13.05.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

88<br />

hebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben, so kann die Behörde es<br />

auf Kosten des Halters schmerzlos töten lassen“.<br />

Paragraph 16a Nr.3 ermächtigt die Behörde, demjenigen, der den Vorschriften des § 2, der<br />

Anordnung einer Maßnahme zur Erfüllung der Anforderungen nach § 2 oder einer Rechtsverordnung<br />

nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt <strong>und</strong> dadurch dem von ihm gehaltenen<br />

Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren<br />

einer bestimmten oder jeder Art zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten<br />

von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Gr<strong>und</strong> für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen<br />

entfallen ist.<br />

Nach dem Gesetz ist es also der Tierhalter, der für die Kosten der Unterbringung bzw. Tötung<br />

aufkommen muß. Ist dieser jedoch mittellos, müssen die Kosten von der zuständigen Behörde<br />

aufgebracht werden. Dies kann <strong>Probleme</strong> bereiten. Wenn ein Haltungsverbot ausgesprochen<br />

wird, kann eventuell das Geld durch Verkauf oder Versteigerung wieder eingebracht werden.<br />

Es fehlen Vorschriften, um bei nachweislich nicht möglicher artgerechter Unterbringung von<br />

Tieren die Schlachtung oder Tötung veranlassen zu können.<br />

Bei der Wegnahme von Tieren stellt sich aber auch die Bestimmung des Zeitpunktes als Problem<br />

dar, an dem nach § 16a Nr.2 TierSchG eine den Anforderungen des § 2 entsprechende<br />

Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist, so daß die Tiere zurückgegeben werden<br />

können (STADTFELD, 1995).<br />

<strong>Probleme</strong> <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> des § 16a TierSchG wurden am häufigsten, nämlich von 76 Amtstierärzten,<br />

also 42% bemängelt.<br />

Die Regelungen zur Durchsetzung eines Tierhalteverbotes erschienen 27 Amtstierärzten verbesserungsbedürftig.<br />

Als Schwierigkeit erwies sich z.B. der Nachweis „erheblicher“ Schmerzen,<br />

Leiden oder Schäden sowie der Nachweis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,<br />

daß weiterhin gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wird, falls kein Tierhalteverbot erfolgt.<br />

Hier stellt sich allerdings die Frage, wie häufig von den Amtstierärzten andere Möglichkeiten<br />

wie die endgültige Fortnahme im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 19 TierSchG, wie sie von SCHIRMER (1998) erläutert wird, erwogen<br />

werden.<br />

In 29 Ämtern scheiterte eine Wegnahme von Tieren nach § 16a Nr.2 TierSchG <strong>und</strong> deren<br />

Unterbringung an den dadurch entstehenden Kosten. Nur von einem Amtstierarzt wurde erwähnt,<br />

daß gesonderte Mittel für die Wegnahme von Tieren bereitgestellt würden.<br />

Es entstehen <strong>Probleme</strong> dadurch, daß fortgenommene Tiere nicht vermittelt werden können, da<br />

eine mögliche Verbesserung der Haltungsbedingungen <strong>und</strong> damit die Rückgabe der Tiere abgewartet<br />

werden muß, selbst wenn eine zügige Änderung nicht zu erwarten ist, weil der Halter<br />

nicht zuverlässig ist oder das Tier eigentlich nicht zurückbekommen möchte. Auch in solchen<br />

Fällen könnte eine häufigere Anwendung von § 19 TierSchG hilfreich sein.<br />

Von den Amtstierärzten wurde vorgeschlagen, wenn aufgr<strong>und</strong> Mittellosigkeit des Halters weder<br />

eine Änderung der Haltungsbedingungen noch eine Finanzierung der anderweitigen Unterbringung<br />

erwartet werden kann, der Besitzanspruch auf diese Tiere entzogen werden sollte.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!