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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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nicht alle Ställe gezeigt würden <strong>und</strong> die Abstände zwischen den Kontrollen nicht kurz genug<br />

sein könnten, um verschiedene <strong>Probleme</strong> der Haltung verringern zu können.<br />

Hingegen wurde von anderer Seite festgestellt, daß Verstöße <strong>und</strong> Mängel in der Nutztierhaltung<br />

in der Regel bei Kontrollen der Bestände aufgedeckt würden.<br />

Es sollte erwogen werden, die Frequenz der Kontrollen zum Teil der Qualität der Haltungsbedingungen<br />

anzupassen. Übersichtliche, mustergültige Haltungen sollten seltener kontrolliert<br />

werden; andere, problematische Haltungen dagegen in möglichst kurzen Abständen.<br />

Auch kann in Verdachtsfällen das zuständige Bauamt um Amtshilfe gebeten werden, damit<br />

sämtliche zur Haltung vorgesehene Gebäudeteile kontrolliert werden können.<br />

Im Gegensatz zur gewerblichen Tierhaltung sind nach den derzeit geltenden tierschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen prophylaktische Kontrollen in der privaten Tierhaltung nicht vorgesehen.<br />

Von KIESER (1995) werden gleichwohl routinemäßige, unangemeldete Kontrollen<br />

auch dort vorgeschlagen.<br />

Für den Amtstierarzt besteht jedoch kein Betretungsrecht von Privatwohnungen (siehe 2.1.).<br />

In 28% der Ämter gab es aufgr<strong>und</strong> fehlenden Betretungsrechts <strong>Probleme</strong> bei der Weiterverfolgung<br />

von tierschutzrelevanten Fällen. An dieser Stelle sei ein von GERICKE (1998) untersuchter<br />

Fall erwähnt, in dem Mitarbeiter eines Veterinäramtes mehrfach vergeblich versuchten,<br />

„Zutritt zu einem total verwahrlosten Haus zu bekommen, in dem sich fünf H<strong>und</strong>e aufhielten“.<br />

Als 20 Tage später der beantragte Durchsuchungsbefehl eintraf, waren bereits zwei<br />

der H<strong>und</strong>e verhungert.<br />

In einem persönlichen Gespräch bemerkte dazu ein Amtstierarzt, seiner Meinung nach habe er<br />

aufgr<strong>und</strong> § 16 TierSchG das Recht, jederzeit Privatwohnungen in dienstlicher Veranlassung<br />

betreten zu können, <strong>und</strong> hätte mit den Wohnungseigentümern in dieser Hinsicht während seiner<br />

langjährigen Amtszeit noch niemals <strong>Probleme</strong> gehabt.<br />

Eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich ist zu fordern. „Eine wesentliche<br />

Erleichterung bei vielen Aufgaben wäre die Erlangung des Betretungsrechtes, wie es<br />

den Amtstierärzten zusteht“, so meint auch ANDRES (1996).<br />

In § 16 Abs.3 TierSchG ist bei der Novellierung eingefügt worden, daß der Auskunftspflichtige<br />

„auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen“<br />

hat, „wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht<br />

gehalten werden <strong>und</strong> ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt<br />

werden <strong>und</strong> eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.“<br />

Hierdurch wird dem Amtstierarzt die Kontrolle von privaten Tierhaltungen erleichtert, solange<br />

noch kein generelles Betretungsrecht von Privatwohnungen für Belange des Tierschutzes<br />

durchgesetzt ist. Allerdings kann ein entsprechender Verdacht auf diese Weise nur gerechtfertigt<br />

werden, wenn bereits körperliche Veränderungen oder auffällige Verhaltensabweichungen<br />

auftreten.<br />

Es erscheint daher geboten, dem Amtstierarzt die Möglichkeit der Überprüfung der Unterbringung<br />

<strong>und</strong> Pflege der Tiere vor Ort zu geben.<br />

Es ist erforderlich, zusätzlich zu diesen Änderungen detailliertere Vorschriften über das<br />

Ausmaß der Überwachung zu erlassen, um zu verhindern, daß die Frequenz der Kontrollen<br />

den personellen Möglichkeiten angepaßt wird anstatt die Anzahl des Personals den notwendi-

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