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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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im Zoo verbleiben, da sie nur schwer in vorhandene Gruppen von Artgenossen integriert werden<br />

könnten.<br />

Eines der Ziele der zoologischen Gärten ist die Erweiterung der Kenntnis der Bevölkerung<br />

hinsichtlich der Lebensweise <strong>und</strong> Bedürfnisse verschiedener Tierarten. Eine Zurschaustellung<br />

von fortgenommenen Tieren mitsamt ihrer Leidensgeschichte bzw. Fehler, die bezüglich ihrer<br />

Haltung gemacht wurden, hätte zum einen einen erzieherischen Effekt, zum anderen bliebe<br />

bei vielen Besuchern ein positiver Eindruck über den Zoo zurück, der sich der Tiere angenommen<br />

hat.<br />

Eine Maßnahme, die mit geringem Aufwand durchgeführt werden könnte <strong>und</strong> durch welche<br />

eine Erleichterung der Durchführung des § 16a zu erwarten wäre, ist in der Einrichtung einer<br />

zentralen Stelle zu sehen, an der man nach Unterbringungsmöglichkeiten fragen kann (auch<br />

SCHMIDDUNSER, 1995).<br />

Als beste Lösung allerdings sind Auffangstationen, die vom Land finanziert werden, zu fordern.<br />

Die hierfür benötigten Gelder sollten in absehbarer Zeit bewilligt werden.<br />

Vom B<strong>und</strong>esland Hessen wurde eine 40 ha große Einrichtung erwogen, an deren Kosten sich<br />

die anderen Länder anteilmäßig beteiligen sollten; dies fand jedoch bei den Ländern keine<br />

Zustimmung.<br />

Die Meinung der Tierschutzreferenten über eine Auffangstation ist unterschiedlich. Einige<br />

unterstützen diese Maßnahme, es wird aber auch die Auffassung vertreten, daß bereits ausreichende<br />

Möglichkeiten zur Unterbringung der Tiere vorhanden seien <strong>und</strong> nur besser erfaßt <strong>und</strong><br />

genutzt zu werden bräuchten. Teilweise wurde die Einrichtung einer solchen Station als finanziell<br />

zu aufwendig <strong>und</strong> nicht das eigentliche Problem behebend empf<strong>und</strong>en.<br />

Sicher steht im Vordergr<strong>und</strong>, die auslösenden <strong>Probleme</strong> zu bekämpfen, nämlich z.B. zu verhindern,<br />

daß ein Zirkus seinen Betrieb aufnimmt, ohne die notwendigen Voraussetzungen für<br />

die Haltung der Tierarten zu besitzen, die zur Schau gestellt werden sollen, oder die Haltung<br />

von Exoten von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen bzw. die Erwerbenden bereits<br />

<strong>beim</strong> Kauf von Tieren auf deren Bedürfnisse aufmerksam zu machen. Es ist jedoch in Zweifel<br />

zu ziehen, ob es tierschutzkonform ist, bis zur Lösung dieser <strong>Probleme</strong> Tiere, welche in der<br />

bisherigen Haltung „mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt“<br />

sind (§ 16a Abs.2 TierSchG), einzuschläfern, anstatt Auffangstationen einzurichten.<br />

Ziel sollte also sein, für die Tiere unzumutbare Haltungen aufzulösen <strong>und</strong> gleichzeitig zu verhindern,<br />

daß es erneut zu ähnlichen Haltungsformen kommt (siehe hierzu auch 4.5.2.). Dann<br />

nämlich könnten die betroffenen Tiere bis zu ihrem natürlichen Tod in den Stationen gepflegt<br />

werden, ohne weiteren Tieren Platz machen zu müssen.<br />

Im folgenden seien einige Unterbringungsmöglichkeiten in Deutschland für Tiere, die nach<br />

§ 16a TierSchG fortgenommen worden sind, näher erläutert:<br />

In Metelen (Nordrhein-Westfalen) existiert ein biologisches Institut, das ein Schutzzentrum<br />

für behördlich beschlagnahmte Tiere betreibt, insbesondere für solche, die unter das Washingtoner<br />

Artenschutzabkommen fallen. Dieser Aufgabenbereich umfaßt die weltweite Wirbeltierfauna,<br />

vor allem aber Vögel <strong>und</strong> Reptilien. Er wird durch Sondermittel des nordrheinwestfälischen<br />

Umweltministeriums finanziert. Seit Mitte der 80er Jahre wurden vom Institut

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