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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Ein Vorgehen wie in Hamburg, wo die Zucht von H<strong>und</strong>en mit dem Ziel, die Aggression der<br />

Tiere zu steigern, verboten wurde, wird nicht unterstützt, da die Wahrscheinlichkeit groß<br />

scheint, daß die Zucht dann einfach außerhalb der Landesgrenzen verlegt wird, wenn dieses<br />

Verbot sich nur auf Niedersachsen beschränkt. Ein b<strong>und</strong>esweites Verbot könnte auch hier<br />

wieder mit einer Änderung des Tierschutzgesetzes erreicht werden.<br />

Sachsen-Anhalt:<br />

Für dieses Thema ist eigentlich nicht der Tierschutzreferent, sondern der Innenminister zuständig.<br />

Eine Verringerung von Zwischenfällen durch das Einführen einer solchen Verordnung wird<br />

vom Tierschutzreferenten nicht erwartet. Seiner Meinung nach werden nur Personen, die ohnehin<br />

einsichtig sind, den H<strong>und</strong>eführerschein machen. Andere Personen, die hauptsächlich für<br />

die gefährlichen Zwischenfälle verantwortlich sind, wären auch mit Verordnung nicht bereit,<br />

sich prüfen zu lassen. Ein Sachk<strong>und</strong>enachweis im Rahmen einer solchen Verordnung wird für<br />

nicht notwendig gehalten.<br />

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> entsprechende<br />

Ermächtigungen reichen aus, um notwendige Einzelanordnungen zu treffen.<br />

Thüringen:<br />

Durch eine Verordnung für gefährliche H<strong>und</strong>e, wie sie zur Zeit in Nordrhein-Westfalen besteht,<br />

würden nach Auffassung des Tierschutzreferenten nicht die Personen erfaßt, die hauptsächlich<br />

<strong>Probleme</strong> bereiten.<br />

In den Fällen, bei denen von Tieren eine Gefahr ausgeht, können nach seinen Erfahrungen in<br />

Thüringen auf Gr<strong>und</strong>lage des Ordnungsbehördengesetzes sowie des Polizeiaufgabengesetzes<br />

ausreichende Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung eingeleitet<br />

werden.<br />

4.6.6.Verbesserung des <strong>Vollzug</strong>s des Tierschutzgesetzes durch Zusammenlegung von<br />

Ämtern mit kleinem Einzugsbereich<br />

Zu diesem Punkt wurden die Tierschutzreferenten der B<strong>und</strong>esländer befragt, in denen nach<br />

den vorliegenden Ergebnissen in mehreren Veterinärämtern nur ein oder zwei Amtstierärzte<br />

beschäftigt waren.<br />

Bayern:<br />

Die durchschnittliche Anzahl von Tierärzten in einem Veterinäramt liegt mit zwei relativ<br />

niedrig <strong>und</strong> hat ihre Ursache darin, daß jedem Landratsamt ein Veterinäramt zugeteilt ist <strong>und</strong><br />

die Zuständigkeitsbereiche der Landratsämter verhältnismäßig klein sind.<br />

Über eine mögliche Änderung dieses Zustandes wurde diskutiert, aus politischen Überlegungen<br />

heraus konnte man sich jedoch nicht dazu entschließen.<br />

Aus diesen Gründen wurde eine Liste von überregionalen Sachverständigen zu verschiedenen<br />

Bereichen wie z.B. Kampfh<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zirkussen erstellt, die bei <strong>Probleme</strong>n herangezogen<br />

werden können. Da diese Einrichtung noch verhältnismäßig neu <strong>und</strong> nicht in allen Veteri-

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