ausgearbeitete Vorlage. Der Bundesrat wird dazu<br />
voraussichtlich im ersten Halbjahr 2012 eine Vernehmlassung eröffnen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 28.03.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
19. Oktober 2012 Sicherheitspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
24.09.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
219
Behandelnde Kommissionen<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission NR (SiKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Sportanlass Gewalt öffentliche Ordnung Personenverkehr Schienenverkehr<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;28<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3018<br />
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220
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3017 n Mo. Nationalrat (SiKNR). Gewalt bei Sportanlässen. Anpassung des<br />
Personenbeförderungsgesetzes<br />
français<br />
Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission vom 19. Oktober 2012<br />
Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2012 die von der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates<br />
am 21. Februar 2012 eingereichte Motion beraten.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Transportpflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz so anzupassen, dass Personen aus Gründen der<br />
öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Hans Hess<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Hans Hess<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 28. März 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Transportpflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz so anzupassen, dass Personen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und<br />
Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden können.<br />
1. 2. Begründung<br />
Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen erlauben nicht, eine Person, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, vom Transport auszuschliessen.<br />
So entstehen z. B. den SBB jährlich Mehrkosten von über 3 Millionen Franken durch Gewaltanwendung in den Zügen, auf den Bahnhöfen und gegenüber dem<br />
Personal.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 28. März 2012<br />
Die Sicherheitspolitische Kommission beauftragt den Bundesrat, die Transportpflicht gemäss Personenbeförderungsgesetz so anzupassen, dass Personen aus<br />
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden können. Genau diesen Zweck verfolgt eine vom Bundesamt für Verkehr<br />
ausgearbeitete Vorlage. Der Bundesrat wird dazu voraussichtlich im ersten Halbjahr 2012 eine Vernehmlassung eröffnen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 24. September 2012 mit 135 zu 26 Stimmen angenommen.<br />
Die Mehrheit war der Meinung, dass die Pflicht der Unternehmen, gewalttätige Personen transportieren zu müssen, gelockert werden soll. Insbesondere beim<br />
Transport von Fans zu Auswärtsspielen, der für den öffentlichen Verkehr eine grosse Herausforderung bedeute, könne damit die Sicherheit der Fahrgäste und des<br />
Personals erhöht werden. Es solle möglich sein, dass auch Familien mit Kindern grosse Fussball und Eishockeyspiele besuchen können, ohne mit Gewalt<br />
konfrontiert zu werden. Die aus Sachbeschädigungen entstehenden Kosten, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen, müssten vermieden werden. Nach Ansicht der<br />
Mehrheit ermögliche es die offen formulierte Motion, den Handlungsspielraum des Bundes zur Erhöhung der Sicherheit im Rahmen von Sportanlässen zu nutzen.<br />
Die Minderheit war der Meinung, dass die Beschränkung der Transportpflicht lediglich eine Verlagerung des Problems bewirken würde. Die Motion komme zu spät, da<br />
bereits eine Vorlage zum Personenbeförderungsgesetz in der Vernehmlassung sei. Sachbeschädigungen würden nicht nur von Sportfans, sondern auch von anderen<br />
Personen verursacht. Ein für die Sicherheit wirksamer Ausschluss vom Transport sei nicht realisierbar, weil vorgängig nicht bekannt sei, wer randalieren wird.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die SiKS begrüsst die Motion. Sie ist der Meinung, dass hier eine Lücke in der Regelung der Personenbeförderung zu schliessen sei. Die Gesetzesänderung soll in<br />
den Augen der SiKS der Vermeidung von Gewalt im öffentlichen Verkehr dienen, und zwar entgegen dem Titel der Motion nicht nur im Zusammenhang mit<br />
Sportanlässen. Die Kommission hält diese allgemeine Stossrichtung für richtig. Eine Einschränkung auf den Sport wäre nicht angemessen. Die Analogie mit dem<br />
Hausverbot lässt die Neuregelung als zweckdienlich erscheinen. Wie Hoteliers müssen auch die Transportunternehmen in berechtigten Fällen Personen<br />
ausschliessen können. Die Kommission begrüsst es, dass mit der Lockerung der Transportpflicht den Unternehmen ein wirksames Instrument zur Verhinderung von<br />
Gewalt und Sachbeschädigungen zur Verfügung gestellt werden soll.<br />
Was die Umsetzung angeht, so weist die Kommission aber auch auf mögliche Probleme hin. Die offene Formulierung der Ausschlussgründe birgt die Gefahr einer<br />
willkürlichen Anwendung durch die Transportunternehmen. Die SiKS unterstreicht die mit einem Ausschluss vom Transport verbundene Einschränkung der<br />
persönlichen Freiheit, weshalb insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden muss. In der Umsetzung sei zudem eine blosse<br />
Verlagerung der Probleme zu vermeiden. Für Städte und ihre Bahnhöfe könnte der TransportAusschluss von gewaltbereiten Personen zu einer spürbaren<br />
Mehrbelastung führen.<br />
Schliesslich schlägt die Kommission vor, den französischen Wortlaut der Motion wie folgt zu ändern: Anstatt stipulée par la loi" soll es prévue par la loi" heissen.<br />
221
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
222
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3026 – Motion<br />
Nur noch eine Notrufnummer 112 schweiz und europaweit<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.02.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu veranlassen bzw. dem <strong>Parlament</strong> zu unterbreiten, um die<br />
Notrufnummern 117 (Polizei), 118 (Feuerwehr) und 144 (Sanität) nach einer adäquaten Übergangsfrist durch die einheitliche<br />
europäische Notrufnummer 112 abzulösen.<br />
Begründung<br />
Spätestens seit dem Jahr 1980 sind Bestrebungen im Gang, die TelefonNotrufnummer(n) europäisch zu harmonisieren. Ab<br />
1991 wurde die Notrufnummer 112 EUweit initiiert, und 1997 hat der Bundesrat in der Verordnung über die<br />
Adressierungselemente im Fernmeldebereich die traditionellen <strong>Schweizer</strong> Notrufnummern um die europäische Notrufnummer<br />
112 ergänzt.<br />
Unterdessen können somit die Notrufzentralen in der Schweiz ebenso unter der Nummer 112 erreicht werden, was sich<br />
insbesondere für unsere europäischen Gäste als sinnvoll, ja womöglich gar lebensrettend erweist. Nun soll die Fokussierung<br />
auf die neue Nummer 112 im ersten und sodann die Zentralisierung auf ebendiese im zweiten Schritt vorangetrieben werden.<br />
Die Vorteile liegen:<br />
1. im Zusammenführen von Synergien der entsprechenden Notrufzentralen von Feuerwehr, Polizei und Sanität;<br />
2. in der vereinfachten Kommunikation und Merkbarkeit eines einzigen Dienstes "112" (welchen <strong>Schweizer</strong>innen und <strong>Schweizer</strong><br />
sodann gleich europaweit einsetzen können); und<br />
3. im Abbau von etwaigen technischen Hürden (gewährleisteter Rufaufbau auch bei gesperrtem Telefon, fremdem<br />
Netzempfang, defekter oder fehlender SIMKarte usw.).<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 09.05.2012<br />
Die 112 ist die europaweit definierte Rufnummer für alle Notrufdienste. In der Schweiz wurde die Nummer 112 im Jahr 1998 in<br />
Betrieb genommen. Sie kann heute in der ganzen Schweiz parallel zur Notrufnummer 117 genutzt werden, um sach und<br />
zeitgerecht Notrufdienste in Anspruch zu nehmen.<br />
Auf europäischer Ebene werden neue Notruftechnologien laufend in die Notrufnummer 112 integriert. Auch das durch die EU<br />
lancierte Projekt ECall stützt sich auf die 112. Damit soll ein automatisches und GPSgestütztes Notrufsystem eingeführt<br />
werden, das alle in der Europäischen Union verkauften Autos abdeckt und eine rasche, unfall und fahrzeugspezifische<br />
Intervention ermöglicht. Im Weiteren wird die 112 in den europäischen und schweizerischen Mobilfunknetzen bevorzugt<br />
behandelt, indem die 112 auf Mobiltelefonen auch wählbar ist, wenn die SIMKarte gesperrt, die PrepaidKarte ohne Guthaben<br />
oder kein Funksignal des eigenen Anbieters vorhanden ist. Schliesslich bieten die neuesten Smartphones bei gesperrtem<br />
Gerät eine Notruffunktion (Taste "Notruf", ohne Eingabe von Ziffern) an, bei welcher der Nutzer oder die Nutzerin die Art des<br />
Dienstes (Polizei, Feuerwehr, Ambulanz oder anderes) nicht wählen kann und die automatisch wie ein Anruf auf die 112<br />
behandelt wird. Aufgrund dieser in den letzten Jahren zu beobachtenden technologischen Entwicklungen nimmt die Bedeutung<br />
der 112 zu, während die Bedeutung einer Differenzierung zwischen den Nummern 117, 118 und 144 bei den Nutzerinnen und<br />
Nutzern abnimmt.<br />
Trotz dieser Vorteile der Notrufnummer 112 gegenüber den anderen schweizerischen Notrufnummern sind aber die<br />
223
Zuständigkeiten der Kantone hinsichtlich der Rettungsdienste zu berücksichtigen. Eine Erzwingung des Primats der 112<br />
gegenüber allen anderen Notrufnummern durch den Bund wäre kaum verhältnismässig. Sie könnte zwar über eine<br />
Verordnungsrevision bewerkstelligt werden, hätte aber erhebliche Eingriffe in kantonale Organisationskompetenzen zur Folge.<br />
Der Bundesrat wird sich bei den zuständigen polizeitechnischen Organen nach wie vor für eine Bevorzugung der 112<br />
gegenüber der 117 einsetzen, wie das die abgeschriebene Motion Leutenegger Filippo 08.3826 forderte. Die erwähnte<br />
technische Entwicklung in den letzten Jahren hat aber zwei Konsequenzen: Zunächst wird die Kenntnis einer bestimmten<br />
Notrufnummer in der Bevölkerung weniger wichtig, da durch Drücken der Notruftaste auf dem Mobiltelefon automatisch die<br />
richtige Nummer gewählt wird. Ferner wird wie gesagt die 112 zulasten der 117, der 118 und der 144 sowieso laufend an<br />
Bedeutung gewinnen. Die Initiative zur Harmonisierung der verschiedenen Rettungsdienste über eine einheitliche<br />
Notrufnummer 112 sollte deshalb letztlich den Kantonen überlassen werden. Der Bundesrat wird hingegen sicherstellen, dass<br />
die Nummerierungsvorschriften den skizzierten Entwicklungen nicht entgegenstehen und zum gegebenen Zeitpunkt wenn nötig<br />
angepasst werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 09.05.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.06.2012 SR Überweisung an die KVF zur Vorprüfung.<br />
13.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR (KVFSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Telefonnummer Polizei Notfallmedizin Feuerwehr Koordination Durchführung eines Projektes Europakompatibilität<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
34;2841<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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224
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.312 – Standesinitiative<br />
Nationalgestüt. Sicherstellung des Betriebs<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Waadt<br />
05.06.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, zur Sicherstellung des Betriebs eines Nationalgestüts Artikel 147 Absatz 1 des<br />
Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern:<br />
Art. 147<br />
Abs. 1<br />
Zur Unterstützung der Pferdezucht und der Pferdebranche betreibt der Bund ein eidgenössisches Gestüt.<br />
...<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
14. November 2012 Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2012 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Antrag: Keine Folge geben<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
225
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Eidgenössisches Gestüt Pferdezucht Einhufer Agrarrecht Gesetz<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
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226
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.312 s Kt.Iv. VD. Nationalgestüt. Sicherstellung des Betriebs<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. November 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 14. November 2012 die vom Kanton Waadt am 5. Juni 2012 eingereichte Standesinitiative gestützt auf Artikel 110 und 116<br />
des <strong>Parlament</strong>sgesetzes vorgeprüft.<br />
Mit der Initiative wird verlangt, dass der Betrieb eines Nationalgestüts im Landwirtschaftsgesetz festgeschrieben wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Graber Konrad<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Konrad Graber<br />
1. Text<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, zur Sicherstellung des Betriebs eines Nationalgestüts Artikel 147 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu<br />
ändern:<br />
Art. 147<br />
Abs. 1<br />
Zur Unterstützung der Pferdezucht und der Pferdebranche betreibt der Bund ein eidgenössisches Gestüt.<br />
...<br />
2. Stand der Vorprüfung<br />
Der Ständerat ist Erstrat.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Im Erlassentwurf des Bundesrates zur Agrarpolitik 20142017 (12.021) wurde die Forderung der Standesinitiative in Artikel 147 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes<br />
umgesetzt. Die Kommission empfiehlt ihrem Rat, diesem Absatz zuzustimmen. Das Anliegen der Initiative ist damit erfüllt. Die Kommission beantragt deshalb ihrem<br />
Rat, der Standesinitiative keine weitere Folge zu geben.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
227
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.313 – Standesinitiative<br />
Kein Palmöl auf unseren Tellern<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Stand der Beratung<br />
Freiburg<br />
05.06.2012<br />
Behandelt vom Ständerat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Freiburg folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden eingeladen, die notwendigen Gesetzesbestimmungen zu erlassen, damit:<br />
1. der Bundesrat dafür sorgt, dass der Import von Palmöl, das nicht schweizerischen Qualitätsanforderungen entspricht,<br />
verboten wird; das Verbot muss auch für Palmöl gelten, das in Form von verarbeiteten Produkten importiert wird;<br />
2. der Bundesrat dafür sorgt, dass der Import von Palmöl, das nicht nach schweizerischen Standards im Bereich der<br />
nachhaltigen Produktion produziert wird, verboten wird; das Verbot muss auch für Palmöl gelten, das in Form von verarbeiteten<br />
Produkten importiert wird;<br />
3. der Bundesrat einheimische Fette und Öle fördert und die Ernährungssouveränität stärkt;<br />
4. der Bundesrat verlangt, dass Palmöl auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln ausdrücklich erwähnt werden muss.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
15. Oktober 2012 Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Der Initiative wird keine Folge gegeben.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
228
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
pflanzliches Öl Einfuhrbeschränkung Lebensmitteldeklaration nachhaltige Nutzung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
229
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.313 s Kt.Iv. FR. Kein Palmöl auf unseren Tellern<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 16. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAKSR) hat die vom Kanton Freiburg am 5. Juni 2012 eingereichte Standesinitiative an ihrer Sitzung<br />
vom 16. Oktober 2012 vorgeprüft.<br />
Die Standesinitiative verlangt, dass der Import von Palmöl, welches nicht schweizerischen Qualitäts und Nachhaltigkeitsanforderungen entspricht, verboten werden<br />
soll und dass die Verwendung von Palmöl in Lebensmitteln ausdrücklich gekennzeichnet werden muss.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.<br />
Eine Minderheit (Recordon) beantragt, der Standesinitiative Folge zu geben.<br />
Berichterstattung: Konrad Graber<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Konrad Graber<br />
1. Text<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Freiburg folgende Standesinitiative ein:<br />
Die Bundesbehörden werden eingeladen, die notwendigen Gesetzesbestimmungen zu erlassen, damit:<br />
1. der Bundesrat dafür sorgt, dass der Import von Palmöl, das nicht schweizerischen Qualitätsanforderungen entspricht, verboten wird; das Verbot muss auch für<br />
Palmöl gelten, das in Form von verarbeiteten Produkten importiert wird;<br />
2. der Bundesrat dafür sorgt, dass der Import von Palmöl, das nicht nach schweizerischen Standards im Bereich der nachhaltigen Produktion produziert wird,<br />
verboten wird; das Verbot muss auch für Palmöl gelten, das in Form von verarbeiteten Produkten importiert wird;<br />
3. der Bundesrat einheimische Fette und Öle fördert und die Ernährungssouveränität stärkt;<br />
4. der Bundesrat verlangt, dass Palmöl auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln ausdrücklich erwähnt werden muss.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Beratung in der Kommission drehte sich vor allem um die Frage des Importverbots von Palmöl. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass ein solches<br />
Verbot nicht umsetzbar wäre, weil dies gegen internationale Handelsabkommen verstossen würde und nicht mit den WTOVerpflichtungen vereinbar wäre.<br />
Insbesondere wäre das geplante Freihandelsabkommen mit Indonesien, welches den weltweit grössten Anteil an Palmöl produziert, gefährdet. Ein Scheitern dieser<br />
Verhandlungen würde der <strong>Schweizer</strong> Exportwirtschaft schaden und sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligen.<br />
Erfolgversprechender ist es nach Auffassung der Kommissionsmehrheit deshalb, sich auf internationaler Ebene gegen die umweltschädliche Produktion von Palmöl<br />
einzusetzen. In diesem Zusammenhang verwies sie in ihrer Diskussion auch auf eine Motion von Nationalrat de Buman (10.3619), welche ebendies fordert und welche<br />
zur Zeit in der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats hängig ist. Ebenso sollten internationale Nachhaltigkeitszertifikate wie bspw. jenes<br />
des Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO) unterstützt werden. Viele ausländische und schweizerische Nahrungsmittelproduzenten wie Coop, Migros und<br />
Nestlé beziehen bereits zu einem grossen Teil RSPOzertifiziertes Palmöl.<br />
Im Weiteren nahm die Kommission zur Kenntnis, dass das unter Punkt 4 erwähnte Anliegen der Initiative bereits umgesetzt wird. Zeitgleich mit der EU plant der<br />
Bundesrat per Ende 2014 eine Revision der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, gemäss welcher neu die Verwendung des<br />
spezifischen Pflanzenfetts deklariert werden muss.<br />
Aus all diesen Gründen beantragt die Mehrheit der Kommission ihrem Rat, der Standesinitiative keine weitere Folge zu geben.<br />
Eine Minderheit der Kommission beantragt dagegen, der Standesinitiative Folge zu geben. Sie ist der Auffassung, dass vor allem hinsichtlich der Förderung<br />
einheimischer Fette und Öle sowie der Kennzeichnung von Lebensmitteln Handlungsbedarf im Sinne der Initiative besteht.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
230
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3185 – Motion<br />
Interdepartementale Herangehensweise für die nächste Legislaturplanung<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
FDPLiberale Fraktion<br />
Moret Isabelle<br />
15.03.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Beurteilung der Ausgangslage der Schweiz und der Ausarbeitung der Ziele und<br />
Massnahmen für die nächste Legislaturplanung keine sektorielle, sondern eine interdepartementale Herangehensweise<br />
anzuwenden.<br />
Begründung<br />
In Kapitel 7.1 (Nachhaltige Entwicklung auf Bundesebene) der Botschaft zur Legislaturplanung 20112015 schreibt der<br />
Bundesrat, "Für die Umsetzung seiner Politik möchte der Bundesrat vermehrt weg von einem sektoriell orientierten Denken hin<br />
zu stärker querschnittsorientierten Lösungsansätzen wechseln". Dieser Ansatz ist begrüssenswert, doch der Entwurf zur<br />
Legislaturplanung 20112015 widerspiegelt genauso ein Denken in sektoriellen beziehungsweise departementalen Strukturen,<br />
wie die Legislaturplanung 20072011. Von einer profunden Beurteilung der Ausgangslage in der sich die Schweiz befindet,<br />
hätte eine stringente Legislaturplanung abgeleitet werden können. In einer immer komplexer werdenden Welt, ist eine solche<br />
departementale Herangehensweise eine Barriere für effizientes Regieren. Herausforderungen sind heute vernetzter als je<br />
zuvor: Es sind nicht nur meistens verschiedene Bereiche gleichzeitig betroffen, vermehrt muss auch die internationale<br />
Dimension berücksichtigt werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 16.05.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
25. Oktober 2012 Staatspolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
15.06.2012 NR Annahme.<br />
28.11.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
231
Staatspolitische Kommission SR (SPKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Regierungsprogramm politische Planung Zusammenarbeit der Verwaltungen Koordination<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei<br />
(BK)<br />
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232
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3185 n Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Interdepartementale Herangehensweise für die nächste<br />
Legislaturplanung<br />
français<br />
Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 25. Oktober 2012<br />
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2012 die von der FDPLiberalen Fraktion am 15. März 2012 eingereichte und<br />
vom Nationalrat am 15. Juni 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion will den Bundesrat beauftragen, die nächste Legislaturplanung statt aus sektorieller vermehrt aus interdepartementaler Sicht auszuarbeiten.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Cramer (f)<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Robert Cramer<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Beurteilung der Ausgangslage der Schweiz und der Ausarbeitung der Ziele und Massnahmen für die nächste Legislaturplanung<br />
keine sektorielle, sondern eine interdepartementale Herangehensweise anzuwenden.<br />
1. 2. Begründung<br />
In Kapitel 7.1 (Nachhaltige Entwicklung auf Bundesebene) der Botschaft zur Legislaturplanung 20112015 schreibt der Bundesrat: "Für die Umsetzung seiner Politik<br />
möchte der Bundesrat vermehrt weg von einem sektoriell orientierten Denken hin zu stärker querschnittsorientierten Lösungsansätzen wechseln." Dieser Ansatz ist<br />
begrüssenswert, doch der Entwurf zur Legislaturplanung 20112015 widerspiegelt genauso ein Denken in sektoriellen beziehungsweise departementalen Strukturen<br />
wie die Legislaturplanung 20072011. Von einer profunden Beurteilung der Ausgangslage, in der sich die Schweiz befindet, hätte eine stringente Legislaturplanung<br />
abgeleitet werden können. In einer immer komplexer werdenden Welt ist eine solche departementale Herangehensweise eine Barriere für effizientes Regieren.<br />
Herausforderungen sind heute vernetzter als je zuvor: Es sind nicht nur meistens verschiedene Bereiche gleichzeitig betroffen, vermehrt muss auch die internationale<br />
Dimension berücksichtigt werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2012 ohne Diskussion angenommen, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden wäre.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission schliesst sich der Begründung der Motionärin, dem Antrag des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates an.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
233
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3253 – Motion<br />
Angemessene Rendite für den Umbau des Energiesystems<br />
Eingereicht von<br />
Gasche Urs<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
15.03.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) vorzulegen, die<br />
vorsieht, dass der Umbau des Energiesystems gemäss der bundesrätlichen Energiestrategie 2050 möglich wird:<br />
1. Einerseits sind zur Festlegung der Stromtarife für die Grundversorgung die Marktpreise und nicht mehr die<br />
Gestehungskosten oder die langfristigen Bezugsverträge heranzuziehen.<br />
2. Andererseits muss der Kapitalzinssatz für die Stromnetze erhöht werden, damit Investitionsanreize für den für die neue<br />
Energiestrategie notwendigen Aus und Neubau der Stromnetze bestehen.<br />
Begründung<br />
Der aktuelle Kapitalzinssatz für Stromnetze setzt keine Investitionsanreize für Stromnetze und widerspricht damit der neuen<br />
Energiestrategie des Bundes. Die für den Umbau des Energiesystems notwendigen Aus und Neubauten im Bereich des<br />
Stromnetzes durch die Einführung von Smart Grid und der zunehmenden dezentralen Stromproduktion sind damit nicht<br />
realistisch. Es braucht deshalb einen höheren Zinssatz, damit wieder ein Anreiz geschaffen wird, in Stromnetze zu investieren.<br />
Im Weiteren muss in der aktuellen Regelung der Endverteiler in der Grundversorgung die Elektrizität zu Gestehungskosten<br />
liefern. Liegt der Marktpreis tiefer als die Gestehungskosten, so erhält er nur den Marktpreis vergütet. Mit dieser Regelung (Art.<br />
4 der Stromversorgungsverordnung) macht der Endverteiler im besten Fall keinen Gewinn und im weniger vorteilhaften Fall<br />
einen Verlust. Damit besteht das Risiko einer unzureichenden Kostendeckung in der Grundversorgung. Die Folge ist ein<br />
grosses Investitionshemmnis für einheimische Stromproduktionseinheiten aufgrund unzureichender Kostendeckung, denn in<br />
einem solchen Umfeld wird denn auch kein wirtschaftlich denkendes Unternehmen investieren. Diese Regelung ist Gift für die<br />
langfristige Versorgungssicherheit und für den Umbau des Energiesystems im Sinne der bundesrätlichen Energiestrategie<br />
2050. Das StromVG soll deshalb klar festhalten, dass für die Energielieferung bei festen Endkunden Marktpreise für<br />
Versorgungsenergie als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Nur so können für alle Marktteilnehmer (Stromverbraucher<br />
und produzenten) die richtigen Preissignale bzw. Anreize geschaffen werden.<br />
Zudem fordert die EU bei den Verhandlungen zum bilateralen Stromabkommen eine vollständige Marktöffnung.<br />
Wettbewerbsbehindernde, administrierte Preise stehen dazu im Widerspruch.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 01.06.2012<br />
Gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) sowie gemäss Artikel 7<br />
StromVG nach einem allfälligen zweiten Marktöffnungsschritt gilt der Grundsatz, dass die Betreiber der Verteilnetze die<br />
notwendigen Massnahmen treffen, sodass die festen Endkunden ihren Strom zu einem angemessenen Tarif erhalten. In Artikel<br />
4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71) ist zurzeit festgehalten, dass sich ein angemessener<br />
Tarif am Minimum der Gestehungskosten einer effizienten Produktion inklusive langfristiger Bezugsverträge und an den<br />
Marktpreisen ausrichtet. Der Bundesrat befürwortet sowohl grundsätzlich als auch im Rahmen der Umsetzung des zweiten<br />
Marktöffnungsschrittes eine marktkonformere Ausgestaltung der Grundversorgung durch an den Marktpreisen orientierte<br />
Stromtarife.<br />
Der Bundesrat befürwortet auch, dass der Kapitalzinssatz für die Stromnetze vor dem Hintergrund der Energiestrategie 2050<br />
durch einen nachhaltigen Ansatz bestimmt wird, der langfristige Planungssicherheit für die Netzbetreiber gewährleistet und<br />
234
stärker an die Anforderungen des Kapitalmarktes angepasst wird, um zusätzliche Investitionen ins Netz zu ermöglichen. Eine<br />
Überprüfung der Berechnungsgrundlagen des WACC (Weighted Average Cost of Capital) ist deswegen zwingend<br />
vorzusehen. Die Überprüfung umfasst dabei auch alternative Modelle wie zum Beispiel eine separate Erhöhung des WACC für<br />
Neuinvestitionen. Aus formalen Gründen will der Bundesrat aber zunächst die Überprüfung der Berechnungsgrundlagen<br />
abwarten, bevor er sich im Sinne der Motion für eine vollumfängliche Erhöhung der Kapitalzinsen für Stromnetze ausspricht.<br />
Zur Frage der zukünftigen Höhe des Kapitalzinssatzes und der damit verbundenen Investitionsanreize wird sich der Bundesrat<br />
im Rahmen einer Revision der WACCMethode zur Ermittlung der maximal anrechenbaren Kapitalkosten äussern.<br />
Antrag des Bundesrates vom 01.06.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 (Marktpreise bei den Elektrizitätstarifen) und die Ablehnung von Ziffer 2<br />
(Erhöhung der Kapitalzinsen für die Stromnetze) der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
19. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
15.06.2012 NR Punkt 1: angenommen; Punkt 2: agbelehnt.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (8)<br />
Aebi Andreas Gasser Josias F. Grunder Hans Guhl Bernhard Haller Vannini Ursula MüllerAltermatt Stefan<br />
Wasserfallen Christian Ziörjen Lothar<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Stromversorgung Energieszenarien sanfte Energie elektrische Leitung Investitionsförderung Elektrizitätsmarkt Handelsspanne<br />
Gewinn<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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235
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
236
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3253 n Mo. Nationalrat (Gasche). Angemessene Rendite für den Umbau des Energiesystems<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 19. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2012 die titelerwähnte, in der Ziffer 1 vom Nationalrat<br />
am 15. Juni 2012 angenommene Motion vorberaten.<br />
Die Motion verlangt eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG), die vorsieht, dass der Umbau des Energiesystems gemäss der bundesrätlichen<br />
Energiestrategie 2050 möglich wird. Dazu sollen zur Festlegung der Stromtarife für die Grundversorgung die Marktpreise und nicht mehr die Gestehungskosten oder<br />
die langfristigen Bezugsverträge herangezogen werden (Ziffer 1).<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen, die Ziffer 1 der Motion anzunehmen (gemäss Beschluss des Nationalrates). Eine Minderheit (Cramer, Berberat)<br />
beantragt, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Luginbühl<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Juni 2012<br />
3. Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) vorzulegen, die vorsieht, dass der Umbau des<br />
Energiesystems gemäss der bundesrätlichen Energiestrategie 2050 möglich wird:<br />
1. Einerseits sind zur Festlegung der Stromtarife für die Grundversorgung die Marktpreise und nicht mehr die Gestehungskosten oder die langfristigen Bezugsverträge<br />
heranzuziehen.<br />
2. Andererseits muss der Kapitalzinssatz für die Stromnetze erhöht werden, damit Investitionsanreize für den für die neue Energiestrategie notwendigen Aus und<br />
Neubau der Stromnetze bestehen.<br />
1. 2. Begründung<br />
Der aktuelle Kapitalzinssatz für Stromnetze setzt keine Investitionsanreize für Stromnetze und widerspricht damit der neuen Energiestrategie des Bundes. Die für den<br />
Umbau des Energiesystems notwendigen Aus und Neubauten im Bereich des Stromnetzes durch die Einführung von Smart Grid und der zunehmenden dezentralen<br />
Stromproduktion sind damit nicht realistisch. Es braucht deshalb einen höheren Zinssatz, damit wieder ein Anreiz geschaffen wird, in Stromnetze zu investieren.<br />
Im Weiteren muss in der aktuellen Regelung der Endverteiler in der Grundversorgung die Elektrizität zu Gestehungskosten liefern. Liegt der Marktpreis tiefer als die<br />
Gestehungskosten, so erhält er nur den Marktpreis vergütet. Mit dieser Regelung (Art. 4 der Stromversorgungsverordnung) macht der Endverteiler im besten Fall<br />
keinen Gewinn und im weniger vorteilhaften Fall einen Verlust. Damit besteht das Risiko einer unzureichenden Kostendeckung in der Grundversorgung. Die Folge ist<br />
ein grosses Investitionshemmnis für einheimische Stromproduktionseinheiten aufgrund unzureichender Kostendeckung, denn in einem solchen Umfeld wird denn<br />
auch kein wirtschaftlich denkendes Unternehmen investieren. Diese Regelung ist Gift für die langfristige Versorgungssicherheit und für den Umbau des<br />
Energiesystems im Sinne der bundesrätlichen Energiestrategie 2050. Das StromVG soll deshalb klar festhalten, dass für die Energielieferung bei festen Endkunden<br />
Marktpreise für Versorgungsenergie als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Nur so können für alle Marktteilnehmer (Stromverbraucher und produzenten) die<br />
richtigen Preissignale bzw. Anreize geschaffen werden.<br />
Zudem fordert die EU bei den Verhandlungen zum bilateralen Stromabkommen eine vollständige Marktöffnung. Wettbewerbsbehindernde, administrierte Preise stehen<br />
dazu im Widerspruch.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Juni 2012<br />
Gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) sowie gemäss Artikel 7 StromVG nach einem allfälligen zweiten<br />
Marktöffnungsschritt gilt der Grundsatz, dass die Betreiber der Verteilnetze die notwendigen Massnahmen treffen, sodass die festen Endkunden ihren Strom zu<br />
einem angemessenen Tarif erhalten. In Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71) ist zurzeit festgehalten, dass sich ein<br />
angemessener Tarif am Minimum der Gestehungskosten einer effizienten Produktion inklusive langfristiger Bezugsverträge und an den Marktpreisen ausrichtet. Der<br />
Bundesrat befürwortet sowohl grundsätzlich als auch im Rahmen der Umsetzung des zweiten Marktöffnungsschrittes eine marktkonformere Ausgestaltung der<br />
Grundversorgung durch an den Marktpreisen orientierte Stromtarife.<br />
Der Bundesrat befürwortet auch, dass der Kapitalzinssatz für die Stromnetze vor dem Hintergrund der Energiestrategie 2050 durch einen nachhaltigen Ansatz<br />
bestimmt wird, der langfristige Planungssicherheit für die Netzbetreiber gewährleistet und stärker an die Anforderungen des Kapitalmarktes angepasst wird, um<br />
zusätzliche Investitionen ins Netz zu ermöglichen. Eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen des WACC (Weighted Average Cost of Capital) ist deswegen<br />
zwingend vorzusehen. Die Überprüfung umfasst dabei auch alternative Modelle wie zum Beispiel eine separate Erhöhung des WACC für Neuinvestitionen. Aus<br />
formalen Gründen will der Bundesrat aber zunächst die Überprüfung der Berechnungsgrundlagen abwarten, bevor er sich im Sinne der Motion für eine vollumfängliche<br />
Erhöhung der Kapitalzinsen für Stromnetze ausspricht. Zur Frage der zukünftigen Höhe des Kapitalzinssatzes und der damit verbundenen Investitionsanreize wird<br />
sich der Bundesrat im Rahmen einer Revision der WACCMethode zur Ermittlung der maximal anrechenbaren Kapitalkosten äussern.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 (Marktpreise bei den Elektrizitätstarifen) und die Ablehnung von Ziffer 2 (Erhöhung der Kapitalzinsen für die<br />
Stromnetze) der Motion.<br />
3. Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat am 15. Juni 2012 Ziffer 1 der Motion ohne Gegenstimme angenommen und Ziffer 2 ohne Gegenstimme abgelehnt.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Für die erfolgreiche Umsetzung der Energiestrategie 2050 sind beträchtliche Investitionen in die Stromnetze und die Kraftwerkinfrastruktur nötig. Das stellt die<br />
Strombranche vor grosse Herausforderungen. Insbesondere ist eine Erhöhung der Kraftwerkskapazitäten für erneuerbare Energien geplant. Die<br />
Stromversorgungsunternehmen müssen dazu Reserven anlegen, um die damit verbundenen Investitionen tätigen zu können. Der Motionär sieht nun die aktuelle<br />
237
Regelung von Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV), wonach die Stromtarife nach den Gestehungskosten und nicht nach Marktpreisen festgelegt<br />
werden müssen, als Investitionshemmnis aufgrund unzureichender Kostendeckung. Eine marktkonformere Regelung in der Grundversorgung sei dringend erforderlich,<br />
damit das benötigte Kapital von den Stromversorgungsunternehmen erwirtschaftet werden könne, sonst seien die langfristige Versorgungssicherheit und der Umbau<br />
des Energiesystems im Sinne der bundesrätlichen Energiestrategie 2050 gefährdet.<br />
Die Kommission teilt mehrheitlich die Überlegungen des Motionärs. Tatsächlich sei die Investitionssicherheit gefährdet, wenn die Unternehmen gesetzlich verpflichtet<br />
seien, Strom unter dem Marktpreis zu Gestehungskosten zu verkaufen. Dies verunmögliche es den Stromversorgern, Reserven für den künftigen Ausbau der<br />
Strominfrastruktur zu schaffen. Die Kommissionsmehrheit unterstützt eine Änderung hin zu marktkonformen Rahmenbedingungen in der Grundversorgung. Sie nimmt<br />
mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass auch der Bundesrat das Problem erkannt hat und gewillt ist, im Rahmen der kommenden Revision des<br />
Stromversorgungsgesetzes die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Eine Änderung dränge sich auch auf, weil die gegenwärtige Regelung nicht europakompatibel<br />
sei, hält die Kommissionsmehrheit fest; die EU fordere jedoch im Rahmen der Verhandlungen zum Energieabkommen eine vollständige Marktöffnung.<br />
Eine Minderheit der Kommission hingegen lehnt eine Änderung im Sinne der Motion ab. Die vom Motionär geforderte Regelung belaste die Konsumenten mit höheren<br />
Stromtarifen, die teilweise beträchtlichen Gewinne der Stromversorgungsunternehmen alleine allerdings seien keine Investitionsgarantie. Zudem lasse die<br />
gegenwärtige Rechtslage es durchaus zu, begründete Tariferhöhungen in der Grundversorgung vorzunehmen (Art. 4 Abs. 2 StromVV).<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
238
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3287 – Motion<br />
Die Expo 2015 als Chance für den öffentlichen Verkehr und den <strong>Schweizer</strong> Tourismus<br />
Eingereicht von<br />
de Buman Dominique<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.03.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem öffentlichen Verkehr und dem Tourismus im Globalkonzept zur Expo 2015 eine wichtige<br />
Rolle zu verleihen und die Expo so zum Schaufenster für die Schweiz zu machen.<br />
Begründung<br />
Von Anfang Mai bis Ende Oktober 2015 findet in Mailand, vor den Toren der Schweiz, die Weltausstellung statt. Die Schweiz<br />
ist eingeladen. Bei dieser Art von Veranstaltungen ist Präsenz Schweiz dafür zuständig, das Image der Schweiz zu pflegen und<br />
die Vorzüge unseres Landes ins beste Licht zu rücken. Alle bisherigen Ausstellungen haben gezeigt, dass man auf bekannte<br />
