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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Die Einrichtung der Stelle eines „Tierschutzanwaltes“, wie es bereits in der Schweiz üblich ist<br />

(BÖNNING, 1993), sollte erwogen werden. Dieser ist befugt, im Veterinäramt Einsicht in die<br />

Akten zu nehmen, die für ein Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung<br />

von Bedeutung sein können.<br />

In den Fällen, in denen Richter bzw. Staatsanwälte mit Spezialkenntnissen nicht am Prozeß<br />

beteiligt werden können, sollte rechtlich bestimmt werden, daß bei Gerichtsverhandlungen als<br />

Sachverständiger der Amtstierarzt oder ein anderer tierärztlicher Sachverständiger hinzugezogen<br />

werden muß.<br />

Der Amtstierarzt als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge sollte sich dabei bemühen,<br />

den Tatbestand möglichst vollkommen zu erfassen <strong>und</strong> mit ausreichendem Beweismaterial in<br />

Form von Fotos, Zeugenaussagen etc. zu belegen, wie auch ORT (1998) empfiehlt.<br />

Wenn versuchte Tierquälerei auf diese Weise nachgewiesen werden kann, sollte dem<br />

Amtstierarzt die Möglichkeit gegeben werden, auch diese zu ahnden. BECHTHOLD (1998)<br />

bemängelt zu Recht, daß versuchte Sachbeschädigung strafbar ist, versuchte Tierquälerei jedoch<br />

nicht.<br />

Zusätzlich erscheint eine genauere Definition bestimmter Begriffe des Tierschutzgesetzes<br />

wie z.B. ,,erheblich“ notwendig, damit der Nachweis erleichtert wird, daß ein Tatbestand des<br />

Tierschutzgesetzes erfüllt ist. Dieser Auffassung sind auch zahlreiche andere Autoren wie<br />

SIPPEL (1993), LIEBERKNECHT (1988) <strong>und</strong> SIDHOM (1995).<br />

Eine Möglichkeit wäre, Tatbestände in Form eines Bußgeldkataloges zusammenzustellen, wie<br />

es NEUHAUS (1995), SCHIER (1995) <strong>und</strong> KOOPMANN (1980) fordern. KIESER (1995)<br />

dagegen hält die Erstellung eines solchen Bußgeldkataloges nicht für möglich, da die Verstöße<br />

gegen das Tierschutzgesetz die unterschiedlichsten Erscheinungsformen <strong>und</strong> verschiedene<br />

Auswirkungen auf das Tier haben können.<br />

Sicher können nicht alle Varianten von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />

in einem solchem Katalog erscheinen. Ein gewisser Spielraum muß den über das Strafmaß<br />

entscheidenden Personen gelassen werden. Dennoch erscheint es durchführbar, zumindest für<br />

einige Tatbestände wie das Verhungern- oder Verdurstenlassen von Tieren festzulegen, ob<br />

z.B. die dem Tier hierbei zugefügten erheblichen Schmerzen oder Leiden als länger anhaltend<br />

zu bezeichnen sind (vgl. v. RUNDSTEDT, 1994).<br />

5.2. Voraussetzungen <strong>und</strong> Bedingungen eines wirksamen <strong>und</strong> effektiven <strong>Vollzug</strong>es des<br />

Tierschutzgesetzes durch die Amtstierärzte<br />

5.2.1. Ausstattung der Veterinärämter mit <strong>Vollzug</strong>sbefugnissen<br />

Der dritte Abschnitt des Fragebogens befaßt sich mit den Befugnissen der Amtstierärzte.<br />

Diese sind von Land zu Land, oft auch von Amt zu Amt unterschiedlich weit gefaßt.<br />

In den meisten Veterinärämtern der neuen B<strong>und</strong>esländer ist dem Amtstierarzt der <strong>Vollzug</strong> des<br />

Tierschutzgesetzes übertragen worden. In den alten B<strong>und</strong>esländern dagegen ist diese Situation<br />

weniger häufig anzutreffen.

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