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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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5.1. Aufgaben der Amtstierärzte im <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes<br />

5.1.1. Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen nach § 16 TierSchG durch die Amtstierärzte<br />

In § 16 TierSchG wird die zuständige Behörde zur Aufsicht über bestimmte Betriebe, unter<br />

anderem Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, zoologische Gärten etc. ermächtigt.<br />

In den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der B<strong>und</strong>esrepublik existieren keine genaueren<br />

Vorschriften zur Durchführung dieser Kontrollen.<br />

Es obliegt „den Behörden, im Rahmen der Durchführung des Gesetzes das Ausmaß der<br />

Überwachung festzulegen“ (LORZ, 1992, S. 281).<br />

Bei der Auswertung der Ergebnisse konnte festgestellt werden, daß der Kontrolle der Haltungen<br />

von landwirtschaftlichen Nutztieren die größte Bedeutung zukam. In 40 der insgesamt<br />

60 Ämter in den neuen B<strong>und</strong>esländern wurden zusammen im Jahr 1995 insgesamt 2.869<br />

Kontrollen durchgeführt. Von den 120 Amtstierärzten in den alten B<strong>und</strong>esländern gaben nur<br />

20 im ganzen 1280 Kontrollen an. Zum einen wurden dort also in bedeutend weniger Ämtern<br />

als in den neuen B<strong>und</strong>esländern landwirtschaftliche Haltungen überhaupt regelmäßig kontrolliert,<br />

zum anderen wurden auch pro Amt weniger Kontrollen angegeben, obwohl in den Zuständigkeitsbereichen<br />

der Veterinärämter der alten B<strong>und</strong>esländer nach statistischen Angaben<br />

(siehe 2.4.) eine höhere Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben zu erwarten ist. Die Annahme,<br />

daß tierschutzgerechtere Haltungsbedingungen in den alten B<strong>und</strong>esländern weniger<br />

Anlaß zu frequenten prophylaktischen Kontrollen aufgr<strong>und</strong> des Tierschutzgesetzes geben,<br />

wird dadurch unwahrscheinlich, daß die Anzahl der Verdachtsfälle pro Amt in den neuen<br />

B<strong>und</strong>esländern weniger als die Hälfte im Vergleich zu den alten B<strong>und</strong>esländern betrug.<br />

In 33 Ämtern - 27 davon in den alten B<strong>und</strong>esländern - wurde angegeben, daß Kontrollen aufgr<strong>und</strong><br />

§ 16 TierSchG in landwirtschaftlichen Betrieben nur im Zusammenhang mit Besuchen<br />

stattfinden, die zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften nötig sind. Besonders in<br />

stark landwirtschaftlich geprägten Gebieten wurden Kontrollen ausschließlich zur Einhaltung<br />

des Tierschutzgesetzes aus personellen Gründen nicht für möglich gehalten (hierzu auch<br />

BENNING, 1995). Wo jedoch das Aufsuchen eines Betriebes aus seuchenrechtlichen Gründen<br />

nicht notwendig ist, können Verstöße oft lange Zeit unbemerkt vonstatten gehen, weil das<br />

zuständige Veterinäramt bzw. die Öffentlichkeit davon fast nie Kenntnis erlangt.<br />

In 15 Veterinärämtern, das sind 8% der Gesamtanzahl der befragten Ämter, wurden nach eigenen<br />

Angaben der Amtstierärzte die nach dem Tierschutzgesetz vorgeschriebenen Kontrollen<br />

nicht durchgeführt. Keines dieser Ämter lag in den neuen B<strong>und</strong>esländern.<br />

Offensichtlich wurde also Kontrollen nach § 16 TierSchG in den alten B<strong>und</strong>esländern ein zu<br />

geringer Stellenwert beigemessen. Durch Mangel an Personal kann es ebenfalls an prophylaktischen<br />

Kontrollen fehlen; dies wurde in 23 Fällen von den Amtstierärzten selbst geäußert .<br />

Von einem Amtstierarzt wurde bezweifelt, ob der Aufwand, der zur Durchführung von regelmäßigen<br />

Kontrollen notwendig wäre, sich in bezug auf eine verstärkte Aufdeckung von Verstößen<br />

gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen lohnen würde. Es bestünde die Gefahr, daß

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