Akteure und Themen zurückgreifen muss, um einen Publikumserfolg zu erzielen. Ob an den Olympischen Sommerspielen in<br />
Peking, der Weltausstellung in Shanghai oder den kommenden Olympischen Spielen in London: Immer kam und kommt dem<br />
<strong>Schweizer</strong> Tourismus eine zentrale Rolle zu.<br />
Aus diesem Grund muss der Bundesrat dafür sorgen, dass der Tourismus und der öffentliche Verkehr in das Globalkonzept<br />
integriert werden und zu einer grossen Publikumsattraktivität werden.<br />
Besonders die Grenzkantone sind daran interessiert, neue Formen der Zusammenarbeit lancieren sowie vor, während und<br />
nach der Weltausstellung Geschäfte abschliessen zu können. Sicherlich werden zahlreiche Besucherinnen und Besucher es<br />
sich nicht nehmen lassen, einen Abstecher in die nur 45 Kilometer vom Ausstellungsort entfernt liegende Schweiz zu<br />
unternehmen, und zwar wenn immer möglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ob nun mit den Treni regionali Ticino<br />
Lombardia (Tilo), den SBB oder einem privaten Transportunternehmen.<br />
Die Expo wäre ausserdem der ideale Zeitpunkt, um in Mailand die neue GotthardVerbindung zu lancieren.<br />
Der Bundesrat muss klar sagen, wie die Expo 2015 genutzt werden kann, um diese neue Eisenbahninfrastruktur anzukündigen<br />
und die Werbetrommel für die Schönheiten der Schweiz zu rühren, die es vor allem in den Grenzregionen zu entdecken gibt.<br />
Diese Chance muss gepackt werden: Der öffentliche Verkehr und die ganze Palette des Tourismusangebots müssen an der<br />
Weltausstellung 2015 in Mailand zentrale Elemente der Präsenz und des Images der Schweiz sein.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 23.05.2012<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Pavillon an der Weltausstellung 2015 in Mailand ist in erster Linie dem Thema der Expo, das heisst der<br />
Ernährung, gewidmet. Der Pavillon dient aber auch dazu, Aspekte des <strong>Schweizer</strong> Tourismus aufzuzeigen, wobei in diesem<br />
Zusammenhang auch der öffentliche Verkehr eine wichtige Rolle spielt.<br />
Das geplante Rahmenprogramm "Verso l'Expo Milano 2015", welches bis zur Eröffnung des GotthardBasistunnels im Jahr<br />
2016 durchgeführt wird, umfasst einen breiteren thematischen Rahmen und bietet somit eine wertvolle Chance, die<br />
Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien im Tourismus, Infrastruktur Wirtschafts und Kulturbereich zu stärken und<br />
die Schweiz entsprechend zu positionieren.<br />
Antrag des Bundesrates vom 23.05.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
239
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
20. November 2012 Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
15.06.2012 NR Annahme.<br />
26.11.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (WBKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (7)<br />
Amherd Viola Darbellay Christophe MeierSchatz Lucrezia Poggia Mauro Regazzi Fabio Romano Marco<br />
Semadeni Silva<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Weltausstellung öffentlicher Verkehr Tourismus Italien<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten<br />
(EDA)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
240
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3287 n Mo. Nationalrat (de Buman). Die Expo 2015 als Chance für den öffentlichen Verkehr und den<br />
<strong>Schweizer</strong> Tourismus<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur vom 20. November 2012<br />
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBKSR) hat an ihrer Sitzung vom 20. November 2012 die oben genannte Motion vorberaten.<br />
Die Motion wurde am 15. Juni 2012 ohne Gegenstimme vom Nationalrat angenommen.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, im Globalkonzept zur Weltausstellung Mailand 2015 dem öffentlichen Verkehr und dem Tourismus eine wichtige Rolle zu<br />
verleihen und die Expo als Schaufenster für die Schweiz zu nutzen.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig die Annahme der Motion.<br />
Berichterstatter: Gutzwiller<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Felix Gutzwiller<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Mai 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem öffentlichen Verkehr und dem Tourismus im Globalkonzept zur Expo 2015 eine wichtige Rolle zu verleihen und die Expo so zum<br />
Schaufenster für die Schweiz zu machen.<br />
1. 2. Begründung<br />
Von Anfang Mai bis Ende Oktober 2015 findet in Mailand, vor den Toren der Schweiz, die Weltausstellung statt. Die Schweiz ist eingeladen. Bei dieser Art von<br />
Veranstaltungen ist Präsenz Schweiz dafür zuständig, das Image der Schweiz zu pflegen und die Vorzüge unseres Landes ins beste Licht zu rücken. Alle bisherigen<br />
Ausstellungen haben gezeigt, dass man auf bekannte Akteure und Themen zurückgreifen muss, um einen Publikumserfolg zu erzielen. Ob an den Olympischen<br />
Sommerspielen in Peking, der Weltausstellung in Shanghai oder den kommenden Olympischen Spielen in London: Immer kam und kommt dem <strong>Schweizer</strong><br />
Tourismus eine zentrale Rolle zu.<br />
Aus diesem Grund muss der Bundesrat dafür sorgen, dass der Tourismus und der öffentliche Verkehr in das Globalkonzept integriert werden und zu einer grossen<br />
Publikumsattraktivität werden.<br />
Besonders die Grenzkantone sind daran interessiert, neue Formen der Zusammenarbeit lancieren sowie vor, während und nach der Weltausstellung Geschäfte<br />
abschliessen zu können. Sicherlich werden zahlreiche Besucherinnen und Besucher es sich nicht nehmen lassen, einen Abstecher in die nur 45 Kilometer vom<br />
Ausstellungsort entfernt liegende Schweiz zu unternehmen, und zwar wenn immer möglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, ob nun mit den Treni regionali Ticino<br />
Lombardia (Tilo), den SBB oder einem privaten Transportunternehmen.<br />
Die Expo wäre ausserdem der ideale Zeitpunkt, um in Mailand die neue GotthardVerbindung zu lancieren.<br />
Der Bundesrat muss klar sagen, wie die Expo 2015 genutzt werden kann, um diese neue Eisenbahninfrastruktur anzukündigen und die Werbetrommel für die<br />
Schönheiten der Schweiz zu rühren, die es vor allem in den Grenzregionen zu entdecken gibt.<br />
Diese Chance muss gepackt werden: Der öffentliche Verkehr und die ganze Palette des Tourismusangebots müssen an der Weltausstellung 2015 in Mailand zentrale<br />
Elemente der Präsenz und des Images der Schweiz sein.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Mai 2012<br />
Der <strong>Schweizer</strong> Pavillon an der Weltausstellung 2015 in Mailand ist in erster Linie dem Thema der Expo, das heisst der Ernährung, gewidmet. Der Pavillon dient aber<br />
auch dazu, Aspekte des <strong>Schweizer</strong> Tourismus aufzuzeigen, wobei in diesem Zusammenhang auch der öffentliche Verkehr eine wichtige Rolle spielt.<br />
Das geplante Rahmenprogramm "Verso l'Expo Milano 2015", welches bis zur Eröffnung des GotthardBasistunnels im Jahr 2016 durchgeführt wird, umfasst einen<br />
breiteren thematischen Rahmen und bietet somit eine wertvolle Chance, die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien im Tourismus, Infrastruktur<br />
Wirtschafts und Kulturbereich zu stärken und die Schweiz entsprechend zu positionieren.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2012 ohne Gegenstimme angenommen.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommission unterstützt einstimmig die im Motionstext formulierten Anliegen. Sie ist der Ansicht, dass die Schweiz die Expo 2015 anderweitig nutzen und sich<br />
bei ihrer Präsentation nicht ausschliesslich auf das vorgegebene Thema "Den Planeten ernähren. Energie für das Leben" fokussieren soll. Die Ausstellung bietet<br />
unserem Land eine wichtige Marketingplattform um diverse Facetten des <strong>Schweizer</strong> Tourismus aufzuzeigen, um über die Arbeiten der neuen GotthardVerbindung zu<br />
informieren aber auch um die bilaterale Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu stärken und zu fördern. So soll nach Auffassung der WBKSR die Weltausstellung<br />
2015 auch eine nachhaltige Wirkung zeigen, die bei der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien in Wirtschafts, Kultur und Innovationsbereichen spürbar<br />
sein wird. Das vom Bundesrat angekündigte Rahmenprogramm "Verso l'Expo Milano 2015" soll daher entsprechend den erwähnten Anliegen erweitert und aktiv<br />
umgesetzt werden.<br />
241
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242
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12.3315 – Motion<br />
Unternehmenssteuerreform II. Kapitaleinlageprinzip. Ertragsausfälle erheblich verringern<br />
Eingereicht von<br />
Fetz Anita<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.03.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Vorlage zu unterbreiten, welche die enormen Ertragsausfälle für Bund und<br />
Kantone durch den Wechsel zum Kapitaleinlageprinzip erheblich verringert. Zu prüfen ist insbesondere die Revision der<br />
entsprechenden Steuergesetze.<br />
Diese werden bezüglich des Kapitaleinlageprinzips so ausgestaltet, dass Einlagen unabhängig von deren<br />
Einbringungszeitpunkt erst dann steuerfrei zurückbezahlt werden können, wenn die Gesellschaft sämtliche ausschüttbaren<br />
Gewinnreserven einschliesslich des laufenden Jahresgewinns ausgeschüttet hat. Für Genossenschaften ist eine analoge<br />
Regelung vorzusehen. Umgehungsmöglichkeiten innerhalb von Konzernen sind zu verhindern. Für alle Varianten sind<br />
Ertragsfolgen für Bund, Kantone und Gemeinden vorzulegen.<br />
Begründung<br />
Auf 2011 ist die Unternehmenssteuerreform II in Kraft getreten. Sie ist das Resultat einer Referendumsabstimmung mit dem<br />
knappestmöglichen Resultat von 50,5 Prozent Jastimmen. Die Vorlage liess die finanziellen Folgen und die Modalitäten des<br />
Wechsels vom Nennwert zum Kapitaleinlageprinzip offen. Inzwischen haben verschiedene Unternehmen bereits zwischen<br />
200 und 300 Milliarden Franken AgioReserven zur steuerfreien Ausschüttung angemeldet. Massive zusätzliche Steuerausfälle<br />
(etwa 10 Milliarden Franken) für Bund, Kantone und Gemeinden wären die Folge. Über deren Ausmass hat der Bundesrat<br />
weder im <strong>Parlament</strong> noch im Abstimmungskampf wahrheitsgemäss informiert.<br />
Das zeigt: Die gesetzliche Regelung ist völlig ungenügend. Sie legt nicht fest, inwieweit AgioReserven überhaupt steuerfrei<br />
ausgeschüttet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat das offengelassen. Eine Präzisierung drängt sich auf. Einlagen sollen erst<br />
dann steuerfrei zurückbezahlt werden dürfen, wenn alle ausschüttbaren Gewinnreserven ausgeschüttet worden sind. Das<br />
sichert auch, dass Ausschüttungen aus AgioReserven, wie vom Gesetzgeber gewollt, gleich wie Nennwertrückzahlungen<br />
behandelt werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.05.2012<br />
Im Nationalrat wurden Mitte April 2011 zwei Motionen eingereicht, die sich mit dem neu eingeführten Kapitaleinlageprinzip<br />
befassten, nämlich die Motion Leutenegger Oberholzer 11.3351, "Kapitaleinlageprinzip präzisieren", und die Motion Bischof<br />
11.3462, "Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips". Beide Vorstösse verlangten vom Bundesrat,<br />
die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, damit die unerwarteten Mindereinnahmen aus dem Kapitaleinlageprinzip<br />
reduziert werden, indem entsprechende Normen über die Zuweisung und Verwendung der Reserven aus Kapitaleinlagen im<br />
Aktien oder Steuerrecht aufgenommen werden.<br />
Der Bundesrat beantragte am 29. Juni 2011, beide Motionen anzunehmen. Er erklärte sich bereit, Lösungen im Handels oder<br />
Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende<br />
Bedingungen knüpfen. Der Nationalrat hat am 23. Dezember 2011 beide Motionen dann aber relativ knapp abgelehnt.<br />
Bei Annahme der vorliegenden Motion im Ständerat ist geplant, die konkrete Ausgestaltung der Revision mit einer<br />
Vernehmlassung zu eruieren, welche noch in diesem Jahr gestartet werden soll.<br />
Antrag des Bundesrates vom 16.05.2012<br />
243
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
07.06.2012 SR Überweisung an die WAK zur Vorprüfung.<br />
04.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (11)<br />
Berberat Didier Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert Hêche Claude Janiak Claude Maury Pasquier Liliane<br />
Rechsteiner Paul Recordon Luc Savary Géraldine Stöckli Hans Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kapitalanlage Anlagevorschrift Steuerrecht Kapitaleinkommen Gewinn Steuerbefreiung Kapitalgesellschaft Unternehmenssteuer<br />
Steuererhebung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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244
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3316 – Motion<br />
Unternehmenssteuerreform II. Kapitaleinlageprinzip anpassen<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
16.03.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen (Aktien und/oder Steuerrecht) vorzulegen, damit die<br />
erheblichen Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II im Bereich des Kapitaleinlageprinzips reduziert werden,<br />
indem die Zuweisung und Verwendung der Kapitalreserven, namentlich der AgioReserven, im Aktien bzw. Steuerrecht<br />
präzisiert werden. Das Kapitaleinlageprinzip und die Rückwirkungsregeln sind beizubehalten.<br />
Begründung<br />
Erst im März 2011 orientierte der Bundesrat darüber, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene<br />
Unternehmenssteuerreform II zu zusätzlichen Mindereinnahmen von voraussichtlich 8 Milliarden Franken für Bund und Kantone<br />
über die nächsten zehn Jahre führen wird. Die Höhe dieser Mindereinnahmen hatte der Bundesrat weder in den Kommissionsnoch<br />
in den Plenumsberatungen und schon gar nicht im Abstimmungsbüchlein kommuniziert. Nach heutigem Kenntnisstand<br />
sind die Auswirkungen noch wesentlich gravierender. Nach Ablauf der Meldefrist sind Kapitalreserven zur steuerfreien<br />
Ausschüttung im Umfang von sage und schreibe über 600 Milliarden Franken angemeldet worden. Die Steuerausfälle für Bund<br />
und Kantone dürften damit nochmals erheblich höher ausfallen als im Jahre 2011 angenommen.<br />
Der Grund für die enormen Mindereinnahmen liegt nicht in der Einführung des Kapitaleinlageprinzips, die fällig war und richtig<br />
ist, sondern ausschliesslich in seiner spezifischen schweizerischen Ausgestaltung. Im Gegensatz etwa zu Deutschland,<br />
Frankreich, Italien und den Niederlanden ist in der Schweiz der steuerfreie Bezug auch von AgioKapital ohne Bedingungen<br />
möglich. Insbesondere ist er unbeschränkt auch dann möglich, wenn ein Gewinnvortrag oder frei verfügbare Reserven<br />
vorhanden sind. Ebenso hat der Gesetzgeber (entgegen der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Dezember 2007) darauf<br />
verzichtet, das Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zuzuweisen und damit Auszahlungen wenigstens an ein<br />
Kapitalherabsetzungsverfahren zu binden. Im Steuerrecht ist zudem nicht klargestellt, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht zur<br />
steuerfreien Rückzahlung berechtigen. Diese Mängel sind zu korrigieren, damit die künftigen Einnahmenausfälle für Bund und<br />
Kantone verkraftbar bleiben.<br />
Angesichts der unangekündigten enormen Mindereinnahmen besteht dringlicher Handlungsbedarf. Die obigen Teilentscheide<br />
sind neu zu überdenken und gegebenenfalls zügig zu korrigieren.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 16.05.2012<br />
Im Nationalrat wurden Mitte April 2011 zwei Motionen eingereicht, die sich mit dem neu eingeführten Kapitaleinlageprinzip<br />
befassten, nämlich die Motion Leutenegger Oberholzer 11.3351, "Kapitaleinlageprinzip präzisieren", und die Motion Bischof<br />
11.3462, "Unternehmenssteuerreform II. Korrektur des Kapitaleinlageprinzips". Beide Vorstösse verlangten vom Bundesrat,<br />
die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, damit die unerwarteten Mindereinnahmen aus dem Kapitaleinlageprinzip<br />
reduziert werden, indem entsprechende Normen über die Zuweisung und Verwendung der Reserven aus Kapitaleinlagen im<br />
Aktien oder Steuerrecht aufgenommen werden.<br />
Der Bundesrat beantragte am 29. Juni 2011, beide Motionen anzunehmen. Er erklärte sich bereit, Lösungen im Handels oder<br />
Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende<br />
Bedingungen knüpfen. Der Nationalrat hat am 23. Dezember 2011 beide Motionen dann aber relativ knapp abgelehnt.<br />
Bei Annahme der vorliegenden Motion im Ständerat ist geplant, die konkrete Ausgestaltung der Revision mit einer<br />
Vernehmlassung zu eruieren, welche noch in diesem Jahr gestartet werden soll.<br />
245
Antrag des Bundesrates vom 16.05.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
07.06.2012 SR Überweisung an die WAK zur Vorprüfung.<br />
04.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (13)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Diener Lenz Verena Fournier JeanRené HäberliKoller Brigitte<br />
Imoberdorf René Jenny This Lombardi Filippo Niederberger Paul Schwaller Urs SeydouxChriste Anne<br />
Stadler Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Unternehmenssteuer Steuerbefreiung Betriebsrücklage Steuererhebung Betriebsmittel Aktienrecht Steuerrecht Kapitalanlage<br />
Abstimmungserläuterungen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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246
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3367 – Motion<br />
Rechte der Bäuerinnen und Bauern. Für ein weitgehendes Engagement der Schweiz im<br />
Menschenrechtsrat<br />
Eingereicht von<br />
Sommaruga Carlo<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
03.05.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, den gegenwärtig im Menschenrechtsrat stattfindenden Prozess für eine bessere Anerkennung<br />
der Rechte der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, zu<br />
unterstützen. Der Bundesrat soll den sechs in der "Schlussstudie des Konsultativkomitees des Menschenrechtsrates über die<br />
Förderung der Rechte der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten"<br />
(Etude finale du Comité consultatif du Conseil des droits de l'homme sur la promotion des droits des paysans et des autres<br />
personnes travaillant dans des zones rurales; A/HRC/AC/8/6) gemachten Empfehlungen Folge leisten; insbesondere soll er<br />
die Ausarbeitung eines neuen völkerrechtlichen Instruments unterstützen, das sich des Schutzes der Reche von Bäuerinnen<br />
und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, annimmt, und sich dafür einsetzen,<br />
dass mittels Spezialverfahren ein neues Mandats erteilt wird.<br />
Begründung<br />
Während rund zehn Jahren haben bäuerliche Organisationen vor Ort dokumentiert, auf welche verschiedenen Weisen die<br />
Rechte der Bäuerinnen und Bauern verletzt werden und welche Auswirkungen die Übergriffe auf den Fortbestand der<br />
Bauernschaft und auf die Nahrungsmittelproduktion haben. Ausgehend von den gewonnen Erkenntnissen haben die<br />
Organisationen verschiedene menschenrechtsrelevante Aspekte herausgearbeitet, die die Bäuerinnen und Bauern betreffen;<br />
dabei sind sie zum Schluss gekommen, dass ein besserer Schutz unabdingbar sei und dass ein neues völkerrechtliches<br />
Instrument einen konkreten Beitrag dazu leisten könne. Angerufen von bäuerlichen Organisationen und beauftragt vom<br />
Menschenrechtsrat haben die Mitglieder des Konsultativkomitees des Menschenrechtsrates im März 2010 einen Bericht über<br />
Diskriminierungen, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Nahrung erfolgen, vorgelegt. Lösungen zur Frage, wie die<br />
Rechte der Bäuerinnen und Bauern seitens der Vereinten Nationen besser geschützt werden könnten, liegen somit vor.<br />
Nachdem dieser Bericht vorgestellt wurde, hat der Menschenrechtsrat das Konsultativkomitee damit beauftragt, eine Studie zu<br />
verfassen, in der die besten Ansätze zum Schutz der Rechte der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Personen, die in<br />
einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, herausgearbeitet werden. Die Schlussstudie wurde dem Menschenrechtsrat im März<br />
2012 vorgelegt. Darin werden verschiedene Zugänge zu einem verbesserten Schutz vorgeschlagen: In erster Linie seien die<br />
bestehenden völkerrechtlichen Normen anzuwenden und Lücken im bestehenden, die Menschenrechte betreffenden<br />
Völkerrecht zu identifizieren; ferner bestätigt die Studie, dass es notwendig sei, ein neues völkerrechtliches Instrument zu<br />
schaffen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 04.07.2012<br />
Die Förderung der Menschenrechte ist eine Priorität der <strong>Schweizer</strong> Aussenpolitik. Bei der Umsetzung seiner<br />
Menschenrechtspolitik setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Rechte der Bäuerinnen und Bauern respektiert werden. Er<br />
tut dies insbesondere im Menschenrechtsrat sowie in der Ernährungs und Landwirtschaftsorganisation der Uno, da er sich der<br />
zentralen Rolle der in der Landwirtschaft tätigen Personen bei der Hunger und Armutsbekämpfung bewusst ist. Der Bundesrat<br />
setzt sich auch im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit für diese Anliegen ein. In diesem Zusammenhang<br />
unterstützt die Schweiz die Bemühungen der Entwicklungsländer sowie ihrer Bevölkerung zur Schaffung von günstigen<br />
Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Familienbetriebe, die die Selbstversorgung ermöglichen und ein Einkommen<br />
gewährleisten. Die Schweiz setzt sich ausserdem dafür ein, dass die arme Landbevölkerung und insbesondere die Frauen<br />
einen sichereren Zugang zu Land und anderen natürlichen Ressourcen erhalten. Die Unterstützung und aktive Mitarbeit der<br />
Schweiz bei den Verhandlungen, die im Mai 2012 zur Annahme der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortungsvolle Regelung<br />
247
der Nutzungs und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit durch den<br />
Ausschuss für Welternährungssicherheit führten, sind ein konkretes Beispiel für das Engagement unseres Landes für die<br />
Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Landwirtschaft, die auch die Rechte der Ärmsten berücksichtigt. Der Bundesrat<br />
hat am 15. Februar 2012 die Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 20122016 verabschiedet und damit bestätigt,<br />
dass die Schweiz ihr langjähriges Engagement zugunsten der Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit in<br />
Entwicklungsländern weiterführen will. In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Bundesverfassung und den Rechtsvorschriften,<br />
welche auf nationaler Ebene umgesetzt werden, ist die Rolle der Bäuerinnen und Bauern zentral für den Fortbestand einer<br />
multifunktionalen Landwirtschaft, welche für unsere Gesellschaft, die die nachhaltige Entwicklung als wertvoll erachtet, von<br />
grosser Wichtigkeit ist.<br />
Die Schweiz gehört zu den Ländern, die die Resolution unterstützten, mit der der Beratende Ausschuss des<br />
Menschenrechtsrates 2010 aufgefordert wurde, eine Studie über die Förderung der Rechte von Personen zu verfassen, die in<br />
ländlichen Gebieten tätig sind. Diese Studie ist jetzt abgeschlossen. Das Problem im Bereich des internationalen<br />
Menschenrechtsschutzes sind weniger die fehlenden Regeln als vielmehr deren mangelnde Umsetzung. Für die Schweiz ist<br />
es daher prioritär, dass die vielen bestehenden Übereinkommen auch umgesetzt werden. Der Bundesrat ist hingegen nicht<br />
gegen die Schaffung eines neuen Instruments im Bereich der Rechte der Bäuerinnen und Bauern. Falls im Menschenrechtsrat<br />
Verhandlungen stattfinden sollten, um gemäss den Empfehlungen des Ausschusses ein Sonderverfahren oder ein neues<br />
Instrument zu den Rechten der Bäuerinnen und Bauern zu schaffen, würde die Schweiz sich aktiv daran beteiligen, da sie<br />
dieses Thema für wichtig erachtet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich ein mögliches Instrument auf die für die<br />
Bäuerinnen und Bauern relevanten Rechte konzentrieren und die Umsetzung der bestehenden Konventionen stärken sollte.<br />
Antrag des Bundesrates vom 04.07.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
5. November 2012 Aussenpolitische Kommission SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
28.09.2012 NR Annahme.<br />
26.11.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Aussenpolitische Kommission SR (APKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Mitunterzeichnende (41)<br />
Aebi Andreas Allemann Evi Amarelle Cesla Badran Jacqueline Barthassat Luc Bertschy Kathrin Bourgeois Jacques<br />
Bugnon André FässlerOsterwalder Hildegard Favre Laurent Fehr HansJürg Glättli Balthasar Graf Maya<br />
Grin JeanPierre Gross Andreas Haller Vannini Ursula Hassler Hansjörg Hodgers Antonio Ingold Maja Joder Rudolf<br />
JohnCalame Francine Kiener Nellen Margret Leuenberger Ueli Levrat Christian Moser Tiana Angelina Müller Geri<br />
Naef Martin Nordmann Roger Pardini Corrado Piller Carrard Valérie Reynard Mathias Rossini Stéphane<br />
Rytz Regula SchneiderSchneiter Elisabeth Schwaab Jean Christophe Steiert JeanFrançois Thorens Goumaz Adèle<br />
Tornare Manuel van Singer Christian Voruz Eric Wermuth Cédric<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Menschenrechte Menschenrechtsrat UNO landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung Landwirt/in landwirtschaftliche Arbeitskraft<br />
248
Landbevölkerung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55;12<br />
Zuständig<br />
Departement für auswärtige Angelegenheiten<br />
(EDA)<br />
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249
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3367 n Mo. Nationalrat (Sommaruga Carlo). Rechte der Bäuerinnen und Bauern. Für ein<br />
weitgehendes Engagement der Schweiz im Menschenrechtsrat<br />
français<br />
Bericht der Aussenpolitischen Kommission vom 5. November 2012<br />
Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 5. November 2012 die von Nationalrat Carlo Sommaruga eingereichte und vom<br />
Nationalrat am 28. September 2012 angenommene Motion vorgeprüft.<br />
Die Motion Sommaruga Carlo beauftragt den Bundesrat, den gegenwärtig im Menschenrechtsrat stattfindenden Prozess für eine bessere Anerkennung der Rechte<br />
der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, zu unterstützen. Der Bundesrat soll den sechs in der<br />
"Schlussstudie des Konsultativkomitees des Menschenrechtsrates über die Förderung der Rechte der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem<br />
landwirtschaftlichen Milieu arbeiten" gemachten Empfehlungen Folge leisten; insbesondere soll er die Ausarbeitung eines neuen völkerrechtlichen Instruments<br />
unterstützen, das sich des Schutzes der Rechte von Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, annimmt,<br />
und sich dafür einsetzen, dass mittels Spezialverfahren ein neues Mandat erteilt wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion des Nationalrates anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Recordon<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Hannes Germann<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 4. Juli 2012<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, den gegenwärtig im Menschenrechtsrat stattfindenden Prozess für eine bessere Anerkennung der Rechte der Bäuerinnen und Bauern<br />
sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, zu unterstützen. Der Bundesrat soll den sechs in der "Schlussstudie des<br />
Konsultativkomitees des Menschenrechtsrates über die Förderung der Rechte der Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen<br />
Milieu arbeiten" (Etude finale du Comité consultatif du Conseil des droits de l'homme sur la promotion des droits des paysans et des autres personnes travaillant<br />
dans des zones rurales; A/HRC/AC/8/6) gemachten Empfehlungen Folge leisten; insbesondere soll er die Ausarbeitung eines neuen völkerrechtlichen Instruments<br />
unterstützen, das sich des Schutzes der Rechte von Bäuerinnen und Bauern sowie weiterer Menschen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, annimmt,<br />
und sich dafür einsetzen, dass mittels Spezialverfahren ein neues Mandat erteilt wird.<br />
1. 2. Begründung<br />
Während rund zehn Jahren haben bäuerliche Organisationen vor Ort dokumentiert, auf welche verschiedenen Weisen die Rechte der Bäuerinnen und Bauern verletzt<br />
werden und welche Auswirkungen die Übergriffe auf den Fortbestand der Bauernschaft und auf die Nahrungsmittelproduktion haben. Ausgehend von den gewonnenen<br />
Erkenntnissen haben die Organisationen verschiedene menschenrechtsrelevante Aspekte herausgearbeitet, die die Bäuerinnen und Bauern betreffen; dabei sind sie<br />
zum Schluss gekommen, dass ein besserer Schutz unabdingbar sei und dass ein neues völkerrechtliches Instrument einen konkreten Beitrag dazu leisten könne.<br />
Angerufen von bäuerlichen Organisationen und beauftragt vom Menschenrechtsrat haben die Mitglieder des Konsultativkomitees des Menschenrechtsrates im März<br />
2010 einen Bericht über Diskriminierungen, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Nahrung erfolgen, vorgelegt. Lösungen zur Frage, wie die Rechte der<br />
Bäuerinnen und Bauern seitens der Vereinten Nationen besser geschützt werden könnten, liegen somit vor. Nachdem dieser Bericht vorgestellt wurde, hat der<br />
Menschenrechtsrat das Konsultativkomitee damit beauftragt, eine Studie zu verfassen, in der die besten Ansätze zum Schutz der Rechte der Bäuerinnen und Bauern<br />
sowie weiterer Personen, die in einem landwirtschaftlichen Milieu arbeiten, herausgearbeitet werden. Die Schlussstudie wurde dem Menschenrechtsrat im März 2012<br />
vorgelegt. Darin werden verschiedene Zugänge zu einem verbesserten Schutz vorgeschlagen: In erster Linie seien die bestehenden völkerrechtlichen Normen<br />
anzuwenden und Lücken im bestehenden, die Menschenrechte betreffenden Völkerrecht zu identifizieren; ferner bestätigt die Studie, dass es notwendig sei, ein<br />
neues völkerrechtliches Instrument zu schaffen.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 4. Juli 2012<br />
Die Förderung der Menschenrechte ist eine Priorität der <strong>Schweizer</strong> Aussenpolitik. Bei der Umsetzung seiner Menschenrechtspolitik setzt sich der Bundesrat dafür<br />
ein, dass die Rechte der Bäuerinnen und Bauern respektiert werden. Er tut dies insbesondere im Menschenrechtsrat sowie in der Ernährungs und<br />
Landwirtschaftsorganisation der Uno, da er sich der zentralen Rolle der in der Landwirtschaft tätigen Personen bei der Hunger und Armutsbekämpfung bewusst ist.<br />
Der Bundesrat setzt sich auch im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit für diese Anliegen ein. In diesem Zusammenhang unterstützt die<br />
Schweiz die Bemühungen der Entwicklungsländer sowie ihrer Bevölkerung zur Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für landwirtschaftliche Familienbetriebe,<br />
die die Selbstversorgung ermöglichen und ein Einkommen gewährleisten. Die Schweiz setzt sich ausserdem dafür ein, dass die arme Landbevölkerung und<br />
insbesondere die Frauen einen sichereren Zugang zu Land und anderen natürlichen Ressourcen erhalten. Die Unterstützung und aktive Mitarbeit der Schweiz bei den<br />
Verhandlungen, die im Mai 2012 zur Annahme der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs und Besitzrechte an Land, Fischgründen<br />
und Wald im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit durch den Ausschuss für Welternährungssicherheit führten, sind ein konkretes Beispiel für das<br />
Engagement unseres Landes für die Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Landwirtschaft, die auch die Rechte der Ärmsten berücksichtigt. Der Bundesrat<br />
hat am 15. Februar 2012 die Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 20122016 verabschiedet und damit bestätigt, dass die Schweiz ihr langjähriges<br />
Engagement zugunsten der Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern weiterführen will. In Übereinstimmung mit Artikel 104 der<br />
Bundesverfassung und den Rechtsvorschriften, welche auf nationaler Ebene umgesetzt werden, ist die Rolle der Bäuerinnen und Bauern zentral für den Fortbestand<br />
einer multifunktionalen Landwirtschaft, welche für unsere Gesellschaft, die die nachhaltige Entwicklung als wertvoll erachtet, von grosser Wichtigkeit ist.<br />
Die Schweiz gehört zu den Ländern, die die Resolution unterstützten, mit der der Beratende Ausschuss des Menschenrechtsrates 2010 aufgefordert wurde, eine<br />
Studie über die Förderung der Rechte von Personen zu verfassen, die in ländlichen Gebieten tätig sind. Diese Studie ist jetzt abgeschlossen. Das Problem im<br />
Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes sind weniger die fehlenden Regeln als vielmehr deren mangelnde Umsetzung. Für die Schweiz ist es daher<br />
prioritär, dass die vielen bestehenden Übereinkommen auch umgesetzt werden. Der Bundesrat ist hingegen nicht gegen die Schaffung eines neuen Instruments im<br />
Bereich der Rechte der Bäuerinnen und Bauern. Falls im Menschenrechtsrat Verhandlungen stattfinden sollten, um gemäss den Empfehlungen des Ausschusses ein<br />
Sonderverfahren oder ein neues Instrument zu den Rechten der Bäuerinnen und Bauern zu schaffen, würde die Schweiz sich aktiv daran beteiligen, da sie dieses<br />
Thema für wichtig erachtet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich ein mögliches Instrument auf die für die Bäuerinnen und Bauern relevanten Rechte<br />
konzentrieren und die Umsetzung der bestehenden Konventionen stärken sollte.<br />
250
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
Der Nationalrat nahm die Motion Sommaruga Carlo am 28. September 2012 ohne Gegenstimme an.<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
Obwohl der Menschenrechtsrat an seiner Sitzung vom September 2012 unterdessen beschlossen hat, eine intergouvernementale Arbeitsgruppe zu schaffen, um<br />
einen Erklärungsentwurf zu diesem Gegenstand auszuhandeln, ist die Kommission der Auffassung, dass die Annahme der Motion ein wichtiges innen wie<br />
aussenpolitisches Signal darstellt. Mit der Annahme der Motion unterstützt die Kommission nicht nur den Bundesrat in seinen Bemühungen im Bereich der<br />
Menschenrechtspolitik, sondern setzt auch ein aussenpolitisches Zeichen für die Respektierung der Rechte der Bäuerinnen und Bauern, insbesondere in<br />
Entwicklungsländern.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
251
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3468 – Interpellation<br />
Erlaubte private Helikopterflüge<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.06.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />
1. Gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sind Helikopterflüge erlaubt?<br />
2. Wäre es nicht angezeigt, die verschiedenen Interessen, die bei diesem Thema im Spiel sind, zu berücksichtigen,<br />
insbesondere bei privaten Helikopterflügen, und zu diesem Zweck das geltende Recht zu überprüfen?<br />
Begründung<br />
Der Einsatz von Helikoptern im öffentlichen Interesse oder zum Nutzen der Allgemeinheit (Rettung, Truppentransporte,<br />
Erfassung von Geodaten usw.) lässt sich gut begründen, auch die damit verbundenen Immissionen für die Bevölkerung,<br />
wenngleich diese natürlich so weit als möglich begrenzt werden müssen. Anders sieht es bei Helikopterflügen, Landungen und<br />
Starts zu privaten Zwecken aus. Es scheint aber so zu sein, dass für solche privaten Einsätze nicht einmal die Zustimmung der<br />
lokalen Behörden erforderlich ist und dass demnach auch keine Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen<br />
vorgenommen werden muss, auch nicht namentlich mit Blick auf die Lärmbekämpfung. Angesichts der mit Helikopterflügen<br />
verbundenen Immissionen ist das problematisch. Die Gesetzgebung scheint lückenhaft zu sein.<br />
Antwort des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
1. Der Grundsatz für die Zulassung von Helikopterflügen ist in Artikel 1 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0)<br />
festgehalten, wonach "die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper im Rahmen<br />
dieses Gesetzes, der übrigen Bundesgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen<br />
Vereinbarungen gestattet" ist. Artikel 2 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung (SR 748.01) verweist auf deren Anhang, wonach der<br />
Helikopter als Luftfahrzeug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 gilt.<br />
Grundsätzlich erfolgen Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen. Im Gegensatz zu Flächenflugzeugen<br />
besteht für Helikopter die Möglichkeit von Landungen ausserhalb von Flugplätzen, auf freiem Feld ohne feste Bauten. Für<br />
solche Aussenlandungen erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) auf Gesuch hin jedem Piloten bzw.<br />
Helikopterunternehmen gleichlautende Jahresbewilligungen. Diese Bewilligungen enthalten die detaillierten Regelungen für<br />
Aussenlandungen.<br />
Dabei unterscheidet das Bazl zwischen gewerbsmässigen und nichtgewerbsmässigen Flügen. Mit der Bewilligung für<br />
Aussenlandungen bei gewerbsmässigen Flügen wird den Gemeinden ein Mitspracherecht eingeräumt, soweit die Starts und<br />
Landungen in dichtbesiedeltem Gebiet erfolgen. Verglichen mit gewerbsmässigen Flügen unterliegen nichtgewerbsmässige<br />
Flüge grösseren Einschränkungen, um insbesondere den Anliegen des Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Um die<br />
Belästigungen und Beeinträchtigungen aufgrund dieser Flüge indessen zu begrenzen, sind nichtgewerbsmässige<br />
Aussenlandungen u. a. in dichtbesiedelten Wohngebieten sowie in Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht erlaubt. Das Bazl<br />
stellt jährlich rund 400 Bewilligungen für Aussenlandungen im Rahmen von nichtgewerbsmässigen Helikopterflügen aus.<br />
Eine weitere Einschränkung besteht für Landungen über 1100 Meter über Meer, denn Aussenlandungen im Gebirge dürfen zu<br />
Ausbildungs und Übungszwecken für Piloten und zum Transport von Personen zu touristischen Zwecken nur auf Landeplätzen<br />
stattfinden, die durch das UVEK im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet<br />
worden sind. Ausserhalb dieser bezeichneten Landeplätze sind Landungen über 1100 Meter über Meer mit Ausnahme von<br />
252
Schulungsflügen verboten.<br />
Bei Aussenlandungen ist zudem jeder Landbesitzer berechtigt, Landungen von Helikoptern auf seinem Grundstück zu<br />
untersagen. Weiter ist zwecks Lärmbekämpfung vorgeschrieben, dass mit einem Luftfahrzeug nur so viel Lärm verursacht<br />
werden darf, wie es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.<br />
2. Der Bundesrat hat bisher stets die Ansicht vertreten, dass die geltenden Luftverkehrsregeln zur Benützung des Luftraums<br />
