Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer ...
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<strong>Vereinbarung</strong> <strong>gem</strong>. § 8 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>WBVG</strong> über <strong>den</strong> <strong>Ausschluss</strong> <strong>einer</strong><br />
Anpassungsverpflichtung bei verändertem Pflege- und<br />
Betreuungsbedarf<br />
Zwischen<br />
der Paritätischen Lebenshilfe Schaumburg - Weserbergland<br />
Ostring 8 a<br />
31655 Stadthagen<br />
- im Folgen<strong>den</strong> „Unternehmer“ * genannt -<br />
und<br />
Frau/Herrn<br />
geb. am<br />
z.Z. wohnhaft:<br />
vertreten durch:<br />
(Bevollmächtigter oder Betreuer)<br />
mit dem Aufgabenkreis:<br />
-<br />
-<br />
-<br />
- im Folgen<strong>den</strong> „Bewohner“ ** genannt<br />
* Im Vertrag wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Grundsätzlich ist immer auch die weibliche Form<br />
<strong>gem</strong>eint.<br />
** Der Bewohner ist Verbraucher in Sinne des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
wird folgende <strong>Vereinbarung</strong> <strong>gem</strong>. § 8 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>WBVG</strong> über <strong>den</strong> <strong>Ausschluss</strong> <strong>einer</strong><br />
Anpassungsverpflichtung bei verändertem Pflege- und Betreuungsbedarf geschlossen:<br />
§ 1<br />
Diese <strong>Vereinbarung</strong> ist Bestandteil des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen dem<br />
Unternehmer und Bewohner vom .<br />
§ 2<br />
2.1 Vorbehaltlich der <strong>Abs</strong>ätze 2.2 bis 2.5 ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, bei<br />
Änderung des Betreuungsbedarfs des Bewohners die Leistungen nach dem Wohn- und<br />
Betreuungsvertrages entsprechend dem neuen Bedarf anzupassen.<br />
2.2 Gemäß der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Unternehmer getroffenen<br />
<strong>Vereinbarung</strong> ist Zielgruppe der Einrichtung Erwachsene mit geistiger Behinderung,<br />
auch mit mehrfachen Behinderungen, im Sinne des § 53 SGB XII i.V.m. der VO nach §<br />
60 SGB XII sowie § 2 SGB IX, die in der Regel tagsüber ein zusätzliches<br />
tagesstrukturierendes Angebot wahrnehmen.<br />
Entsprechend dieses Leistungskonzepts der Einrichtung können deshalb keine<br />
Menschen aufgenommen oder weiter betreut wer<strong>den</strong>, die vorrangig eine körperliche<br />
oder seelische Behinderung haben. Des Weiteren wer<strong>den</strong> keine Personen aufgenommen<br />
oder weiter betreut, die akut suizidgefährdet sind oder bei <strong>den</strong>en eine Suchterkrankung<br />
im Vordergrund steht.<br />
Sollte sich der Betreuungsbedarf des Bewohners derart verändern, dass er dem<br />
Betreuungsbedarf der zuvor genannten Menschen mit Behinderung entspricht, ist der<br />
Unternehmer in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Leistungen dem veränderten<br />
Betreuungsbedarf anzupassen. In diesem Fall kann der Wohn- und Betreuungsvertrag<br />
vom Unternehmer gekündigt wer<strong>den</strong>.
