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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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2. LITERATURÜBERSICHT<br />

2.1. Das Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

Seit einigen Jahren wird diskutiert, ob der Tierschutz als Staatsziel in die Verfassung der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik aufgenommen werden soll. Eine diesbezügliche Initiative scheiterte 1994 im<br />

Deutschen B<strong>und</strong>estag (MAISACK, 1996).<br />

Diese Entscheidung hat zur Folge, daß tierschutzrelevante Sachverhalte in Deutschland bei<br />

direkter Kollision mit verfassungsmäßigen Rechten weiterhin nachrangig behandelt werden<br />

<strong>und</strong> zuungunsten der Tiere entschieden wird.<br />

Eine Konkurrenz mit dem Tierschutzgesetz ist möglich bei den Artikeln 4, 5, 10 <strong>und</strong> 13 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />

Artikel 4 beinhaltet die Religionsfreiheit. Diese muß <strong>beim</strong> Verbot des Schlachtens ohne Betäubung<br />

nach § 4a TierSchG beachtet werden.<br />

V. RUNDSTEDT (1994) berichtet von einem Fall, bei dem eine Künstlerin im Rahmen einer<br />

Performance einen Wellensittich in ein Gemisch aus Wurst <strong>und</strong> Eiern tauchte, aber freigesprochen<br />

wurde, weil sonst Artikel 5 Gr<strong>und</strong>gesetz, die Freiheit der Kunst, verletzt worden<br />

wäre.<br />

Ebenfalls in Artikel 5 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist das Recht auf Lehrfreiheit verankert. In verschiedenen<br />

Studiengängen wie Tiermedizin, Humanmedizin <strong>und</strong> Biologie werden Tierversuche<br />

bzw. Versuche an Organpräparaten von eigens hierfür getöteten Tieren durchgeführt.<br />

Nach § 10 TierSchG dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden<br />

oder Schäden verb<strong>und</strong>en sind, nur durchgeführt werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere<br />

Weise, insbesondere durch filmische Darstellung, erreicht werden kann. Die Entscheidung,<br />

ob es eine gleichwertige Alternative gibt, liegt jedoch alleine <strong>beim</strong> Praktikumsleiter des entsprechenden<br />

Versuches. In einigen Verfahren haben Studierende vor Gericht dagegen geklagt,<br />

daß sie ihr Studium nur in Verbindung mit einer Durchführung dieser Versuche beenden können.<br />

Artikel 5 des Gr<strong>und</strong>gesetzes steht in diesem Zusammenhang sowohl im Widerspruch zum<br />

Tierschutzgesetz als auch zu Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde), Artikel 2 (Recht auf<br />

freie Entfaltung der Persönlichkeit), Artikel 4 (Gewissensfreiheit) <strong>und</strong> Artikel 12 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

(Freiheit der Berufswahl), wie VÖLLM (1996) erläutert.<br />

Die in Artikel 5 des Gr<strong>und</strong>gesetzes beschriebene Freiheit der Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />

wurde 1994 vom Verwaltungsgericht Berlin als nicht vereinbar mit dem Kriterium der ethischen<br />

Vertretbarkeit von Tierversuchen in § 7 Abs.3 TierSchG gehalten (KLUGE, 1998).<br />

Auch das Postgeheimnis (Artikel 10) hat Verfassungsrang <strong>und</strong> kann dem <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes<br />

entgegenstehen, wenn es sich um Postsendungen mit lebenden Tieren handelt.<br />

So wurden bei der Verweigerung der Annahme zweier mit der Post versandten Beos in einem<br />

von v. RUNDSTEDT (1994) untersuchtem Fall dem Amtstierarzt weder die Vögel gezeigt<br />

noch ihm Auskunft über Absender oder Empfänger gegeben.

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