durch Helikopter ausreichend seien. Denn es wird mit den gesetzlichen Einschränkungen und dem vorgenannten<br />
Bewilligungsverfahren sowohl den Interessen der Helikopterunternehmen als auch jenen der Bevölkerung, die von einer<br />
entsprechenden Lärmimmission betroffen sein könnte, Rechnung getragen.<br />
Dennoch hat der Gesetzgeber entschieden, die geltenden Bestimmungen betreffend Aussenlandungen zu revidieren. Die<br />
Grundidee besteht darin, die allgemeinen Grundsätze der jetzigen, individuell erteilten Aussenlandebewilligungen für<br />
nichtgewerbsmässige Helikopterflüge in die sich gegenwärtig in Ausarbeitung befindende AussenlandeVerordnung zu<br />
integrieren. Dadurch soll eine Gleichbehandlung gewährleistet und die Erteilung entsprechender Aussenlandebewilligungen<br />
vereinfacht werden. Zudem sollen zu den bereits bestehenden neue Einschränkungen für nichtgewerbsmässige<br />
Helikopterflüge eingeführt werden, die insbesondere ein Verbot von Aussenlandungen in Naturschutzgebieten sowie während<br />
der Mittagspause vorsehen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Hubschrauber Lärmbelästigung Individualverkehr Gesetz Recht des Einzelnen Güterabwägung Interessenkonflikt<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48;52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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253
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3500 – Postulat<br />
Strassenverkehr auf Privatstrassen. Anwendbares Recht und Zuständigkeiten klären<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.06.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Strassenverkehrs auf Privatstrassen<br />
aufzulisten. Er soll dazu Stellung nehmen, ob diese Grundlagen seiner Ansicht nach angepasst werden müssen, damit das<br />
anwendbare Recht und die Zuständigkeiten für dessen Umsetzung klarer bestimmt sind, insbesondere was die<br />
Zuständigkeiten von Privaten sowie von Behörden auf kantonaler und auf kommunaler Ebene betrifft.<br />
Begründung<br />
Die Frage, ob das allgemeine Strassenverkehrsrecht tel quel beispielsweise auf Privatwegen, in Innenhöfen von Gebäuden<br />
oder auf Parkplätzen von Einkaufszentren anwendbar ist, verursacht immer wieder Kopfzerbrechen. Dasselbe gilt für die<br />
Frage, wer auf solchen Flächen zuständig ist, um einzugreifen, etwa um den Verkehr zu regeln oder um Widerhandlungen zu<br />
sanktionieren: Muss man dafür private Dienste einsetzen oder die Polizei aufbieten? Und falls es danach zu Streitfällen kommt:<br />
Unterstehen diese der Zivil, der Straf oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit? In solchen Fragen herrscht eine richtiggehende<br />
Rechtsunsicherheit. Es ist Aufgabe des Bundes, die Situation zu klären, falls nötig durch eine Änderung des anwendbaren<br />
Rechtes.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 15.08.2012<br />
Die massgebenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes finden sich insbesondere im Strassenverkehrsgesetz vom<br />
19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und in<br />
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21).<br />
Das Strassenverkehrsrecht regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen und definiert diesen Begriff in den Absätzen 1<br />
und 2 von Artikel 1 VRV. Als öffentliche Strassen gelten von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern<br />
benützte Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Für die Frage, ob eine Strasse als öffentlich<br />
oder privat zu qualifizieren ist, ist demnach nicht das Eigentum massgebend. Ausschlaggebend ist, dass die Strasse einem<br />
unbestimmten, nicht durch persönliche oder rechtliche Beziehung untereinander oder zum Berechtigten verbundenen<br />
Personenkreis, also praktisch jedermann, zumindest in beschränktem Umfang offensteht. Die Beurteilung richtet sich dabei<br />
nach den für die Verkehrsteilnehmenden erkennbaren äusseren Umständen und nicht nach dem inneren Willen des<br />
Verfügungsberechtigten. Die Anwendung der Verkehrsregeln des SVG wurde gerichtlich z. B. bejaht bei öffentlichen<br />
Parkhäusern, einer öffentlichen Einstellhalle für Postkunden, dem Vorplatz einer Fabrik, der während deren Betriebszeiten<br />
einem unbestimmten Benützerkreis offensteht, oder bei Vorplätzen von Häusern, die den Anwohnern, Nachbarn und anderen<br />
als Parkierungsfläche für Motorfahrzeuge dienen.<br />
Sobald eine Verkehrsfläche als öffentlich zu beurteilen ist, unterliegt sie der Hoheit des zuständigen Gemeinwesens. Dieses<br />
allein ist zuständig für die Anordnung der Signalisation, für die Regelung des Verkehrs und für die Ahndung von<br />
Widerhandlungen. Das Gemeinwesen hat die Möglichkeit, in einem bestimmten Rahmen private Verkehrsdienste für gewisse<br />
Aufgaben beizuziehen (z. B. Parkplatzeinweisung bei Grossveranstaltungen, Kontrolle des ruhenden Verkehrs). Der<br />
Eigentümer der Verkehrsfläche muss sich somit Verkehrsanordnungen und beschränkungen gefallen lassen.<br />
Nicht dem Geltungsbereich des SVG unterstehen Verkehrsflächen, wenn sich ein entsprechender Wille des<br />
Verfügungsberechtigten aus Abschrankungen oder Benutzungsverboten ergibt. Diese Verkehrsflächen unterliegen nicht dem<br />
Strassenverkehrsrecht. Benutzungsverbote können durch den Verfügungsberechtigten auf dem Zivilrechtsweg erwirkt werden.<br />
Solche zivilrechtlich erwirkten Beschränkungen kann der Verfügungsberechtigte nach den Weisungen der Behörde mit dem<br />
254
zutreffenden Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat" oder ähnlich anzeigen (Art. 113 Abs. 2 SSV). Keiner besonderen<br />
Kennzeichnung bedürfen Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung vorbehalten sind (Art. 5 Abs. 2 SVG).<br />
Bei nichtöffentlichen Verkehrsflächen werden die Rechte der privatrechtlich Verfügungsberechtigten grundsätzlich nicht<br />
beschränkt. Sie können eine Nutzungsordnung erlassen und ihre Ansprüche zivilrechtlich durchsetzen. Den Strafrichter können<br />
sie anrufen, wenn ihre Ansprüche strafrechtlich geschützt sind.<br />
Das Strassenverkehrsrecht ist im Übrigen bewusst offen formuliert, weil es kaum möglich ist, alle Einzelfälle detailliert zu<br />
regeln. Die Rechtssicherheit bleibt zudem gewahrt, da fast überall die Strassenverkehrsregeln gelten.<br />
Das auf öffentliche und private Strassen anwendbare Recht sowie die entsprechenden Zuständigkeiten sind somit klar<br />
geregelt. Daher erachtet der Bundesrat eine Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht als erforderlich.<br />
Antrag des Bundesrates vom 15.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Berberat Didier Bieri Peter Hess Hans Stadler Markus<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Strassenverkehr Privateigentum Strassennetz Kompetenzregelung Landeigentum von Privaten Individualverkehr<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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255
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3642 – Motion<br />
Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für RechtsfragenSR (09.086)<br />
19.06.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, beim Abschluss aller zukünftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels und<br />
Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen zu regeln.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Für die Schweiz ist ein starker Schutz geografischer Angaben aller Produkte seit je ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen von<br />
Freihandelsverhandlungen strebt sie mit den Vertragspartnern einen Schutz geografischer Angaben an, der über dem<br />
Schutzniveau des WTOAbkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TripsAbkommen)<br />
liegt. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die spezifischen Bedürfnisse der Verhandlungspartner, damit die Verhandlungen zu<br />
einem Ergebnis führen.<br />
Auch der Schutz einfacher Herkunftsangaben, des <strong>Schweizer</strong> Wappens, der <strong>Schweizer</strong>fahne und des Landesnamens<br />
"Schweiz" ist Gegenstand solcher Verhandlungen. Die gegenwärtig in den Räten behandelte SwissnessVorlage bezweckt<br />
einen griffigen und konsequenten Schutz von geografischen Angaben im Inland, auch mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im<br />
Ausland. Der Bundesrat teilt die Stossrichtung der Motion.<br />
Die Motion nimmt nun allerdings in ihrer Formulierung Verhandlungsergebnisse vorweg. Es liegt in der Natur von<br />
Vertragsverhandlungen, dass diese nur ergebnisoffen geführt werden können. Bis zu welchem Grade geografische Angaben<br />
in Freihandels und anderen Abkommen geschützt werden können, hängt letztlich vom Gesamtergebnis der<br />
Vertragsverhandlungen ab.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.09.2012 SR Die Behandlung wird verschoben.<br />
11.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
256
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ursprungsbezeichnung Freihandelsabkommen Handelsabkommen Wirtschaftsabkommen internationale Verhandlungen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
09.086<br />
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257
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3647 – Motion<br />
Steuerung der Personalpolitik (1). Stärkung des EPA im Hinblick auf eine zentral gesteuerte<br />
Personalpolitik<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Geschäftsprüfungskommission NR<br />
19.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der rechtlichen Grundlagen vorzuschlagen, um im Hinblick auf eine zentral<br />
gesteuerte Personalpolitik die Stellung des EPA zu stärken.<br />
Begründung<br />
Siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zuhanden des Bundesrates "Bundespersonalgesetz:<br />
Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 23. Oktober 2009, Ziffer 4 (BBl 2010 2875 2883).<br />
Siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zuhanden des Bundesrates "Nachkontrolle zur<br />
Inspektion 'Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung'" vom 25. November 2011, Ziffer 2.6<br />
(BBl 2012 4121 4127).<br />
Siehe die Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur<br />
Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012,<br />
Ziffer 2.3 (www.parlament.ch).<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.09.2012<br />
Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Nur mit einer starken, zentralen<br />
Fachstelle, die eng mit den Departementen und Verwaltungseinheiten zusammenarbeitet, kann eine kohärente Personalpolitik<br />
umgesetzt werden. Der Bundesrat sieht einen Handlungsbedarf im Bereich der HRInformatiksysteme. Er wird deshalb der<br />
Forderung der Motionärin im Rahmen der anstehenden Revision der Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3)<br />
nachkommen und die Kompetenzen des EPA in diesem Bereich stärken. Damit kann insgesamt ein effizienteres und<br />
kostengünstigeres Personalmanagement in der Bundesverwaltung realisiert werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.09.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
18.09.2012 NR Annahme.<br />
10.12.2012 SR Annahme.<br />
258
Behandelnde Kommissionen<br />
Geschäftsprüfungskommission SR (GPKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Personalverwaltung Bundesverwaltung Bundespersonalrecht Stellenbewirtschaftung Eidgenössisches Personalamt Koordination<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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259
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3648 – Motion<br />
Steuerung der Personalpolitik (2). Einführung eines Kontrollkonzepts zur Vertrauensarbeitszeit<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Geschäftsprüfungskommission NR<br />
19.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, ein adäquates Kontrollkonzept zu erarbeiten und einzuführen, das es ihm und dem höheren<br />
Kader ermöglicht, auch im Bereich der Vertrauensarbeitszeit für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu sorgen.<br />
Begründung<br />
Siehe Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zur Stellungnahme des Bundesrates zur<br />
Nachkontrolle zur Inspektion "Bundespersonalgesetz: Steuerung der Personalpolitik und Zielerreichung" vom 19. Juni 2012,<br />
Ziffer 3.6 (www.parlament.ch).<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 29.08.2012<br />
Der Bundesrat ist als Arbeitgeber stets bestrebt, die Einhaltung der personalrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er trifft<br />
dabei alle adäquaten Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Seine diesbezügliche Verantwortung findet aber dort ihre<br />
Grenzen, wo das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt ist und die zu treffenden Massnahmen nicht mehr im<br />
Einklang mit Sinn und Zweck der entsprechenden personalrechtlichen Bestimmungen stehen.<br />
In diesem Zusammenhang muss die Haltung des Bundesrates zu den Möglichkeiten der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen<br />
Bestimmungen gesehen werden. Das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit (VAZ) soll den Angestellten im höheren und<br />
teilweise im mittleren Kader die Freiheit einräumen, ihre Arbeitszeit selber einzuteilen. Ein grosser und von den Angestellten<br />
sehr geschätzter Vorteil ist insbesondere der Verzicht auf die Stempelpflicht. Diese Massnahme gibt den Angestellten die<br />
Möglichkeit, ohne Rücksicht auf Aufzeichnungspflichten und Rechtfertigungsgründe für Teilabsenzen ihre Arbeits und Freizeit<br />
frei einteilen zu können. Die Einführung eines Kontrollkonzepts zur Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen<br />
Höchstarbeitszeit würde alle diese Vorteile zunichtemachen. Damit die Forderungen der GPKNR in der vorliegenden Motion<br />
erfüllt werden könnten, müsste die Arbeitszeit wieder lückenlos erfasst werden, was faktisch einer Wiedereinführung der<br />
Stempelpflicht gleichkäme. Die positiven Aspekte der VAZ für die Angestellten wären nicht mehr vorhanden. Die VAZ müsste<br />
wieder dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit gleichgestellt werden. Die von der GPKNR geforderte Lösung erachtet<br />
der Bundesrat daher als unverhältnismässig und Sinn und Zweck der VAZ zuwiderlaufend.<br />
Der Bundesrat wird aber der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen auch weiterhin die nötige Beachtung schenken. Das EPA<br />
wird die Angestellten umfassend über die Arbeitszeitbestimmungen informieren und dabei ausdrücklich auf die Einhaltung der<br />
Höchstarbeitszeit aufmerksam machen. Insbesondere sollen die Führungskräfte eingehend an ihre diesbezügliche<br />
Verantwortung erinnert werden. Eine weiter gehende Kontrolle erachtet der Bundesrat als nicht erforderlich, und sie würde<br />
zudem die Vorteile der VAZ zunichtemachen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 29.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
260
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
18.09.2012 NR Annahme.<br />
10.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Geschäftsprüfungskommission SR (GPKSR)<br />
Antrag: Ablehnung<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Personalverwaltung Bundesverwaltung Bundespersonalrecht Kontrolle Arbeitsrecht Arbeitszeitmodell flexible Arbeitszeit Arbeitszeit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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261
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3652 – Motion<br />
Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR<br />
MüllerAltermatt Stefan<br />
25.06.2012<br />
Nationalrat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Masterplan für die beschleunigte Marktdurchdringung des elektrisch motorisierten<br />
Individualverkehrs mit folgenden Schwerpunkten vorzusehen:<br />
1. Unterstützung privater Bestreben zum Aufbau eines landesweiten Basisnetzes für Schnellladestationen z. B. durch eine<br />
Unterstützung der Bedarfsplanung.<br />
2. Im Rahmen der Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Fahrzeugflotte des Bundes sollen auch hinsichtlich<br />
der Vorbildfunktion des Bundes ganz oder teilweise elektrisch angetriebene Fahrzeuge beschafft werden, wo dies<br />
organisatorisch, ökologisch und ökonomisch möglich und sinnvoll ist.<br />
3. Verstärkte Berücksichtigung der Elektromobilität bei den bestehenden, vom Bund unterstützten Informations und<br />
Beratungsangeboten für Firmen und Private.<br />
4. Fortführung und punktuelle Verstärkung von Forschung und Entwicklung im Bereich der teilweisen oder vollständigen<br />
elektrischen Antriebe, dies im Einklang mit den schweizerischen Forschungsinstituten und der schweizerischen Automobil und<br />
Zulieferindustrie. Effizienz und Umweltverträglichkeit sollen im Mittelpunkt stehen. Durch die Vernetzung von<br />
Forschungsinstituten, Herstellern und Importeuren sollen die Mittel zielgerichtet eingesetzt werden.<br />
5. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Deckung des zukünftig durch den Mobilitätssektor benötigten Strombedarfs, dies im<br />
Einklang mit der Energiestrategie 2050, wobei neben der Reduktion des Verbrauchs fossiler Energieträger der Einsatz<br />
erneuerbarer Energiequellen im Vordergrund steht.<br />
6. Wo notwendig und sinnvoll kann der Bundesrat Pilotprojekte unterstützen oder lancieren.<br />
7. Der Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte soll ohne nutzerseitige Fördermittel für Fahrzeuge<br />
und Ladeinfrastruktur geschehen.<br />
Eine Minderheit (Wobmann, Amstutz, Brunner, Killer, Knecht, Parmelin, Rösti) beantragt, die Motion abzulehnen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Die Elektromobilität leistet einen wichtigen Beitrag hin zu einer energieeffizienteren Fahrzeugflotte bzw. Mobilität. Bereits heute<br />
fördert die Verwaltung die Marktdurchdringung der Elektromobilität z. B. mit der Promotion energieeffizienter Fahrzeuge oder<br />
mit der Unterstützung von Pilot und Demonstrationsprojekten im Bereich der Elektromobilität. Die Motion gibt einen<br />
zusätzlichen politischen Rückhalt, die bestehenden Aktivitäten zur Förderung der Elektromobilität weiterzuführen, ohne diese<br />
Technologie einseitig allzu stark zu fördern.<br />
Antrag des Bundesrates vom 22.08.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
262
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Kommissionsberichte<br />
18. Oktober 2012 Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR Ständerat<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
24.09.2012 NR Annahme.<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR (UREKNR)<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Antrag: Annahme<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Nationalrat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Elektrofahrzeug sektorale Beihilfe Motorfahrzeug Staatseigentum Energieforschung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66;48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
263
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.3652 n Mo. Nationalrat (UREKNR). Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 18. Oktober 2012<br />
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2012 die von ihrer Schwesterkommission am 25. Juni<br />
2012 eingereichte Motion vorberaten.<br />
Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Masterplan aufzustellen für die beschleunigte Marktdurchdringung des elektrisch motorisierten Individualverkehrs.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen.<br />
Berichterstattung: Bruderer Wyss<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Didier Berberat<br />
1. Text<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 22. August 2012<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Masterplan für die beschleunigte Marktdurchdringung des elektrisch motorisierten Individualverkehrs mit folgenden<br />
Schwerpunkten vorzusehen:<br />
1. Unterstützung privater Bestreben zum Aufbau eines landesweiten Basisnetzes für Schnellladestationen z. B. durch eine Unterstützung der Bedarfsplanung.<br />
2. Im Rahmen der Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Fahrzeugflotte des Bundes sollen auch hinsichtlich der Vorbildfunktion des Bundes ganz<br />
oder teilweise elektrisch angetriebene Fahrzeuge beschafft werden, wo dies organisatorisch, ökologisch und ökonomisch möglich und sinnvoll ist.<br />
3. Verstärkte Berücksichtigung der Elektromobilität bei den bestehenden, vom Bund unterstützten Informations und Beratungsangeboten für Firmen und Private.<br />
4. Fortführung und punktuelle Verstärkung von Forschung und Entwicklung im Bereich der teilweisen oder vollständigen elektrischen Antriebe, dies im Einklang mit<br />
den schweizerischen Forschungsinstituten und der schweizerischen Automobil und Zulieferindustrie. Effizienz und Umweltverträglichkeit sollen im Mittelpunkt<br />
stehen. Durch die Vernetzung von Forschungsinstituten, Herstellern und Importeuren sollen die Mittel zielgerichtet eingesetzt werden.<br />
5. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Deckung des zukünftig durch den Mobilitätssektor benötigten Strombedarfs, dies im Einklang mit der Energiestrategie 2050,<br />
wobei neben der Reduktion des Verbrauchs fossiler Energieträger der Einsatz erneuerbarer Energiequellen im Vordergrund steht.<br />
6. Wo notwendig und sinnvoll kann der Bundesrat Pilotprojekte unterstützen oder lancieren.<br />
7. Der Einfluss des Bundes auf die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte soll ohne nutzerseitige Fördermittel für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur geschehen.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 22. August 2012<br />
Die Elektromobilität leistet einen wichtigen Beitrag hin zu einer energieeffizienteren Fahrzeugflotte bzw. Mobilität. Bereits heute fördert die Verwaltung die<br />
Marktdurchdringung der Elektromobilität z. B. mit der Promotion energieeffizienter Fahrzeuge oder mit der Unterstützung von Pilot und Demonstrationsprojekten im<br />
Bereich der Elektromobilität. Die Motion gibt einen zusätzlichen politischen Rückhalt, die bestehenden Aktivitäten zur Förderung der Elektromobilität weiterzuführen,<br />
ohne diese Technologie einseitig allzu stark zu fördern.<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
3. Erwägungen der Kommission<br />
Die Kommissionsmotion ist aus den Beratungen im Rahmen der Vorprüfung zur parlamentarischen Initiative 09.468 Verbesserung der Rahmenbedingungen für die<br />
Elektromobilität" hervorgegangen. Dabei äusserten sich die Kommissionen von National und Ständerät grundsätzlich positiv zum Anliegen der Initiative, insbesondere<br />
die ständerätliche Kommission allerdings brachte Vorbehalte zu einigen konkreten Punkten der Initiative vor und stellte infrage, ob die parlamentarische Initiative<br />
tatsächlich die zweckmässige Vorgehensweise sei. In der Folge unterzog die UREKN die Einwände der Schwesterkommission einer kritischen Würdigung und<br />
reichte schliesslich die vorliegende Kommissionsmotion ein; die parlamentarische Initiative wurde zugunsten der Motion von ihrem Urheber zurückgezogen.<br />
Die Motion fand nun die vollumfängliche Unterstützung durch die UREKS. Die Kommission stellte mit Zufriedenheit fest, dass mit dem vorgesehenen Masterplan eine<br />
zielgerichtete Unterstützung für die Marktdurchdringung der Elektromobilität möglich sei, ohne dass eine Technologie auf Kosten anderer, zukünftiger<br />
Mobilitätslösungen zu stark gefördert werde. Der Mehraufwand für die Umsetzung des Masterplans sei bescheiden, berichtete die Verwaltung der Kommission, es<br />
gehe vor allem um einen optimalen Einsatz von bereits vorhandenen Mitteln im Bereich der koordinierten Energieforschung. Schliesslich wurde der Kommission von<br />
der Verwaltung bestätigt, dass die vorgesehenen Massnahmen mit der Energiestrategie 2050 abgestimmt und der zusätzliche Strombedarf in den Perspektiven mit<br />
einberechnet seien.<br />
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264
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3667 – Motion<br />
Registrierung der Marken "Swiss Army", "Swiss Military" und "Swiss Air Force"<br />
Eingereicht von<br />
Sprecher / in<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR<br />
Minder Thomas<br />
03.09.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) die Marken "Swiss Army", "Swiss<br />
Military", "Swiss Air Force" und andere Bezeichnungen, in diesen und anderen Sprachen, für diese und andere<br />
Truppengattungen der <strong>Schweizer</strong> Armee als Wort und Bildmarke zu registrieren. Sodann seien in Zusammenarbeit mit dem<br />
IGE diese Marken gegenüber Mitbewerbern, mit welchen kein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde, durchzusetzen, nötigenfalls<br />
auf dem Rechtsweg. Alternativ seien mit jenen Unternehmungen ebenfalls Lizenzverträge abzuschliessen.<br />
Begründung<br />
In der Datenbank der registrierten Marken des IGE sind etliche Einträge aufzufinden mit den obenerwähnten Bezeichnungen.<br />
Einige wurden durch die <strong>Schweizer</strong>ische Eidgenossenschaft hinterlegt, einige durch die Victorinox AG, mit welcher der Bund<br />
einen Lizenzvertrag unterhält. Doch einige weitere Marken wurden von Drittfirmen registriert, welche ohne Lizenzabgeltungen<br />
von den Marken der <strong>Schweizer</strong> Armee profitieren. Dies gilt es zu unterbinden, indem die Markenrechte des Bundes<br />
durchzusetzen oder mit Profiteuren ein Lizenzvertrag abzuschliessen ist.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Das VBS und Armasuisse betreiben im Rahmen des Lizenzvertrages mit der Firma Victorinox seit Jahren ergänzenden<br />
Markenschutz für "Swiss Army", "Swiss Military" und "Swiss Air Force". Soweit im seit Ende der Achtzigerjahre durch Victorinox<br />
weltweit aufgebauten Schutzdispositiv Lücken bestanden, sind die genannten Marken angemeldet und eingetragen worden.<br />
Sie entfalten seither entsprechende Schutzwirkung gegenüber Dritten.<br />
Das damalige Eidgenössische Militärdepartement registrierte im Jahr 1994 als dritte Marke der Eidgenossenschaft die<br />
Schildmarke "Swiss Army" und 1996 die Wortmarke "Swiss Army". Diese Marken waren die Basis für den Abschluss von<br />
Lizenzverträgen mit der Privatwirtschaft. Verschiedene <strong>Schweizer</strong> Firmen hatten zu diesem Zeitpunkt bereits Marken wie<br />
"Swiss Army", "Swiss Air Force" und "Swiss Military" (zum Teil mit firmenbezogenen Zusätzen) in vielen Ländern für<br />
verschiedenste Produkte geschützt.<br />
Auf der Basis der bisherigen Registrierungen und Lizenzverträge wurden zentrale Kernpunkte der Motion bereits weitgehend<br />
erfüllt. Mit der Annahme der Motion können weitere Optimierungen betreffend Schutz und Verteidigung der genannten Marken<br />
realisiert werden. Die konkrete Umsetzung erfolgt innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen im<br />
Markenbereich, im aktuellen Marktumfeld und gemäss den Kriterien der Public Private Partnership.<br />
Antrag des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
265
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
06.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Sicherheitspolitische Kommission SR (SiKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
geistiges Eigentum Markenrecht Lizenz Armee Schweiz Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;09<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />
(VBS)<br />
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266
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3671 – Postulat<br />
Konzept zur Verkehrsfinanzierung<br />
Eingereicht von<br />
Stadler Markus<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen, mit welchem Finanzierungskonzept für die mit Bundesgeldern unterstützten<br />
Verkehrsträger (Strasse, Schiene) die verkehrspolitischen Ziele des Bundesrates nachhaltig begünstigt würden und inwiefern<br />
die Finanzierung gemäss gültiger Gesetzgebung diese Ziele wesentlich behindert.<br />
Begründung<br />
Aufgabenerfüllung und Finanzierung sind stark interdependent. Nicht nur quantitativ, sondern auch strukturell wirkt sich die<br />
Finanzierung auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aus. In komplexen Systemen ist dieser Zusammenhang aber nicht ohne<br />
Weiteres einsichtig. Das erschwert auch die Arbeit des <strong>Parlament</strong>es.<br />
Im Sinne der Schwergewichtsbildung soll sich die Untersuchung auf die Verkehrsträger Strasse und Schiene konzentrieren, da<br />
diese in einem besonderen Ergänzungs und Konkurrenzverhältnis zueinander stehen und beide unmittelbar die Landschaft<br />
und weitere Umwelt tangieren. Die Finanzierung soll umfassend verstanden sein und somit die Investitionen, den Unterhalt und<br />
Betrieb umfassen.<br />
Leitbild müsste eigentlich eine Finanzierungsweise sein, welche einerseits im Verkehrswesen bzw. in dessen Sparten<br />
(Strasse, Schiene bzw. Personen, Güter) die Anreize so einrichtet, dass die expliziten politischen Ziele nachhaltig gefördert<br />
werden, anderseits dem Verkehrswesen jenen, aber auch nur jenen Stellenwert verschafft, der ihm gegenüber anderen<br />
öffentlichen Aufgaben zukommt.<br />
In der Realität wird es wohl immer (Finanzierungs)Gegebenheiten geben, die einem idealen Konzept nicht folgen oder ihm gar<br />
entgegenlaufen. Gefragt sind mit diesem Postulat nur bedeutungsvolle Abweichungen zwischen Soll und Ist, die die offizielle<br />
Verkehrspolitik offen oder verdeckt stören.<br />
Man könnte das Postulat auch so formulieren, dass aufzuzeigen sei, inwiefern die heutigen gesetzlichen Grundlagen zur<br />
Finanzierung des Verkehrs (Bahn und Strasseninfrastruktur, öffentlicher Verkehr, Güterverkehrsverlagerung) die Erreichung<br />
der verkehrspolitischen Ziele behindern und wie ein effektives und effizientes Finanzierungskonzept für den Verkehrsbereich<br />
auszusehen habe. So oder so werden die verkehrspolitischen Ziele im Zentrum stehen, ihre Transparenz und (im Rahmen<br />
dieser Betrachtung) die Kongruenz mit den Finanzströmen.<br />
Der Untersuchungsansatz darf nicht zu eng sein, da er ansonsten dem Wesen des Verkehrs als themenverbindende Aufgabe<br />
widerspräche. So darf er sich nicht auf den Bereich der Wege und Rollmaterialkosten beschränken, sondern hat auch weitere,<br />
mit dem Verkehr unmittelbar zusammenhängende Themen anzugehen. Erwähnt seien hier bloss folgende:<br />
1. umwelt, raum und energiepolitisch: der Ressourcen und Energieverbrauch des Verkehrs, die durch ihn ausgelöste<br />
Umweltbelastung, die Raumkonsequenzen und in diesem Zusammenhang seine externen Kosten;<br />
2. regionalpolitisch: die räumlichen Verteilungswirkungen des Verkehrs bzw. die unterschiedliche Beeinflussung der<br />
Standortattraktivität;<br />
3. finanzpolitisch: die verbreitete Zweckbindung der Einnahmen beim Verkehr, die den Einfluss des <strong>Parlament</strong>es und die<br />
gesunde Konkurrenz der Mittelallokation behindert, damit vermutlich auch den haushälterischen Umgang mit öffentlichen<br />
Mitteln.<br />
267
Wie in anderen Themen soll es auch beim Verkehr um das richtige Mass gehen, nicht um SchwarzWeissVorstellungen.<br />
Unterschrittenes Mass produziert Wohlfahrtsdefizite, überschrittenes Mass und die Schweiz dürfte im Allgemeinen eher in<br />
diese Richtung tendieren verletzt andere soziale und ökologische Ziele. Der Alpenschutzartikel in der Bundesverfassung, als<br />
herausragendes Beispiel, zeugt vom diesbezüglichen Willen von Volk und Ständen. Das Postulat geht u. a. davon aus, dass<br />
erhöhte Transparenz über die Finanzierungssysteme und eine verstärkte Nutzermitfinanzierung wesentlich zu einer<br />
verbesserten Verkehrspolitik beitragen und dass die Zweckbindung von Einnahmen nur dann zielführend ist, wenn damit die<br />
vollen Kosten (inklusive externer Kosten) abgedeckt werden. Ist die volle Kostendeckung nicht gegeben, ist diese<br />
Zweckbindung geradezu geeignet, überhöhte Ansprüche und eine übertriebene Aufgabenerfüllung zulasten anderer<br />
öffentlicher Ziele und Aufgaben aufrechtzuerhalten.<br />
Das Postulat zielt auf Transparenz betreffend die verkehrspolitischen Ziele, die Finanzierungsarten der Verkehrsträger und die<br />
wesentlichen Inkongruenzen zwischen den beiden, somit auf einen effektiven und effizienten Umgang mit öffentlichen Mitteln<br />
für den Verkehr und damit auch auf die Relation zu anderen Politikfeldern. Es will dazu beitragen, den Handlungsbedarf auf der<br />
Finanzierungsseite des Verkehrs für Regierung und <strong>Parlament</strong> auszuleuchten.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen bilden eine wichtige Voraussetzung, um die Standortattraktivität der Schweiz und ihrer<br />
Volkswirtschaft zu erhalten. Die Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen soll nachhaltig im ökologischen, wirtschaftlichen sowie<br />
sozialen Sinne erfolgen, damit deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Bevölkerungswachstums<br />
bewahrt bleibt. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 17. September 2010 über die Zukunft der nationalen<br />
Infrastrukturnetze auch seine Strategie zu den nationalen Verkehrsinfrastrukturen dargelegt. Ein Teilaspekt dieser Strategie ist<br />
die langfristige und nachhaltige Sicherstellung der Finanzierung der staatlichen Infrastrukturnetze Strasse und Schiene.<br />
Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Strategie erfolgt schrittweise. So hat der Bundesrat am 18. Januar 2012 mit der<br />
Botschaft zur Volksinitiative "für den öffentlichen Verkehr" und zum direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die<br />
Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, Fabi) seinen Vorschlag zur künftigen Finanzierung der<br />
Schieneninfrastruktur dargelegt.<br />
Der Bundesrat schlägt mit dieser Botschaft die Schaffung eines Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung von Betrieb,<br />
Substanzerhalt und Ausbau des Schienennetzes vor. Die Finanzierung über einen einzigen Fonds trägt zu mehr Transparenz<br />
bei. Die Finanzierung und der Ausbau werden besser aufeinander abgestimmt. Folgekosten von Ausbauentscheiden müssen<br />
aus demselben Gefäss finanziert werden. Der Mitteleinsatz wird dadurch effizienter, und die Risiken für den Bundeshaushalt<br />
sinken.<br />
Der Fonds soll durch die Weiterführung der bisherigen zweckgebundenen FinöVEinlagen gespeist werden. Neu sollen Mittel<br />
aus dem ordentlichen Bundeshaushalt, die heute für den Betrieb und Substanzerhalt der Schieneninfrastruktur vorgesehen<br />
sind, in den Fonds fliessen. Zudem wird die Nutzerfinanzierung gestärkt. Durch eine Erhöhung der Trassenpreise beteiligen<br />
sich Eisenbahnverkehrsunternehmen und indirekt die Kundinnen und Kunden stärker an der Finanzierung der<br />
Schieneninfrastruktur. Im Rahmen von Fabi hat der Bundesrat auch eine Langfristperspektive zum Ausbau des Bahnangebots<br />
vorgelegt. Diese Langfristperspektive wird mit einem strategischen Entwicklungsprogramm Bahninfrastruktur (Step)<br />
konkretisiert.<br />
Gleichzeitig mit der bereits erwähnten Botschaft zu Fabi hat der Bundesrat eine Botschaft zur Anpassung des<br />
Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung an das <strong>Parlament</strong> überwiesen. Gemäss dem<br />
Prinzip einer verursachergerechten Finanzierung der Aufgaben auf Bundesebene im Zusammenhang mit Strassenverkehr soll<br />
die geplante Netzerweiterung über die Benutzer der Verkehrsinfrastrukturen finanziert werden (Erhöhung der<br />
Nationalstrassenabgabe). In der gleichen Botschaft hat der Bundesrat auch auf eine sich abzeichnende Finanzierungslücke in<br />
der Spezialfinanzierung Strassenverkehr hingewiesen und dargelegt, dass die Lücke in erster Linie über eine Erhöhung des<br />
Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen geschlossen werden soll. Wegen des sinkenden Flottenverbrauchs und des<br />
Übergangs zu alternativen Antriebsformen kann es sich dabei zwangsläufig nur um eine Übergangslösung handeln. Wie im<br />
Bericht des Bundes zur Wachstumspolitik 20122015 dargelegt, soll ein neues Finanzierungsmodell für die nationalen<br />
Strassen und Schienennetze geprüft werden, das nicht nur die notwendigen Einnahmen für deren Betrieb, Unterhalt und<br />
Ausbau dauerhaft generiert, sondern auch die Mobilität im Sinne einer ökonomisch effizienten und ökologisch nachhaltigen<br />
Nutzung der Netzkapazitäten beeinflusst. Dies ist im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung nur mittels leistungs,<br />
qualitäts und nachfrageabhängiger Preise für den offenen Zugang zu den Verkehrsinfrastrukturen zu erreichen. Damit wird<br />
auch der im Postulat zum Ausdruck kommenden Stossrichtung nach volkswirtschaftlich zweckmässiger Befriedigung der<br />
Mobilitätsbedürfnisse Rechnung getragen.<br />
Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz zudem festgestellt,<br />
dass die künftige Finanzierung der nationalen Strasseninfrastruktur den Bund vor ähnlich grosse Herausforderungen stellen<br />
dürfte wie diejenige der Bahninfrastruktur. Der Bundesrat prüft deshalb zur Gleichbehandlung von Strasse und Schiene unter<br />
anderem, ob ein Fonds nicht auch für die Strassenfinanzierung die zweckmässigste Lösung darstellen könnte.<br />
Schliesslich hat sich der Bundesrat bereiterklärt, in Analogie zur Vorlage Fabi auch für die Nationalstrasse die strategischen<br />
Bedürfnisse inklusive Finanzierungssituation aufzubereiten (vgl. Motion 12.3329, "Strategisches Entwicklungsprogramm für die<br />
Strasseninfrastruktur"). Ziel dieser Vorlage ist es, dass das <strong>Parlament</strong> die Vorlagen zu den Entwicklungsprogrammen<br />
Strassen und Bahninfrastruktur auf dem gleichen konzeptionellen Stand beraten kann. Die ersten Arbeiten für das strategische<br />
Entwicklungsprogramm sind mit der Erarbeitung einer Botschaft zwecks Schliessung der sich abzeichnenden<br />
Finanzierungslücke bereits im Gange. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2013 eröffnet.<br />
268
Vor dem Hintergrund dieser Absichten erscheint es nicht zielführend, ein zusätzliches Konzept einer Verkehrsfinanzierung in<br />
Erwägung zu ziehen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Comte Raphaël Diener Lenz Verena Germann Hannes Graber Konrad Hêche Claude Niederberger Paul<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Schienenverkehr Strassenverkehr Finanzierung Verkehrspolitik (speziell)<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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269
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3672 – Postulat<br />
Autismus und andere schwere Entwicklungsstörungen. Übersicht, Bilanz und Aussicht<br />
Eingereicht von<br />
Hêche Claude<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
10.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Die Betreuung von autistischen Personen und von Personen mit anderen schweren Entwicklungsstörungen muss verbessert<br />
werden. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, die Lage der Betroffenen und von deren Umfeld zu prüfen. Dabei sind<br />
