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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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r<strong>und</strong> 1000 behördlich beschlagnahmte Tiere aufgenommen, vor allem Papageien, aber auch<br />

andere Vogelarten sowie Schildkröten <strong>und</strong> Geckos. Wenn Tiere endgültig eingezogen werden<br />

sollen, vermittelt das Biologische Institut Metelen eine geeignete Dauerunterbringung, wenn<br />

möglich in zoologischen Gärten <strong>und</strong> Vogelparks.<br />

Im Artenschutzzentrum Leiferde (Niedersachsen) stieß der 1995 fertiggestellte Exotentrakt<br />

schon nach wenigen Monaten der Arbeit an seine Kapazitätsgrenzen. Deswegen können hier<br />

auch nur ausnahmsweise Tiere, die aufgr<strong>und</strong> des Tierschutzgesetzes eingezogen worden sind,<br />

vorübergehend untergebracht werden.<br />

Am Südrand des Harzes in Worbis (Thüringen) soll mit Unterstützung des Tierhilfswerkes<br />

eine Zufluchtsstätte für mißhandelte Braunbären entstehen. Es wird in Erwägung gezogen, frei<br />

werdende Anlagen des ehemaligen Tierparks nach einer Generalüberholung für die Aufnahme<br />

beschlagnahmter, in Not geratener Tiere zu nutzen, etwa für bestimmte Affenarten, Kleinbären<br />

<strong>und</strong> Greifvögel. Im März 1996 stimmte der Stadtrat zu; daraufhin liefen die notwendigen<br />

Umbauten an (ANON., 1996).<br />

In Mössingen (Baden-Württemberg) gibt es ein „Zentrum für Vögel gefährdeter Arten“. In<br />

einem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg hat sich dieses Zentrum zur Aufnahme der<br />

in diesem B<strong>und</strong>esland beschlagnahmten heimischen Vogelarten verpflichtet. Da dort jedoch<br />

aufgr<strong>und</strong> des Artenschutzgesetzes bisher nur wenige Vögel pro Jahr eingeliefert werden, wäre<br />

es dem Zentrum momentan durchaus möglich, auch die nicht in Baden-Württemberg beschlagnahmten<br />

Vögel bzw. die im Rahmen des Tierschutzgesetzes eingezogenen Tiere aufzunehmen,<br />

sofern es sich um heimische Arten handelt.<br />

Im Jahr 1997 sollte laut Auskunft des Tierschutzreferenten des B<strong>und</strong>eslandes Brandenburg in<br />

Pritzwalk eine Station zur Aufnahme von Reptilien <strong>und</strong> Greifvögeln fertiggestellt werden.<br />

Für Niedersachsen existiert nach Aussage von Amtstierärzten ein Verzeichnis der Orte, an<br />

welchen Vögel untergebracht werden können.<br />

5.1.3. Der Amtstierarzt als Gutachter in Tierschutzangelegenheiten vor Gericht<br />

Bei Gerichtsverhandlungen haben die Prozeßbeteiligten, solange es sich nicht um Tiermediziner<br />

handelt, meist nicht „die erforderlichen naturwissenschaftlichen <strong>und</strong> tiermedizinischen<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> sind dadurch nicht in der Lage, festzustellen, ob <strong>und</strong> inwieweit ein Tier<br />

gr<strong>und</strong>los getötet oder ihm tatsächlich Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden“ (WIEGAND,<br />

1978). Wie OFENSBERGER (1998) bemerkt, ist das Tierschutzrecht bisher ein Randgebiet,<br />

das bei der Ausbildung der Juristen kaum behandelt wird.<br />

Von den Amtstierärzten wird Richtern <strong>und</strong> Staatsanwälten zusätzlich mangelndes Interesse<br />

vorgeworfen. HEIDRICH-JOSWIG <strong>und</strong> GRAPENTIN (1991) stellen in ihren Untersuchungen<br />

fest, daß von Seiten der Staatsanwaltschaft trotz ähnlich gelagerter Fälle eine unterschiedliche<br />

Reaktion stattfand; nur ein geringer Teil der abgegebenen Vorgänge führte tatsächlich<br />

zur Anklageerhebung.<br />

Sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Richter sollten bei der Urteilsfindung häufiger als<br />

bisher Sachverständige hinzuziehen. Sofern es sich dabei um einen Amtstierarzt handelt, ist<br />

zu bedenken, daß er in seinem eigenen Fall selten als „neutraler“ Gutachter aussagen, sondern

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