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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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müssen. Teilweise können sie bei anderen Landwirten untergebracht werden, viele möchten<br />

jedoch keine kranken oder unterernährten Tiere aufnehmen. Alleine schon das Einfangen <strong>und</strong><br />

der Transport der Tiere zur Umsetzung des § 16a können mit großem Aufwand verb<strong>und</strong>en<br />

sein, falls keine personellen Verantwortlichkeitsregelungen existieren. Teilweise ist dann eine<br />

Zwangsverpflichtung von Personal notwendig, wenn dem Amtstierarzt keine Personen zur<br />

Verfügung stehen, die ihm im Bedarfsfall Hilfe leisten.<br />

Die rechtlichen Bestimmungen zu einer solchen Zwangsverpflichtung finden sich im Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

§ 9 bis § 11.<br />

Auch bei exotischen Tieren ist es vielfach schwer, § 16a TierSchG durchzusetzen. Die Möglichkeiten<br />

zur Unterbringung solcher Tiere sind sehr begrenzt, <strong>und</strong> die Tiere zeigen teilweise<br />

Verhaltensstörungen, so daß sie nicht mehr in bereits bestehende Gruppen integriert werden<br />

können (TIERSCHUTZBERICHT, 1997).<br />

Es besteht für Amtstierärzte die Möglichkeit, sich an zoologische Gärten zu wenden. Solche,<br />

die sich der EAZA (European Association of Zoos and Aquaria) angeschlossen haben, sind zu<br />

bevorzugen, denn sie sind verpflichtet, bestimmte Standards (ZOO HANNOVER, 1994) einzuhalten.<br />

Das zuständige Veterinäramt sollte jedoch gut mit dem Zoo zusammenarbeiten können, <strong>und</strong><br />

dieser sollte gut geführt sein. Wenn der Zoo weggenommene Tiere freiwillig übernimmt, begibt<br />

sich der Amtstierarzt in eine gewisse Abhängigkeit, die nicht immer anzuraten ist, wie ein<br />

Amtstierarzt zu bedenken gab. Wenn der gleiche Amtstierarzt nämlich bei einer Kontrolle<br />

Mißstände vorfindet, kann dann eine Durchsetzung von Auflagen erschwert sein.<br />

Zoologische Gärten müssen, wenn die Tiere dem Halter nicht zurückgegeben werden sollen<br />

(§ 16a Abs.3 TierSchG), der Besitz der Tiere also übergeht, für die Kosten der Haltung bzw.<br />

für eventuell nötige Umbaumaßnahmen selbst aufkommen. Wenn diese Kosten relativ hoch<br />

sind, wird ein Zoo, der ja meist ein wirtschaftliches Unternehmen ist, dieses nur tun, falls<br />

hierdurch ein größerer Anreiz für Besucher geschaffen wird, beispielsweise durch eine für den<br />

Zoo neue oder besonders seltene Tierart.<br />

Neben den wirtschaftlichen Faktoren sind aber zusätzlich viele andere ausschlaggebend. So<br />

muß beachtet werden, daß Tiere nur aufgenommen werden können, wenn sie in bereits bestehende<br />

Gruppen eingegliedert werden können. Dies kann durch Verhaltensstörungen verhindert<br />

werden, aber auch dadurch, daß ein Zoo - gerade bei seltenen Tierarten - nur mit Tieren,<br />

die bzw. deren Eltern aus demselben Herkunftsgebiet stammen, züchten möchte, um diese<br />

später wieder in ihrem Ursprungsland ansiedeln zu können.<br />

Der in einem persönlichen Gespräch befragte Leiter eines zoologischen Gartens einer Landeshauptstadt<br />

hatte sich durch die Aufnahme von Vögeln ein nur im Spätstadium der Krankheit<br />

nachzuweisendes Virus eingeschleppt, das große Verluste verursachte; eine Zurückhaltung<br />

aus seuchenhygienischen Aspeken bei bestimmten Tierarten muß also auch akzeptiert werden.<br />

Das bedeutet, daß nur im Einzelfall entschieden werden kann, ob bestimmte Tiere im Zoo<br />

aufgenommen werden können.<br />

1995 wurden bei dem gerade erwähnten Zoo keine Tiere untergebracht, die aufgr<strong>und</strong> <strong>tierschutzrechtlicher</strong><br />

Bestimmungen fortgenommen werden mußten. Ein weiterer angeschriebener<br />

Zoo antwortete, daß die Leiter nur in Ausnahmefällen <strong>und</strong> bei notwendiger Amtshilfe bereit<br />

seien, Tiere im Zoo vorübergehend aufzunehmen. Sehr selten könnten diese Tiere auf Dauer

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