namentlich folgende Ziele zu verfolgen:<br />
1. Es soll eine Übersicht gewonnen werden über die Erkennung der Störungen, die Betreuung und die Nachbetreuung, und<br />
zwar sowohl auf Kantons als auch auf Bundesebene.<br />
2. Es soll festgestellt werden, ob die laufenden Massnahmen quantitativ und qualitativ ausreichen und es erlauben, die den<br />
verschiedenen Akteuren zur Verfügung gestellten Mittel und Ressourcen optimal einzusetzen.<br />
3. Es sollen unterschiedliche Ansätze geprüft werden, dank denen beispielsweise die Zusammenarbeit und die interkantonale<br />
Koordination verbessert werden könnten. Ebenfalls soll die Möglichkeit geprüft werden, eine gemeinsame Strategie zu<br />
erstellen, in der prioritäre Handlungsfelder festgelegt werden.<br />
Begründung<br />
In seiner Antwort auf die Interpellation 12.3317 hat der Bundesrat anerkannt, dass die Situation unbefriedigend ist und<br />
Handlungsbedarf besteht.<br />
Wenn man den jüngsten Forschungsberichten aus verschiedenen Ländern glaubt, leiden zwischen 0,6 und 1 Prozent der<br />
Menschen an AutismusSpektrumStörungen. In unserem Land werden zwar die Betroffenen zahlenmässig nicht genau erfasst,<br />
doch schätzt man deren Zahl auf mindestens 50 000. Zahlreichen Studien zufolge ist die Anzahl Betroffene deutlich im Steigen<br />
begriffen. Darum muss unser Land sich dieser Realität bewusst werden und sie genauer unter die Lupe nehmen.<br />
Angesichts der erwähnten Zahlen muss sich der Bund mit den Mitteln ausstatten, die notwendig sind, um sich einen Überblick<br />
über die komplexe Problematik zu verschaffen. Zurzeit versucht jeder Kanton, jede Institution und jede Berufsvereinigung für<br />
sich, Möglichkeiten aufzuzeigen. Eine minimale Koordination wäre unerlässlich, wird aber dadurch gehemmt, dass eine<br />
gemeinsame Vision fehlt. Deshalb bewegen wir uns hier in einer Art Dickicht. Wesentliche Fortschritte werden dadurch<br />
verzögert und die betroffenen Akteure frustriert, namentlich die Eltern, die in der Betreuung und der Unterstützung ihres Kindes<br />
eine zentrale Rolle spielen.<br />
Aufgrund der Untersuchung sollte sich feststellen lassen, ob in unserem Land genügend Massnahmen getroffen werden, ob<br />
diese Massnahmen wirksam sind und ob sie im Einklang stehen mit den jüngsten Forschungsergebnissen und den<br />
internationalen Empfehlungen in diesem Bereich. Besonderes Augenmerk soll gelegt werden auf die Ausbildung der<br />
AutismusFachleute, auf die Mittel und Strukturen, die eine Früherkennung dieses Syndroms und die Erfassung und Betreuung<br />
der betroffenen Kinder bereits im Vorschulalter zulassen.<br />
Zudem wird man auch die IVBeiträge, die in diesem Bereich gewährt werden, genau unter die Lupe nehmen müssen (z. B.<br />
medizinische Massnahmen, Invaliditätsrente, Assistenzbeitrag). Insbesondere sollen der Zugang zu diesen Beiträgen und<br />
deren Wirksamkeit ebenso geklärt werden wie die Frage, ob sie ausreichend sind.<br />
Diese Untersuchung soll aber auch die Grundlage liefern für eine interkantonale Zusammenarbeit und den Weg hin zu einer<br />
besseren Koordination aufzeigen, damit auch die nötigen insbesondere finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Damit<br />
würde sie dem Bund wie auch den Kantonen erlauben, im Rahmen einer gemeinsamen Strategie prioritäre Handlungsachsen<br />
270
festzulegen.<br />
All dies, damit schliesslich die Früherkennung, die Betreuung und die Unterstützung der unter Autismus oder einer anderen<br />
Entwicklungsstörung leidenden Personen im Interesse der Betroffenen selber, aber auch von deren Umfeld sichergestellt<br />
werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2012<br />
Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Hêche 12.3317, "Unterstützung von Personen mit Autismus<br />
oder einer anderen tiefgreifenden Entwicklungsstörung", dargelegt hat, anerkennt er den Handlungsbedarf im Bereich der<br />
Diagnostik und der Entwicklung von einheitlichen Behandlungsstandards für Autismus und andere tiefgreifende<br />
Entwicklungsstörungen. Daher ist er bereit, eine Gesamtsicht zu erarbeiten. Bei der Suche nach allfälligen<br />
Verbesserungsmöglichkeiten wird sich der Bundesrat indessen an der bestehenden Verteilung der Kompetenzen zwischen<br />
Bund, Invalidenversicherung und Kantonen orientieren.<br />
Antrag des Bundesrates vom 07.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (21)<br />
Abate Fabio Berberat Didier Bieri Peter Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Eder Joachim<br />
EgerszegiObrist Christine Fournier JeanRené Germann Hannes Janiak Claude Levrat Christian Lombardi Filippo<br />
Rechsteiner Paul Recordon Luc Savary Géraldine Schwaller Urs SeydouxChriste Anne Stadler Markus<br />
Stöckli Hans Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kind Familie (speziell) medizinische Diagnose Pädiatrie Therapeutik Evaluation Koordination interkantonale Zusammenarbeit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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271
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3673 – Postulat<br />
Ergänzungsleistungen zu AHV und IV. Perspektiven 2020<br />
Eingereicht von<br />
Kuprecht Alex<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die sozial und finanzpolitische Entwicklung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) seit<br />
der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Rahmen des<br />
nächsten Wirksamkeitsberichtes zu präsentieren und seine Perspektiven bis ins Jahr 2020 vorzustellen.<br />
Begründung<br />
Tragfähige und finanzierbare Sozialwerke sind ein Standortvorteil für die Schweiz. Deshalb ist es dringend, dass nun nach der<br />
IV auch die EL betrachtet werden. Das Instrument der EL hat sich mit dem NFA im Jahre 2008 stark verändert. Heute haben<br />
die EL eine feste Grundlage in der Bundesverfassung, und mit dem NFA wurde auch die Finanzierungsverantwortung neu<br />
definiert.<br />
Die enorme Kostensteigerung bei den ELAusgaben macht es nun aber notwendig, dass der Bundesrat die effektiven Gründe<br />
dieser Entwicklung aufzeigt:<br />
1. Erklärungen sind für die im Jahr 2011 auf 4,275 Milliarden Franken angestiegenen Gesamtausgaben für die EL notwendig.<br />
Welches sind die Kostentreiber? Wo besteht für den Bundesrat Handlungsspielraum?<br />
2. Fraglich ist auch, ob und wie sich nach dem 1. Januar 2008 die Finanzierungsbelastungen verschoben haben.<br />
3. Schliesslich stellt sich die Herausforderung, wie die notwendige Reform der EL in die anstehenden Reformen des AHV<br />
Gesetzes und des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge eingebunden werden kann.<br />
Damit in der laufenden Legislaturperiode eine sachlich richtige Beurteilung dieser Fragen durch das <strong>Parlament</strong> erfolgen kann,<br />
drängt sich ebenfalls auf, dass der Bundesrat seine Erwartungen über die Entwicklungen bis mindestens zum Ende dieses<br />
Jahrzehnts aufzeigt.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 07.11.2012<br />
Das Postulat verlangt eine gesamte Analyse der finanziellen Entwicklung und des Reformbedarfs der Ergänzungsleistungen<br />
zur AHV und IV im Rahmen des nächsten Berichtes über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen.<br />
Der Bundesrat ist mit dem Anliegen des Postulates grundsätzlich einverstanden. Er will diesem aber nicht im Rahmen des<br />
nächsten Wirksamkeitsberichtes 20122015 entsprechen, sondern mit einem eigenständigen Bericht, den er in Erfüllung des<br />
überwiesenen Postulates Humbel 12.3602, "Reform der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV", erarbeiten wird.<br />
Antrag des Bundesrates vom 07.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
272
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Bieri Peter Eder Joachim Föhn Peter Gutzwiller Felix<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Ergänzungsleistung Finanzausgleich Gesetzesevaluation Prognose<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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273
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3674 – Motion<br />
Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit Nigeria. Kokainhandel wirkungsvoll bekämpfen<br />
Eingereicht von<br />
KellerSutter Karin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, mit Nigeria ein Rechtshilfeabkommen auszuhandeln.<br />
Begründung<br />
Umfangreiche Ermittlungen verschiedener Kantonspolizeien und von Fedpol haben ergeben, dass nigerianische<br />
Drogenhändler über Geldüberweisungsinstitute erhebliche finanzielle Mittel in ihre Heimat transferieren. Das<br />
Rechtshilfeabkommen soll es ermöglichen, dass der nigerianische Staat bei in der Schweiz rechtskräftig verurteilten Personen<br />
nigerianischer Nationalität die Vermögenswerte in Nigeria beschlagnahmen kann. Dazu muss die Schweiz Rechtshilfe leisten.<br />
Wenn verurteilte Drogenhändler nach ihrer Rückkehr in die Heimat damit rechnen müssen, dass ihre Vermögenswerte<br />
(insbesondere Liegenschaften) beschlagnahmt werden, lohnt sich der Kokainhandel in der Schweiz nicht mehr. Der Abschluss<br />
eines solchen Abkommens scheint gerade vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Migrationspartnerschaft mit Nigeria<br />
sowie des laufenden Pilotprojekts in Sachen Polizeikooperation möglich.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen einer Verbesserung der Strafrechtszusammenarbeit zwischen der Schweiz und<br />
Nigeria. Die Tatsache, dass zahlreiche nigerianische Staatsbürger in der Schweiz mit Drogen handeln und dass damit auch<br />
Geldtransfers nach Nigeria verbunden sind, ist seit einiger Zeit erkannt und muss ernst genommen werden. Vor diesem<br />
Hintergrund initiierte der Bundesrat im Rahmen der Migrationspartnerschaft das Projekt Polizeikooperation mit Nigeria. Dieses<br />
zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden beider Länder ab. Die zuständigen Behörden<br />
sollen die jeweiligen landesrechtlichen Verfahren kennenlernen und von diesen Erfahrungen profitieren können. Mittel bis<br />
langfristig soll dadurch ein wirkungsvoller Zugriff auf die Drogengelder ermöglicht werden.<br />
Die Schwierigkeiten Nigerias im Bereich der Bekämpfung der Drogenkriminalität gründen nicht in fehlenden Rechtsgrundlagen.<br />
Sie sind vielmehr darauf zurückzuführen, dass der nigerianische Justiz und Polizeiapparat gegen die Korruption auch in<br />
seinen eigenen Reihen ankämpfen muss. Diese Tatsache kann es Drogenhändlern mit entsprechenden finanziellen Mitteln<br />
erlauben, sich der Justiz zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Zeit für den Abschluss eines Rechtshilfeabkommens mit<br />
Nigeria noch nicht reif. Gemäss ständiger Praxis schliesst die Schweiz solche Abkommen nur mit Staaten ab, die in Bezug auf<br />
Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewisse Mindeststandards erreichen. Die Schweiz würde sich mit dem Abschluss<br />
eines Rechtshilfeabkommens nur dem Vorwurf aussetzen, sie billige implizit die Korruption und die<br />
Menschenrechtsverletzungen in Nigeria.<br />
Für Fälle, in welchen die Schweiz noch kein Rechtshilfeabkommen abschliessen kann, verfügt sie mit dem Rechtshilfegesetz<br />
(IRSG; SR 351.1) bereits über eine Rechtsgrundlage, welche die AdhocZusammenarbeit erlaubt. Gestützt auf das IRSG<br />
können die schweizerischen Behörden einerseits jede nach hiesigem Recht zulässige Handlung vornehmen, die für das<br />
ausländische Strafverfahren erforderlich ist oder dem Beibringen der Beute dient. So hat die Schweiz auf der Basis des IRSG<br />
bereits erfolgreich mit Nigeria zusammengearbeitet, etwa bei der Rückführung der Vermögenswerte im Prozess gegen den<br />
ehemaligen nigerianischen Diktator Abacha. Andererseits erlaubt das IRSG auch jene Rechtshilfehandlungen seitens der<br />
Schweiz, die zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in Nigeria nötig sind. Allerdings ist<br />
die Schweiz auch hier auf eine rechtsstaatlich korrekt funktionierende Justiz und Polizei in Nigeria selber angewiesen. Dieses<br />
Ziel kann mit dem Mittel eines Rechtshilfevertrages nicht erreicht werden, sondern am ehesten durch die Unterstützung der<br />
Schweiz und anderer Länder im Rahmen von Projekten wie der angesprochenen Polizeikooperation.<br />
274
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (18)<br />
Abate Fabio Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Comte Raphaël Eder Joachim EgerszegiObrist Christine<br />
Engler Stefan Föhn Peter Freitag Pankraz Germann Hannes Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hess Hans<br />
Kuprecht Alex Lombardi Filippo Minder Thomas Schmid Martin Theiler Georges<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Nigeria Rechtshilfe bilaterales Abkommen Drogenhandel polizeiliche Zusammenarbeit Beschlagnahme Kapitalverkehr<br />
Migrationspolitik Betäubungsmittel<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;08;2811<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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275
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3675 – Interpellation<br />
Faire Erfassung der Grundstückswerte beim Ressourcenindex gemäss NFA<br />
Eingereicht von<br />
Stadler Markus<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Halten die Kantone bei der Bemessung der Grundstückschätzungen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung ein?<br />
2. Werden mit Korrekturmassnahmen des Bundes zur Harmonisierung der Bestimmung dieser Werte für die Errechnung der<br />
Ressourcenindices der Kantone genügend gleichwertige Berechnungsweisen erzielt?<br />
3. Ist er bereit, zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich Auskunft zu geben über die Situation dieser<br />
kantonalen Berechnungsweisen, die allfälligen kantonsbezogenen Korrekturfaktoren des Bundes, die Auswirkungen auf die<br />
Höhe der steuerbaren Vermögen in den Kantonen sowie auf die Frage eines allfälligen Handlungsbedarfs im Interesse einer<br />
fairen Berechnung der Ressourcenindices?<br />
Begründung<br />
Der Wert des Vermögens in den Kantonen fliesst in die "Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage" (ASG) ein; sie ist<br />
mitbestimmende Grundlage der Errechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone. Da die direkte Bundessteuer keine<br />
Vermögenssteuer kennt, werden für die Ermittlung des Vermögens die kantonalen Daten verwendet.<br />
Die ASG ist ein guter Indikator zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Kantons. Allerdings weist die<br />
Datenqualität, insbesondere beim Reinvermögen der natürlichen Personen, einige Schwächen auf. Grundsätzlich wird beim<br />
Reinvermögen der natürlichen Personen nur der Vermögenszuwachs als Wertschöpfung betrachtet. Ausgangspunkt für die<br />
Berechnung des Vermögenszuwachses bildet das gemeldete Reinvermögen der natürlichen Personen. Der Schwachpunkt<br />
dieses Elements liegt vor allem darin, dass die Kantone den Wert von Grundstücken nach unterschiedlichen<br />
Bewertungsmethoden erheben. Die Kantone haben somit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Ausschöpfung dieser<br />
steuerbaren Ressourcen, obwohl Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der<br />
Kantone und Gemeinden eine Besteuerung der Vermögenswerte zum Verkehrswert fordert.<br />
Der alte Finanzausgleich im engeren Sinn wurde u. a. gerade deshalb kritisiert, weil die damalige Finanzkraft (via Festlegung<br />
der Höhe der Steuerbelastung) beeinflusst werden konnte und damit auch die Zahlungen des Bundes an die Kantone. Die<br />
NichtBeeinflussbarkeit ist eines der SollKriterien des neuen Finanzausgleichs.<br />
Differenzen der Berechnungs und Festlegungsweisen in den verschiedenen Kantonen sind das eine, die soweit im Rahmen<br />
des Gesetzes nicht kritisiert werden sollen. Das andere aber ist die methodische Vergleichbarkeit jener Werte, die in die<br />
Vermögenswerte zur Errechnung der AGS einfliessen und damit das Ressourcenpotenzial der Kantone sowie in der Folge<br />
ihren Geber bzw. Nehmerstatus mitbestimmen. In diesem Punkt müssen genügende Transparenz und Fairness herrschen.<br />
Der Bundesrat wird gebeten, in seinem nächsten Wirksamkeitsbericht über den allfälligen Handlungsbedarf Auskunft zu geben.<br />
Antwort des Bundesrates vom 24.10.2012<br />
1./2. Bei der Grundstückschätzung geht es um die Bewertung bestimmter Aktiven zur Festsetzung der nur in den Kantonen<br />
erhobenen Vermögenssteuer. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und<br />
Gemeinden hält in Artikel 14 fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert<br />
angemessen berücksichtigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone und insbesondere ihrer<br />
politischen Gremien.<br />
276
Der Bundesrat hat in der Vergangenheit die Autonomie der Kantone bei der Bewertung von Aktiven wiederholt hochgehalten<br />
und wird sich auch in Zukunft nicht direkt in die Kantonshaushalte einmischen.<br />
Aus diesen Gründen kann der Bundesrat die Fragen 1 und 2 des Interpellanten nicht detaillierter beantworten.<br />
3. Immobilien fliessen als Teil der Vermögenskomponente in die Berechnung des Ressourcenpotenzials ein. Das für den<br />
Ressourcenausgleich massgebende Vermögen entspricht jedoch nicht dem Vermögensbestand, sondern nur dem<br />
Vermögenszuwachs. Dieser wird ermittelt, indem das Reinvermögen mit dem sogenannten Faktor Alpha multipliziert wird,<br />
welcher der durchschnittlichen prozentualen Wertsteigerung des Reinvermögens pro Jahr entspricht. Er wird alle vier Jahre<br />
neu berechnet. Für die Periode 20122015 beträgt der Wert 0,8 Prozent. Das bedeutet, dass nur 0,8 Prozent des<br />
Reinvermögens in das Ressourcenpotenzial einfliessen. Der Anteil des massgebenden Vermögens im Ressourcenpotenzial<br />
beträgt im Durchschnitt lediglich 4 Prozent. Eine Veränderung des Reinvermögens würde somit nur zu rund 0,03 Prozent in<br />
das Ressourcenpotenzial einfliessen, was kaum Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen hätte. Aus diesem Grund ist im<br />
zweiten Wirksamkeitsbericht nicht vorgesehen, auf die Bewertung der Grundstückswerte vertieft einzugehen. Demgegenüber<br />
ist die Berechnung des obenerwähnten Faktors Alpha von viel grösserer Bedeutung und soll deshalb im Bericht genauer<br />
untersucht werden.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Diener Lenz Verena Eder Joachim Luginbühl Werner Rechsteiner Paul<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Landeigentum von Privaten Bodenmarkt Finanzausgleich Kanton Besteuerungsgrundlage Vollzug von Beschlüssen<br />
Gesetzesevaluation Vermögensverteilung Immobilieneigentum<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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277
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3676 – Interpellation<br />
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat hat seine Glaubwürdigkeit verloren<br />
Eingereicht von<br />
Cramer Robert<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
11.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Am 14. Juni 2011 bin ich angesichts der Kritik, der das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) bereits<br />
ausgesetzt war mit einer Interpellation (11.3520, "Zeit für eine atomkritische Person an der Spitze des Ensi?") an den<br />
Bundesrat gelangt und habe ihm vorgeschlagen, einen Atomgegner an die Spitze dieser Behörde zu ernennen, damit der für<br />
die Glaubwürdigkeit des Ensi unbedingt notwendige kritische Geist gewährleistet ist.<br />
Am 17. August 2011 hat der Bundesrat meinen Vorschlag abgelehnt und dabei angeführt: "Die persönliche Einstellung zur<br />
Nutzung der Kernkraft spielt dabei keine Rolle ... ausschlaggebend sind vielmehr der Sachverstand, die Integrität und die<br />
Unabhängigkeit der Mitglieder des EnsiRates."<br />
Dennoch sind seit der Einreichung der Interpellation mehrere Mitglieder des Ensi zurückgetreten, was bestätigt, dass das Ensi<br />
grosse Glaubwürdigkeitsprobleme hat. Peter Hufschmied, der damalige Präsident des EnsiRates, ist beispielsweise<br />
zurückgetreten, da "die Mitglieder des EnsiRates weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder<br />
kantonales Amt bekleiden dürfen, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen".<br />
Dann verliess Tanja Manser die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), und schliesslich gab Marcos Buser Ende Juli<br />
seinen Rücktritt aus der KNS bekannt, aus Protest gegen die Strukturen der Atomaufsicht. Buser hatte die Strukturen der<br />
Atomaufsicht als verfilzt bezeichnet ("Le Temps", 14. Juli 2012).<br />
Anfang August ist dann Walter Wildi aus dem Beirat Entsorgung zurückgetreten. Gemäss Wildi werden die Grundanliegen der<br />
nuklearen Sicherheit im Sachplan nukleare Entsorgung nicht gebührend berücksichtigt ("Le Temps", 17. August 2012).<br />
Vor diesem Hintergrund hat das Ensi im Juli 2012 in seinem Bericht namentlich bestätigt, dass die vier <strong>Schweizer</strong><br />
Kernkraftwerke auch einem schweren Erdbeben standhalten würden und dass auch bei einem solchen Ereignis keine Gefahr<br />
für Mensch und Umwelt bestünde was berechtigterweise sehr grosse Skepsis erregt hat.<br />
Wie soll man dieser Aussage auch Glaube schenken können, wenn erst kürzlich auf der Website des Ensi noch Folgendes zu<br />
lesen war: "Die Frage ist, welche Arbeitshypothese wir unserer Aufsichtsfunktion zugrunde legen. Zwei Varianten stehen zur<br />
Wahl: entweder 'Die <strong>Schweizer</strong> Kernkraftwerke sind grundsätzlich sicher' oder 'die <strong>Schweizer</strong> Kernkraftwerke sind<br />
grundsätzlich unsicher'. Wir gehen ... von der ersten Arbeitshypothese aus ..."?<br />
Pikanterweise hat die Kommission, die die FukushimaKatastrophe in Japan untersucht, praktisch zur selben Zeit einen Bericht<br />
veröffentlicht, in dem insbesondere steht, dass die Katastrophe auf das zu grosse Vertrauen in die Anlagen und "den<br />
Vorbehalt, die Regierung zu hinterfragen", zurückzuführen sei.<br />
Angesichts des Ausmasses des Nuklearrisikos und angesichts der Tatsache, dass das Ensi jegliche Glaubwürdigkeit verloren<br />
hat, darf sich der Bundesrat nicht länger mit einer derart unkritischen Haltung des Ensi zufriedengeben.<br />
Was gedenkt der Bundesrat zu tun?<br />
Antwort des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten nicht, dass das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi)<br />
seine Glaubwürdigkeit völlig verloren habe.<br />
Der Rücktritt des ehemaligen Präsidenten des EnsiRates am 24. Juni 2011 und die anschliessende Anpassung der<br />
278
Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des EnsiRates durch den Bundesrat haben nach Ansicht des<br />
Bundesrates die Glaubwürdigkeit des Ensi als unabhängige Aufsichtsbehörde nicht geschwächt, sondern im Gegenteil<br />
gestärkt.<br />
Den Vorwürfen, die von kürzlich zurückgetretenen Mitgliedern der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)<br />
und des Beirates Entsorgung öffentlich gegen verschiedene Akteure im Bereich der nuklearen Sicherheit erhoben worden<br />
sind, geht das zuständige Fachdepartement UVEK derzeit nach. Der Bundesrat hält fest, dass die KNS keine solchen<br />
Beanstandungen geäussert hat und die Einschätzung seines ehemaligen Mitgliedes in der vorgebrachten Form nicht teilt.<br />
Es ist nicht Sache des Bundesrates, sich zu Aussagen des Ensi über inhaltliche Aspekte der nuklearen Sicherheitsaufsicht zu<br />
äussern. Nach dem Willen des Gesetzgebers übt das Ensi seine Aufsichtstätigkeit unabhängig und selbstständig aus. Der<br />
Bundesrat ist jedoch überzeugt, dass das Ensi seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und<br />
gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfüllt.<br />
Die Glaubwürdigkeit des Ensi als Fachbehörde, die einem übergeordneten Schutzziel verpflichtet ist, hängt weniger von der<br />
persönlichen Einstellung seiner Verantwortlichen zur Kernenergie ab als vielmehr von ihrem Sachverstand, ihrer Integrität und<br />
ihrer Unabhängigkeit. Für den Bundesrat sind daher die letztgenannten Anforderungen bei der Wahl der Mitglieder des Ensi<br />
Rates entscheidend. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich der EnsiRat seinerseits bei der Wahl der Direktion und der<br />
Geschäftsleitung des Ensi von ebendiesen Kriterien leiten lässt.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Eidgenössisches NuklearSicherheitsinspektorat Akzeptanz Vertrauen nukleare Sicherheit berufliche Eignung Qualitätskontrolle<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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279
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3696 – Postulat<br />
Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2Emissionen bei Gebäuden<br />
Eingereicht von<br />
HäberliKoller Brigitte<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
12.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, mit welchen Fördermassnahmen bzw. gesetzgeberischen<br />
Massnahmen der Energieverbrauch und die CO2Emissionen beim Gebäudepark wirkungsvoll gesenkt werden können.<br />
Insbesondere soll im Bericht aufgezeigt werden, wie die Kantone die Globalbeiträge des Bundes neu auch für die Förderung<br />
der Stromeffizienz bei Gebäuden einsetzen und mit welchen Massnahmen auch die Mieter über den Zustand des<br />
Gebäudestandards informiert und sensibilisiert werden können.<br />
Begründung<br />
2009 wurde vom <strong>Parlament</strong> beschlossen, ein Drittel der Einnahmen aus der CO2Abgabe für Gebäudesanierungen und für die<br />
Förderung erneuerbarer Energien einzusetzen. Von 2010 bis April 2012 wurden allein für Gebäudesanierungen 440 Millionen<br />
Franken statt der zur Verfügung stehenden 240 Millionen Franken bewilligt. Ab April 2012 wurden die Beiträge für<br />
Gebäudesanierungen massiv gekürzt. Der Gebäudepark der Schweiz beansprucht rund 50 Prozent des Energieverbrauchs<br />
und ist für 40 Prozent des CO2Ausstosses verantwortlich. Zur Erreichung der Klimaziele und zur Umsetzung der<br />
Energiestrategie 2050 ist es entscheidend, dass der Energieverbrauch bei Gebäuden deutlich gesenkt wird. Der Bundesrat<br />
hat sich zum Ziel gesetzt, die CO2Emissionen bis zum Jahr 2040 um 40 Prozent zu senken. Gebäudesanierungen können<br />
jedoch nicht verordnet werden. Sie müssen durch eine konstante und lohnende Förderung angestossen werden. Die<br />
Steigerung der Stromeffizienz und die Stromproduktion am Gebäude tragen direkt wie auch indirekt zur Senkung der CO2<br />
Emissionen bei.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beabsichtigt, die Anliegen des Postulates mit der Botschaft zur Energiestrategie 2050 zu erfüllen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Annahme.<br />
280
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (7)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Bruderer Wyss Pascale Engler Stefan Graber Konrad<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Energieverbrauch energetische Sanierung von Gebäuden Energieeinsparung Kohlendioxid elektrische Energie Bericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66;52<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
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281
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3710 – Motion<br />
Eingrenzung der Steuererleichterungen über die neue Regionalpolitik<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Bruderer Wyss<br />
Pascale<br />
13.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit für Steuererleichterungen über die neue Regionalpolitik einzugrenzen.<br />
Insbesondere soll die wettbewerbsverzerrende Wirkung unter den Kantonen, welche den mit der NFA verfolgten<br />
Lastenausgleich konkurrenziert, verhindert werden.<br />
Begründung<br />
Im Rahmen ihrer Kompetenzen können Kantone und Gemeinden Privatunternehmen bei der Neuansiedelung oder bei<br />
namhaften Investitionen in Verbindung mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze Steuererleichterungen gewähren. Zusätzlich<br />
können auch seit der Aufhebung des BonnyBeschlusses weiterhin Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer, neu<br />
aber über das Bundesgesetz über die neue Regionalpolitik (BNRP) gewährt werden, wenn ein Privatunternehmen neue<br />
Arbeitsplätze schafft und zur regionalen Wertschöpfung beiträgt.<br />
Von Steuererleichterungen über die neue Regionalpolitik profitieren allerdings ausschliesslich Privatunternehmen in dezentral<br />
gelegenen Regionen; dies unter dem Titel, Wettbewerbsnachteile dezentraler Regionen auszugleichen. Die Mehrheit der<br />
Kantone verfügt über keine BNRPRegion.<br />
Angesichts der Tatsache, dass bereits die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und<br />
Kantonen (NFA) vom Zweck her für einen wirtschaftlichen Ausgleich unter den Kantonen sorgt und mit dem<br />
Ressourcenausgleich sowie dem geografischtopografischen Lastenausgleich geeignete Instrumente bestehen, fehlt den via<br />
BNRP gewährten Möglichkeiten für Steuererleichterungen als zusätzliche Massnahmen die politische Berechtigung. Es<br />
resultiert vielmehr ein störender Wettbewerbsnachteil der einen, von der BNRP nicht profitierenden Kantone gegenüber den<br />
anderen Kantonen.<br />
Aus diesem Grund sind die Möglichkeiten für Steuererleichterungen über die neue Regionalpolitik anzupassen und in<br />
Abstimmung mit der NFA einzugrenzen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Mit dem alten Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Periode 12. Juni 2002 bis 31. Dezember 2007)<br />
umfasste das Anwendungsgebiet für Steuererleichterungen 27 Prozent der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung. Mit Inkrafttreten des<br />
Bundesgesetzes über Regionalpolitik (SR 901.0) am 1. Januar 2008 wurde das Anwendungsgebiet stufenweise auf rund 10<br />
Prozent der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung reduziert. Diese Eingrenzung hat zu einem starken Rückgang der Anträge und demzufolge<br />
auch der gewährten Steuererleichterungen geführt: 2011 wurden lediglich vier neue Steuererleichterungen gewährt. 2012 wird<br />
mit einer ähnlichen Grössenordnung gerechnet.<br />
Im Rahmen der Evaluation des Mehrjahresprogramms der Regionalpolitik gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über<br />
Regionalpolitik wird auch das Instrument der Steuererleichterungen auf Bundesebene überprüft. Zur Begleitung der Evaluation<br />
wurde die Arbeitsgruppe NRP 2016 plus eingesetzt, in der neben kantonalen Fachexperten aus allen Landesteilen der<br />
Schweiz auch die zuständigen Stellen des Bundes mitwirken. Sie hat ihre Tätigkeit im April 2012 aufgenommen. Eine Sub<br />
Arbeitsgruppe Steuererleichterungen widmet sich der Überprüfung des Instruments der Steuererleichterungen. Die<br />
entsprechenden Resultate werden 2013 vorliegen. Die Evaluation wird ein umfassendes Bild über die Wirksamkeit des<br />
Instruments erlauben sowie allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen.<br />
282
Des Weiteren sollen voraussichtlich auf Anfang 2013 die totalrevidierten Anwendungsrichtlinien des EVD in Kraft treten,<br />
welche auf technischer Ebene weitere Präzisierungen vorsehen. Die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren wurde<br />
hierzu konsultiert.<br />
Die eingeleiteten Massnahmen, bestehend u. a. aus der Reduktion des Anwendungsgebietes und der Totalrevision der<br />
Anwendungsrichtlinien, führten bzw. führen schon zu einer Eingrenzung der Steuererleichterungen. Andererseits ist der<br />
Bundesrat der Meinung, dass die Resultate der Evaluation abzuwarten sind, bevor Entscheide über allfällige zusätzliche<br />
Eingrenzungen der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik getroffen werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (9)<br />
Eberle Roland EgerszegiObrist Christine Fetz Anita Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hess Hans<br />
Janiak Claude Kuprecht Alex Niederberger Paul<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Regionalpolitik Steuerabzug Finanzausgleich Wettbewerbsbeschränkung Kanton Industrieansiedlung Steuerbefreiung<br />
benachteiligtes Gebiet<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;04;15<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
283
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3711 – Motion<br />
Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zu einer Gesetzes und Verfassungsänderung zu unterbreiten,<br />
welcher die doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung ("Doppelter Pukelsheim", "Neues Zürcher<br />
Zuteilungsverfahren") für die Nationalratswahlen einführt.<br />
Begründung<br />
Die Wahlkreise der nationalen Proporzwahl sind hinsichtlich der zu vergebenden Mandate sehr unterschiedlich gross: Sie<br />
reichen von kleinen Einer (AI, AR, GL, NW, OW und UR) und Zweierwahlkreisen (JU und SH) bis hin zu den<br />
bevölkerungsreichsten Kantonen Waadt, Bern und Zürich mit deren 18, 26 bzw. 34 Mandaten. Das angewandte<br />
Sitzzuteilungsverfahren nach HagenbachBischoff jedoch führt zu nicht optimalen, das heisst nicht immer repräsentativen und<br />
teilweise verfälschten, da verzerrten Ergebnissen. Es sei daher durch die doppeltproportionale Divisormethode mit<br />
Standardrundung, besser bekannt als "doppelter Pukelsheim", zu ersetzen. Dabei werden die Sitze in einem ersten Schritt auf<br />
die Parteilisten gemäss nationalem Wähleranteil verteilt. Erst in einer zweiten Runde wird die Zuteilung auf die einzelnen<br />
Kantone getätigt. Dadurch werden insbesondere Reststimmen, die gerade in kleineren Kantonen und bei kleineren Parteien<br />
heute wertlos verfallen, immerhin der entsprechenden Partei andernorts gutgeschrieben. So würde es fortan durchaus sinnvoll,<br />
auch in Kantonen mit bloss einem einzigen Nationalratsmandat eine Liste einer kleineren Partei einzulegen. Zwar wird dadurch<br />
kaum dem Kandidaten im eigenen Kanton zum Sieg verholfen, jedoch zählt die Stimme für die Partei auf nationaler Ebene.<br />
Dadurch werden Kandidaten jener Partei in anderen Kantonen indirekt unterstützt.<br />
In den heute vorherrschenden kleineren und mittelgrossen Wahlkreisen findet keine unverfälschte Stimmabgabe statt, da<br />
effektiv nur Listen von grösseren Parteien reelle Aussichten auf einen Wahlerfolg zukommen. Man spricht von einem<br />
sogenannten (zu hohen) natürlichen Quorum. Im Kanton Schaffhausen mit seinen zwei Nationalratssitzen beispielsweise<br />
beträgt dieses Mindestquorum faktisch 33,3 Prozent. Nur jene Listen, welche auf wenigstens diesen Wähleranteil gelangen,<br />
erhalten ein Mandat auf sicher. Bei den letzten Wahlen 2011 erreichten dies die zwei Parteien SVP und SP. Die über 5000<br />
Wählerinnen und Wähler der drittstärksten Partei FDP (sowie der damit verbundenen Listen von CVP und JF) indessen<br />
konnten zwar von ihrer Präferenz Gebrauch machen, doch mit der gleichzeitigen Gewissheit, dass ihr Urnengang<br />
höchstwahrscheinlich keinen Niederschlag im eidgenössischen <strong>Parlament</strong> finden wird. Je nach Kanton existieren also nicht<br />
prozedural gewollt, aber mathematisch bedingt Sperrquoten von 11,1 (TI) über 16,7 (BS, GR und NE) bis hin zu 50 Prozent<br />
(obenerwähnte Einerwahlkreise). Das heutige System benachteiligt tendenziell die kleineren Parteien, wobei je nach<br />
Konstellation auch beispielsweise die FDP Profiteurin eines Systemwechsels wäre (bei den Wahlen 2007 hätte sie mit<br />
"Pukelsheim" zwei Sitze mehr erhalten, bei den Wahlen 2011 einen zusätzlichen Sitz).<br />
Diese Problematik existiert zum Teil mehr, zum Teil weniger akzentuiert auch auf Stufe der Kantone, bei den (Proporz<br />
)Wahlen für die kantonalen Legislativen. Das Bundesgericht schritt daher in den letzten Jahren schon in etlichen Kantonen und<br />
Gemeinden ein, da es das angewandte Wahlverfahren als bundesverfassungswidrig taxiert. Insbesondere das<br />
Rechtsgleichheitsgebot sowie die Garantie der politischen Rechte (Art. 8 und Art. 34 der Bundesverfassung) werden verletzt.<br />
Auf den direkten oder indirekten Druck hin stellten so die Kantone Zürich, Aargau und Schaffhausen ihr Wahlsystem auf den<br />
"doppelten Pukelsheim" um. 2010 rügte das Bundesgericht die Kantone Zug und Nidwalden: Zug wird sein Wahlsystem bis<br />
2014 umstellen; der Nidwaldner Landrat hat angedeutet, ebenfalls den "Pukelsheim" einzuführen. In diesem Jahr befasste sich<br />
das Bundesgericht zudem mit dem Kanton Schwyz, welcher sehr kleine Wahlkreise kennt. Der Bundesrat will daher Schwyz die<br />
Gewährleistung zum Wahlsystem in der neuen Kantonsverfassung (§ 48 Abs. 3) versagen (BBl 2012 7913).<br />
Die vorliegende naheliegende Idee, "Pukelsheim" auch für die nationalen Proporzwahlen zu verwenden, wurde bereits vor ein<br />
284
paar Jahren vorgeschlagen (Vorstösse 03.3377, 07.3884 und 09.410), jedoch nicht weiter verfolgt. Verständlich, konnten doch<br />
erst bei den kommunalen Wahlen des Zürcher Gemeinderates (2006 und 2010) sowie bei den kantonalen Wahlen in Zürich<br />
(2007 und 2011), Schaffhausen (2008 und 2012) und Aargau (2009) Erfahrungen mit dem neuen Berechnungssystem<br />
gemacht werden. Die Akzeptanz sowohl im Elektorat wie auch bei den Parteien und ihren Kandidaten erscheint sehr hoch;<br />
Rufe zurück zu "HagenbachBischoff" waren nirgends zu vernehmen. Der Bundesrat attestierte so 2008 bei der Beantwortung<br />
eines analogen Postulates (07.3884) immerhin: "Wenn sich das System allenthalben bewährt, kann eine Einführung auf<br />
Bundesebene geprüft werden."<br />
Die genannten Nachteile und Verzerrungen lassen sich teilweise mit Listenverbindungen auffangen. Nur führen diese wiederum<br />
zu neuen Verzerrungen, welche ihrerseits den Wählerwillen inadäquat abbilden können und vereinzelt für Unverständnis<br />
sorgen. So seien an dieser Stelle die parlamentarischen Vorstösse 12.3050 (Motion Frehner, "Verbot von Listenverbindungen<br />
bei den nationalen <strong>Parlament</strong>swahlen") und 12.3374 (Motion der FDPLiberalen Fraktion, "Wählerwillen ernst nehmen.<br />
Überparteiliche Listenverbindungen abschaffen") erwähnt, welche die Möglichkeit der Listenverbindung abschaffen wollen. Die<br />
darin genannten Widersprüche sind ernst zu nehmen, sie können das Vertrauen in das Wahlverfahren und somit in die<br />
Demokratie durchaus untergraben.<br />
Jene Vorstösse würden jedoch nicht befriedigen, da sie lediglich die Symptome des heutigen Systems verlagern würden.<br />
Denn das Aufsplitten in die einzelnen Parteilisten würde die dargelegten Unzulänglichkeiten des Systems HagenbachBischoff<br />
wiederum akzentuieren. So lautet denn auch die Stellungnahme des Bundesrates zu den beiden Motionen: Die<br />
Listenverbindungen "sind eine verbreitete Folgeerscheinung des geltenden Mandatszuteilungsverfahrens HagenbachBischoff<br />
... Die von den Motionären vorgeschlagene Massnahme bekämpft einzig ein Symptom, nicht aber die Verzerrungen, die aus<br />
der höchst unterschiedlichen Grösse der Kantone als Wahlkreise resultieren. Änderungen am Wahlsystem müssten denn auch<br />
