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Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer ...

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<strong>Vereinbarung</strong> <strong>gem</strong>. § 8 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>WBVG</strong> über <strong>den</strong> <strong>Ausschluss</strong> <strong>einer</strong><br />

Anpassungsverpflichtung bei verändertem Pflege- und<br />

Betreuungsbedarf<br />

Zwischen<br />

der Paritätischen Lebenshilfe Schaumburg - Weserbergland<br />

Ostring 8 a<br />

31655 Stadthagen<br />

- im Folgen<strong>den</strong> „Unternehmer“ * genannt -<br />

und<br />

Frau/Herrn<br />

geb. am<br />

z.Z. wohnhaft:<br />

vertreten durch:<br />

(Bevollmächtigter oder Betreuer)<br />

mit dem Aufgabenkreis:<br />

-<br />

-<br />

-<br />

- im Folgen<strong>den</strong> „Bewohner“ ** genannt<br />

* Im Vertrag wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Grundsätzlich ist immer auch die weibliche Form<br />

<strong>gem</strong>eint.<br />

** Der Bewohner ist Verbraucher in Sinne des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes


wird folgende <strong>Vereinbarung</strong> <strong>gem</strong>. § 8 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>WBVG</strong> über <strong>den</strong> <strong>Ausschluss</strong> <strong>einer</strong><br />

Anpassungsverpflichtung bei verändertem Pflege- und Betreuungsbedarf geschlossen:<br />

§ 1<br />

Diese <strong>Vereinbarung</strong> ist Bestandteil des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen dem<br />

Unternehmer und Bewohner vom .<br />

§ 2<br />

2.1 Vorbehaltlich der <strong>Abs</strong>ätze 2.2 bis 2.5 ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, bei<br />

Änderung des Betreuungsbedarfs des Bewohners die Leistungen nach dem Wohn- und<br />

Betreuungsvertrages entsprechend dem neuen Bedarf anzupassen.<br />

2.2 Gemäß der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Unternehmer getroffenen<br />

<strong>Vereinbarung</strong> ist Zielgruppe der Einrichtung Erwachsene mit geistiger Behinderung,<br />

auch mit mehrfachen Behinderungen, im Sinne des § 53 SGB XII i.V.m. der VO nach §<br />

60 SGB XII sowie § 2 SGB IX, die in der Regel tagsüber ein zusätzliches<br />

tagesstrukturierendes Angebot wahrnehmen.<br />

Entsprechend dieses Leistungskonzepts der Einrichtung können deshalb keine<br />

Menschen aufgenommen oder weiter betreut wer<strong>den</strong>, die vorrangig eine körperliche<br />

oder seelische Behinderung haben. Des Weiteren wer<strong>den</strong> keine Personen aufgenommen<br />

oder weiter betreut, die akut suizidgefährdet sind oder bei <strong>den</strong>en eine Suchterkrankung<br />

im Vordergrund steht.<br />

Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners derart verändern, dass er dem<br />

Betreuungsbedarf der zuvor genannten Menschen mit Behinderung entspricht, ist der<br />

Unternehmer in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Leistungen dem veränderten<br />

Betreuungsbedarf anzupassen. In diesem Fall kann der Wohn- und Betreuungsvertrag<br />

vom Unternehmer gekündigt wer<strong>den</strong>.


2.3 Der Unternehmer betreibt keine geschlossene Wohngruppe. Eine Anpassung der<br />

Leistung ist daher nicht möglich, wenn ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder<br />

unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigt wer<strong>den</strong>.<br />

2.4 Die Leistungen des Unternehmers sind auch dadurch begrenzt, dass nur eine begrenzte<br />

räumliche und personelle Ausstattung mit dem Sozialhilfeträger vereinbart ist, d.h.<br />

Leistungen, die darüber hinausgehen, können nicht erbracht wer<strong>den</strong>. Entsprechend der<br />

mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§<br />

75 <strong>Abs</strong>. 3, 76 SGB XII vom , welche dem Wohn- und Betreuungsvertrag als<br />