2.3 Der Unternehmer betreibt keine geschlossene Wohngruppe. Eine Anpassung der<br />
Leistung ist daher nicht möglich, wenn ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder<br />
unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigt wer<strong>den</strong>.<br />
2.4 Die Leistungen des Unternehmers sind auch dadurch begrenzt, dass nur eine begrenzte<br />
räumliche und personelle Ausstattung mit dem Sozialhilfeträger vereinbart ist, d.h.<br />
Leistungen, die darüber hinausgehen, können nicht erbracht wer<strong>den</strong>. Entsprechend der<br />
mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§<br />
75 <strong>Abs</strong>. 3, 76 SGB XII vom , welche dem Wohn- und Betreuungsvertrag als<br />
Anlage 1 beiliegt, hat sich der Unternehmer zur Einhaltung bestimmter<br />
Personalschlüssel für die jeweilige Gruppe der Leistungsberechtigten mit<br />
vergleichbarem Bedarf verpflichtet. Für <strong>den</strong> Fall, dass auf Dauer, also für wenigstens<br />
sechs Monate, ein erhöhter Betreuungsbedarf eintritt, ist der Unternehmer nicht<br />
verpflichtet, seine Leistung dem veränderten Betreuungsbedarf anzupassen, soweit dies<br />
nicht in der Leistungsvereinbarung vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist der<br />
Unternehmer berechtigt aufgrund des gestiegenen Betreuungsbedarfs <strong>den</strong> Wohn- und<br />
Betreuungsvertrag zu kündigen. Ein erhöhter Betreuungsbedarf z.B. tritt ein, wenn der<br />
Bedarf des Bewohners <strong>den</strong> durchschnittlichen Bedarf an Betreuung übersteigt, der auf<br />
<strong>den</strong> einzelnen Bewohner in der höchsten Gruppe der Leistungsberechtigten entfällt. Das<br />
ist z.B. der Fall, wenn eine Sitzwache oder Einzelbetreuung notwendig wird.<br />
2.5 Die Einrichtung ist darauf ausgerichtet, überwiegend Personen aufzunehmen, die ein<br />
tagesstrukturierendes Angebot wahrnehmen. Ein erhöhter Betreuungsbedarf im Sinne<br />
des Punktes 2.4 dieser <strong>Vereinbarung</strong> liegt daher auch dann vor, wenn der Bewohner<br />
dauerhaft kein Angebot der Tagesstruktur wahrnimmt. Auch in diesem Fall kann der<br />
Wohn- und Betreuungsvertrag vom Unternehmer gekündigt wer<strong>den</strong>.<br />
2.6 Die Einrichtung ist in erster Linie eine Einrichtung der Eingliederungshilfe. Ergänzende<br />
grundpflegerische Leistungen wer<strong>den</strong> erbracht, jedoch ist die Einrichtung für eine<br />
intensive pflegerische Versorgung im Sinne des SGB XI baulich, personell und bezogen<br />
auf die vorhan<strong>den</strong>en Apparaturen und Geräte nach nicht ausgestattet, so dass nicht jeder<br />
Pflegebedarf abgedeckt wer<strong>den</strong> kann. Insbesondere bei Personen, bei <strong>den</strong>en die Pflege<br />
im Vordergrund steht, wie z.B. Personen die einen Nachtwache benötigen,<br />
beatmungspflichtige Pflegebedürftige oder Wachkomapatienten können daher nicht<br />
weiter versorgt wer<strong>den</strong>. Entsteht beim Verbraucher zudem ein Bedarf an medizinischer<br />
Behandlungspflege, der über <strong>den</strong> im Heimvertrag § 11, <strong>Abs</strong>.2 beschriebenen Bedarf
hinaus geht, so sind diese Leistungen von anderer Seite sicherzustellen. Kann die<br />
Behandlungspflege dauerhaft von Dritter Seite nicht sichergestellt wer<strong>den</strong> und ist<br />
deshalb der Unternehmer nicht mehr in der Lage seine Betreuungsleistungen zu<br />
erbringen, so steht ihm auch in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.<br />
2.7 Die Einrichtung ist grundsätzlich baulich nicht darauf ausgelegt, Menschen, die auf<br />
einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen sind, zu betreuen. Lediglich einige<br />
Zimmer sind barrierefrei ausgestattet. Sind bei Erforderlichkeit eines barrierefreien<br />
Wohnens alle Zimmer belegt, in <strong>den</strong>en die Betreuung trotz der eingeschränkten<br />
Mobilität noch sichergestellt wer<strong>den</strong> kann, so ist der Unternehmer nicht verpflichtet<br />
bauliche Änderungen vorzunehmen. Auch in diesem Fall ist er berechtigt, <strong>den</strong> Wohnund<br />
Betreuungsvertrag zu kündigen.<br />
3. Sollte der Unternehmer aufgrund des § 2 dieser <strong>Vereinbarung</strong> <strong>den</strong> Wohn- und<br />
Betreuungsvertrag kündigen, wird er <strong>den</strong> Bewohner bei der Suche nach <strong>einer</strong> anderen<br />
Einrichtung unterstützen.<br />
Ort<br />
Datum<br />
Bewohner/bevollmächtigte<br />
Person<br />
Unternehmer