darauf abzielen, diese Verzerrungen zu eliminieren."<br />
Die Verzerrungen seien daher an der Wurzel anzupacken, da mit dem System "Pukelsheim" Listenverbindungen sowieso<br />
obsolet würden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat ist sich der Vorteile des doppeltproportionalen Sitzverteilungsverfahrens bewusst (vgl. Botschaft des<br />
Bundesrates zur Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz, BBl 2012 7913) und verfolgt die Entwicklungen sehr<br />
aufmerksam.<br />
Die Frage der Legitimation der Wahlverfahren war auch Gegenstand der Jahrestagung 2012 der Gesellschaft für<br />
<strong>Parlament</strong>sfragen.<br />
Der Bundesrat stellt fest, dass Wissenschaft und Praxis das Verfahren des "doppelten Pukelsheim" teilweise ganz<br />
unterschiedlich beurteilen. Er hat deshalb die Bundeskanzlei mit der Erstellung einer Übersicht und Evaluation der in der<br />
Schweiz angewandten Wahlrechtssysteme beauftragt.<br />
Die Kantone ZH, AG und SH haben den "doppelten Pukelsheim" bereits eingeführt und soweit ersichtlich gute Erfahrungen mit<br />
dem neuen System gemacht.<br />
Freilich gibt es aber auch Kantone, in denen der "doppelte Pukelsheim" abgelehnt wurde, sei es vom <strong>Parlament</strong> (BE, LU, SZ,<br />
ZG, SO, BS, SG) oder gar vom Volk (TG). Auch im Nationalrat wurden entsprechende Vorstösse bisher abgelehnt (Postulate<br />
Genner 03.3377, AB 2004 N 14201422, und Waber 07.3884, AB 2008 N 470, parlamentarische Initiative Zisyadis 09.410,<br />
"Nationalratswahlen und Proporzwahlsystem", AB 2009 N 21592161). Noch lässt sich nicht schlüssig bestimmen, ob sich die<br />
Mehrheit der Kantone mittel bis langfristig für einen Verbleib beim heute überwiegend praktizierten System Hagenbach<br />
Bischoff entscheidet oder einen Wechsel hin zur Einführung des "doppelten Pukelsheim" anstreben wird. Im Kanton Aargau<br />
wurde das System des doppeltproportionalen Sitzzuteilungsverfahrens verhältnismässig kurze Zeit nach der Einführung<br />
modifiziert und mit einer Sperrklausel versehen (§ 13 des Grossratswahlgesetzes: Die Listengruppe einer Partei nimmt an der<br />
Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigstens in einem Bezirk mindestens 5 Prozent aller Parteistimmen des betreffenden<br />
Bezirks erhalten oder wenn sie im ganzen Kanton einen Wähleranteil von mindestens 3 Prozent erreicht). In Uri, Nidwalden und<br />
Freiburg stehen Entscheide über das Wahlsystem in den kommenden zwei Jahren an. Auch in Graubünden und Neuenburg<br />
sind Wahlrechtsrevisionen in Diskussion. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 I 185, 131 I 74 und 85, 136 I<br />
352, 364 und 376 sowie 1C_407/2011) beschleunigt zudem manchenorts Entscheide. Die Entwicklung ist aber noch<br />
keineswegs abgeschlossen.<br />
Angesichts dieser Ausgangslage erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, die weitere Entwicklung in den Kantonen während der<br />
laufenden Legislatur aufmerksam zu beobachten und die Frage vertieft zu prüfen. Der Bundesrat hält es für verfrüht, über einen<br />
Systemwechsel zu entscheiden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
285
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.11.2012 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Wahlsystem Verfahren der Sitzverteilung Proporzwahl Nationalratswahl<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei<br />
(BK)<br />
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286
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3712 – Motion<br />
Einführung der eidgenössischen Volksmotion<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zu einer Gesetzes oder Verfassungsänderung zu unterbreiten,<br />
welcher das Instrument der eidgenössischen Volksmotion einführt. Eine Volksmotion wird von einer bestimmten Anzahl<br />
Stimmberechtigter initiiert und soll von den eidgenössischen Räten prozedural sinngemäss wie eine parlamentarische Motion<br />
(gemäss den Art. 120ff. ParlG) behandelt werden.<br />
Begründung<br />
Zwischen dem starken und einflussreichen, aber sehr aufwendigen, teuren und langwierigen politischen Recht eidgenössische<br />
Volksinitiative (Art. 139 der Bundesverfassung) einerseits und dem vergleichsweise schwachen Petitionsrecht (Art. 33 der<br />
Bundesverfassung) andererseits klafft auf nationaler Ebene ein grosses partizipatives Vakuum. Dieses soll mit der<br />
eidgenössischen Volksmotion gefüllt werden. Dieser Vorstoss soll sinngemäss wie eine parlamentarische Motion behandelt<br />
werden, wird jedoch nicht von <strong>Parlament</strong>ariern, Fraktionen oder Kommissionen initiiert, sondern von einer bestimmten Anzahl<br />
stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger. Die Volksmotion ist hierzulande kein Novum, hat sie sich doch schon seit einiger<br />
Zeit auf kantonaler und kommunaler Ebene etabliert. Im Kanton Schaffhausen beispielsweise kann das vor zehn Jahren<br />
eingeführte Partizipationsinstrument von mindestens 100 Stimmberechtigten (entspricht 0,13 Prozent der Bevölkerung)<br />
ergriffen werden, was etwa ein bis zweimal pro Jahr geschieht. Dieses politische Recht kennen gleichfalls die Kantone<br />
Freiburg (300 Stimmberechtigte, 0,11 Prozent der Bevölkerung), Obwalden (1 Stimmberechtigter), Neuenburg (100, 0,06<br />
Prozent) und Solothurn ("Volksauftrag"; 100, 0,04 Prozent). Die Volksmotion findet sich ebenso in Gemeinden wie u. a.<br />
Degersheim/SG (100, 2,6 Prozent) Gossau/SG (150, 0,84 Prozent), Kriens/LU (200, 0,76 Prozent), Lütisburg/SG (90, 6,5<br />
Prozent), Luzern (100, 0,13 Prozent) Ostermundigen/BE (100, 0,65 Prozent), Uzwil/SG (150, 1,2 Prozent) und Worb/BE (50,<br />
0,44 Prozent).<br />
Das Quorum für die eidgenössische Volksmotion könnte im Bereich von etwa 15 000 bis 25 000 Stimmberechtigten liegen,<br />
die maximale Sammelfrist bei etwa 9 bis 18 Monaten. Eine Belastung des <strong>Parlament</strong>es durch die Volksmotion ist insofern nicht<br />
zu erwarten, als sie primär eine Alternative für die Petition darstellt und andererseits das <strong>Parlament</strong> Traktandierung,<br />
Behandlungstiefe und dauer in der eigenen Hand behält.<br />
Optional könnte zudem ermöglicht werden, eine nicht zustande gekommene eidgenössische Volksinitiative in eine<br />
gleichlautende Volksmotion umzuwandeln sofern sie natürlich das Quorum ebendieser erreicht. Andererseits sei gleichfalls<br />
zu überdenken, als gewisse Kompensation zu diesem neuen Volksrecht, inwiefern das geltende Petitionsrecht noch<br />
zeitgemäss ist und ob es gegebenenfalls nicht einzuschränken sei beispielsweise bei mit nur einer einzigen Unterschrift<br />
eingereichten Petitionen, welche dennoch von vorberatenden Kommissionen und Ratsplena zumindest formell behandelt<br />
werden.<br />
Im Rahmen des Reformpaketes "Volksrechte" zur neuen Bundesverfassung und zur Volksinitiative "Konstruktives<br />
Referendum" konstatierte der Bundesrat am 1. März 1999: "Falls die Reform der Volksrechte scheitern würde, müsste die<br />
Frage der optimalen Ausgestaltung der Volksrechte weiter verfolgt werden." Nach dem Scheitern der meisten jener<br />
Vorschläge und insbesondere der "Allgemeinen Volksinitiative" 2009 ist es nun an der Zeit, mit der Volksmotion die<br />
Volksrechte weiterzuentwickeln.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Die politischen Rechte, insbesondere die Volksinitiative und das Referendum, sind die Grundpfeiler unserer direkten<br />
287
Demokratie. Sie tragen zum guten Funktionieren und zum Gleichgewicht des politischen Systems in der Schweiz bei und<br />
bereichern die politische Debatte. Nach Ansicht des Bundesrates muss die Schweiz mit ihrer reichen Tradition weltweit zu den<br />
Vorreitern zählen, wenn es darum geht, im Bereich der demokratischen Rechte innovativ zu sein und die Instrumente zur<br />
aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung weiterzuentwickeln. Das gilt ganz besonders<br />
jetzt, wo die EU die europäische Bürgerinitiative eingeführt hat.<br />
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Volksmotion während der letzten dreissig Jahre in einigen <strong>Schweizer</strong> Kantonen<br />
und Gemeinden eingeführt wurde und sich dort positiv auf die politische Debatte ausgewirkt hat. Dennoch fragt er sich, ob die<br />
Einführung dieses neuen Instruments auf Bundesebene oder die Umgestaltung der bestehenden Instrumente wirklich dazu<br />
beitragen würde, die Volksrechte zu stärken. Denn es bleiben viele Fragen offen, sowohl zu "technischen" Aspekten (Höhe<br />
des Quorums, allfällige Gültigkeitskontrolle, Möglichkeit, einen Gegenentwurf oder einen Gegenvorschlag vorzulegen oder den<br />
Wortlaut der Motion abzuändern usw.) als auch grundsätzliche Fragen: Ist die Volksmotion eine adäquate Antwort auf die häufig<br />
geäusserte Kritik an der Volksinitiative? Ist sie eine echte Alternative zum Petitionsrecht? Muss das Petitionsrecht zugunsten<br />
der Volksmotion abgeschafft werden? Ist es klug, vorzusehen, dass eine Volksinitiative, die das erforderliche Quorum nicht<br />
erreicht hat, hingegen aber dasjenige für eine Volksmotion erfüllen würde, als solche eingereicht werden kann?<br />
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Einführung der Volksmotion, wie sie der Motionär vorschlägt, in Wirklichkeit die Gefahr<br />
einer Schwächung der Volksrechte birgt, und zwar aus drei Hauptgründen: Erstens, und davon zeugt die gescheiterte<br />
allgemeine Volksinitiative, bedeuten mehr Volksrechte nicht zwingend deren Stärkung. Denn während die Volksinitiative und<br />
das Referendum "starke" Instrumente sind, mit denen über eine Volksabstimmung der Souverän befragt werden kann, ist die<br />
Volksmotion ein "schwächeres" Instrument, weil sich das Volk nicht dazu äussern kann. Im Übrigen hat das <strong>Parlament</strong> bei der<br />
Volksmotion viel grösseres Gewicht: Es kann sie nämlich ablehnen und den Prozess damit abbrechen. Würde zweitens die<br />
Volksmotion das Petitionsrecht ersetzen, so käme dies einem Angriff auf den Rechtsstaat gleich, denn Artikel 33 der<br />
Bundesverfassung, wonach jede Person das Recht hat, Petitionen an Behörden zu richten, ohne dass ihr daraus Nachteile<br />
erwachsen, würde infrage gestellt, da ausschliesslich <strong>Schweizer</strong> Bürgerinnen und Bürger eine Volksmotion einreichen könnten.<br />
Würde die Volksmotion drittens parallel zum Petitionsrecht bestehen, wäre sie ein redundantes und deshalb überflüssiges<br />
Volksrecht, weil bereits heute jede Petition von den eidgenössischen Räten geprüft werden muss.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.11.2012 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Volksmotion politische Rechte politische Mitbestimmung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei<br />
(BK)<br />
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288
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289
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3713 – Postulat<br />
Flexiblere Rechtsvorschriften für den Schutz der <strong>Schweizer</strong> Vertretungen im Ausland<br />
Eingereicht von<br />
Berberat Didier<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
13.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 70 Absatz 2 des<br />
Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgeschlagen werden kann. Der Gesetzesartikel soll dahingehend<br />
geändert werden, dass sich die Genehmigung durch die Bundesversammlung erübrigt, wenn ein begrenztes Kontingent<br />
beauftragt wird, eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland während mehr als drei Wochen zu<br />
schützen.<br />
Begründung<br />
Derzeit ist in Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vorgesehen, dass die<br />
Bundesversammlung ArmeeEinsätze genehmigen muss, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden<br />
oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert.<br />
Während die Genehmigung eines Einsatzes von mehr als 2000 Angehörigen der Armee durch die Bundesversammlung<br />
ausser Frage steht, scheint es hingegen unverhältnismässig, dass die Bundesversammlung den Einsatz eines kleinen<br />
Kontingents, der länger als drei Wochen dauert, genehmigen muss. Im Extremfall wären für einen vierwöchigen Auslandeinsatz<br />
mit zwei Angehörigen der Armee die Ausarbeitung einer Botschaft, deren Behandlung in der Kommission und die<br />
Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich.<br />
Die Schwerfälligkeit des heutigen Verfahrens hat sich in der Frühjahrssession 2012 gezeigt, als es darum ging, den Beschluss<br />
des Bundesrates, ein maximal zwanzigköpfiges Armeedetachement mit dem Schutz der <strong>Schweizer</strong> Botschaft in Tripolis zu<br />
betrauen, zu genehmigen.<br />
Es wäre übrigens sehr gut denkbar, dass in der allfälligen Gesetzesänderung definiert wird, wie viele Angehörige der Armee<br />
maximal im Einsatz stehen dürfen, damit Einsätze, die länger als drei Wochen dauern, nicht mehr der Genehmigung der<br />
Bundesversammlung bedürfen. Gleichzeitig wäre auch eine zeitliche Obergrenze festzuschreiben, um zu verhindern, dass ein<br />
solches Kontingent über mehrere Jahre hinweg im Einsatz sein kann, ohne dass die Bundesversammlung diesen Einsatz<br />
genehmigt hat.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Der Bundesrat teilt die Meinung des Postulanten, dass die geltende Kompetenzzuweisung für die Entsendung von<br />
Armeeangehörigen in gewisse Auslandeinsätze einen Verwaltungsaufwand generieren kann, der in keinem Verhältnis zur<br />
politischen Relevanz des Einsatzes steht, namentlich wenn es zum Beispiel darum geht, einzelne Angehörige der Armee als<br />
Experten für Sicherheitsabklärungen des EDA oder als Verbindungspersonen einer schweizerischen Botschaft zu<br />
internationalen Streitkräften einzusetzen. Für derartige Bagatellfälle sollen im Zuge der kommenden Revision des<br />
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) gegenüber heute adäquatere Regelungen vorgeschlagen werden.<br />
Der Bundesrat ist hingegen der Ansicht, dass die Entsendung von bewaffneten Kontingenten ins Ausland, d. h. von<br />
Militärangehörigen mit einem taktischen Auftrag, weiterhin immer auch im <strong>Parlament</strong> zu behandeln ist, unbesehen von deren<br />
Grösse. Zudem hat das <strong>Parlament</strong> bislang keine Absicht oder Bereitschaft erkennen lassen, in dieser Frage auf seine<br />
letztendliche Entscheidkompetenz verzichten zu wollen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf das Scheitern<br />
der Revision des MG gemäss Botschaft vom 7. März 2008 (BBl 2008 3213). Die mit dieser Vorlage angestrebte<br />
Neuformulierung von Artikel 70 MG war bis zur Einigungskonferenz umstritten.<br />
290
Antrag des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
06.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (17)<br />
Abate Fabio Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël Cramer Robert Eberle Roland Fetz Anita Fournier JeanRené<br />
Hêche Claude Janiak Claude Levrat Christian Lombardi Filippo Maury Pasquier Liliane Recordon Luc<br />
Savary Géraldine SeydouxChriste Anne Stöckli Hans Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Armeeeinsatz im Ausland stationierte Streitkräfte diplomatischer Dienst Botschaft im Ausland nationales <strong>Parlament</strong> Kompetenzregelung<br />
Aufgaben des <strong>Parlament</strong>s<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
09;08;0421<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />
(VBS)<br />
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291
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3768 – Postulat<br />
Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen des Agglomerationsverkehrs aus dem Infrastrukturfonds<br />
Eingereicht von<br />
Engler Stefan<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Kriterien der Mitfinanzierung von Kernentlastungs und Umfahrungsstrassen (des<br />
Agglomerationsverkehrs) zu überprüfen. Dabei soll künftig den Besonderheiten kleiner und mittlerer städtischer Gebiete und<br />
Hauptorte angemessen Rechnung getragen werden.<br />
Begründung<br />
Eine Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der zweiten Generation des UVEK vom<br />
14. Dezember 2010 fasst die Rechtsgrundlagen für die Beiträge zusammen und legt die Beitragsvoraussetzungen, die<br />
Beurteilungskriterien sowie deren Gewichtung fest. Im Wesentlichen erfolgt die Priorisierung der Programme und<br />
Massnahmen aufgrund einer KostenNutzenBetrachtung anhand von Wirksamkeitskriterien (Art. 17d MinVG): bessere Qualität<br />
des Verkehrssystems, mehr Siedlungsentwicklung nach innen, weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch, mehr<br />
Verkehrssicherheit.<br />
Die Anwendung dieser Kriterien bzw. deren aktuelle Gewichtung im Quervergleich grosser, mittlerer und kleiner<br />
Agglomerationen führt dazu, dass sich grössere Projekte des Massnahmentyps "Kernentlastungs/Umfahrungsstrassen" in<br />
kleineren und ländlichen Agglomerationen kaum Chancen auf Beiträge ausrechnen können, solange:<br />
1. schwierige topografische Bedingungen, welche Projekte verteuern, nicht höher gewichtet werden;<br />
2. nur auf den durchschnittlichen Tagesverkehr abgestellt wird und nicht der touristische und der Verkehr an Spitzentagen<br />
berücksichtigt wird;<br />
3. die Betroffenheit sich auf das Wohnen und Arbeiten beschränkt, die Mobilitätsbedürfnisse von Freizeit, Bildung und Sport<br />
(etwa von Touristen, Schülern und Benützern von Sportanlagen) unberücksichtigt lässt;<br />
4. die Entlastung von Ortskernen insbesondere bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung (Isos) nicht hinreichend gewichtet<br />
wird; und<br />
5. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen für eine Tourismusregion als Folge einer ungenügenden Erreichbarkeit<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
Der Agglomerationsbericht des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 stellte fest, dass sowohl den kleinen als auch den<br />
grossen städtischen Gebieten der Schweiz als Motoren des Wirtschaftslebens des Landes und als Lebensraum für fast zwei<br />
Drittel der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zukommt. Im Lichte dieser Feststellung erscheint die gleichwertige<br />
Behandlung von ungleichen Agglomerationen im Bereiche der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung fraglich, wenn die Priorisierung<br />
übergewichtig Grössenkennzahlen (wie DTV, Einwohnerdichte, Arbeitsplätze und Ressourcenverbrauch) berücksichtigt.<br />
Schliesslich verlangt Artikel 4 des Infrastrukturfondsgesetzes (Abs. 2 Bst. e) für den Einsatz der Mittel u. a. eine angemessene<br />
Berücksichtigung der Landesteile.<br />
Eine Überprüfung der Praxis erscheint auch deshalb angezeigt, da die Fondsmittel zeitlich befristet und summenmässig<br />
plafoniert verfügbar sind.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
292
Mit den Agglomerationsprogrammen verfolgt der Bund das Ziel, die Planung von Siedlung, Landschaft und Verkehr in urbanen<br />
Räumen zu koordinieren und die Zusammenarbeit in den Agglomerationen zu verbessern.<br />
Aufgrund der vom Postulanten erwähnten Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der<br />
zweiten Generation vom 14. Dezember 2010 wird neben den Grundanforderungen auch die Wirkung der Programme und der<br />
einzelnen Massnahmen qualitativ auf Grundlage von vier Wirksamkeitskriterien beurteilt. Das KostenNutzenVerhältnis ist<br />
letztendlich massgebend für die Mitfinanzierung einer Massnahme und eines gesamten Programms. Dabei wird die Grösse<br />
der jeweiligen Agglomeration mitberücksichtigt.<br />
Die 2008 durchgeführte Prüfung hat gezeigt, dass die auf den vier Wirksamkeitskriterien beruhende Beurteilung des Kosten<br />
NutzenVerhältnisses bei gewissen Massnahmentypen noch eine zu wenig klare Prioritätszuordnung erlaubt. Deswegen<br />
wurden für gewisse Massnahmentypen Zusatzkriterien definiert und wurde ein Quervergleich über alle Agglomerationen<br />
durchgeführt. Solche Quervergleiche werden auch für die laufenden Beurteilungen verwendet, insbesondere für<br />
Kernentlastungs und Umfahrungsstrassen. Die verwendeten Zusatzkriterien sind inzwischen bereits präzisiert worden. Es sind<br />
dies:<br />
Durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) auf der zu entlastenden Strecke: Dieser Wert dient als Indikator für das Potenzial<br />
von betroffenen Verkehrsteilnehmenden, die von einer neuen Strasse profitieren könnten. Im DTV werden der touristische<br />
Verkehr und der Spitzentagesverkehr berücksichtigt.<br />
Bevölkerung und Arbeitsplätze entlang der zu entlastenden Ortsdurchfahrt: Damit wird das Potenzial an Betroffenen<br />
berücksichtigt, die von einer lokalen Entlastung (Lärm, Luftschadstoffimmissionen usw.) profitieren könnten.<br />
Prozentuale Reduktion des DTV auf der bestehenden Ortsdurchfahrt durch die neuen Umfahrungsstrassen: Dieser Wert<br />
zeigt unabhängig von der absoluten Anzahl betroffener Verkehrsteilnehmenden, Anwohnenden und Arbeitenden die relative<br />
Wirksamkeit der Massnahme. Damit kann insbesondere speziellen Bedingungen wie dem Tourismusverkehr Rechnung<br />
getragen werden.<br />
Spezielle örtliche Verhältnisse wie die Entlastung historischer Ortskerne (insbesondere Isos), die Verbesserung der<br />
Erschliessung von Entwicklungsschwerpunkten oder die Verbesserung der Verhältnisse beim öffentlichen Verkehr und beim<br />
Langsamverkehr durch eine Umfahrungsstrasse werden ebenfalls berücksichtigt.<br />
Wie die Erfahrung zeigt, kann mit der angewandten Methodik eine kohärente Beurteilung erzielt werden, mit welcher die<br />
Besonderheiten kleiner und mittlerer städtischer Gebiete und Hauptorte auch berücksichtigt werden. Das gesamte<br />
Beurteilungsverfahren stiess im Rahmen der Agglomerationsprogramme der ersten Generation im <strong>Parlament</strong> wie bei den<br />
Trägern der Agglomerationsprogramme auf grosse Zustimmung. In Anbetracht der für die zweite Generation<br />
Agglomerationsprogramme, d. h. ohne Berücksichtigung zukünftiger Generationen, äusserst knappen verbleibenden Mittel im<br />
Infrastrukturfonds ist eher eine strengere als eine grosszügigere Priorisierung der mitfinanzierbaren Massnahmen angezeigt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (16)<br />
Baumann Isidor Bischof Pirmin Bischofberger Ivo Fournier JeanRené Freitag Pankraz HäberliKoller Brigitte<br />
Hêche Claude Imoberdorf René Jenny This KellerSutter Karin Lombardi Filippo Luginbühl Werner Schmid Martin<br />
SeydouxChriste Anne Stadler Markus Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkehrsinfrastruktur regionaler Verkehr Mitfinanzierung Schnellstrasse Fonds Kleinstadt<br />
293
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
294
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3769 – Motion<br />
Modernisierung des Firmenrechts<br />
Eingereicht von<br />
Bischof Pirmin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
20.09.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> die notwendigen Gesetzesrevisionen zur Modernisierung des Firmenrechts<br />
(Bezeichnung von Unternehmen) vorzulegen, um die Unternehmensnachfolge durch eine Revision des 31. Titels des<br />
<strong>Schweizer</strong>ischen Obligationenrechts (Art. 944ff.) zu vereinfachen.<br />
Begründung<br />
Gemäss einer Studie der Universität St. Gallen, die auf dem "KMUPortal" des Bundes zitiert wird, werden in den kommenden<br />
Jahren 77 000 Unternehmen in der Schweiz mit der Suche nach einem Nachfolger konfrontiert sein. Das sind zwischen 20 und<br />
25 Prozent aller <strong>Schweizer</strong> Unternehmen. Mehr als 195 000 Arbeitsplätze sind davon betroffen. Eine von der Crédita AG im<br />
Juli 2012 publizierte Studie, die in der Folge vom Seco aufgenommen wurde, geht in die gleiche Richtung und zeigt auf, dass<br />
vor allem die KMU, die das Fundament der <strong>Schweizer</strong> Wirtschaft bilden, von diesem Problem der Unternehmensnachfolge<br />
betroffen sind.<br />
Daher muss alles darangesetzt werden, die Nachfolge und Kontinuität dieser Unternehmen zu vereinfachen. Das Firmenrecht,<br />
also die Regelung der Bezeichnung der Unternehmen, datiert aus dem Jahre 1912 und ist immer häufiger ein Hindernis bei der<br />
KMUNachfolge. Die aktuellen Vorschriften sind zu restriktiv und behindern den Nachfolgeprozess, insbesondere für<br />
Einzelunternehmen, Kollektiv, Kommandit und Kommanditaktiengesellschaften. Zurzeit muss die Firma zwingend aus dem<br />
Namen des Inhabers eines Einzelunternehmens bzw. den Namen der unbeschränkt haftenden Teilhaber von<br />
Personengesellschaften gebildet werden.<br />
Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser jedoch beibehalten werden können, sofern die<br />
Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar<br />
sein, wie dies bei AG und GmbH der Fall ist.<br />
Auch für die Einzelunternehmen muss eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt<br />
wird, dass der Name des Inhabers immer Teil der Firma bilden muss. Zusätzliche Angaben wie "Eigentümer" oder<br />
"Nachfolger" müssen es ermöglichen, einen im Markt bekannten Unternehmensnamen beizubehalten.<br />
Auch die Geschäftsfirmen von Personengesellschaften sollen freier beibehalten werden können. So sollten namentlich<br />
Fantasiebezeichnungen mit in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und<br />
Genossenschaften bereits der Fall ist.<br />
Das Firmenrecht von 1912 behindert die Nachfolge im KMU zunehmend. Es ist von administrativen Hürden zu befreien, damit<br />
das langfristige Überleben von Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht unnötig behindert wird.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
295
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
27.11.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (32)<br />
Abate Fabio Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Bruderer Wyss Pascale Comte Raphaël<br />
Diener Lenz Verena Eberle Roland EgerszegiObrist Christine Engler Stefan Föhn Peter Fournier JeanRené<br />
Freitag Pankraz Germann Hannes Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hess Hans Imoberdorf René<br />
Janiak Claude Jenny This KellerSutter Karin Kuprecht Alex Lombardi Filippo Luginbühl Werner Minder Thomas<br />
Niederberger Paul Schmid Martin Schwaller Urs SeydouxChriste Anne Stadler Markus Theiler Georges<br />
Zanetti Roberto<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Unternehmen Bestehen des Unternehmens Klein und mittleres Unternehmen Eigentumsübertragung Vereinfachung von Verfahren<br />
Firmenbezeichnung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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296
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3770 – Interpellation<br />
Olympischer Stützpunkt in Magglingen<br />
Eingereicht von<br />
Eder Joachim<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
24.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
An den Olympischen Spielen in London blieb die <strong>Schweizer</strong> Delegation deutlich hinter den Vorgaben zurück. Seit den<br />
Sommerspielen 1992 in Barcelona ist dies das schlechteste Rendement. Im Medaillenspiegel belegt die Schweiz Platz 33, im<br />
sogenannten ungewichteten Ranking (nach Anzahl Medaillen, nicht nach Art der Legierung) taucht sie sogar noch deutlich<br />
weiter hinten auf: Rang 42. Auch die Diplomausbeute (Ränge vier bis acht) war mager. Neben den vier Medaillen brachte die<br />
<strong>Schweizer</strong> Delegation aus London sechs solche Auszeichnungen nach Hause. Vier Jahre vorher, an den Olympischen<br />
Sommerspielen 2008 in Peking, waren es gesamthaft dreizehn Diplome und sieben Medaillen gewesen, notabene bei gleicher<br />
Teamgrösse (wenn man die Fussballer abzieht).<br />
Im Nachgang zu den Olympischen Spielen hielten SwissOlympicPräsident Jörg Schild und Missionschef Gian Gilli fest, dass<br />
in London das angestrebte Ziel klar verfehlt wurde. Fortan soll eine stärkere Priorisierung greifen, zudem verlangten sie für die<br />
Zukunft mehr Geld. Schild wie Gilli sprachen sich auch für ein nationales Kompetenzzentrum aus, für einen olympischen<br />
Stützpunkt in Magglingen. Im Schulterschluss mit dem Bundesamt für Sport müsse es eine Plattform und ein Netzwerk geben,<br />
um Wissen auszutauschen. So könne das Umfeld der Verbände verbessert werden.<br />
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende vier Fragen:<br />
1. Bewährt sich das von Swiss Olympic angepasste und auf das Ziel "Erfolge im Spitzensport" ausgerichtete Förderkonzept?<br />
2. Wie weit sind die Vorstellungen bezüglich eines olympischen Stützpunkts in Magglingen bereits gediehen?<br />
3. Welches sind die konkreten nächsten Schritte?<br />
4. Welches sind allfällige finanzielle Konsequenzen, welche aus der gewünschten stärkeren Priorisierung und einem<br />
olympischen Stützpunkt in Magglingen entstehen?<br />
Antwort des Bundesrates vom 31.10.2012<br />
Der Bundesrat beantwortet die Fragen 1 bis 4 wie folgt:<br />
Swiss Olympic erarbeitet zurzeit eine neue Strategie. In diesem Zusammenhang steht unter dem Leitsatz "mehr Erfolg im<br />
Spitzensport" ein neues Fördermodell zur Diskussion. Ziel des neuen Modells ist es, die Fördermittel vermehrt aufgrund des<br />
Leistungspotenzials einer Sportart einzusetzen. Dessen Umsetzung ist für Ende 2013 geplant. Entsprechend liegen heute<br />
noch keine Erfahrungswerte zur Bewährung des neuen Modells vor.<br />
Parallel dazu hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport beauftragt,<br />
bis am 30. Juni 2013 ein Leistungssportkonzept vorzulegen, das sich unter anderem mit den Entwicklungsperspektiven des<br />
Nachwuchsleistungs und Spitzensports auseinandersetzt.<br />
Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen zur Einrichtung eines nationalen Spitzensportzentrums in Magglingen und<br />
Tenero bedürfen vertiefter Abklärungen und werden im Rahmen der Erarbeitung dieses Leistungssportkonzepts geklärt. Die<br />
gestellten Fragen können daher im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden.<br />
297
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
06.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Olympische Spiele Berufssport Bundesamt für Sport Finanzierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
28<br />
Zuständig<br />
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport<br />
(VBS)<br />
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298
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3771 – Interpellation<br />
Wirksamkeit der Massnahmen zur Verlagerung des Transitgüterverkehrs<br />
Eingereicht von<br />
Stadler Markus<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
24.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:<br />
1. Wie viele alpenquerende Lastwagenfahrten werden durch die Attraktivitätssteigerung, welche die Schiene durch den<br />
GotthardBasistunnel erfährt, auf die Schiene verlagert?<br />
2. Wie viele Lastwagenfahrten werden durch die infolge des 4MeterKorridors am Gotthard gesteigerte Attraktivität der Bahn<br />
auf die Schiene verlagert?<br />
3. Wie hoch muss die Transitabgabe zusätzlich zur LSVA im Sinne von Toll plus sein, um das Verlagerungsziel von 650 000<br />
Fahrten dauerhaft zu erreichen?<br />
4. Was gedenkt der Bundesrat zur Umsetzung der überwiesenen Motionen 12.3330 bzw. 12.3401 zu tun?<br />
5. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Mindestnormen zur Luftreinhaltung entlang der A2, u. a. in den Kantonen Uri und<br />
Tessin, einzuhalten?<br />
Begründung<br />
Der Bundesrat hat meine Motion 12.3436 abgelehnt und dies auch in der Ständeratsdebatte vom 20. September 2012<br />
begründet. Mit der Motion wäre er verbindlich beauftragt worden, bis spätestens zur Eröffnung des GotthardBasistunnels eine<br />
wenn möglich mit den Nachbarländern abgestimmte Alpentransitbörse oder eine ähnliche Massnahme einzuführen, um das<br />
Mengenziel nach Artikel 3 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes (GVVG) zu erreichen. Zusammen mit der Ablehnung hat<br />
der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, er verspreche sich neben einem 4MeterKorridor Verlagerungswirkungen vor allem<br />
vom Betrieb der Neat und von der Einführung eines TollplusSystems.<br />
Der Interpellant bezweifelt, ob diese drei Massnahmen genügen werden, das Mengenziel gemäss GVVG innert nützlicher Frist<br />
zu erreichen, d. h., bevor das Verlagerungsziel kollabiert, weil es über zu lange Zeit nur ungenügend mit Massnahmen<br />
unterstützt wurde.<br />
Das Verlagerungsziel gemäss GVVG von 650 000 Fahrten leitet sich aus der Verfassung ab. Artikel 84 Absatz 2 der<br />
Bundesverfassung lautet: "Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene." Der<br />
Bundesrat hält in der Erklärung zur Umsetzung des Alpenschutzartikels vom 12. September 1994 fest: "Die Umlagerung muss<br />
im Ausmass des Transitverkehrs gemäss Artikel 36sexies Absatz 2 erfolgen (Bem. heute Art. 84 Abs. 2). Dieser wird heute<br />
auf etwa 350 000 Fahrzeuge im Jahr berechnet. Diese Zahl gilt als Minimalziel einer ersten Etappe und wird auf alle<br />
Verkehrsarten (Transit, Import, Export und Binnenverkehr) verteilt ... Nach einer gewissen Zeit wird eine Bilanz über die<br />
Wirksamkeit des Paketes erstellt und eine Überprüfung der eingesetzten Instrumente vorgenommen." (Erklärung des<br />
Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 36sexies Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung, Alpenschutzartikel, 12. September<br />
1994) Aus dieser Überlegung, ausgehend von einer Gesamtzahl von einer Million jährlicher Transitfahrten zum Zeitpunkt der<br />
Annahme der Initiative durch das Volk und die Stände, wird direkt das Verlagerungsziel von 650 000 abgeleitet.<br />
Anlässlich der besagten Motionsbeantwortung hat der Bundesrat auch darauf hingewiesen, die Luft entlang der Transitachsen<br />
habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, dabei aber ausser Acht gelassen, dass wichtige Grenzwerte der<br />
LuftreinhalteVerordnung nach wie vor überschritten werden. Das Urner Amt für Umweltschutz schreibt auf Anfrage im<br />
September 2012: "Die Luftschadstoffkonzentrationen zeigen bei praktisch allen Schadstoffen einen Abwärtstrend, unabhängig<br />
299
davon, wo sie gemessen werden. Wie unsere Auswertung in der Zentralschweiz zeigt, flacht sich der Abwärtstrend seit 2007<br />
ab. An der A2 in Erstfeld ist beim Stickstoffdioxid (NO2) und dem Stickoxid (NOx), beides sind Hauptzeiger von<br />
Verkehrsemissionen, sogar wieder ein Aufwärtstrend zu beobachten ... Die Grenzwerte für NO2, aber auch für PM10<br />
(Feinstaub) werden entlang der A2 immer noch deutlich überschritten."<br />
Der "Rapporto breve 2011: Qualità dell'aria in Ticino" hält fest: "Anche durante il 2011 gli inquinanti che superano i limiti fissati<br />
dall'ordinanza contro l'inquinamento atmosferico (OIAt), sia per le medie annue che per le medie giornaliere o orarie, sono il<br />
diossido di azoto, NO2, l'ozono, O3, e le polveri sottili, PM10 ... Rispetto agli anni precedenti, quando sono spesso state<br />
registrate concentrazioni tra le più basse dall'inizio delle misurazioni relative all'inquinamento atmosferico, il 2011 ha presentato<br />
un aumento quasi generalizzato delle concentrazioni del diossido d'azoto e delle polveri sottili, così come del numero di<br />
superamenti del limite giornaliero dei tre inquinanti principali (NO2, O3 e PM10)." (Rapporto breve 2011: Qualità dell'aria in<br />
Ticino. Opuscolo informativo Dipartimento del Territorio, http://imonitraf.org/i4Def..aspx?tabindex=0&tabid=439)<br />
Auch im letzten Bericht des "Monitorings flankierende Massnahmen Umwelt" (MFMU) des Bafu vom 15. Dezember 2011 wird<br />
festgestellt: "Die Luftschadstoff und Lärmbelastung entlang der Autobahnen A2 und A13 hat sich seit 2003 kaum verändert<br />
und ist nach wie vor hoch ... Weitere Massnahmen sind notwendig, um die Belastungen für Mensch und Umwelt auf ein<br />
unbedenkliches Mass zu begrenzen."<br />
Von Entwarnung an der Luftfront heute also keine Spur, an der Lärmfront ohnehin nicht!<br />
Dies wird sich auch in Zukunft, trotz Verbesserung der Fahrzeugtechnologie, nicht ändern. Eine Studie des InterregProjektes<br />
Imonitraf, an der sich alle Transitregionen in den Alpen beteiligt haben, untersucht die Auswirkungen von verschiedenen<br />
Szenarien auf das Erreichen von Umweltgrenzwerten und die Zahl der alpenquerenden Lastwagen. Der Bericht untersucht<br />
unter anderem das Potenzial eines beschleunigten technologischen Wandels ausgelöst durch die gemeinsame Umsetzung<br />
von Fahrverboten und durch PricingSysteme basierend auf der Abgasnorm der Lastwagen. Die Verkehrsentwicklung stützt<br />
sich dabei auf die offiziellen Prognosen der Europäischen Union. Bei einem Anteil von 95 Prozent der modernsten EuroVI<br />
Lastwagen und von 5 Prozent in der EuroVKategorie werden im Jahr 2020 insbesondere im Gotthardkorridor die Grenzwerte<br />
für Luftverschmutzung (Feinstaub, CO2 und NOx) klar verfehlt. Ausserdem würde sich die Lärmsituation in diesem "Best<br />
Available Technology"Szenario nicht verbessern, und das Verlagerungsziel würde sehr deutlich nicht erreicht.<br />
Antwort des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
1./2. Der Bundesrat hat im Verlagerungsbericht 2011 und im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung Bau und Finanzierung<br />
eines 4MeterKorridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthardachse Resultate von Analysen zum<br />
Verlagerungsprozess beschrieben. Gemäss diesen Analysen lassen sich allein durch die Infrastrukturausbauten der Neat<br />
(Gotthard und CeneriBasistunnel) im Jahr 2020 schätzungsweise 70 000 zusätzliche Schwerverkehrsfahrten auf der Strasse<br />
vermeiden; im Jahr 2030 sind es etwa 80 000 Fahrten.<br />
Mit dem Ausbau der Gotthardachse zum 4MeterKorridor können dessen Produktivitätsfortschritte mit den Vorteilen der<br />
Flachbahn auf dieser Achse kombiniert werden. Dies erlaubt die Realisierung weiterer Produktivitätspotenziale der Neat und<br />
eine Erhöhung der Verlagerungswirkung. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Reduktion der alpenquerenden<br />
Schwerverkehrsfahrten mit der Verfügbarkeit des 4MeterKorridors auf etwa 210 000 Fahrten im Jahr 2020 und 240 000<br />
Fahrten im Jahr 2030 (davon 70 000 bis 80 000 aufgrund der genannten NeatMassnahmen) erhöhen wird.<br />
Unabhängig davon wird der Güterverkehr bis ins Jahr 2030 mit Sicherheit weiter zunehmen; dies insbesondere im<br />
alpenquerenden NordSüdVerkehr, der eine wichtige Verbindungsfunktion für die in Europa hochgradig miteinander<br />
verflochtenen Volkswirtschaften besitzt. Diese Gesamtmarktentwicklung kompensiert weitgehend den NeatEffekt. Im Jahr<br />
2020 werden trotz Inbetriebnahme der durchgehenden Flachbahn immer noch bis zu 1,5 Millionen schwere Güterfahrzeuge die<br />
<strong>Schweizer</strong> Alpen queren. Bei der durchgehenden Erweiterung der Gotthardachse auf einen 4MeterKorridor werden es noch<br />
