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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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närämtern bekannt ist, kann darüber, wie diese Maßnahme von den Amtstierärzten angenommen<br />

wurde, noch nicht viel ausgesagt werden.<br />

Sachsen-Anhalt:<br />

Nach einer erfolgten Gebietsreform konnten schon Ämter zusammengefaßt werden, dennoch<br />

sind einige Zuständigkeitsbereiche noch zu klein. Das Problem einer nicht durchführbaren<br />

Spezialisierung wird zwar gesehen, jedoch kann durch das Ministerium kein Einfluß genommen<br />

werden.<br />

4.6.7. Andere Maßnahmen <strong>und</strong> Regelungen <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes<br />

Baden-Württemberg:<br />

1991 wurden sechs zusätzliche Stellen für beamtete Tierärzte eingerichtet, die landesweit<br />

Tierschutzaufgaben bearbeiten.<br />

Schwerpunkte sind die Mitwirkung bei der Aufsicht nach § 16 Abs.1 TierSchG sowie als<br />

Sachverständige bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Die Tierärzte haben sich<br />

in bestimmten Teilbereichen des Tierschutzes spezialisiert, wie z.B. auf Fragen im Zusammenhang<br />

mit Tierversuchen <strong>und</strong> der Versuchstierhaltung, auf Heimtiere <strong>und</strong> Exoten, landwirtschaftliche<br />

Nutztiere, Schlachtung <strong>und</strong> Tötung von Tieren sowie Zoo- <strong>und</strong> Zirkustiere.<br />

Die überregional im Tierschutz tätigen beamteten Tierärzte können im Einvernehmen mit den<br />

Regierungspräsidenten bei Bedarf von den Veterinärämtern angefordert werden (TIER-<br />

SCHUTZBERICHT 1997).<br />

Dieses Angebot wird regelmäßig genutzt.<br />

Es wurde eine Versorgungsstation für Nutztiere während der Transporte eingerichtet. Daneben<br />

werden Quarantänestationen in Tierheimen gefördert. Für Personen oder Organisationen, die<br />

besonderes Engagement im Tierschutz zeigen, wird 1997 erstmals ein Tierschutzpreis vergeben.<br />

Im Dezember 1994 wurde das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz erlassen.<br />

In Artikel 1 Nr.1 wird ausgeführt, daß die bisher von den Staatlichen Veterinärämtern wahrgenommenen<br />

Aufgaben jeweils für das Gebiet des Stadt- <strong>und</strong> Landkreises auf die Landratsämter<br />

<strong>und</strong> die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden übergehen sollen. Artikel 2 bestimmt<br />

die Aufhebung der Staatlichen Veterinärämter.<br />

Die Meinungen der Veterinärbehörden über diese Verwaltungsreform gehen auseinander.<br />

Teilweise wurde dadurch erwirkt, daß Gutachten <strong>und</strong> Anordnungen in ein <strong>und</strong> demselben Amt<br />

erstellt werden können. Zum anderen aber wurde eine Zerschlagung der Ämter <strong>und</strong> eine durch<br />

die Reform bedingte erhebliche Arbeitsbelastung bemängelt.<br />

Seit Juli 1992 ist ein sogenanntes „Tierschutztelefon“ im Stuttgarter Landwirtschaftsministerium<br />

eingerichtet. Dort werden täglich vielfältige Ratschläge abgegeben, aber auch Fragen <strong>und</strong>

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