Anlage 1 beiliegt, hat sich der Unternehmer zur Einhaltung bestimmter<br />

Personalschlüssel für die jeweilige Gruppe der Leistungsberechtigten mit<br />

vergleichbarem Bedarf verpflichtet. Für <strong>den</strong> Fall, dass auf Dauer, also für wenigstens<br />

sechs Monate, ein erhöhter Betreuungsbedarf eintritt, ist der Unternehmer nicht<br />

verpflichtet, seine Leistung dem veränderten Betreuungsbedarf anzupassen, soweit dies<br />

nicht in der Leistungsvereinbarung vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist der<br />

Unternehmer berechtigt aufgrund des gestiegenen Betreuungsbedarfs <strong>den</strong> Wohn- und<br />

Betreuungsvertrag zu kündigen. Ein erhöhter Betreuungsbedarf z.B. tritt ein, wenn der<br />

Bedarf des Bewohners <strong>den</strong> durchschnittlichen Bedarf an Betreuung übersteigt, der auf<br />

<strong>den</strong> einzelnen Bewohner in der höchsten Gruppe der Leistungsberechtigten entfällt. Das<br />

ist z.B. der Fall, wenn eine Sitzwache oder Einzelbetreuung notwendig wird.<br />

2.5 Die Einrichtung ist darauf ausgerichtet, überwiegend Personen aufzunehmen, die ein<br />

tagesstrukturierendes Angebot wahrnehmen. Ein erhöhter Betreuungsbedarf im Sinne<br />

des Punktes 2.4 dieser <strong>Vereinbarung</strong> liegt daher auch dann vor, wenn der Bewohner<br />

dauerhaft kein Angebot der Tagesstruktur wahrnimmt. Auch in diesem Fall kann der<br />

Wohn- und Betreuungsvertrag vom Unternehmer gekündigt wer<strong>den</strong>.<br />

2.6 Die Einrichtung ist in erster Linie eine Einrichtung der Eingliederungshilfe. Ergänzende<br />

grundpflegerische Leistungen wer<strong>den</strong> erbracht, jedoch ist die Einrichtung für eine<br />

intensive pflegerische Versorgung im Sinne des SGB XI baulich, personell und bezogen<br />

auf die vorhan<strong>den</strong>en Apparaturen und Geräte nach nicht ausgestattet, so dass nicht jeder<br />

Pflegebedarf abgedeckt wer<strong>den</strong> kann. Insbesondere bei Personen, bei <strong>den</strong>en die Pflege<br />

im Vordergrund steht, wie z.B. Personen die einen Nachtwache benötigen,<br />

beatmungspflichtige Pflegebedürftige oder Wachkomapatienten können daher nicht<br />

weiter versorgt wer<strong>den</strong>. Entsteht beim Verbraucher zudem ein Bedarf an medizinischer<br />

Behandlungspflege, der über <strong>den</strong> im Heimvertrag § 11, <strong>Abs</strong>.2 beschriebenen Bedarf


hinaus geht, so sind diese Leistungen von anderer Seite sicherzustellen. Kann die<br />

Behandlungspflege dauerhaft von Dritter Seite nicht sichergestellt wer<strong>den</strong> und ist<br />

deshalb der Unternehmer nicht mehr in der Lage seine Betreuungsleistungen zu<br />

erbringen, so steht ihm auch in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.<br />

2.7 Die Einrichtung ist grundsätzlich baulich nicht darauf ausgelegt, Menschen, die auf<br />

einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen sind, zu betreuen. Lediglich einige<br />

Zimmer sind barrierefrei ausgestattet. Sind bei Erforderlichkeit eines barrierefreien<br />

Wohnens alle Zimmer belegt, in <strong>den</strong>en die Betreuung trotz der eingeschränkten<br />

Mobilität noch sichergestellt wer<strong>den</strong> kann, so ist der Unternehmer nicht verpflichtet<br />

bauliche Änderungen vorzunehmen. Auch in diesem Fall ist er berechtigt, <strong>den</strong> Wohnund<br />

Betreuungsvertrag zu kündigen.<br />

3. Sollte der Unternehmer aufgrund des § 2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> <strong>den</strong> Wohn- und<br />

Betreuungsvertrag kündigen, wird er <strong>den</strong> Bewohner bei der Suche nach <strong>einer</strong> anderen<br />

Einrichtung unterstützen.<br />

Ort<br />

Datum<br />

Bewohner/bevollmächtigte<br />

Person<br />

Unternehmer

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