etwa 1,35 bis 1,4 Millionen schwere Güterfahrzeuge in den Jahren 2020 und 2030 sein.<br />
3. Das Konzept "Toll plus" ist ein System nachfrageabhängiger Strassengebühren, dessen Umsetzung gemäss der<br />
gemeinsamen Erklärung der Verkehrsminister der Alpenländer in den sogenannten "Schlussfolgerungen von Leipzig" vom 2.<br />
Mai 2012 nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU zur Höhe und Bemessung von Strassenbenutzungsgebühren<br />
(sogenannte EurovignettenRichtlinie) erfolgen kann. Die Gebührensetzungsspielräume des Konzepts Toll plus sind somit<br />
beschränkt und können nicht mit einer Abgabe gleichgesetzt werden, die zusätzlich zur leistungsabhängigen<br />
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben würde und das Erreichen des gesetzlich verankerten Verlagerungsziels von 650 000<br />
alpenquerenden Schwerverkehrsfahrten ermöglichen würde.<br />
Die Höhe einer solchen Abgabe, mit welcher das Verlagerungsziel erreicht werden könnte, ist wesentlich von den<br />
Ausweichmöglichkeiten und verfügbaren Alternativen abhängig. Um eine massive Reduktion der heutigen Zahl an<br />
alpenquerenden Schwerverkehrsfahrten zu erreichen, müsste vermutlich die Abgabe so hoch gesetzt werden, dass nicht mehr<br />
nur die Möglichkeiten der Verlagerung vom Strassen zum Schienengüterverkehr relevant wären, sondern mittelfristig auch<br />
grundlegende Änderungen in den Lieferketten und Wertschöpfungsprozessen (z. B. Zusammenlegen von<br />
Produktionsstandorten, Erhöhung der Fertigungstiefe verbunden mit einer Reduktion der internationalen Arbeitsteilung) in<br />
Betracht gezogen würden. Erste Abschätzungen im Rahmen von Analysen und Studien zu Schwerverkehrsmanagement<br />
Instrumenten zeigen, dass die Höhe einer solchen Abgabe mindestens etwa 200 Franken für eine alpenquerende Fahrt eines<br />
schweren Nutzfahrzeugs (zusätzlich zur LSVA erhoben) betragen müsste. Dies ist sowohl mit dem heutigen Rechtsrahmen der<br />
EU (EurovignettenRichtlinie) als auch mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU unvereinbar.<br />
Es ist ausserdem zu beachten, dass eine Abgabe nur in Abstimmung mit den Nachbarländern sinnvoll ist, da es sonst zu<br />
300
ökologisch schädlichen Umwegfahrten kommt, die die Umweltbelastung im gesamten Alpenraum zusätzlich erhöhen würden.<br />
4. Der Bundesrat prüft derzeit die verschiedenen zur Umsetzung der in den Motionen 12.3330 bzw. 12.3401 genannten<br />
Massnahmen erforderlichen Massnahmen. Verschiedene Umsetzungsschritte wurden bereits eingeleitet:<br />
Am 21. September 2012 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu Bau und Finanzierung eines 4MeterKorridors zwischen<br />
Basel und Chiasso sowie Basel und Ranzo eröffnet; die Möglichkeit der Vorfinanzierung zur Weiterführung des 4Meter<br />
Korridors auf den Zulaufstrecken zur Neat in Italien ist ebenfalls Gegenstand der Vorlage (Ziff. 1 und 3 der Motionen).<br />
In einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen dem UVEK und dem italienischen Ministerium für<br />
Infrastruktur und Verkehr soll der gemeinsame Wille bekundet werden, in Norditalien geeignete Infrastruktur für den<br />
kombinierten Verkehr zu erstellen. In der Folge sollen auch zusätzliche Umschlagskapazitäten für den kombinierten Verkehr in<br />
Italien realisiert werden. Für die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Terminals im Ausland durch die Schweiz sind die<br />
rechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen (Ziff. 2 der Motionen).<br />
Die Notwendigkeit von Massnahmen der Kapazitäts und Trassensicherung für den Schienengüterverkehr betrifft den<br />
gesamten schweizerischen Schienengüterverkehr. Der Bundesrat sieht daher vor, diese Massnahmen im Rahmen der<br />
Erfüllung der Motion 10.3881, "Zukunft des Schienenverkehrs in der Fläche", vorzuschlagen (Ziff. 4 der Motionen).<br />
Der Bundesrat sieht vor, die Vorlage zur Verlängerung und Erhöhung des Zahlungsrahmens zur Förderung des<br />
alpenquerenden Schienengüterverkehrs sowie zu den erforderlichen Massnahmen zur Ausschöpfung der gemäss<br />
Landverkehrsabkommen zulässigen Höchstbeträge für das gewichtete Mittel der Gebühren für den Schwerverkehr mit dem<br />
Verlagerungsbericht 2013 in die Vernehmlassung zu geben (Ziff. 5 und 6 der Motionen).<br />
5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass derzeit die Grenzwerte gemäss LuftreinhalteVerordnung (SR 814.318.142.1) entlang<br />
der A2 im Kanton Uri teils knapp, im Tessin zumeist deutlich überschritten werden. Die Umsetzung verschiedener<br />
Massnahmen, wie der Bundesrat sie mit dem Verlagerungsbericht 2011 vorgeschlagen hat, kann bereits zu einer Verringerung<br />
der Luftschadstoffbelastung führen. Darüber hinaus prüft der Bundesrat im Hinblick auf den nächsten Verlagerungsbericht, mit<br />
welchen weiteren Massnahmen eine zusätzliche Verbesserung der Lufthygiene erreicht werden kann. Dabei ist zu beachten,<br />
dass das mögliche Massnahmenspektrum nicht nur auf den Schwerverkehr begrenzt sein kann, da neben dem Schwerverkehr<br />
weitere bedeutende Quellen für Luftverunreinigungen bestehen. Der Bundesrat sieht vor, im Verlagerungsbericht 2013 hierzu<br />
Bericht zu erstatten.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (4)<br />
Abate Fabio Baumann Isidor Diener Lenz Verena Janiak Claude<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verkehrsverlagerung Güterverkehr auf der Schiene Alpentransitverkehr Schienenverkehr Verkehrsgebühr Umweltverträglichkeit<br />
Alpentransitbörse Luftreinhaltung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
48<br />
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
301
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302
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3788 – Postulat<br />
Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte. Ungenügende Vorgaben und Friktionen im<br />
Vollzug<br />
Eingereicht von<br />
Eder Joachim<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, wie das Heilmittelinstitut (Swissmedic) und das Bundesamt für Gesundheit<br />
sicherstellen, dass für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte und Hausspezialitäten klare Vorgaben und<br />
Vollzugshilfen publiziert werden, damit die Rechtssicherheit und gleichheit für alle Anbieter gewährleistet ist. Auch soll<br />
dargelegt werden, welchen Beitrag die Bundesbehörden für einen einheitlichen Vollzug der Kantone leisten, damit der<br />
Wettbewerb nicht verfälscht wird.<br />
Begründung<br />
Aus Europa kommen Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte auf den <strong>Schweizer</strong> Markt, die den Anschein von<br />
Arzneimitteln erwecken. National gibt es Konkurrenz durch Hausspezialitäten, die über Webshops vertrieben werden.<br />
Insgesamt nehmen der Grau und der Schwarzmarkt zu. Es stellt sich die Frage, ob und wie die Behörden den Vollzug<br />
verbessern und vereinheitlichen könnten. Genügen die nationalen Vorgaben? Ist sichergestellt, dass der Wettbewerb nicht<br />
verfälscht wird? Bei Arzneimitteln gibt es eine hohe Regulierungsdichte, bei Nahrungsergänzungsmitteln oder<br />
Medizinprodukten werden wenige Vollzugshilfen erlassen.<br />
Swissmedic und die kantonalen Verwaltungen kontrollieren vor allem die reglementierten Kategorien der Arzneimittel.<br />
Mehrheitlich bekannte Lücken bei EUProdukten werden nicht geschlossen, da man auf EUEntscheide wartet und die<br />
Prioritäten anders setzt.<br />
Die Werbung bei Arzneimitteln ist beispielsweise genau reglementiert, sodass die Kantonsbehörden die Vorgaben vollziehen<br />
können. Werbung von Medizinprodukten ist in der MedizinprodukteVerordnung (SR 812.213) hingegen mit einem einzigen<br />
allgemeinen Artikel ausgeführt (Art. 21, Werbung). Weitere Vollzugshilfen hat das Institut zuhanden der Kantone nicht erlassen<br />
und sieht auch keinen Handlungsbedarf. Als Folge können die Kantone ihre Aufgabe kaum wahrnehmen und bleiben<br />
weitgehend untätig. Auch sind die Zuständigkeiten bei Medizinprodukten zwischen Swissmedic und den Kantonen nicht<br />
trennscharf geregelt, was zu Unsicherheiten führt.<br />
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs aller Kantone und von fairen Spielregeln für alle Kategorien soll der Bundesrat<br />
einen Bericht erstellen, der die Vorgaben und Massnahmen ausführt, den Handlungsbedarf benennt und Lösungen zur<br />
Behebung der Mängel und Lücken aufzeigt.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Stellenwert des grenzüberschreitenden Handels mit Arzneimitteln, Medizinprodukten,<br />
Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln weiter gestiegen ist, dabei die rechtlichen Regelungen zur Einstufung von<br />
Produkten jedoch nicht umfassend harmonisiert sind und international Einstufungsunterschiede vorliegen. Dies führt zu den<br />
dargelegten Schwierigkeiten im nationalen Vollzug.<br />
Aus diesem Grund haben Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Jahr 2007 einen Bericht zur Klärung<br />
dieser Situation erstellt. Dabei wurden die schweizerischen und europäischen Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Dieser<br />
Abgrenzungsbericht erleichtert es, die Einstufung eines Produkts und damit auch die Vollzugszuständigkeit festzulegen. Der<br />
Bericht wurde 2008 auf den Websites von BAG und Swissmedic publiziert und den kantonalen Behörden zur Verfügung<br />
gestellt (http://www.swissmedic.ch/marktueberwachung/00662/index.html?<br />
303
lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB_gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A<br />
&.pdf).<br />
Zusätzlich zum obenerwähnten Abgrenzungsbericht wurde eine Arbeitsgruppe gebildet (Technische Plattform BAG<br />
Swissmedic zu Abgrenzungsfragen), in welcher nebst BAG und Swissmedic auch je ein Delegierter der Kantonsapotheker<br />
(seit 2009) und Kantonschemiker (seit 2011) vertreten ist. An den Sitzungen werden Einstufungs und Abgrenzungsprobleme<br />
besprochen und diesbezügliche Arbeitsgrundlagen wie Publikationen, Merkblätter und Listen erstellt. Eine Zusammenstellung<br />
der wichtigsten Veröffentlichungen ist auf der SwissmedicWebsite zu finden<br />
(http://www.swissmedic.ch/marktueberwachung/00662/index.html?lang=de). Weiterhin werden die Sitzungsprotokolle allen<br />
Kantonsapothekern und Kantonschemikern zugestellt, und bei Bedarf wird die einheitliche Vollzugspraxis auch an den<br />
regelmässigen Sitzungen von Kantonschemikern und BAG thematisiert.<br />
Mit den dargelegten Massnahmen wird eine möglichst einheitliche Handhabung und Vollzugspraxis von Einstufungs und<br />
Abgrenzungsproblemen innerhalb der Schweiz im Grundsatz sichergestellt. Basierend auf den obenstehenden Ausführungen<br />
sieht der Bundesrat somit keinen Bedarf, einen Bericht zu erstellen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (11)<br />
Altherr Hans Berberat Didier Bieri Peter Cramer Robert Engler Stefan Germann Hannes Graber Konrad<br />
HäberliKoller Brigitte Hess Hans Maury Pasquier Liliane Recordon Luc<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Medikament Medizinprodukt Lebensmittelzusatzstoff Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Gleichheit vor dem Gesetz<br />
Gemeinschaftsrechtnationales Recht Vollzug von Beschlüssen Wettbewerbsbeschränkung Kanton Rechtssicherheit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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304
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3789 – Motion<br />
Bürokratieabbau bei genehmigungspflichtigen und meldepflichtigen Änderungen von Arzneimitteln<br />
Eingereicht von<br />
Eder Joachim<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat bzw. das Heilmittelinstitut (Swissmedic) werden beauftragt, das Ausführungsrecht des Heilmittelgesetzes so zu<br />
verändern, dass die Bürokratie bei genehmigungspflichtigen und meldepflichtigen Änderungen abgebaut und die Gebühren<br />
gesenkt werden können. Namentlich dürfen die Gebühren von kumulierten genehmigungs und meldepflichtigen Änderungen<br />
die Kosten einer Neuzulassung nicht überschreiten. Zu prüfen ist auch eine mögliche Harmonisierung mit dem EURecht bei<br />
Änderungen.<br />
Begründung<br />
Genehmigungs und meldepflichtige Änderungen von Arzneimitteln werden in der ArzneimittelZulassungsverordnung geregelt<br />
(Anhänge 7 und 8). In der Schweiz sind zahlreiche Änderungen genehmigungspflichtig, die in EULändern lediglich gemeldet<br />
werden können, z. B. die Änderung der Haltbarkeit oder des Standortes der Qualitätskontrolle. Dadurch steigt der bürokratische<br />
Aufwand unnötig.<br />
Gemäss der heutigen Praxis und der künftigen Gebührenverordnung, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, kann die Summe der<br />
einzelnen Änderungen höher ausfallen als eine Neuzulassung.<br />
Wenn die Umsetzung dieses Anliegens weiterhin verunmöglicht wird, müssen zahlreiche heute legale Produkte, die mehrere<br />
Wirkstoffe haben, vom Markt genommen werden. Besonders betroffen sind Arzneimittel der Komplementärmedizin, die<br />
aufgrund des individuellen Therapieansatzes oft in kleinen Mengen verkauft werden. Als Folge übersteigen die Gebühren oft<br />
den Umsatz der Arzneimittel. Eine Neuzulassung wäre aber nicht sinnvoll, weil sich die Änderungen nur auf den Qualitätsteil<br />
beziehen. Als Neuzulassungen wird der Teil Sicherheit und Wirksamkeit neu überprüft, was nicht Gegenstand der<br />
Änderungsanzeige ist. Bei traditionell verwendeten Arzneimitteln werden von Swissmedic auch bereits genehmigte<br />
Indikationen infrage gestellt.<br />
Als Folge sinkt entweder die Therapievielfalt, oder wahrscheinlicher ist, dass die Produkte im Ausland oder im Schwarzmarkt<br />
bezogen werden. Swissmedic kann ihre Aufgabe, nämlich die Inverkehrbringung von qualitativ hochstehenden, sicheren und<br />
wirksamen Heilmitteln, nicht wahrnehmen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat begrüsst Massnahmen, welche eine Harmonisierung der gesetzlichen und regulatorischen<br />
Rahmenbedingungen für Arzneimittel mit denjenigen der EU zum Ziel haben, so auch die im Gegenstand der Motion<br />
vorgeschlagene Anpassung zu Änderungen von Arzneimitteln. Er wird dies im Rahmen der Revision des Ausführungsrechts<br />
(Bundesrats und Institutsratsverordnungen) im Nachgang zur ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes, zweite Etappe,<br />
prüfen und entsprechende Aufträge erteilen.<br />
Zum Thema "Sicherstellung der Therapievielfalt bei Arzneimitteln der Komplementärmedizin" ist zu beachten, dass die in der<br />
Komplementär und Phytoarzneimittelverordnung (SR 812.212.24) enthaltenen Regelungen in ihren Vereinfachungen weit über<br />
die in der EU gültigen Vorgaben hinausgehen. So ist z. B. für die meisten homöopathischen Arzneimittel eine Zulassung<br />
aufgrund einer Meldung möglich. Der Bundesrat weist auf die Überweisung der Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes<br />
hin, welche weitere Vereinfachungen für die Zulassung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin vorsieht.<br />
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, dass die kumulierten Gebühren gleichzeitig eingereichter<br />
305
Änderungsgesuche bezüglich des gleichen Arzneimittels die Kosten einer Neuzulassung nicht überschreiten sollen. Er<br />
beauftragt Swissmedic, in diesem konkreten Anliegen eine angemessene Regelung auf der Basis der revidierten<br />
Gebührenverordnung, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, umzusetzen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (SGKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (21)<br />
Abate Fabio Altherr Hans Berberat Didier Bieri Peter Bischofberger Ivo Bruderer Wyss Pascale Cramer Robert<br />
Diener Lenz Verena Eberle Roland EgerszegiObrist Christine Engler Stefan Föhn Peter Germann Hannes<br />
Graber Konrad Gutzwiller Felix HäberliKoller Brigitte Hess Hans KellerSutter Karin Kuprecht Alex<br />
Maury Pasquier Liliane Recordon Luc<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Medikament Arzneimittelrecht Vereinfachung von Verfahren Bewilligung Angleichung der Rechtsvorschriften Gebühren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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306
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3790 – Interpellation<br />
Frauenanteil in Verwaltungsräten, bei denen der Bundesrat Wahlkörper ist<br />
Eingereicht von<br />
Fetz Anita<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
2006 hat der Bundesrat den CorporateGovernanceBericht vorgelegt, dessen fünfter Leitsatz u. a. aufgrund eines Postulates<br />
auch mit der angemessenen Vertretung der Geschlechter im Anforderungsprofil von Verwaltungs und Institutsräten ergänzt<br />
worden ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />
1. Für wie viele einzelne Sitze in Verwaltungs und Institutsräten sowie in ähnlichen obersten Gesellschaftsgremien inner und<br />
ausserhalb der Bundesverwaltung ist der Bundesrat Wahlkörper?<br />
2. Um wie viele Einheiten handelt es sich dabei?<br />
3. Wie gross ist der Frauenanteil bei den vom Bundesrat zu besetzenden Sitzen?<br />
4. Welche Zielbänder für die Geschlechterverteilung in diesen Gremien hat sich der Bundesrat gegeben?<br />
5. Auf welchen Erfüllungszeitraum beziehen sich diese Zielbänder?<br />
6. Ist der Bundesrat insgesamt mit dem gegenwärtigen Stand der Geschlechterverteilung in diesen Gremien zufrieden?<br />
Antwort des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
1./2./3. Der Bundesrat wählt das oberste Führungsorgan (Verwaltungs, Instituts, Stiftungsrat) oder einen definierten Teil<br />
dessen Mitglieder im Fall von 29 Organisationen, die erstens im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 RVOG mit strategischen Zielen<br />
geführt werden, zweitens im Anhang 1 RVOV als rechtlich selbstständige Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung<br />
aufgeführt sind oder bei denen er drittens per Gesetz für die Wahl (eines Teils) des Aufsichtsorgans zuständig ist (z. B.<br />
<strong>Schweizer</strong>ische Nationalbank). Diese 29 Organisationen weisen in ihren obersten Führungsorganen insgesamt 328 Sitze auf,<br />
wovon der Bundesrat teils direkt, teils über eine von ihm beherrschte Generalversammlung insgesamt 264 bestellt. Dabei ist<br />
festzuhalten, dass bei einer Mehrzahl der Organisationen ein Vorschlags oder Anhörungsrecht Dritter besteht. So hat der<br />
Bundesrat in verschiedenen Fällen Rücksicht auf die Vorschläge von Arbeitnehmer und Arbeitgeberorganisationen, von<br />
Kantonen und Minderheitsaktionären zu nehmen, was seinen Entscheidungsspielraum schmälert. Die 264 vom Bundesrat<br />
bestellten Sitze werden derzeit von 199 Personen männlichen und 65 Personen weiblichen Geschlechts bekleidet. Dies<br />
entspricht einem Frauenanteil von 25 Prozent.<br />
4./5. Der Bundesrat übt sein Wahlrecht bei der Besetzung der erwähnten Führungsorgane auf Basis des allgemeinen und für<br />
den Einzelfall konkretisierten Anforderungsprofils aus, das er gestützt auf den CorporateGovernanceBericht (2006) sowie<br />
den Zusatzbericht (2009) erstellt hat. Das Anforderungsprofil stellt die fachlichen Fähigkeiten des Führungsorgans als Ganzes<br />
sowie die Kompetenzen des einzelnen Mitglieds und des Präsidiums ins Zentrum. Ebenfalls von Bedeutung sind Geschlecht<br />
und sprachregionale Herkunft im Sinne des fünften CorporateGovernanceLeitsatzes. Quantitative Vorgaben beispielsweise<br />
terminierte Zielbänder mit Geschlechter oder Sprachquoten kommen hingegen nicht zum Einsatz.<br />
6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorgabe einer angemessenen Vertretung der Geschlechter in den obersten<br />
Führungsorganen bundesnaher Einheiten im heutigen Zeitpunkt in mancher Hinsicht zufriedenstellend Rechnung getragen wird.<br />
Mit einem Frauenanteil von insgesamt 25 Prozent in den Verwaltungs und Institutsräten bewegen sich diese deutlich über dem<br />
Durchschnitt der 100 grössten Firmen der Schweiz sowie der 20 SMIUnternehmen, wo 11 bzw. 12 Prozent der<br />
Verwaltungsratsmandate von Frauen wahrgenommen werden (Schillingreport 2012: Transparenz an der Spitze Die<br />
Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte der hundert grössten <strong>Schweizer</strong> Unternehmen im Vergleich. Guido Schilling AG,<br />
307
2012). Zu beachten ist, dass bei den bundesnahen Einheiten teils beträchtliche branchenspezifische Unterschiede bestehen:<br />
Über 40 Prozent liegt der Anteil weiblicher Mitglieder in den obersten Führungsorganen beispielsweise in Einrichtungen der<br />
Bildung und Kultur, während in Verwaltungsräten von eher technisch orientierten Einheiten (Finanz, Technologie) die Männer in<br />
deutlicher Überzahl sind.<br />
Der Bundesrat misst der geschlechter und sprachregionalen Verteilung in den obersten Führungsorganen der bundesnahen<br />
Einheiten einen hohen Wert bei; er anerkennt deshalb den bestehenden Handlungsbedarf, den Frauenanteil in diesen Gremien<br />
weiter zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die technisch orientierten Einheiten, bei denen der Bundesrat alleiniger<br />
Wahlkörper ist. Er ist daher bereit zu prüfen, ob in den Anforderungsprofilen für die Wahl der obersten Führungsorgane der<br />
bundesnahen Einheiten der konkreten Situation angepasste Zielbänder (Sollwerte) für die Geschlechtervertretung<br />
aufzunehmen sind.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Stellung der Frau Frauenförderung öffentliches Unternehmen Bundesverwaltung Verwaltungsrat Frau Einstellung Regierung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;12<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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308
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3791 – Motion<br />
Stärkung des <strong>Schweizer</strong> Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse<br />
des Fremdenverkehrs<br />
Eingereicht von<br />
Abate Fabio<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat soll Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) so anpassen, dass er den Erfordernissen des<br />
modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, sodass der<br />
Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.<br />
Begründung<br />
Artikel 25 ArGV 2 entspricht nicht den Realitäten des heutigen Fremdenverkehrs:<br />
1. Das Einkaufen dient nicht mehr in erster Linie der Befriedigung "spezifischer Bedürfnisse", sondern ist ein "Erlebnis":<br />
Shopping gehörte im Jahr 2010 zu den wichtigsten vier Gründen für eine Reise in die Schweiz. Dies gilt insbesondere für die<br />
Touristen aus BricStaaten und dem arabischen Raum wichtigen Wachstumsmärkten für den <strong>Schweizer</strong> Tourismus (vgl.<br />
"Tourismusmonitor Schweiz 2010").<br />
2. "Fremdenverkehrsgebiete" gibt es so nicht mehr: Sie fransen aus. Heute sind Fremdenverkehrsgebiete nicht mehr<br />
wohldefinierte "Orte", sondern funktionale Wirtschaftsräume. Gäste besuchen Attraktivitäten (inklusive spezifischer Shopping<br />
Angebote) im Umkreis oder halten auf dem Durchweg an. Touroperators schalten in der Schweiz wenige, in Stunden<br />
bemessene Zwischenstopps ein. Zu diesen gehören dann vielleicht das Jungfraujoch, die Luzerner Brücke und ein Shopping<br />
Center Letzteres übrigens nicht, um die vergessene Elmex zu kaufen, sondern zum Beispiel um eine Rolex zu erstehen.<br />
3. Schliesslich gilt das traditionelle Konzept der "Saison" nicht mehr. Es gehört zu den Zielen unserer Tourismuspolitik, diese<br />
zu überwinden. Wir tun dies mit Erfolg. Neben der klassischen Winter oder Sommersaison gibt es darum je nach Ort,<br />
Zielgruppe und Jahreszeit beispielsweise eine Konferenzsaison, eine Gastronomiesaison, eine Jagdsaison, eine<br />
Konzertsaison, eine Festivalsaison usw. Diese überlappen und ergänzen sich. Die Nachfrage nach ShoppingAngeboten ist<br />
gemäss den Zahlenerhebungen von Schweiz Tourismus über das Jahr hinweg relativ konstant.<br />
Die Kernkonzepte von Artikel 25 ArGV 2 ("Fremdenverkehrsgebiete"; "spezifische Bedürfnisse"; "Saison") werden zurzeit von<br />
den für die Umsetzung zuständigen Kantonen uneinheitlich und inkonsequent ausgelegt, was zu Grauzonen führt und<br />
Investitionen verhindert.<br />
Ziel einer Anpassung der ArGV 2 sollte es sein, den Kerngehalt des Arbeitsgesetzes (ArG) wiederherzustellen. Gemäss<br />
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c ArG sollen die Sonderbestimmungen "den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs ... dienen".<br />
Dies tun sie heute nicht.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Bedürfnisse der internationalen Kundschaft verändert haben und dass der<br />
<strong>Schweizer</strong> Tourismus von der Frankenstärke besonders hart betroffen ist. Er ist deshalb bereit, unter Einbezug der<br />
Sozialpartner die Anpassung von Artikel 25 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Angriff zu nehmen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
309
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (20)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Comte Raphaël Diener Lenz Verena Eder Joachim EgerszegiObrist Christine<br />
Engler Stefan Föhn Peter Freitag Pankraz Germann Hannes Graber Konrad Gutzwiller Felix Hess Hans<br />
Imoberdorf René KellerSutter Karin Kuprecht Alex Lombardi Filippo Luginbühl Werner Schmid Martin<br />
Theiler Georges<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Tourismus Einzelhandel Arbeitsrecht Deregulierung Sonntagsverkauf Sonntagsarbeit Ladenöffnungszeiten<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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310
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3793 – Interpellation<br />
Berufliche Bildung behinderter Jugendlicher<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
26.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br />
1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der Resolution Nr. 1885 (2012) der <strong>Parlament</strong>arischen Versammlung des Europarates?<br />
Wenn dem wie ich annehme so ist, gedenkt er, diese umzusetzen?<br />
2. Ist er bereit, die berufliche Grundbildung für behinderte Jugendliche zu überprüfen, um unser System namentlich der Ziffer<br />
6.3.2 der vorgenannten Resolution anzupassen?<br />
3. Welche konkreten Massnahmen gedenkt er zugunsten schwerstbehinderter Jugendlicher zu ergreifen?<br />
Begründung<br />
Am 26. Juni 2012 hat die <strong>Parlament</strong>arische Versammlung des Europarates (http://assembly.coe.int) die Resolution Nr. 1885<br />
(2012) mit dem französischen Titel "La jeune génération sacrifiée. Répercussions sociales, économiques et politiques de la<br />
crise financière" (Die verlorene Generation. Soziale, wirtschaftliche und politische Auswirkungen der Finanzkrise,<br />
http://assembly.coe.int/ASP/Doc/XrefATDetails_F.asp?FileID=18918) aufgrund des Berichtes des italienischen Abgeordneten<br />
Luca Volonte angenommen.<br />
Darin heisst es unter Ziffer 6, ins Deutsche übersetzt:<br />
"6. Des Weiteren appelliert das Europäische <strong>Parlament</strong> an die Mitgliedstaaten des Europarates:<br />
...<br />
6.3.2. sicherzustellen, dass Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere solche mit einer Behinderung, Zugang<br />
zu einer Ausbildung und einer Anstellung haben, die ihren Möglichkeiten entspricht, dass sie dafür eine angemessene<br />
Bezahlung erhalten und voll in die Gesellschaft integriert werden;<br />
..."<br />
Als Mitglied des Europarates ist die Schweiz zur Umsetzung dieser Resolutionen verpflichtet. Ich hoffe daher, dass der<br />
Bundesrat diesem Aspekt bei der Beantwortung meines Anliegens Rechnung trägt.<br />
Nun ist es allerdings so, dass die Leistungen für behinderte Jugendliche in der Schweiz ungeachtet der Tatsache, dass das<br />
BSV das Rundschreiben Nr. 299 herausgegeben hat massiv abgebaut worden sind. Dieser Abbau geht insbesondere<br />
zulasten der schwerstbehinderten Jugendlichen. So stellt die im Rundschreiben vorgesehene "Vereinheitlichung" vor allem<br />
einen Leistungsabbau dar: Insbesondere wird das zweite Ausbildungsjahr für schwerbehinderte Jugendliche infrage gestellt.<br />
Für diese Jugendlichen muss schnell eine Lösung gefunden werden.<br />
Antwort des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Die Resolution Nr. 1885 (2012) der <strong>Parlament</strong>arischen Versammlung des Europarates ergänzt die Resolution Nr. 1828 (2011)<br />
mit dem französischen Titel "La forte baisse du taux d'emploi des jeunes. Inverser la tendance" (starker Rückgang der<br />
Erwerbsquote bei den Jugendlichen. Entwicklung umkehren). Sie wurde verabschiedet, um den Herausforderungen zu<br />
begegnen, die sich Jugendlichen insbesondere in Ländern stellen, die aufgrund hoher Staatsschulden infolge<br />
311
Finanzspekulation und Wirtschaftskrise geschwächt sind. Im internationalen Vergleich steht die Schweiz allerdings recht gut da:<br />
Die Arbeitslosenquote der Jugendlichen im Sinne des Internationalen Arbeitsamtes lag gemäss Bundesamt für Statistik im<br />
zweiten Quartal 2012 bei 6,1 Prozent, während sie in Europa mehr als 20 Prozent ausmachte. Spanien und Griechenland<br />
überschritten gar die 50ProzentMarke.<br />
1. Der Bundesrat hat Kenntnis von der Resolution Nr. 1885 (2012) der <strong>Parlament</strong>arischen Versammlung des Europarates.<br />
Allerdings sind diese Resolutionen der <strong>Parlament</strong>arischen Versammlung nicht rechtsverbindlich. Sie stellen vielmehr eine<br />
Orientierungshilfe für das Ministerkomitee, die Regierungen und die <strong>Parlament</strong>e der einzelnen Mitgliedstaaten dar. Der<br />
Bundesrat berücksichtigt die Resolution Nr. 1885 (2012) bei seinen Tätigkeiten, ist jedoch nicht zu deren Umsetzung stricto<br />
sensu verpflichtet.<br />
2. Nach Ansicht des Bundesrates entspricht das geltende System für die berufliche Grundbildung jugendlicher Behinderter<br />
bereits Ziffer 6.3.2 der Resolution Nr. 1885 (2012). So hat die Anzahl Jugendlicher, die in den Genuss einer Ausbildung im<br />
Rahmen von beruflichen Massnahmen kommen, zwischen 2006 und 2011 um 37 Prozent zugenommen. Insgesamt wurden im<br />
Jahr 2011 10 378 Massnahmen der Früherfassung, der Frühintervention und berufliche Massnahmen gesprochen.<br />
Das BSVRundschreiben Nr. 299 betrifft die IVAnlehre und die praktische Ausbildung nach Insos. Zweck der Änderung sind<br />
nicht Einsparungen, sondern eine angemessene, optimale Nutzung der IVRessourcen sowie eine Vereinheitlichung der Praxis<br />
unter den einzelnen IVStellen, insbesondere bei der Zusprache von praktischen Ausbildungen nach Insos. Die neue<br />
Regelung soll Anreize für Ausbildungsbetriebe schaffen, ihr Ausbildungsangebot weiterzuentwickeln, sodass die jugendlichen<br />
IVBezüger und Bezügerinnen damit eine Arbeitsstelle im Arbeitsmarkt finden können. Zudem soll eine allgemeine<br />
Standortbestimmung am Ende des ersten Ausbildungsjahres die Qualität der Bildungsangebote steigern, da die Massnahme<br />
verlängert werden kann, wenn sie den Jugendlichen interessante Perspektiven bietet. Die Standortbestimmung erlaubt es u. a.<br />
sicherzustellen, dass sich die Ausbildung an den Fähigkeiten der Jugendlichen orientiert, wie dies Ziffer 6.3.2 der Resolution<br />
Nr. 1885 (2012) verlangt. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für angezeigt, aufgrund der erwähnten Resolution die geltende<br />
Regelung abzuändern.<br />
3. Sind schwerbehinderte Jugendliche bildungsfähig, stehen ihnen die gleichen Möglichkeiten offen wie Nichtbehinderten. Die<br />
IV bezahlt die ihnen entstehenden behinderungsbedingten Mehrkosten. Ist eine Ausbildung gemäss den Vorgaben des<br />
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung nicht möglich, so kann eine Ausbildung nach den je<br />
individuellen Möglichkeiten absolviert werden, die zu einer Anstellung in einer geschützten Werkstätte oder im ersten<br />
Arbeitsmarkt führen kann. Werden die Anforderungen an eine solche individuelle Ausbildung nicht erfüllt, kann die versicherte<br />
Person während einer sechs Monate dauernden Einführung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorbereitet<br />
werden. Wo auch diese sechsmonatige Einführung bzw. eine spätere Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte<br />
ausgeschlossen ist, richtet die Invalidenversicherung den hilflosen Versicherten eine Hilflosenentschädigung aus. Seit dem 1.<br />
Januar 2012 können Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich<br />
einen Assistenzbeitrag beziehen. Diese neue Leistung soll die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der behinderten<br />
Personen fördern, indem sie es ihnen ermöglicht, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen im Alltag<br />
erbringt.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
berufliche Bildung Behinderte/r behinderte/r Arbeitnehmer/in berufliche Wiedereingliederung Lehre<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
32<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
312
(EDI)<br />
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313
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3841 – Postulat<br />
Versicherungskarte als Organspendeausweis<br />
Eingereicht von<br />
Graber Konrad<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, aus rechtlicher, technischer und finanzieller Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der Förderung der<br />
Organspende die Bereitschaft zur Organspende auf der Versichertenkarte vermerkt werden kann.<br />
Begründung<br />
In der Schweiz warten noch immer zu viele Menschen auf ein neues Organ. Im Juni 2012 waren es über tausend Patientinnen<br />
und Patienten. Die langen Wartelisten sind auf die fehlenden Spenderorgane zurückzuführen und werden für viele Patientinnen<br />
und Patienten zur Todesfalle. 2011 starben in der Schweiz 61 Menschen, weil für sie kein Organ zur Verfügung stand.<br />
Zur Verbesserung der Situation muss die Organspende markant gefördert werden. Die Bereitschaft dazu ist grundsätzlich<br />
gegeben. Repräsentative Untersuchungen zeigen auf, dass nur ein kleiner Teil der Bevölkerung nicht bereit ist, im Todesfall<br />
ein Organ zu spenden. Eine grosse Mehrheit würde ihre Organe zur Verfügung stellen.<br />
Allerdings ist eine Organspendekarte bei potenziellen Spenderinnen und Spendern wenig verbreitet. Ideale Voraussetzungen,<br />
eine Spendebereitschaft verbindlich festzuhalten, bietet die Versichertenkarte. Alle Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz<br />
sind im Besitz einer solchen Karte, viele davon tragen sie ständig auf sich.<br />
Offensichtlich wäre ein grosser Teil der Versicherten bereit, ihre Spendebereitschaft auf der Versichertenkarte aufzuführen. Es<br />
ist deshalb angezeigt, im Rahmen der Abklärungen über eine Förderung der Organspende diese Möglichkeit rechtlich,<br />
technisch und finanziell zu prüfen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen des Postulates im Rahmen der Erfüllung der Postulate Gutzwiller 10.3703, Amherd<br />
10.3701 und Favre Laurent 10.3711 zu prüfen. Der entsprechende Bericht zuhanden der eidgenössischen Räte wird<br />
voraussichtlich im Januar 2013 vom Bundesrat verabschiedet.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Annahme.<br />
314
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (6)<br />
Baumann Isidor Bieri Peter Bischofberger Ivo Engler Stefan Niederberger Paul Schwaller Urs<br />
Deskriptoren:<br />
Gesundheitspass<br />
Hilfe<br />
Organverpflanzung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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315
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3842 – Postulat<br />
Unternehmensgründungen in fünf Arbeitstagen und über ein OneStopShopVerfahren<br />
Eingereicht von<br />
Schmid Martin<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, mit den relevanten Bundesstellen (z. B. Mehrwertsteuer, AHV, Markenschutz, Handelsregister)<br />
und in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen zu schaffen, dass die öffentliche Hand für ihre Bürgerinnen<br />
und Bürger über zentrale Anlaufstellen in der Praxis Neugründungen im Schnitt innert fünf Arbeitstagen ermöglicht. Das Ziel ist,<br />
durch Koordination und Vereinfachung der gesetzlichen Voraussetzungen Unternehmensgründungen zu vereinfachen und zu<br />
beschleunigen sowie unternehmensfreundliche Lösungen zu realisieren.<br />
Begründung<br />
Gemäss dem World Competitiveness Report dauern in der Schweiz Unternehmensgründungen 18 Tage. Dies ist im Vergleich<br />
zu anderen Ländern als deutlich zu lange zu beurteilen. Die Untersuchung weist auf einen wesentlichen Mangel hin, welcher<br />
höchstwahrscheinlich auf unkoordinierte Verfahren und Gesetzgebungen sowie ein Übermass an Bürokratie in der Schweiz<br />
zurückzuführen ist.<br />
Unternehmensgründungen sollen nicht behindert, sondern gefördert und vereinfacht werden, ohne die Kosten zu erhöhen. Sie<br />
sollen innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Unternehmensgründerinnen und gründer sollen sich dafür an zentrale Stellen<br />
wenden können, welche die Anfragen bearbeiten und auch die Koordination mit den einzubeziehenden Bundesstellen für die<br />
Bürgerin und den Bürger sicherstellen. Die Kantone sind dabei in die Lösungssuche mit einzubeziehen, und auf individuelle<br />
kantonale Ausgangslagen ist Rücksicht zu nehmen. Das Verfahren soll auch die Auslagerung des Gründungsverfahrens an<br />
Externe wie Anwälte und Treuhänder nicht ausschliessen, insbesondere sofern das zur Sicherstellung des Ziels rascherer<br />
Unternehmensgründungen nützlich oder notwendig ist.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Indikator "Ease of Doing Business" der Weltbank bezieht gegenwärtig insgesamt 185 Länder mit ein und berücksichtigt im<br />
Teilindikator "Starting a Business" die bürokratischen und rechtlichen Hürden, die bei der Gründung und Registrierung einer<br />
neuen Firma zu meistern sind. Vgl. dazu die Studie "Internationale Vergleiche der administrativen Belastung: Vorbereitung<br />
neuer Massnahmen" vom 17. September 2010 (http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/23925.pdf).<br />
Die Schweiz nimmt hier Rang 97 ein. Verantwortlich dafür sind die Dauer des Verfahrens in der Schweiz (18 Tage),<br />
insbesondere die notarielle Beglaubigung und die Registrierung im Handelsregister mit je 7 Tagen, sowie das notwendige<br />
Mindestkapital (20 000 Franken voll liberiertes Stammkapital bei der Gründung einer GmbH). Eine Reduzierung des für eine<br />
GmbHGründung erforderlichen Stammkapitals auf 1 Franken würde eine Rangverbesserung der Schweiz um etwa 50 Plätze<br />
mit sich bringen. Im Sinne des Gläubigerschutzes ist eine solche Massnahme aber nicht opportun.<br />
Bei der Beurteilung der Indikatoren der Weltbank ist zu beachten, dass nur aus Zürich (Stadt bzw. Kanton, entsprechend der<br />
Kompetenz) erhobene Daten berücksichtigt und für die Schweiz insgesamt als Referenz gewertet werden. Ausserdem wird für<br />
die Verfahrensdauer von einer theoretischen Mindestdauer von einem Tag pro Prozedur ausgegangen. Die Dauern der<br />
