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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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in der Regel Partei für das mißhandelte Tier ergreifen wird. Der Amtstierarzt, der bei einem<br />

Tierschutzvergehen ermittelt hat, sollte also besser als sachverständiger Zeuge als in gutachterlicher<br />

Funktion vor Gericht gerufen werden.<br />

Auseinandersetzungen vor Gericht endeten laut Aussage von 20 Amtstierärzten in vielen Fällen<br />

unbefriedigend. Inwieweit von den Amtstierärzten selbst zu verantwortende Ursachen wie<br />

unzureichende verfahrensrechtliche Sachkenntnisse eine Rolle spielen, muß an dieser Stelle<br />

offen bleiben.<br />

16 Amtstierärzte bemerkten in diesem Zusammenhang ein zu niedriges Strafmaß im Verhältnis<br />

zum Vergehen.<br />

OFENSBERGER (1998) stellt hierzu fest, daß der Strafrahmen der Tierquälerei mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren deutlich unter dem Strafrahmen der leichten Körperverletzung mit<br />

einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren liegt.<br />

Freiheitsstrafen werden bei tierschutzrelevanten Fällen nach den bisherigen Untersuchungen<br />

jedoch ohnehin nur selten ausgesprochen (HEIDRICH-JOSWIG u. GRAPENTIN, 1991).<br />

Auch von NEU (1988), BEYER (1995), MORYS (1995), KARREMANN (1996) <strong>und</strong><br />

GERICKE (1998) wird beobachtet, daß das durch das Tierschutzgesetz mögliche Strafmaß<br />

nicht ausgeschöpft wird. Zusätzlich gestattet der Ermessensspielraum, den das Tierschutzgesetz<br />

zuläßt, teilweise recht unterschiedliche Bewertungen von ähnlich verlaufenden tierschutzrelevanten<br />

Verstößen durch <strong>Vollzug</strong>sorgane <strong>und</strong> Gerichte (LIEBERKNECHT, 1988;<br />

SIDHOM, 1995 <strong>und</strong> BENNING, 1995). NEUHAUS (1995) findet in 20% (12 Fälle) aller<br />

Bußgeld- <strong>und</strong> Strafverfahren seiner Studie, daß ein gleicher Tatbestand in verschiedenen Behörden<br />

mit einer unterschiedlichen Maßnahme geahndet wurde.<br />

Einige Gründe sprechen dafür, daß eine Erhöhung des Strafmaßes die Anzahl der Tierschutzvergehen<br />

vermindern könnte.<br />

Für einen Betroffenen ist die Strafe Sühne für sein Vergehen, <strong>und</strong> er wird in Zukunft abwägen,<br />

ob es sich lohnt, das gleiche noch einmal zu riskieren. Für alle anderen soll diese Strafe<br />

als Belehrung oder auch als Abschreckung dienen.<br />

Einer verbreiteten Handlungsweise - insbesondere, wenn in der Öffentlichkeit die Meinung<br />

vorherrscht, die Umstände zwingen zu einem solchen Handeln - läßt sich durch eine Erhöhung<br />

des Strafmaßes nur schwer beikommen. Diese würde dann neben Abschreckung auch<br />

Empörung hervorrufen. Bei tierschutzrelevanten Straftaten handelt es sich jedoch in der Regel<br />

um Tatbestände, die von der Öffentlichkeit verurteilt werden.<br />

Bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde die maximale Freiheitsstrafe von zwei auf<br />

drei Jahre erhöht. Wenn jedoch weiterhin nur in seltenen Fällen Freiheitsstrafen ausgesprochen<br />

werden, ist durch diese Neuregelung kaum eine Veränderung der Situation zu erwarten.<br />

Die Möglichkeit einer Spezialisierung von Richtern bzw. Staatsanwälten sollte erwogen<br />

werden. Entsprechende Maßnahmen können bereits bei der Ausbildung ergriffen werden, aber<br />

auch im Rahmen von Fort- oder Weiterbildungen erfolgen. Als Problem ist allerdings zu sehen,<br />

daß ein Richter oder Staatsanwalt, der sich aus Interesse stärker über den Tierschutz informiert<br />

<strong>und</strong> sich eventuell auch engagiert, leicht als befangen eingestuft werden kann.

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