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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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gen Kontrollen. Zur Durchführung der Vorschriften muß ausreichend Personal zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Es sollte erwogen werden, eine regelmäßige Überwachung der Betriebe einzurichten, die wie<br />

die regelmäßige Überprüfung eines Autos kostenmäßig vom Nutzer selbst getragen werden<br />

muß, wie es RICHTER (1998) vorschlägt.<br />

In den Veterinärämtern, in denen zur Zeit aus personellen Gründen keine ausreichende Zahl<br />

von Kontrollen nach § 16 TierSchG möglich ist, jedoch finanzielle Mittel zur Aufstockung<br />

des Personals beschränkt sind, sollte versucht werden, Möglichkeiten zur Miteinbeziehung<br />

anderer Personen zu finden. Der ansässige Tierschutzverein <strong>und</strong> die Polizei könnten beispielsweise<br />

Kontrollaufgaben übernehmen (siehe 5.3.1. <strong>und</strong> 5.3.2.). In Verdachtsfällen sollte<br />

dann der zuständige Amtstierarzt zugezogen werden.<br />

Bei Kontrollen von zoologischen Gärten ist, wie <strong>beim</strong> persönlichen Besuch eines Zoos im<br />

Rahmen dieser Untersuchungen (siehe 3.1.) mitgeteilt wurde, die häufig nicht ausreichende<br />

Fachkenntnis der Amtstierärzte ein Problem. Die Bedürfnisse der dort gehaltenen Tiere sind<br />

sehr unterschiedlich <strong>und</strong> machen es schwer, für alle Tierarten geeignete Richtlinien herausgeben<br />

zu können.<br />

Eine Verbesserung dieses Mißstandes wäre durch das landesweite Bereitstellen einer Gruppe<br />

von Spezialisten zu erwarten, die sowohl die für eine Genehmigung nach § 11 notwendige<br />

Sachk<strong>und</strong>eprüfung durchführt als auch die Kontrolle bei zoologischen Tiergärten, die verschiedene<br />

exotische Tierarten halten.<br />

So könnte auch das Problem umgangen werden, daß der Amtstierarzt auf der einen Seite einen<br />

Zoo kontrollieren muß, weil dieser im Zuständigkeitsbereich seines Veterinäramtes liegt, auf<br />

der anderen Seite aber oft nur hier einen Ansprechpartner findet, wenn er in speziellen Fällen<br />

Hilfe benötigt wie z.B. <strong>beim</strong> Einfangen entwichener exotischer Tiere oder, wenn diese dem<br />

Halter fortgenommen werden sollen, bei deren Unterbringung (5.1.2.).<br />

Für die Beurteilung von Tierhaltungen im Zoofachhandel wie z.B. von Reptilien oder<br />

Kleinsäugern wurden von der TIERÄRZTLICHEN VEREINIGUNG FÜR TIERSCHUTZ<br />

(1995b), Arbeitskreis Zoofachhandel, Checklisten erstellt. Ebenso existiert eine Loseblatt-<br />

Sammlung für die tierschutzrechtliche Überprüfung der Haltung von Zirkustieren<br />

(TIERÄRZTLICHE VEREINIGUNG FÜR TIERSCHUTZ, 1994/1995).<br />

Solche Informationen können dem Amtstierarzt eine bedeutende Hilfestellung bei der Überwachung<br />

bieten.<br />

5.1.2. Wegnahme von Tieren<br />

Nach § 16a Nr.2 TierSchG kann die zuständige Behörde „ein Tier, das nach Gutachten des<br />

beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt<br />

ist, dem Halter fortnehmen <strong>und</strong> so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen,<br />

bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter<br />

sichergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht be-

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