verschiedenen Prozeduren werden addiert, ohne zu berücksichtigen, dass gewisse Prozeduren parallel ablaufen können und<br />
deutlich weniger als einen Arbeitstag benötigen. So betonen Experten denn auch, dass beispielsweise die Verfahren zur<br />
Gründung einer GmbH in der Praxis regelmässig deutlich weniger lang dauern als die im Indikator "Starting a Business"<br />
ausgewiesenen 18 Tage.<br />
Der Indikator der Weltbank betrachtet nur die Gründung einer GmbH. Gemäss dem OECDIndikator "Product Market<br />
Regulation" (PMR), der ebenfalls die für eine Firmengründung benötigte Zeit, die Kosten und notwendigen Kontakte mit<br />
316
Behörden oder anderen Einrichtungen misst, schneidet die Schweiz im Gegensatz zur Gründung von Kapitalgesellschaften bei<br />
der Gründung von Personengesellschaften deutlich besser ab. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass durch das<br />
GründerPortal "StartBiz" (www.startbiz.ch; vgl. Bericht des Bundesrates "Die administrative Entlastung von Unternehmen" vom<br />
24. August 2011, http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/23922.pdf) die Gründungsanmeldung einer<br />
Personengesellschaft mit wenig Aufwand weitgehend online abgewickelt werden kann.<br />
Auf dem GründerPortal bietet der Bund für Unternehmensgründungen seit 2004 einen OnlineSchalter im Sinne eines One<br />
StopShop an, mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen administrativ zu entlasten. Ein vom Postulanten geforderter One<br />
StopShop existiert somit bereits heute. Mit dem GründerPortal des Bundes besteht die Möglichkeit, Personengesellschaften<br />
weitgehend online zur Gründung anzumelden, nicht jedoch Kapitalgesellschaften. Anmeldungen bei Mehrwertsteuer, AHV und<br />
Unfallversicherung sind auch für Kapitalgesellschaften direkt über dasselbe Portal möglich.<br />
Die Bestrebungen zur Vereinfachung von Unternehmensgründungen werden auch in Zukunft weitergeführt. Trotzdem ist der<br />
Bundesrat bereit, weitere Vereinfachungen insbesondere im Bereich der Gründung von Kapitalgesellschaften zu prüfen. Er<br />
sieht dabei Vereinfachungspotenzial bei der öffentlichen Beurkundung und den Prozessen im Handelsregisterwesen. Weiter<br />
soll geprüft werden, ob die vollständige OnlineGründung für Personen wie auch Kapitalgesellschaften über das Gründer<br />
Portal "StartBiz" angeboten werden kann. Keinen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Bereich des Markenschutzes, von<br />
dem die Gründung neuer Unternehmen gänzlich unabhängig ist.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Unternehmensgründung Koordination Vereinfachung von Verfahren Frist Bewilligung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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317
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3843 – Motion<br />
Stromversorgung und Erneuerung des Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung<br />
Eingereicht von<br />
Fournier JeanRené<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
27.09.2012<br />
Ständerat<br />
Im Plenum noch nicht behandelt<br />
Eingereichter Text<br />
Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird wie folgt ergänzt:<br />
a. Im Plangenehmigungsverfahren sollen die Projekte zur unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen beschleunigt<br />
behandelt werden.<br />
b. Die nationale Netzgesellschaft erhebt zur Deckung der Mehrkosten, die durch eine unterirdische Verlegung der<br />
Hochspannungsleitungen anfallen könnten, im Sinn von Artikel 9 Absatz 4 StromVG einen Zuschlag auf den<br />
Übertragungskosten von Hochspannungsleitungen. Dabei müssen Sonderkonditionen für Grossverbraucher vorgesehen<br />
werden können.<br />
Begründung<br />
Der Bundesrat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Schweiz, was die Produktion von Strom aus erneuerbarer<br />
Energie anbelangt, in einer besonderen Situation befindet. Diese ist vor allem darauf zurückzuführen, dass europaweit das<br />
grösste Entwicklungspotenzial für diese Energien in der Windkraft steckt. Die Windenergie ist aber starken Schwankungen<br />
unterworfen. Für den Ausgleich dieser Schwankungen verfügt die Schweiz über ein erhebliches Ausbaupotenzial bei den<br />
Pumpspeicherkraftwerken. Allein schon Deutschland hat Tagesschwankungen von über 20 000 Megawatt. Dies entspricht dem<br />
20Fachen der Stromproduktion von Gösgen. In Deutschland müssen regelmässig Windanlagen abgestellt werden, weil die<br />
Kapazität der Transportnetze zu gering ist.<br />
In seiner Antwort auf das Postulat Wehrli 10.3269 sagt der Bundesrat, er wolle die Pumpspeicherkapazität ausbauen, damit die<br />
Schwankungen durch Speicherung grosser Energiemengen ausgeglichen werden könnten. Dafür sind aber die Netze<br />
anzupassen. Das Postulat Wehrli sagt dazu, die Leitungen sollten unterirdisch entlang von bestehenden Infrastrukturen<br />
(Autobahnen, Eisenbahntunnels usw.) verlegt werden.<br />
Laut Bundesgericht (BGE 137 II, S. 266ff.) würden die geringeren Stromverlustkosten die Gesamtkosten einer Verkabelung,<br />
die sich auf das 0,66Fache bis auf das 1,8Fache der Kosten einer oberirdischen Verlegung belaufen, verringern. Dass die<br />
Zahlen so weit auseinanderliegen, ist auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen. Es ist notwendig, das<br />
Hochspannungsnetz rasch den neuen Gegebenheiten anzupassen und Strom auch beim Transport zu sparen und gleichzeitig<br />
den Bedürfnissen und den Anliegen der betroffenen Bevölkerung Rechnung zu tragen. Damit sich diese beiden Seiten besser<br />
vereinbaren lassen, müssen die Plangenehmigungsverfahren für Verkabelungsprojekte erleichtert werden. Dank der<br />
unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen lässt sich Strom sparen. Zudem wird die Bevölkerung vor den<br />
Nachteilen einer Luftleitung geschützt. Es ist aber zu vermeiden, dass die vom Bau oder Ausbau der Hochspannungsleitungen<br />
betroffenen Regionen allein für die Kosten der unterirdischen Verlegung der Leitungen aufkommen müssen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Die Stromnetze sind als Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch ein Schlüsselelement bei der Energieversorgung,<br />
gerade auch mit Blick auf die Umsetzung der Energiestrategie 2050. Zur Bewältigung der wachsenden Herausforderungen in<br />
diesem Bereich erarbeitet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Auftrag des<br />
Bundesrates zurzeit eine Strategie Stromnetze, welche klare Rahmenbedingungen für den zeit und bedarfsgerechten Ausund<br />
Umbau der Stromnetze schaffen soll. Im Frühjahr 2013 soll dem Bundesrat eine entsprechend bereinigte Vorlage<br />
unterbreitet werden. Im Rahmen dieser Vorlage werden denn auch die Fragen der Beschleunigung des Netzausbaus und der<br />
318
Anrechenbarkeit von Aus und Umbaukosten einer vertieften Prüfung unterzogen. Eine vorgezogene Prüfung einzelner<br />
Aspekte wäre hingegen nicht sachdienlich. Die Stossrichtung der einseitigen Privilegierung einer einzelnen Technologie<br />
erscheint darüber hinaus aus heutiger Sicht aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht.<br />
Zu den konkret gestellten Anliegen kann Folgendes ausgeführt werden:<br />
a. Im Rahmen der Neuausrichtung seiner Energiepolitik sieht der Bundesrat Massnahmen vor, mit welchen die Verfahren zum<br />
Bau oder Umbau der Stromnetze beschleunigt werden können. Diese sollen unabhängig von der eingesetzten Technologie<br />
(Freileitung oder Erdverkabelung) zur Anwendung gelangen. Sachplan und Plangenehmigungsverfahren sollen deshalb<br />
generell beschleunigt und Rechtsmittelverfahren verkürzt werden. Ein beschleunigtes resp. vereinfachtes Verfahren ist<br />
allerdings nur dort angebracht, wo die Auswirkungen eines Vorhabens beschränkt und die Betroffenen eindeutig bestimmbar<br />
sind. Für eine technologiespezifische Differenzierung der Verfahren bestehen aus heutiger Sicht hingegen keine<br />
ausreichenden sachlichen Gründe.<br />
b. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kosten hält bereits das geltende Recht fest, dass die Betriebs und Kapitalkosten für<br />
die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes als anrechenbare und damit an<br />
Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzbare Netzkosten gelten, und zwar unabhängig von der eingesetzten<br />
Übertragungstechnologie. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007<br />
(StromVG; SR 734.7) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR<br />
734.71). Allfällige begründete Mehrkosten für die Erdverkabelung können somit schon heute überwälzt werden. Beim Um oder<br />
Ausbau des Übertragungsnetzes erfolgt die Überwälzung der Kosten auf nationaler Ebene, bei Verteilnetzen dagegen auf<br />
regionaler Ebene. Im Fall unverhältnismässiger regionaler Unterschiede zwischen den verschiedenen Netznutzungstarifen<br />
ergreifen die Kantone in ihrem Gebiet Ausgleichsmassnahmen. Sofern diese nicht ausreichen, kann der Bundesrat weiter<br />
gehende geeignete Massnahmen treffen (Art. 14 Abs. 4 StromVG). Ein Zuschlag auf die Übertragungskosten der<br />
Hochspannungsnetze für lediglich eine einzelne Technologie erschiene systemfremd, insbesondere da die Kostenfrage stets<br />
gesamtheitlich betrachtet werden sollte.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
13.12.2012 SR Überweisung an die zuständige Kommission (UREK) zur Vorprüfung.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR (UREKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (10)<br />
Abate Fabio Berberat Didier Comte Raphaël Engler Stefan Imoberdorf René Levrat Christian Lombardi Filippo<br />
Recordon Luc Schmid Martin SeydouxChriste Anne<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Stromversorgung Hochspannungsleitung Netzgesellschaft Boden Transport über Kabel Kostenrechnung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
66<br />
319
Zuständig<br />
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
(UVEK)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3881<br />
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320
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3961 – Interpellation<br />
Rasche Erleichterungen für unseren Finanzplatz bei Fatca nicht gefährden!<br />
Eingereicht von<br />
Germann Hannes<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der "Foreign Account Tax Compliance Act" (Fatca) der USA wird eine grosse Belastung für sämtliche Finanzinstitute<br />
ausserhalb der USA auch für die Finanzwirtschaft in der Schweiz. Ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass<br />
der Bundesrat Verhandlungen mit den USA über einen Vertrag führt, der gewisse Erleichterungen für die <strong>Schweizer</strong><br />
Finanzinstitute brächte.<br />
1. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass diese Verhandlungen rasch zu Ende geführt werden sollen, damit diese<br />
Erleichterungen zeitgerecht auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten können?<br />
2. Teilt er die Ansicht, dass ein solches Abkommen nicht mit anderen Dossiers verknüpft werden darf, weil eine solche<br />
Verknüpfung den FatcaErleichterungen in hohem Masse abträglich wäre?<br />
Antwort des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
1. Fatca ist ein USSteuerprojekt, das weltweit umgesetzt werden muss. Es ist für die betroffenen Finanzinstitute mit einem<br />
grossen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Administrative Vereinfachungen sind nur im Rahmen von<br />
bilateralen Abkommen vorgesehen. Der Bundesrat teilt deshalb die Auffassung, dass es im Interesse der schweizerischen<br />
Finanzinstitute liegt, wenn das mit den USA angestrebte Abkommen zur erleichterten Umsetzung von Fatca rasch<br />
abgeschlossen werden kann.<br />
2. Der Abschluss eines Abkommens zu Fatca dürfte das Umfeld für eine Beilegung des Steuerstreits positiv beeinflussen. Der<br />
Bundesrat wird nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der FatcaVerhandlungen entscheiden, ob ein Vorziehen des Fatca<br />
Abkommens den Interessen des gesamten Finanzplatzes besser gerecht wird.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
321
Mitunterzeichnende (6)<br />
Engler Stefan Graber Konrad Hess Hans Kuprecht Alex Lombardi Filippo Schmid Martin<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Finanzplatz Schweiz internationales Steuerrecht USA internationale Verhandlungen Finanzinstitution Bank<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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322
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3963 – Motion<br />
Unverfälschtes Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf<br />
Eingereicht von<br />
Minder Thomas<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> einen Entwurf zu einer Gesetzes bzw. Verfassungsänderung zu unterbreiten,<br />
welcher das Abstimmungsverfahren bei eidgenössischen Volksinitiativen (auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form<br />
des ausgearbeiteten Entwurfes) mit direktem Gegenentwurf oder indirektem Gegenvorschlag wie folgt regelt:<br />
1. Mit der Schlussabstimmung zu einer Volksinitiative darf dieser höchstens entweder ein direkter Gegenentwurf oder ein<br />
indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Vorbehalten sind andere mit der Volksinitiative eng zusammenhängende<br />
Erlasse, welche keine bedingte Publikationsanordnung enthalten.<br />
2. Bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten am Abstimmungstermin drei Fragen<br />
vorgelegt:<br />
a. eingangs eine übergeordnete Eventualfrage, ob der Initiative oder dem Gegenentwurf der Vorzug zu geben sei;<br />
b. zweitens eine untergeordnete Abstimmungsfrage, welche die Initiative dem geltenden Recht gegenüberstellt;<br />
c. drittens eine untergeordnete Abstimmungsfrage, welche den Gegenentwurf dem geltenden Recht gegenüberstellt.<br />
Die zwei Abstimmungsfragen sind beide uneingeschränkt und unabhängig von der Eventualfrage mit Ja oder Nein oder einer<br />
Stimmenthaltung zu beantworten. Ein Vorschlag wird schliesslich dann dem geltenden Recht vorgezogen, wenn er in der<br />
Eventualfrage wie auch in der entsprechenden untergeordneten Abstimmungsfrage die Mehrheit der Volks und<br />
Standesstimmen erhält.<br />
3. Kommt gegen einen indirekten Gegenvorschlag das Referendum zustande, so gelangt dieser zusammen mit der zu seinen<br />
Gunsten bedingt zurückgezogenen Volksinitiative gleichzeitig zur Abstimmung. Entweder ist dabei das Verfahren bei direktem<br />
Gegenentwurf analog anzuwenden (wobei nur bei der Volksinitiative das Ständemehr zu erfüllen ist), oder beide Vorlagen<br />
gelangen unabhängig voneinander zur gleichzeitigen Abstimmung.<br />
Begründung<br />
1. Bei der Behandlung des Geschäfts 08.080 (Volksinitiative "gegen die Abzockerei") wäre es beinahe zu einem Novum in der<br />
121jährigen Geschichte der eidgenössischen Volksinitiative gekommen: Der Ständerat stimmte in der Schlussabstimmung<br />
vom 15. Juni 2012 dem Bundesbeschluss über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" inklusive des direkten<br />
Gegenentwurfes zu. Am 16. März 2012 verabschiedeten die eidgenössischen Räte indessen bereits das konnexe Geschäft<br />
10.443 (parlamentarische Initiative, "Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative 'gegen die Abzockerei'"), womit bereits ein<br />
indirekter Gegenvorschlag vorlag, dessen Inkrafttreten an die Volksinitiative gekoppelt ist. Hätte der Nationalrat bei der<br />
Schlussabstimmung vom 15. Juni 2012 nicht den Bundesbeschluss über die Volksinitiative in letzter Minute abgelehnt, würde<br />
Volk und Ständen nebst der Volksinitiative gleichzeitig ein direkter Gegenentwurf wie auch ein indirekter Gegenvorschlag<br />
vorgelegt.<br />
Solcherlei Gegenüberstellen von zwei parallelen Vorlagen zu einem Volksbegehren soll fortan explizit verunmöglicht werden.<br />
Bereits nach geltendem Recht ist es umstritten, ob dieses Vorgehen verfahrensrechtlich überhaupt legitimiert ist. Artikel 76<br />
des Bundesgesetzes über die politischen Rechte regelt das Vorgehen bei einem direkten Gegenentwurf: "Jede<br />
stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären, ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe." Würde der<br />
Initiative nun gleichzeitig auch ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so entspräche dies nicht mehr diesem<br />
323
Verfahren, da die Frage an die Stimmberechtigten anders lauten müsste, nämlich, ob man die Volksinitiative dem indirekten<br />
Gegenentwurf und nicht wie verlangt dem geltenden Recht vorziehe. Die Stichfrage wiederum müsste lauten, ob man die<br />
Initiative sowohl dem direkten Gegenentwurf wie auch dem indirekten Gegenvorschlag vorziehen wolle.<br />
Die Bundesverfassung verlangt darüber hinaus: "Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des<br />
Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: die Ausübung der<br />
politischen Rechte ..." (Art. 164 Abs. 1). Das umstrittene Verfahren sei daher auch aus verfassungsmässigen Betrachtungen<br />
heraus explizit zu verbieten, insbesondere weil zudem Artikel 34 Absatz 2 ("Die Garantie der politischen Rechte schützt die<br />
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe") verletzt wird. Es würde schliesslich von den Stimmbürgerinnen und<br />
Stimmbürgern kaum verstanden, wenn sie, bei zu einer Initiative zwei gleichzeitig präsentierten Alternativen, über den einen<br />
(direkten) Gegenentwurf wie auch über die Initiative explizit befinden könnten, über den anderen (indirekten) Vorschlag<br />
jedoch nicht.<br />
Zuletzt sei auch die Intention hinter dem Verabschieden zweier einem Volksbegehren parallel gegenübergestellten Vorlagen<br />
hinterfragt: Können zwei Vorlagen nicht in eine einzige welcher Rechtsstufe auch immer überführt werden, so liegt der<br />
Verdacht nahe, dass die beiden Vorlagen kumulativ die Einheit der Materie verletzen würden. Genau dieser elementare<br />
Rechtsgrundsatz ist jedoch nicht nur an eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung zu stellen, sondern ebenso<br />
an das ihr gegenübergestellte Gesamtpaket.<br />
Das <strong>Parlament</strong> besitzt mit der möglichen Inanspruchnahme eines der Instrumente "direkter Gegenentwurf" oder "indirekter<br />
Gegenvorschlag" gegenüber den Initianten bereits ein hinreichendes Privileg. Doch dieses soll nicht überansprucht werden,<br />
indem alle beide gleichzeitig verwendet werden können. Die Kompetenz und Machtverteilung zwischen der Legislative und<br />
dem Souverän darf gerade in einer halbdirekten Demokratie nicht ausser Balance geraten, weshalb aus all diesen Gründen<br />
die Bundesversammlung bei der Verabschiedung von zukünftigen Volksinitiativen auf explizit einen einzigen Gegenentwurf zu<br />
beschränken sei. Vorbehalten sind jedoch andere mit der Volksinitiative eng zusammenhängende Erlasse, welche keine<br />
bedingte Publikationsanordnung enthalten und dadurch unabhängig vom Verlauf der Volksinitiative veröffentlicht werden.<br />
2. Das heutige Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf wurde grundsätzlich mit Abstimmung<br />
vom 5. April 1987 in Kraft gesetzt, als das "doppelte Ja" eingeführt wurde. Bis dahin konnte nur entweder die Volksinitiative<br />
oder aber der Gegenentwurf gegenüber dem geltenden Recht bevorzugt werden. Jenem Beschluss ging eine fast 100 Jahre<br />
andauernde Debatte voraus, wie das konkrete Verfahren bei zwei sich ausschliessenden Vorlagen ausgestaltet werden sollte.<br />
Unterdessen wurden einige Abstimmungen mit dem revidierten Verfahren abgehalten (SolarInitiative 2000, GoldInitiative<br />
2002, AusschaffungsInitiative 2010). Grundsätzlich stellte es einen grossen Fortschritt für die politischen Rechte und die<br />
direkte Demokratie dar, doch optimal ist dieses Verfahren noch nicht, wie die damalige bundesrätliche Botschaft vom 28. März<br />
1984 wie auch die Abstimmungserläuterungen der Referendumsabstimmung vom 5. April 1987 es suggerierten. Das<br />
Verfahren (bei divergierenden Volks und Standesstimmen bei der Stichfrage sowie die Abstimmungsempfehlung der<br />
Bundesversammlung) wurde denn auch bereits durch eine Revision 2003 adaptiert.<br />
Das Verfahren bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf ist nun insbesondere daher zu revidieren, weil sich ein zentrales<br />
Versprechen des Bundesrates als falsch erwies: "Dadurch, dass das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren jede Art von<br />
Präferenz auszudrücken erlaubt, sind taktisch orientierte Stimmabgaben uninteressant." Wie sich unterdessen zeigt, sind<br />
genau solche taktisch motivierten Stimmabgaben durchaus interessant, ja geradezu opportun. Denn Befürworter einer<br />
Volksinitiative tun unter Umständen gut daran, den Gegenentwurf grundsätzlich abzulehnen, falls Letzterer in der Stichfrage zu<br />
obsiegen droht. Problematisch ist dies dann, wenn der Gegenentwurf Teile des Volksbegehrens übernimmt und somit für<br />
sich alleine betrachtet eigentlich auch von Initiativbefürwortern gegenüber dem geltenden Recht zu bevorzugen wäre (siehe<br />
Bochsler Daniel, "Taktische Spiele bei Variantenabstimmungen", "NZZ", 18. November 2010).<br />
Sodann wohnt dem geltenden Verfahren eine zweite Problematik inne: Es ist vorstellbar, dass die Volksinitiative angenommen<br />
und der Gegenentwurf abgelehnt wird, jedoch in der Stichfrage der Gegenentwurf obsiegt. In diesem Fall träte nach geltendem<br />
Recht paradoxerweise die Volksinitiative in Kraft, obschon eine Mehrheit in der Stichfrage eine andere Präferenz zum Ausdruck<br />
brachte (siehe Bachem Martin, "Ein besseres Verfahren für Variantenabstimmungen", "NZZ", 17. Februar 2011).<br />
Aus diesen Gründen sei das Verfahren "übergeordnete Eventualfrage", welches ebenfalls in der Botschaft des Bundesrates<br />
1984 diskutiert wurde, anzuwenden: Die derzeitige Stichfrage, welche nur in einer Pattsituation zum Zuge kommt, ist neu als<br />
übergeordnete Eventualfrage zu formulieren. Eingangs wird also zuerst die Grundsatzfrage "Volksinitiative oder<br />
Gegenentwurf?" gestellt, wobei auch eine Enthaltung legitim ist. Danach werden zwei untergeordnete Abstimmungsfragen<br />
gestellt, welche jeweils, wie heute, die Initiative bzw. den Gegenentwurf dem geltenden Recht gegenüberstellen. Diese zwei<br />
Fragen können beide uneingeschränkt mit Ja oder Nein oder einer Stimmenthaltung beantwortet werden unabhängig von der<br />
Eingangs beantworteten Eventualfrage. Relevant für das Abstimmungsresultat ist schliesslich aber nur jene<br />
Abstimmungsfrage, welche denjenigen Vorschlag dem geltenden Recht gegenüberstellt, welcher in der Eventualfrage obsiegt<br />
hat. Falls bei der Eventualfrage das Volks und das Ständemehr divergieren, so wird die Prozentsummenregelung angewandt,<br />
welche bereits heute analog bei der Stichfrage gilt.<br />
Das neue Verfahren ist einerseits weniger anfällig auf taktisch orientierte Stimmparolen. Und vor allem lässt es bloss noch<br />
genau dann Verfassungsänderungen zu, wenn diese sowohl von Volk und Ständen gegenüber dem geltenden Recht<br />
vorgezogen werden als auch (in der Eventualfrage) gegenüber dem konkurrenzierenden Vorschlag obsiegen.<br />
3. Wird einer Volksinitiative ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so kann das Volksbegehren seit dem 1. Februar<br />
2010 bedingt zurückgezogen werden. Falls danach das Referendum zum Gesetzesvorschlag ergriffen wird, kommt eine wenig<br />
überzeugende Abstimmungskaskade zum Zug: Die Volksinitiative gelangt nur dann wieder zur Abstimmung, sofern der<br />
324
Gesetzesvorschlag in der Referendumsabstimmung verworfen wird. Die Bedingung des Rückzugs ist dann nicht mehr erfüllt,<br />
womit die Initiative zu einem späteren Termin ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung gelangt.<br />
Doch die Befürworter der Volksinitiative, welche jedoch zumeist den Gegenvorschlag als immerhin dem geltenden Recht<br />
vorzuziehende Lösung erachten, finden sich nun in einem Dilemma wieder: Einerseits sollten sie der Gesetzesvorlage<br />
zustimmen, um zumindest eine Verbesserung des Status quo erzielen zu können, obschon diese Lösung ihres Erachtens nicht<br />
die beste aller drei Varianten ist. Andererseits ist es für sie genauso legitim um die Volksinitiative wieder an die Urne bringen<br />
zu können , die Referendumsvorlage zu verwerfen. Sie befinden sich aber im gleichzeitigen Dilemma, dass sodann<br />
womöglich auch die Volksinitiative scheitern könnte und somit der Status quo aufrechterhalten würde, also die als am<br />
schlechtesten erachtete Variante.<br />
Die Befürworter des Status quo stehen vor der inversen Zwickmühle: Sollen sie bei der Referendumsabstimmung den<br />
indirekten Gegenvorschlag annehmen, um dadurch wenigstens die Volksinitiative nicht zu reaktivieren? Oder sollen sie doch<br />
eher die eigentlich unerwünschte Referendumsvorlage ablehnen, um darauf an einem zweiten Abstimmungstermin auch noch<br />
die Volksinitiative bekämpfen zu müssen, um wieder zum bevorzugten Status quo zu gelangen? (siehe Bachem Martin, "Mehr<br />
Respekt für direkte Demokratie", "Der Landbote", 24. März 2011)<br />
Die Voraussetzung an das neue Verfahren, welche im Bericht der SPKSR vom 12. Mai 2009 zur parlamentarischen Initiative<br />
"Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages" erhoben wurde, bleibt unerfüllt: "Es ist<br />
wichtig, die Verfahren so auszugestalten, dass alle beteiligten Akteure ihren Willen ungehindert zum Ausdruck bringen können,<br />
ohne in Entscheidungsdilemmas zu geraten." Der Bericht hebt schliesslich just die "Perspektive der Stimmberechtigten"<br />
hervor, unterlässt es aber, die dargelegten Präferenzordnungen "Volksinitiative, indirekter Gegenvorschlag, Status quo" sowie<br />
"Status quo, indirekter Gegenvorschlag, Volksinitiative" zu beleuchten, welche in ebendiese Dilemmata führen. Das paradoxe<br />
Verfahren nach geltendem Recht verletzt somit ebenfalls die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 2 der<br />
Bundesverfassung).<br />
Die Rückzugsbedingung der Volksinitiative soll daher fortan bereits nach Zustandekommen des Referendums dahinfallen,<br />
damit Referendums und Initiativabstimmung gleichzeitig stattfinden können. Dabei ist entweder das Verfahren bei direktem<br />
Gegenentwurf analog anzuwenden (wobei nur bei der Volksinitiative das Ständemehr zu erfüllen ist), oder beide Vorlagen sind<br />
unabhängig voneinander zur gleichzeitigen Abstimmung zu unterbreiten. Gerade wenn Volksinitiative und Gegenvorschlag sich<br />
nicht oder bloss teilweise widersprechen, sondern vielmehr ergänzen, kann es geradezu sinnvoll sein, die beiden Vorlagen<br />
formell nicht zu koppeln. Letztere Variante kam beispielsweise am 17. Mai 1992 zur Anwendung, als die Volksinitiative "zur<br />
Rettung unserer Gewässer" gleichzeitig mit ihrem indirekten Gegenvorschlag (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991),<br />
gegen den das Referendum ergriffen wurde, zur Abstimmung gelangte.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
1. Der Bundesrat folgt den Ausführungen des Motionärs insoweit, als es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers<br />
entsprach, dass einer Volksinitiative entweder ein direkter Gegenentwurf oder ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt<br />
werden kann. Eine Beschränkung des <strong>Parlament</strong>es ergibt sich jedoch weder aus Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung<br />
noch aus dem Grundsatz der Einheit der Materie. Die Stimmberechtigten haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen alle mit<br />
der Volksinitiative zusammenhängenden Rechtssätze gleichzeitig vorgelegt werden. Auch gilt der Grundsatz der Einheit der<br />
Materie nicht für alle mit der Volksinitiative zusammenhängenden Erlasse, sondern nur für jene, welche mit dieser zur<br />
Abstimmung gelangen. Da der indirekte Gegenvorschlag im konkreten Fall erst später veröffentlicht wird (BBl 2012 3859),<br />
wäre es, entgegen der Ansicht des Motionärs, auch dann nicht zur gleichzeitigen Abstimmung über Gegenentwurf und<br />
Gegenvorschlag gekommen, wenn der Nationalrat am 15. Juni 2012 anders entschieden hätte. Eine bedingte<br />
Publikationsanordnung ist sinnvoll, um Umsetzungsschwierigkeiten zu vermeiden, falls sich Volksinitiative und indirekter<br />
Gegenvorschlag widersprechen und Erstere in der Volksabstimmung angenommen wird (vgl. BBl 2009 3598).<br />
2. Das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren bei Initiative und (direktem) Gegenentwurf wurde bei der Einführung des<br />
geltenden Abstimmungsverfahrens einlässlich diskutiert (BBl 1984 II 356f.). Man entschied sich für das heutige Verfahren mit<br />
Stichfrage, da es als einziges zu einem klaren Ergebnis führt. Die Motion bietet dies nicht: So ist es denkbar, dass eine<br />
Vorlage in der Eventualabstimmung den Vorzug bekommt, in der Hauptabstimmung aber die notwendige Mehrheit verfehlt,<br />
während die andere Vorlage zwar in der Eventualabstimmung unterliegt, in der Hauptabstimmung aber von Volk und Ständen<br />
angenommen wird. In diesem Fall bleibt es beim geltenden Recht, obwohl sich dieses danach erkennbar nur noch auf eine<br />
minderheitliche Zustimmung stützt. Das geltende Abstimmungsverfahren ermöglicht es den Stimmberechtigten, ihre<br />
Präferenzen uneingeschränkt zum Ausdruck zu bringen. Nicht verhindern kann es wie jedes Verfahren , dass jemand aus<br />
taktischen Gründen gegen die eigenen Präferenzen stimmt. Das Abstimmungsverfahren hat sich überdies bewährt: Es wird<br />
mittlerweile in beinahe allen Kantonen angewendet. Das vorgeschlagene Verfahren bringt demgegenüber keinen Zusatznutzen<br />
und rechtfertigt die mit der Rechtsanpassung verbundenen Unsicherheiten keineswegs.<br />
3. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag einer gleichzeitigen Abstimmung über die Volksinitiative und den indirekten<br />
Gegenvorschlag in beiden Varianten ab. Im Falle der getrennten Abstimmung könnten beide Vorlagen angenommen werden<br />
und in Kraft treten. Es besteht daher die Gefahr, dass sich die Verfassung und das Gesetz widersprechen und<br />
Rechtsunsicherheit provoziert wird, weil erst die Praxis diesen Normenkonflikt auflösen kann. Dabei ist zu beachten, dass das<br />
Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung an Bundesgesetze<br />
gebunden sind. Im Gegensatz dazu verhindert eine gekoppelte Abstimmung zwar, dass das neugeschaffene Recht in sich<br />
widersprüchlich ist. Doch erheben sich gegen dieses Abstimmungsverfahren dieselben grundsätzlichen Bedenken wie unter<br />
Ziffer 2 dargelegt. Die Möglichkeit des bedingten Rückzugs tariert das Verhältnis von Komitee und <strong>Parlament</strong> aus und schafft<br />
Verbindlichkeiten Zug um Zug. Da das Verfahren relativ neu ist, sollte es vor einer Änderung ohnehin weiter erprobt werden.<br />
325
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
Dokumente<br />
Anträge, Fahnen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
26.11.2012 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Volksinitiative ausgearbeiteter Entwurf Gegenvorschlag Abstimmungstermin Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen<br />
Abstimmungsverfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04<br />
Zuständig<br />
Bundeskanzlei<br />
(BK)<br />
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326
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3964 – Postulat<br />
Für eine Regionalpolitik auch im Dienst der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit<br />
Eingereicht von<br />
Lombardi Filippo<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird ersucht, einen Bericht vorzulegen, in dem er darstellt, was bei der Evaluation des Mehrjahresprogramms<br />
"Neue Regionalpolitik" für die Jahre 2008 bis 2015 herausgekommen ist und insbesondere wie er sich zu den drei Varianten<br />
stellt, die gegenwärtig im Hinblick auf eine Beteiligung an Interreg V geprüft werden (Status quo, Verankerung der<br />
Bundesförderung in einem anderen bestehenden Gesetz oder in einer separaten gesetzlichen Grundlage, Ausstieg des<br />
Bundes aus der InterregBeteiligung der Schweiz). Er soll sich insbesondere zu folgenden Punkten äussern:<br />
1. zu der zweiten Variante, d. h. zu der Schaffung eines neuen Gesetzes über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, und<br />
dies namentlich unter dem Blickwinkel der Umsetzung der aussenpolitischen Strategie, die er am 21. Februar 2012<br />
beschlossen hat;<br />
2. ob die Mittel, die zur Verfügung gestellt werden, ausreichen, um die Weiterführung aller InterregProgramme unter Interreg V<br />
(einschliesslich des bilateralen Programms SchweizItalien) zu gewährleisten;<br />
3. ob die Umsetzungsvorschriften des Bundes so angepasst werden sollten, dass die Kantone bei der Festlegung der<br />
einzelnen Projekte gegenüber ihren Partnern, die grenzüberschreitend tätig sind, mehr Spielraum haben;<br />
4. wie wirksam die europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit als institutionelle Form einer verstärkten<br />
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind.<br />
Begründung<br />
Der Bundesrat hat am 9. Mai 2012 in seiner Stellungnahme zur Motion Engler 12.3321 festgehalten, die Ergebnisse der<br />
Evaluation des NRPMehrjahresprogramms seien abzuwarten. Erst dann könne ein Entscheid in Bezug auf die Organisation<br />
des neuen Mehrjahresprogramms 20162023 gefällt werden. Angesichts der Tatsache, dass das fünfte InterregProgramm<br />
(20142020) in Kürze anläuft, muss sich der Bund gut überlegen, welche Strategie er in diesem Zusammenhang verfolgen will.<br />
Denn diese Strategie könnte grossen Einfluss haben auf die Praxis der Umsetzung der InterregProjekte. Weil die drei<br />
Varianten sehr unterschiedlich sind und sie sich alle auf die Architektur der grenzüberschreitenden Projekte auswirken und weil<br />
das neue Mehrjahresprogramm vor der Tür steht, ist es sehr wichtig, dass die Evaluationsergebnisse rechtzeitig dargelegt<br />
werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Die gesetzliche Grundlage für die aktuelle Teilnahme der Schweiz an den InterregProgrammen der EU bilden das<br />
Bundesgesetz über Regionalpolitik und das darin verankerte Mehrjahresprogramm (MJP) 20082015. Artikel 18 des Gesetzes<br />
verpflichtet den Bundesrat, das MJP zu evaluieren und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten. Im Rahmen der<br />
Vorarbeiten für das MJP 20162023 hat das federführende Staatssekretariat für Wirtschaft Anfang 2012 verschiedene externe<br />
Evaluationen in Auftrag gegeben.<br />
Die darin enthaltene InterregEvaluation hat u. a. zum Ziel, die objektiven Vor und Nachteile der möglichen Varianten einer<br />
künftigen Beteiligung des Bundes an diesen EUProgrammen aufzuzeigen (Variante 1: Teilnahme im Rahmen der<br />
Regionalpolitik; Variante 2: Teilnahme im Rahmen eines anderen bestehenden oder eines neuen, eigenen Gesetzes; Variante<br />
3: Ausstieg des Bundes).<br />
Der Schlussbericht der InterregEvaluation liegt Anfang 2013 vor und wird in einer Arbeitsgruppe mit den Kantonen diskutiert,<br />
327
welche die Vorarbeiten für das MJP 20162023 begleitet. Gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik<br />
bringen die Kantone ihre Bedürfnisse und strategischen Überlegungen bei der Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms ein.<br />
Ohne den Ergebnissen der InterregEvaluation vorzugreifen, hält der Bundesrat zu den im Postulat aufgeführten vier Punkten<br />
fest:<br />
1. Sobald die Ergebnisse der InterregEvaluation sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen aus der Diskussion mit den<br />
Kantonen vorliegen, wird sich der Bundesrat mit einer künftigen Beteiligung an diesen EUProgrammen befassen. Er wird die<br />
Vor und Nachteile aller drei Varianten in die Überlegungen einbeziehen und selbstverständlich seine aussenpolitische<br />
Strategie 20122015 berücksichtigen. Der Bundesrat wird dem <strong>Parlament</strong> anschliessend in geeigneter Form Bericht erstatten.<br />
2. Die Teilnahme des Bundes an den InterregProgrammen (IV und V) ist im bisherigen finanziellen Umfang gestützt auf das<br />
unbefristete Bundesgesetz über Regionalpolitik und den Fonds für Regionalentwicklung gesichert. Es ist geplant, dass sich<br />
das <strong>Parlament</strong> im Jahr 2015 bei der Beratung der Botschaft über die Standortförderung 20162019 mit allen inhaltlichen und<br />
finanziellen Aspekten der Regionalpolitik, d. h. auch mit der Ausgestaltung einer künftigen Beteiligung des Bundes an den<br />
InterregProgrammen der EU befassen wird. Dieses Vorgehen erlaubt, die Entscheide zur Regionalpolitik aus einer<br />
Gesamtsicht heraus zu treffen.<br />
3. Die Überprüfung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen und der Vollzugspraxis der Regionalpolitik ist Teil der Vorarbeiten<br />
für das MJP 20162023.<br />
4. Der Bundesrat unterstützt den Aufbau von europäischen Verbünden der territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) und hat bei<br />
der Europäischen Kommission eine Reglementsänderung angeregt, um künftig auch EVTZ zwischen einem EUStaat und<br />
einem Drittstaat zu ermöglichen. Ein entsprechender Reglementsänderungsvorschlag der Europäischen Kommission liegt vor.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (18)<br />
Abate Fabio Bischofberger Ivo Comte Raphaël Cramer Robert Eberle Roland Eder Joachim Engler Stefan<br />
Fournier JeanRené Germann Hannes Hêche Claude Imoberdorf René Janiak Claude KellerSutter Karin<br />
Maury Pasquier Liliane Rechsteiner Paul Recordon Luc Schmid Martin SeydouxChriste Anne<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Regionalpolitik grenzüberschreitende Zusammenarbeit regionale Zusammenarbeit Grenzgebiet<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
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328
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329
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3965 – Interpellation<br />
Neue Spitalfinanzierung. Festlegung der Base Rate 2012<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Die neue Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Da die Tarifpartner sich zu diesem Zeitpunkt praktisch noch<br />
auf keinen Tarif und keinen Taxpunktwert geeinigt hatten, legten die Kantone provisorische Referenztarife fest. Die Tarifpartner<br />
haben mittlerweile ihre Aufgabe erfüllt und Tarife und Taxpunktwerte ausgehandelt. Diese sind zur Stellungnahme dem<br />
Preisüberwacher unterbreitet worden, der bereits die ersten Empfehlungen abgegeben hat. Es zeigt sich, dass diese<br />
Empfehlungen für die Spitäler katastrophal sind und dass auch die Qualität der Leistungen und die Sicherheit der Patientinnen<br />
und Patienten gefährdet sein könnten.<br />
Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br />
1. Überwacht der Bundesrat die Tarifverhandlungen, die Verfahren zur Festlegung der Tarife und allfällige Rekurse im Rahmen<br />
