13.05.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

95<br />

Laut § 15 Abs.2 TierSchG sollen die zuständigen Behörden den Amtstierarzt als Sachverständigen<br />

beteiligen. Wenn es um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tier SchG geht, so kann<br />

die Behörde unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die fachlichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

des Antragstellers prüfen (Allg. VwVorschrift z. DF d. TierSchG, Nr.5.2.2.3.). Bei der<br />

Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse muß sie ihn jedoch beteiligen (Nr.5.2.4.1.).<br />

In 82 der 180 untersuchten Ämter hatte der Amtstierarzt keine ordnungsrechtlichen Befugnisse.<br />

In 14 dieser 82 Ämter war dem Amtstierarzt bekannt, daß er nicht bei jedem Verstoß hinzugezogen<br />

wurde.<br />

Bei den Ämtern ohne ordnungsbehördliche Befugnisse fand in 15% durch die zuständige<br />

Ordnungsbehörde keine Information über Entscheide <strong>und</strong> in 20% keine Information über den<br />

<strong>Vollzug</strong> statt. Nach den Angaben der Amtstierärzte in den neuen B<strong>und</strong>esländern wurden Informationen<br />

hier weniger vollständig übermittelt als in den alten B<strong>und</strong>esländern.<br />

Ein solches Vorgehen der Ordnungsbehörde ist für den Amtstierarzt unbefriedigend, <strong>und</strong> die<br />

fehlende Rückkopplung verhindert, Erfahrungen für eine Verbesserung der Verfolgung von<br />

tierschutzrelevanten Vergehen in der Zukunft zu sammeln <strong>und</strong> einzusetzen.<br />

Aber auch in anderer Hinsicht ist die Kooperation der zuständigen Ordnungsbehörde als<br />

mangelhaft zu bezeichnen:<br />

Bei persönlichen Befragungen in einem Amt ohne ordnungsbehördliche Befugnisse wurde<br />

berichtet, von Mitarbeitern des Veterinäramtes werde zwar Handlungsbedarf festgestellt, vom<br />

Ordnungsamt jedoch nichts unternommen. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e habe es im Zuständigkeitsbereich<br />

auch noch keine Sachk<strong>und</strong>eprüfung gegeben.<br />

Hier sind offensichtlich Bestimmungen des Verwaltungsrechts nicht berücksichtigt worden<br />

wie § 24 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976, zuletzt geändert<br />

am 12. September 1996, der bestimmt, daß die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen<br />

Umstände zu berücksichtigen hat.<br />

Bis Anzeigen über Verstöße gegen das Tierschutzgesetz <strong>beim</strong> Veterinäramt eintrafen, nannten<br />

die meisten auf diese Frage antwortenden Amtstierärzte eine Zeitspanne von ein bis eineinhalb<br />

Tagen, in fünf Ämtern dauerte es sogar über fünf Tage.<br />

Um in dieser Hinsicht Verbesserungen zu bewirken, sollten an die zuständigen Behörden entsprechende<br />

Anweisungen ergehen, tierschutzrelevante Anzeigen möglichst sofort <strong>und</strong> fernmündlich<br />

weiterzuleiten, unter Umständen mit der Maßgabe, daß eine schriftliche Benachrichtigung<br />

unverzüglich folge.<br />

NEU (1988) vergleicht das B<strong>und</strong>esland Hessen, in dem nur Mitarbeiter des Veterinäramtes für<br />

die Bearbeitung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zuständig sind, mit dem<br />

Saarland. Hier werden Beamte bzw. Angestellte unterschiedlicher Behörden mit dieser Aufgabe<br />

betraut. Sie sind nicht speziell für den Tierschutz ausgebildet worden <strong>und</strong> müssen sich<br />

mit einer Vielzahl andersartiger Rechtsgebiete auseinandersetzen. „Nach einer Schätzung von<br />

Mitarbeitern der Verwaltungsbehörde beträgt der Anteil, der auf das Tierschutzgesetz entfällt,<br />

etwa 5% der gesamten Tätigkeit.“<br />

Dies hat direkte Auswirkungen auf den <strong>Vollzug</strong> des TierSchG im Saarland (NEU, 1988). So<br />

wurden dort 65,3% Verfahren eingestellt, in Hessen dagegen nur 4,9%. In den meisten der im

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!