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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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In der Neufassung des Tierschutzgesetzes wird die zuständige Behörde in § 16a dazu ermächtigt,<br />

das betreffende Tier zu veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres<br />

nicht möglich oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende<br />

Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.<br />

Wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich<br />

ist, kann die Behörde das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten<br />

lassen.<br />

Die Möglichkeit einer Fortnahme soll auch für ein Tier gelten, das schwerwiegende Verhaltensstörungen<br />

aufweist.<br />

Sollte allerdings eine Auseinandersetzung vor Gericht erfolgen, muß mit Schwierigkeiten des<br />

Nachweises gerechnet werden, daß eine Verhaltensstörung als schwerwiegend zu beurteilen<br />

ist. Ein Ersatz des Wortes „schwerwiegende“ durch „haltungsbedingte“ oder eine ähnliche<br />

Formulierung könnte mit weniger <strong>Probleme</strong>n verb<strong>und</strong>en sein.<br />

Des weiteren ist ein Tierhalteverbot nun nicht mehr nur bei erheblichen, sondern bei erheblichen<br />

<strong>und</strong> länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden möglich; das Halten von Tieren kann bei<br />

einem entsprechendem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen von dem Erlangen<br />

eines Sachk<strong>und</strong>enachweises abhängig gemacht werden.<br />

Die Erfahrungen der Amtstierärzte mit diesen Änderungen bleiben abzuwarten.<br />

Tierwegnahme bei sozial schwachen Personen sollte sorgfältig abgewogen werden, auch<br />

wenn die anderweitige Unterbringung der Tiere ohne größere <strong>Probleme</strong> möglich ist, da es sich<br />

selten um andere Tiere als kleine Haustiere handelt. Teilweise sind ihre Tiere die einzigen<br />

Partner für diese Menschen, oder sie sehen sogar ihre Lebensaufgabe in den Tieren. Deren<br />

Haltung mag nicht artgerecht sein, doch oft geht es den Tieren besser als ihren Besitzern.<br />

Nimmt man diese Tiere fort, kann die Verzweiflung der Menschen bis zum Selbstmord gehen.<br />

Eine mögliche Vorgehensweise ist das Aussprechen eines beschränkten Haltungsverbotes.<br />

Die Anzahl der gehaltenen Tiere kann auf wenige reduziert <strong>und</strong> eine Unterbindung der Fortpflanzung<br />

z.B. durch getrenntgeschlechtliche Haltung vorgeschrieben werden.<br />

Versuchsweise kann dem Halter auch der Besuch seines Tieres an einem anderen Ort ermöglicht<br />

werden. Hier sollte der Halter einsichtig sein. In einem von einem Amtstierarzt berichteten<br />

Fall, bei dem das Pferd einer Person, die dieses Tier in ihrer Wohnung gehalten hatte, in<br />

einem Stall untergebracht wurde, führte sie das Pferd bei einem Besuch in einem unbeobachteten<br />

Moment fort. Das Tier mußte daraufhin an einem ihr unbekannten Ort untergebracht<br />

werden, um ein erneutes Entwenden zu verhindern.<br />

Je nach der betroffenen Tiergruppe bestehen unterschiedliche Möglichkeiten der Unterbringung<br />

von fortgenommenen Tieren.<br />

Einzelne Heimtiere, besonders Nager oder Vögel, aber auch Katzen oder H<strong>und</strong>e, können häufig<br />

einen Platz in einem Tierheim finden. Wenn sich jedoch die Tiere in einzelnen Fällen <strong>beim</strong><br />

Tierhalter über längere Zeit unkontrolliert vermehren konnten, müssen teilweise Tierheime in<br />

der näheren Umgebung miteinbezogen werden. Oft bestehen jedoch vertragliche Vereinbarungen<br />

für die Tierheime, nur Tiere aus dem Zuständigkeitsbereich aufnehmen zu dürfen.<br />

Bei Nutztieren, bei denen meist eine größere Anzahl von Tieren betroffen ist, treten häufiger<br />

<strong>Probleme</strong> auf, vor allem, wenn die Tiere eventuell ihrem Besitzer zurückgegeben werden

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