der neuen Tarifstruktur für die stationäre Behandlung in Akutspitälern, der sogenannten Swiss DRG?<br />
2. Hat der Bundesrat davon Kenntnis, dass der Preisüberwacher für gewisse Spitäler einen Taxpunktwert empfiehlt, der 20<br />
Prozent unter dem zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Wert liegt?<br />
3. Was hält der Bundesrat von der Methode, den Abzügen und den Parametern/Sätzen, die der Preisüberwacher anwendet?<br />
4. Wie schätzt der Bundesrat das Risiko eines Qualitätsverlusts und einer Gefährdung der Patientensicherheit ein?<br />
5. Wie schätzt der Bundesrat das Risiko der Unterfinanzierung der Spitäler, namentlich der Zentrums und Universitätsspitäler,<br />
ein?<br />
6. Ist der Bundesrat in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Gesetz oder die Verordnung angepasst<br />
beziehungsweise präzisiert werden sollten, damit die Finanzierung der Spitäler sichergestellt und die Rechtssicherheit für die<br />
Tarifpartner und die Genehmigungsbehörden gewährleistet ist?<br />
Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012<br />
Die Antwort des Bundesrates gilt auch für die Interpellation Kiener Nellen 12.3949.<br />
1. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die Ausführungsverordnungen<br />
legen die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure bei der Tariffestlegung fest. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 KVG hat<br />
der Bundesrat am 6. Juli 2011 die für das Jahr 2012 geltende Version 1.0 der Tarifstruktur Swiss DRG genehmigt. Im Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens oder der Tariffestsetzung, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können, müssen die<br />
Kantonsregierungen prüfen, ob die Tarife mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang<br />
stehen. Gegen die Tarifgenehmigungs oder festsetzungsentscheide der Kantonsregierungen kann beim<br />
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde eingereicht werden. Unter Einhaltung dieser Kompetenzverteilung lässt sich<br />
der Bundesrat über das Voranschreiten der laufenden Verhandlungen und Verfahren zur Tariffestsetzung informieren.<br />
2. Im Rahmen der Tarifgenehmigungs oder festsetzungsverfahren der Kantonsregierungen wird der Preisüberwacher<br />
gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) angehört. Das<br />
Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird als das zuständige Organ des Bundes regelmässig über die Empfehlungen des<br />
Preisüberwachers informiert.<br />
3. Der Bundesrat respektiert die Unabhängigkeit des Preisüberwachers. Das BAG wird im Rahmen des<br />
330
Beschwerdeverfahrens beim BVGer Stellung nehmen können.<br />
4. Zum jetzigen Zeitpunkt weist für den Bundesrat nichts auf eine Verschlechterung der Qualität oder gar eine Gefährdung der<br />
Patientensicherheit hin. Im Gegenteil, mit der auf leistungsbezogenen Fallpauschalen basierten Spitalfinanzierung wollte der<br />
Gesetzgeber Wettbewerbselemente in das System einführen. Die verbesserte Transparenz für die Patientinnen und Patienten<br />
sollte den Partnern den Anreiz geben, die Qualität der Leistungen zu erhöhen.<br />
5./6. Das Krankenversicherungsgesetz sieht in Artikel 43 Absatz 6 vor, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige<br />
gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden soll. Die Tarife müssen sich somit an den Kosten<br />
effizient erbrachter Leistungen orientieren. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 zur Motion Humbel<br />
12.3245, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", detailliert ausgeführt hat, müssen die Tarifpartner zwischen<br />
den Spitälern, die die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, Vergleiche<br />
vornehmen. Die Kantonsregierungen stellen bei der Genehmigung und Festsetzung der Tarife sicher, dass diese den<br />
gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Sie können jedoch von den<br />
Empfehlungen des Preisüberwachers abweichen, wenn sie dies in den Genehmigungsentscheiden begründen. Der Bundesrat<br />
ist der Ansicht, dass die vom <strong>Parlament</strong> beschlossene Reform der Spitalfinanzierung (04.061) den verschiedenen Akteuren<br />
die nötigen Kompetenzen für den Erhalt einer Spitalfinanzierung lässt, mit der eine qualitativ hochstehende<br />
Gesundheitsversorgung unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Tarifautonomie gewährleistet werden<br />
kann. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind somit geeignet, um zu gewährleisten, dass keine systematische Über oder<br />
Unterfinanzierung eintreten sollte.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
03.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (5)<br />
Berberat Didier Cramer Robert Janiak Claude Savary Géraldine Stöckli Hans<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Spital Finanzierung Tarif diagnosebezogene Fallpauschale Preisüberwachung Festpreis Qualitätssicherung Patient/in<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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331
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3966 – Postulat<br />
Migrationsbevölkerung. Gesundheit von Müttern und Kindern<br />
Eingereicht von<br />
Maury Pasquier Liliane<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Gesundheit von Müttern und Kindern in der Schweiz im Zusammenhang<br />
mit migrationsspezifischen Faktoren vorzulegen. Der Bericht soll konkrete Empfehlungen enthalten, mit denen die Situation der<br />
betroffenen Personen und damit auch der gesamten Bevölkerung verbessert werden kann.<br />
Begründung<br />
Zwei Studien, die 2006 und 2010 im Auftrag des Bundes durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass die Migrationsbevölkerung<br />
im Bereich der reproduktiven Gesundheit erhöhten Risiken ausgesetzt ist. In der Schweiz ist die Kindersterblichkeit im<br />
europäischen Vergleich relativ hoch, was zu einem grossen Teil durch die Todesfälle von ausländischen Kindern bedingt ist<br />
(40 Prozent aller Todesfälle bei Kindern). Die Erkrankungsrate ist ebenfalls höher bei Neugeborenen von Müttern, die nicht<br />
<strong>Schweizer</strong>innen sind, und die Sterberate dieser Mütter ist viermal höher. Damit auch weiterhin nach den vielschichtigen<br />
Ursachen dieser Unterschiede geforscht werden kann, hat sich der Bundesrat dazu bereiterklärt, "sich ... für differenziertere<br />
Datengrundlagen einzusetzen" (Antwort vom 23. Februar 2011 auf meine Interpellation 10.4036).<br />
Angesichts der Lebenssituation der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz und der erwähnten Probleme ist es wichtig,<br />
dass die begonnenen Arbeiten weitergeführt werden. Die Datengrundlagen müssen verbessert und mögliche Massnahmen<br />
definiert werden.<br />
Der Bericht soll qualitative und quantitative Untersuchungsansätze kombinieren, damit die resultierenden Empfehlungen durch<br />
Fakten abgestützt sind. Als Grundlage dienen können insbesondere:<br />
1. Daten aus den Registern der Spitäler und Frauenkliniken;<br />
2. direkt in den Frauenkliniken erhobene Informationen über Schwangerschaft und Geburtsumstände;<br />
3. die Befragung von Fachpersonen im Bereich der reproduktiven Gesundheit.<br />
Ein solcher Bericht liefert die nötige Grundlage für effiziente Massnahmen in diesem Bereich, der für die öffentliche<br />
Gesundheit ein grosses Problem mit gewichtigen menschlichen und wirtschaftlichen Folgen darstellt.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
332
Datum<br />
Rat<br />
03.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Mitunterzeichnende (2)<br />
Cramer Robert Hêche Claude<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
frühe Kindheit Mutterschutz Zuwandererkind Gesundheitszustand Mutterschaft Gesundheitsrisiko soziale Ungleichheit Ausländer/in<br />
Bericht Säuglingssterblichkeit<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
2841<br />
Zuständig<br />
Departement des Innern<br />
(EDI)<br />
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333
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3967 – Interpellation<br />
Elternteil als Opfer einer Kindesentführung und Opferhilfegesetz<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:<br />
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass der persönliche Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes (OHG) auch den Elternteil<br />
und die Angehörigen eines entführten Kindes umfasst?<br />
2. Falls das so ist: Sollte das in Artikel 1 OHG nicht entsprechend präzisiert werden?<br />
3. Wäre es nicht angezeigt, bei dieser Gelegenheit auch zu präzisieren, welche Personen unter den Begriff der Angehörigen<br />
fallen, namentlich bei Patchworkfamilien der neue Ehegatte oder die neue Ehegattin oder der Konkubinatspartner oder die<br />
Konkubinatspartnerin des einen Elternteils (oder beider Elternteile)?<br />
Begründung<br />
Die Problematik der Kindesentführungen hat <strong>Parlament</strong> und Regierung bereits früher beschäftigt; dabei ging es im<br />
Besonderen um die bestehenden Mittel für eine verbesserte Alarmierung, aber auch um die Bekanntmachung der verfügbaren<br />
Instrumente. Die Situation ist zwar nach wie vor schwierig, doch gilt es, die Bemühungen anzuerkennen, die mit der Schaffung<br />
des Systems "Entführungsalarm" (www.alerteenlevement.ch) unternommen wurden. Zurzeit ist das eine teilweise kantonale<br />
Aufgabe. Auf Bundesebene könnte eine wertvolle Hilfe von den Beratungstätigkeiten der Stellen her kommen, die das OHG<br />
umsetzen. Allerdings geht aus den Bestimmungen zum Geltungsbereich des OHG nicht klar hervor, ob der Elternteil, dem ein<br />
Kind entführt worden ist, ein Opfer im Sinne des OHG ist. Dass wir es hier mit Opfern zu tun haben, ist jedoch unzweifelhaft,<br />
stellt ein solcher Akt doch eine beträchtliche psychische Beeinträchtigung des entführten Kindes und des betroffenen<br />
Elternteils dar. Dies formell zu beweisen beansprucht aber im konkreten Fall zu viel Zeit. Man sollte also alles unternehmen,<br />
damit ein Elternteil, der in eine solche Situation gerät, sich unverzüglich an die nächstgelegene Opferhilfestelle wenden und<br />
dort sofortige Auskünfte und Hilfe bekommen kann. Das ist gerade in den Fällen sehr wichtig, in denen der Faktor Zeit eine<br />
zentrale Rolle spielt. Es stellt sich also die Frage, ob aus dem Gebot der Klarheit der rechtlichen Normen nicht die<br />
Notwendigkeit resultiert, Artikel 1 OHG in der genannten Richtung zu präzisieren. Man kann sich auch die allgemeinere Frage<br />
stellen, ob im OHG nicht die Stellung der Person, die durch einen Akt von Gewalt, begangen an einem ihrer Angehörigen,<br />
betroffen ist, geregelt werden müsste. Die Erfahrung zeigt in der Tat, dass Elternteile, die von der Entführung ihres Kindes<br />
betroffen sind, rat und hilflos sind und dass die Unsicherheit darüber, bei welchen Personen und Institutionen in so einer<br />
Situation Hilfe zu bekommen ist, sich sehr nachteilig auswirkt.<br />
Antwort des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; Art. 1 Abs. 1) gilt als Opfer jede Person, die durch eine<br />
Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Angehörige im<br />
Sinne des OHG (Art. 1 Abs. 2) gelten der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere<br />
Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, d. h. Personen, mit denen das Opfer im konkreten Fall in vergleichbar enger<br />
Beziehung steht. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf Leistungen nach dem OHG.<br />
Der Gesetzgeber hat auf eine Auflistung der Straftaten, die Anspruch auf Opferhilfe geben, verzichtet und es der Praxis<br />
überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Vorfall in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt oder nicht. Entführungen<br />
fallen jedoch ohne Zweifel unter das OHG; dieser Straftatbestand wird auch in der Liste der Empfehlungen der<br />
<strong>Schweizer</strong>ischen VerbindungsstellenKonferenz OHG, mit denen eine einheitliche Anwendung des OHG sichergestellt werden<br />
334
soll, ausdrücklich genannt. Der Gesetzgeber hat ausserdem auf die Nennung der Personen verzichtet, die als Angehörige des<br />
Opfers gelten könnten. Je nachdem, wie eng jemand im konkreten Fall mit dem Opfer in Beziehung steht, wird er als<br />
Angehöriger betrachtet oder nicht.<br />
Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft (oder der Angehörigeneigenschaft) variieren je nach Art und<br />
Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Hilfe. Für die Inanspruchnahme von<br />
Beratungshilfe sowie die Ausrichtung von finanzieller Soforthilfe durch eine OpferhilfeBeratungsstelle genügt es grundsätzlich,<br />
wenn die Opfereigenschaft und somit das Vorliegen einer Straftat in Betracht fällt. Auch bei der Bestimmung des Kreises<br />
der anspruchsberechtigten Angehörigen ist eine weite Auslegung vorzunehmen. In der Praxis stellen sich für die neuen<br />
Ehegatten oder Konkubinatspartner des Elternteils des Kindes keine Probleme. Sie erhalten die meisten Leistungen<br />
(Beratung, Unterstützung in rechtlichen Fragen usw.) zum selben Zeitpunkt wie der betroffene Elternteil, ohne ihren eigenen<br />
Anspruch geltend machen zu müssen. In der Phase der Entführung, in der der Faktor Zeit entscheidend ist, sind die<br />
Anforderungen für den Erhalt der OHGLeistungen demnach nicht hoch.<br />
Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht erforderlich, das OHG aufgrund der Entführungsproblematik anzupassen. Dieses<br />
Gesetz wird ausserdem im Jahr 2016 evaluiert. Je nach den Ergebnissen wird der Bundesrat die geeigneten Anpassungen<br />
vornehmen.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2012 SR Erledigt.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Freiheitsberaubung Kind Eltern Opferhilfe<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12;28<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
335
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3968 – Postulat<br />
Verfahren von prioritärem öffentlichen Interesse<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, ob bestimmte Verfahren als Verfahren von prioritärem öffentlichen<br />
Interesse qualifiziert und für diese Verfahren entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können, um so eine<br />
rasche oder sogar dringliche Behandlung sicherzustellen. Für die Priorisierung sind eine gerichtliche Legitimation und die<br />
strikte Einhaltung der Parteirechte selbstverständlich zwingend.<br />
Begründung<br />
Die Gleichbehandlung der Rechtssubjekte verlangt ganz allgemein, dass alle Streitigkeiten gleich behandelt werden müssen,<br />
insbesondere dass nicht die einen Akten auf und die anderen unter den Stapel der zu untersuchenden und zu beurteilenden<br />
Streitigkeiten gelegt werden. Natürlich kann dieser Grundsatz in der Realität nicht immer ganz eingehalten werden: Je<br />
nachdem, ob die Richterin oder der Richter, der oder dem das Geschäft zugeteilt wird, schnell oder langsam arbeitet,<br />
überlastet ist oder nicht, gesundheitlich in guter Form oder eher kränkelnd ist, ist der Verfahrensablauf beeindruckend schnell<br />
oder ärgerlich langsam. Die Kriterien für die Zuteilung sind recht unterschiedlich: Oft geschieht die Zuteilung nach einem festen<br />
Turnus, manchmal aber auch nach der Vorliebe einer Richterin oder eines Richters für ein bestimmtes Gebiet. Wenn aber<br />
schon nicht alle Geschäfte mit der höchsten Geschwindigkeit behandelt werden können, so müsste doch zumindest das<br />
öffentliche Interesse und nicht der Zufall bestimmen, welche Verfahren Vorrang haben. Das gilt nicht unbedingt für alle<br />
Verfahren, aber das Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Zivil und die Strafprozessordnung sollten diese Möglichkeit<br />
zulassen.<br />
Nehmen wir ein Beispiel aus dem Baurecht: Wird gegen ein für die Allgemeinheit wichtiges Projekt, das der<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes unterliegt, eine Beschwerde eingereicht, so muss die mit diesem Projekt beauftragte<br />
Behörde erreichen können, dass die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter oder das Gericht beim Eintreten<br />
auf die Sache eine rechtskräftige Verfügung erlässt, in der das strittige Geschäft als prioritär qualifiziert wird. Zugleich sollten<br />
die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit eine rasche Behandlung in den folgenden<br />
Verfahrensabschnitten sichergestellt ist (Personal, das von anderen Aufgaben entlastet wird, Fristen, die weder für die Parteien<br />
noch für das Gericht erstreckt werden usw.).<br />
Im Bereich des Strafrechts könnte die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt des Kantons bzw. der Bundesstaatsanwalt (oder<br />
sogar eine Partei) das gleiche Begehren mit den gleichen Folgen bei der Rechtsmittelinstanz des Kantons bzw. beim<br />
Bundesstrafgericht einreichen, damit der prioritäre Charakter eines wichtigen Falls oder befristet einer Kategorie von Fällen,<br />
durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, anerkannt wird. Im gesamten strafrechtlichen Verfahren einschliesslich des<br />
Ermittlungsverfahrens der Polizei und des Massnahmenvollzugs müssten von Rechts wegen die notwendigen Ressourcen zur<br />
Verfügung gestellt werden. Im Bereich des Zivilrechts käme dieses Instrument sicher seltener und nur punktuell zum Zug. In<br />
einem Konkursverfahren mit vielen Geschädigten zum Beispiel wäre es aber sicher gerechtfertigt. Die so erreichte<br />
Beschleunigung müsste nichtsdestotrotz die Rechte der Parteien gewährleisten und ihnen zusätzliche Rechtsmittel<br />
bereitstellen, wenn die Regeln eines fairen Prozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dies verlangen. Wichtig ist schliesslich, dass der<br />
Entscheid über die Priorisierung zwingend von einer gerichtlichen Behörde gefällt werden muss, und zwar ausschliesslich<br />
aufgrund einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat sieht in der Möglichkeit, Verwaltungs, Zivil und Strafverfahren mit prozessleitender Verfügung auf Antrag einer<br />
Behörde als im öffentlichen Interesse prioritär zu erklären, kein Instrument, dessen Einführung näher zu prüfen wäre; dies aus<br />
336
folgenden Gründen:<br />
Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen die Dringlichkeit der bei ihnen hängigen Verfahren einschätzen und beim Einsatz<br />
der vorhandenen Mittel entsprechende Prioritäten setzen. Dieses Gebot ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 1 der<br />
Bundesverfassung. Die Dringlichkeit ist nicht in jedem Verfahrensstadium zwingend die gleiche; sie kann z. B. nach einer<br />
Zwischenverfügung über provisorische Massnahmen oder nach einem Teilentscheid an Bedeutung verlieren.<br />
Eine Regelung über eine förmliche Vorrangerklärung hätte zusätzlichen Vollzugs und Kontrollaufwand inklusive Potenzial für<br />
Streitigkeiten zur Folge. Die entsprechenden Ressourcen werden besser für die Erledigung der Verfahren eingesetzt.<br />
Die Einführung eines Zweiklassensystems würde zu Differenzierungen führen, die hinsichtlich der Rechtsgleichheit bzw. der<br />
Waffengleichheit der Prozessparteien problematisch wären. Nach der Darstellung im Postulat wären beispielsweise nur<br />
Behörden zum Antrag auf prioritäre Behandlung berechtigt, und private Interessen an einem schnellen Verfahren würden <br />
unabhängig von ihrem Gewicht nicht berücksichtigt.<br />
Ausserdem bestünde die Gefahr, dass mit der neuen Klassierung Verfahren vernachlässigt würden, die generell sehr zügig<br />
erledigt werden sollen, ohne dass aber in jedem Einzelfall ein Dringlichkeitsnachweis erbracht werden könnte (z. B.<br />
Asylverfahren).<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2012 SR Ablehnung.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Verfahrensrecht Gerichtsverfahren Prioritätensetzung Strafverfahren Verwaltungsverfahren<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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337
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3969 – Postulat<br />
Rechtsmittel bei Streitigkeiten bezüglich Personal und Verwaltungsangelegenheiten von Gerichten<br />
Eingereicht von<br />
Recordon Luc<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
28.09.2012<br />
Ständerat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gerichtsorganisation neu zu überprüfen in Bezug auf mögliche Streitigkeiten im<br />
Zusammenhang mit nichtrichterlichen Aufgaben der eidgenössischen Gerichte (Personal, Beschaffungswesen, Informatik<br />
usw.), und dies insbesondere unter dem Blickwinkel einer möglichen Parteilichkeit und einer eventuellen Befangenheit von<br />
Richterinnen und Richtern.<br />
Begründung<br />
Die Gerichte, insbesondere die eidgenössischen, müssen erstinstanzliche sowohl privatrechtliche als auch<br />
verwaltungsrechtliche Entscheide über Dienstverhältnisse des eigenen Personals und über Verwaltungsangelegenheiten<br />
(Materialbeschaffung, Entscheide bezüglich Informatiksysteme) fällen. Die Tragweite solcher Entscheide für die betroffenen<br />
Personen oder das öffentliche Beschaffungswesen ist je nach Fall nicht zu unterschätzen. Auch kann es sich dabei um<br />
privatrechtliche Verträge handeln. Nun scheinen im Zusammenhang mit solchen Streitigkeiten nicht alle Garantien eines fairen<br />
Prozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet zu sein, zumal wenn das Bundesgericht selbst einen erstinstanzlichen<br />
verwaltungsrechtlichen oder privatrechtlichen Entscheid fällt. Ein Ausbau der Rechtsmittel scheint deshalb dringend nötig.<br />
Im Verwaltungsrecht sollte von Anfang an ein Rechtsmittel ausserhalb der betroffenen Behörde zur Verfügung stehen (wobei<br />
dies nicht für das Schlichtungsverfahren gilt). Im Privatrecht sollte die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren<br />
ausnahmsweise einer anderen Instanz übertragen werden, wenn der Streitgegenstand eine Verwaltungsangelegenheit des<br />
Bundesgerichtes ist.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Für den Rechtsschutz bei Streitigkeiten, an denen Gerichte des Bundes in eigener Sache beteiligt sind, gilt heute Folgendes:<br />
Zivilrechtssachen: Über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und Privaten urteilen regelmässig die kantonalen<br />
Gerichte. Die eidgenössischen Gerichte sind nicht rechtsfähig und handeln daher als Organe des Bundes. Sie verfügen über<br />
eine weitgehende Verwaltungsautonomie (Art. 188 Abs. 3 der Bundesverfassung; Art. 25 BGG, SR 173.110; Art. 27 VGG, SR<br />
173.32; Art. 60 StBOG, SR 173.71) und sind daher zur Geltendmachung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter<br />
Ansprüche in ihrem Bereich selbst zuständig. Sollte in einer Sache, die das Bundesgericht betrifft, bei diesem gegen den<br />
Entscheid des oberen kantonalen Gerichtes Beschwerde geführt werden, so gewährleisten die Ausstandsvorschriften nach<br />
den Artikeln 34ff. BGG eine unabhängige Beurteilung.<br />
Öffentliche Beschaffungen: Die eidgenössischen Gerichte unterstehen nicht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994<br />
über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1). Soweit ihre Infrastruktur nicht durch das Eidgenössische<br />
Finanzdepartement bereitgestellt wird (vgl. Art. 25a BGG, Art. 27a VGG, Art. 62 StBOG), vergeben sie entsprechende<br />
Aufträge direkt durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags. Sollten sich daraus Streitigkeiten ergeben, so sind diese<br />
ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Im neuen WTOAbkommen vom 30. März 2012, das der Bundesrat unterzeichnet hat, ist<br />
hingegen vorgesehen, dass die eidgenössischen Gerichte die gleichen Vergaberegeln anwenden müssen wie die<br />
Bundesverwaltung. Der Bundesrat wird deshalb in der Botschaft zur Ratifikation dieses Abkommens darlegen, wie der<br />
Rechtsschutz bei Auftragsvergaben der eidgenössischen Gerichte ausgestaltet werden soll.<br />
Personalrecht: Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht oder<br />
Bundesstrafgericht betreffen, werden vom jeweiligen anderen Gericht beurteilt (Art. 36 Abs. 3 und 4 des<br />
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, BPG; SR 172.220.1). Für den Weiterzug ans Bundesgericht gibt es keinen<br />
338
Unterschied zu anderen öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Geht es um ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht, so<br />
kann eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin<br />
angerufen werden (Art. 36 Abs. 2 BPG). Durch diese Rechtsmittelordnung, die im Rahmen der Totalrevision der<br />
Bundesrechtspflege geschaffen wurde, ist eine unabhängige Beurteilung gewährleistet.<br />
Abgesehen von der obenerwähnten Anpassung im Beschaffungswesen besteht nach Ansicht des Bundesrates keine<br />
Notwendigkeit, den Rechtsschutz bezüglich administrativer Tätigkeiten der eidgenössischen Gerichte zu überprüfen oder neu<br />
zu gestalten.<br />
Antrag des Bundesrates vom 14.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
11.12.2012 SR Zurückgezogen.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
gerichtliche Zuständigkeit Organ der Rechtspflege Personalverwaltung Personal Interessenkonflikt<br />
Arbeitgeber/ Arbeitnehmerbeziehung Verwaltung Bundesgericht<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
12<br />
Zuständig<br />
Justiz und Polizeidepartement<br />
(EJPD)<br />
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339
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3972 – Motion<br />
Kapitaleinlageprinzip<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR<br />
15.10.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Botschaft zu unterbreiten, die sich an folgenden<br />
Rahmenbedingungen orientiert:<br />
Am Grundsatz, wonach Kapitaleinlagen steuerfrei an die Anteilsinhaber zurückbezahlt werden können, ist festzuhalten.<br />
Die damit verbundenen Ausfälle an Steuereinnahmen, die wesentlich höher sind als in der Abstimmungsbroschüre publiziert,<br />
sind durch eine Gesetzesänderung oder im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform III ganz oder teilweise zu<br />
kompensieren. Den geschätzten Steuermehreinnahmen ist dabei Rechnung zu tragen.<br />
Allenfalls sind Alternativen oder weiter gehender Handlungsbedarf aufzuzeigen.<br />
Dabei:<br />
sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, namentlich die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie<br />
der Grundsatz der Rechtssicherheit, zu beachten;<br />
sind soweit möglich die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und auf die Haushalte von Bund und Kantonen zu<br />
untersuchen;<br />
soll der zeitliche Horizont einer allfälligen Gesetzesrevision aufgezeigt werden.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
340
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Kapitalerhöhung Gesellschaftskapital Kapitalsteuer Steuerbefreiung Unternehmenssteuer Steuererhebung Abstimmungserläuterungen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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341
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3976 – Motion<br />
Strafbarkeit der Hehlerei mit gestohlenen Bankkundendaten<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für RechtsfragenSR<br />
23.10.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzubereiten, damit die Verwendung sowie die<br />
(entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten angemessen bestraft werden.<br />
Er prüft eine gleichzeitige Ausdehnung des Straftatbestandes<br />
a. auf die Publikation solcher Daten, wobei die Pressefreiheit zu wahren ist, und<br />
b. auf die Verletzung des Fabrikations und Geschäftsgeheimnisses.<br />
Er berücksichtigt dabei das Geheimhaltungsinteresse der Informationsinhaber und betroffenen, das öffentliche Interesse an<br />
Transparenz sowie die Verhältnismässigkeit.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Rechtsfragen NR (RKNR)<br />
Kommission für RechtsfragenSR (RKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
342
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Bankgeschäft Datenübertragung Diebstahl Vertraulichkeit strafbare Handlung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
24;12<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
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343
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3987 – Motion<br />
Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Finanzkommission SR<br />
13.11.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, raschestmöglich einen Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern zu schaffen, damit<br />
grosse Informatikprojekte von erfahrenen Projektleiterinnen und leitern aus diesem Pool geleitet oder diese zur Unterstützung<br />
der Departemente beratend beigezogen werden können. Er hat umgehend die notwendigen rechtlichen und organisatorischen<br />
Vorkehrungen zu treffen, um den Pool einzurichten und geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu rekrutieren. Die<br />
Departemente sind zu verpflichten, bei grossen Informatikprojekten die Projektleiterinnen und leiter wenn immer möglich aus<br />
diesem Pool zu beziehen. Der Bundesrat legt Kriterien technischer und finanzieller Natur fest, wann ein Informatikprojekt von<br />
einer Person aus dem Pool geführt oder diese beratend beigezogen werden soll. Er informiert die Finanzkommissionen und<br />
die Finanzdelegation halbjährlich über die Situation des Pools.<br />
Begründung<br />
Damit ein grosses Informatikprojekt erfolgreich geführt werden kann, ist unter anderem eine straffe Führung durch erfahrene<br />
Informatikprojektleiterinnen und leiter notwendig. Die Finanzkommission und die Finanzdelegation haben festgestellt, dass<br />
nicht nur bei Insieme, sondern auch bei anderen grossen Informatikprojekten wie etwa FIS Heer eklatante Mängel bei der<br />
Projektführung eine wesentliche Ursache für Verzögerungen im Projekt und erhebliche Mehrkosten waren. Gute<br />
Informatikprojektleiterinnen und leiter müssen neben profunden Kenntnissen in der Informatik auch die Bundesverwaltung und<br />
ihre Funktionsweise gut kennen und wissen, wie diese funktioniert. Um diese Kompetenzen zu erlangen, benötigen<br />
Informatikprojektleiterinnen und leiter eine gewisse Zeit. Sind die Kompetenzen einmal vorhanden, können sie bei Projekten in<br />
verschiedenen Departementen eingesetzt werden. Der Bundesrat wird beauftragt, einen solchen Pool aufzubauen, damit die<br />
Informatikprojekte in allen Departementen besser geführt werden. Es ist wenn immer möglich eine Festanstellung anzustreben,<br />
um eine Abhängigkeit von externen Firmen zu vermeiden. Der Bundesrat hat die Finanzkommissionen und die<br />
Finanzdelegation über die Situation des Pools regelmässig zu informieren.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat teilt die Ansicht der Finanzkommission, dass der Einsatz von hochqualifizierten, erfahrenen Projektleiterinnen<br />
und leitern eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Abwicklung von grossen, komplexen Informatikprojekten ist.<br />
Der Bundesrat ist bereit, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen optimalen Aufbau und eine zielführende<br />
organisatorische Einbettung eines solchen Pools zu ermöglichen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
344
Datum Rat<br />
29.11.2012 NR Annahme.<br />
05.12.2012 SR Annahme.<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Informatikberuf Datenverarbeitung in der Verwaltung Durchführung eines Projektes Führungskraft Stellenbewirtschaftung<br />
Personalverwaltung Schaffung neuer Bundesstellen berufliche Eignung<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
04;34<br />
Zuständig<br />
Finanzdepartement<br />
(EFD)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.3986<br />
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345
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3988 – Motion<br />
Drei Dimensionen der Nachhaltigkeit im Landwirtschaftsgesetz<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR (12.021)<br />
14.11.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, bis spätestens zur nächsten Agrarvorlage 20182021 eine Änderung von Artikel 5 des<br />
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1) vorzulegen, wonach künftig alle drei Dimensionen der<br />
Nachhaltigkeit Ökonomie, Soziales und Ökologie zu berücksichtigen sind. Die Parameter, welche zur Bewertung der<br />
Nachhaltigkeit verwendet werden, sind entsprechend anzupassen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Agrarpolitik (speziell) Agrarreform nachhaltige Entwicklung ökologische Wirtschaft Sozialverträglichkeit Umweltverträglichkeit<br />
biologische Landwirtschaft<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
346
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.021<br />
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347
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3989 – Motion<br />
Bericht über die strukturelle Situation des <strong>Schweizer</strong> Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des<br />
Bundesrates<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
FinanzkommissionSR (12.041)<br />
13.11.2012<br />
Ständerat<br />
Überwiesen an Bundesrat<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird aufgefordert, gleichzeitig mit dem von Schweiz Tourismus für Sommer 2013 angekündigten Bericht über<br />
die Evaluation der drei ersten Unterstützungsprogramme einen Bericht über die strukturelle Situation des <strong>Schweizer</strong> Tourismus<br />
und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates vorzulegen.<br />
Begründung<br />
mündlich<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat hat 2010 in Erfüllung des Postulates Darbellay 08.3969 den Bericht "Wachstumsstrategie für den<br />
Tourismusstandort Schweiz" gutgeheissen und so die mittel bis langfristigen strategischen Stossrichtungen der <strong>Schweizer</strong><br />
Tourismuspolitik formuliert. Das <strong>Parlament</strong> hat im Rahmen der Verabschiedung der Botschaft über die Standortförderung<br />
20122015 im Jahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse für den Zeitraum 20122015 verabschiedet.<br />
Mit Innotour, Schweiz Tourismus und der <strong>Schweizer</strong>ischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) verfügt die Schweiz über drei<br />
bewährte tourismuspolitische Instrumente, welche die Attraktivität des touristischen Angebotes steigern und den Marktauftritt<br />
des Tourismuslandes Schweiz stärken. Im Bereich der Förderung des touristischen Angebotes spielt zudem auch die neue<br />
Regionalpolitik eine bedeutende Rolle. Die schwierigen letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Instrumente genügend<br />
flexibel sind, um damit auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können.<br />
Im Hinblick auf die Botschaft über die Standortförderung 20162019 und aufgrund der durch die Annahme der Zweitwohnungs<br />
Initiative veränderten Rahmenbedingungen hat der Bundesrat verschiedene Prüfarbeiten veranlasst. So wird beispielsweise<br />
eine Evaluation der SGH durchgeführt. Weiter wurde der Bundesrat durch verschiedene parlamentarische Vorstösse<br />
beauftragt, die Auswirkungen der ZweitwohnungsInitiative sowie die Möglichkeiten zum Aufbau einer Tourismusbank zu<br />
prüfen. Dabei handelt es sich zum einen um die Postulate Vogler 12.3371 und Fournier 12.3467, welche den Bundesrat dazu<br />
auffordern, die Folgen der ZweitwohnungsInitiative auf die davon betroffenen Volkswirtschaften zu untersuchen, zum anderen<br />
um die Postulate Baumann 12.3495 und Hassler 12.3562. Letztere beauftragen den Bundesrat, aufzuzeigen, wie in der<br />
Schweiz eine Tourismusbank nach österreichischem Vorbild aufgebaut werden könnte.<br />
Der Bundesrat ist bereit, im Juni 2013 einen Bericht über die Evaluation der drei Impulsprogramme 2009/10, 2011/12 und<br />
2012/13 von Schweiz Tourismus vorzulegen. Gleichzeitig wird er in einem Bericht die strukturelle Situation des <strong>Schweizer</strong><br />
Tourismus neu beurteilen und gegebenenfalls eine Anpassung der Wachstumsstrategie für den Tourismusstandort Schweiz<br />
vom 18. Juni 2010 in Betracht ziehen.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
348
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
04.12.2012 SR Annahme.<br />
05.12.2012 NR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Finanzkommission SR (FKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Tourismus Wirtschaftsanalyse Unternehmenspolitik Bericht Evaluation Schweiz Tourismus<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
15<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.041<br />
12.3985<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
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349
Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
12.3990 – Motion<br />
Frauen in der Landwirtschaft<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Wirtschaft und AbgabenSR (12.021)<br />
14.11.2012<br />
Ständerat<br />
Motion an 2. Rat<br />
Eingereichter Text<br />
Gestützt auf den Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft "Frauen in der Landwirtschaft" wird der Bundesrat beauftragt, für<br />
die ökonomische, soziale und rechtliche Absicherung der in der Landwirtschaft tätigen Frauen zu sorgen und dem <strong>Parlament</strong><br />
bis spätestens zur nächsten Agrarvorlage 20182021 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.<br />
Eine Voraussetzung dafür ist, dass er die Daten zur bäuerlichen Erwerbstätigkeit geschlechtsspezifisch erfassen lässt.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bericht soll die Ausgangslage umfassend darlegen und den allfälligen Handlungsbedarf mit den möglichen Massnahmen<br />
aufzeigen. Die Annahme der Motion stellt kein Präjudiz für eine umfassende ökonomische, soziale und rechtliche Absicherung<br />
der in der Landwirtschaft tätigen Frauen dar, welche durch den Bund sicherzustellen und massgeblich zu finanzieren wäre.<br />
Antrag des Bundesrates vom 21.11.2012<br />
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />
Dokumente<br />
Medienmitteilungen<br />
Amtliches Bulletin die Wortprotokolle<br />
Chronologie / Wortprotokolle<br />
Datum Rat<br />
12.12.2012 SR Annahme.<br />
Behandelnde Kommissionen<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAKNR)<br />
Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAKSR)<br />
Erstbehandelnder Rat<br />
Ständerat<br />
350
Deskriptoren:<br />
Hilfe<br />
Landwirt/in landwirtschaftliche Arbeitskraft Frauenarbeit mitarbeitende/r Familienangehörige/r Frau Sicherheit sozialer Schutz<br />
Bericht landwirtschaftliches Einkommen<br />
Ergänzende Erschliessung:<br />
55<br />
Zuständig<br />
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)<br />
Konnexe Geschäfte<br />
12.021<br />
Sie sind hier: Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> > Suche > Geschaefte<br />
© Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong> / CH 3003 Bern, Impressum, Disclaimer<br />
351