13.05.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

75<br />

Bayern:<br />

In dem „Mustergeschäftsverteilungsplan für die Landratsämter“ ist vorgesehen, daß Fach- <strong>und</strong><br />

<strong>Vollzug</strong>saufgaben des Veterinärwesens in einer eigenen Abteilung wahrgenommen werden.<br />

Die rechtliche Betreuung dieser Abteilungen soll ein juristischer Staatsbeamter als zusätzliche<br />

Aufgabe übernehmen. Dieser Plan wird bereits in zahlreichen Veterinärämtern durchgeführt.<br />

Niedersachsen:<br />

In einigen kreisfreien Städten in Niedersachsen ist das Veterinäramt Teil des Ordnungsamtes<br />

<strong>und</strong> verfügt nicht über eigene ordnungsbehördliche Befugnisse. Dieses kann sich im <strong>Vollzug</strong><br />

nachteilig auswirken, da z.B. Informationen bei der Übermittlung verloren gehen können. Da<br />

entsprechende Regelungen jedoch in die Organisationshoheit der Kommunen fallen, ist eine<br />

Einflußnahme über das Tierschutzreferat nicht möglich.<br />

Nordrhein-Westfalen:<br />

Im entsprechenden Mustergeschäftsverteilungsplan wird vorgezogen, Fach- <strong>und</strong> <strong>Vollzug</strong>saufgaben<br />

des Veterinärwesens zu vereinigen. Die diesbezügliche Organisationshoheit obliegt<br />

jedoch den Kreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten.<br />

Thüringen:<br />

Nach dem jetzigen Stand sind die Veterinär- <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachungsämter als staatliche<br />

Behörden dienstrechtlich den Landräten bzw. den Oberbürgermeistern der kreisfreien<br />

Städte zugeordnet. Damit besitzen die Landräte <strong>und</strong> Oberbürgermeister aufgr<strong>und</strong> der Thüringer<br />

Kommunalordnung die Organisationshoheit <strong>und</strong> entscheiden allein, ob der <strong>Vollzug</strong> <strong>beim</strong><br />

Veterinär- <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachungsamt verbleibt oder eventuell vom Ordnungsamt<br />

wahrgenommen wird. Derzeit liegt der <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzrechts mit nur einer Ausnahme<br />

bei den Veterinär- <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachungsämtern.<br />

4.6.5. Umgang mit gefährlichen H<strong>und</strong>en<br />

Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Es wurde am 24. November 1994 eine Musterverordnung über das Halten <strong>und</strong> Führen von<br />

H<strong>und</strong>en erstellt. Von einer für alle Kommunen verbindlichen Landesverordnung wurde abgesehen,<br />

da das Thema möglicherweise noch nicht in allen Gemeinden gleichermaßen akut war.<br />

Niedersachsen:<br />

Bei der anstehenden Änderung des Tierschutzgesetzes soll darauf hingewirkt werden, daß eine<br />

für den Menschen gefährliche Ausbildung von H<strong>und</strong>en in § 3 TierSchG verboten wird.<br />

Der Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 30. Juni 1995 sieht in § 2a<br />

vor, daß die Ermächtigung für eine Verordnung geschaffen wird, die Anforderungen an die<br />

Ausbildung oder Erziehung von Tieren festlegt, soweit dies zum Schutz der Tiere notwendig<br />

ist.<br />

Es wird davon ausgegangen, daß Aggressivität bzw. Bissigkeit von H<strong>und</strong>en vorwiegend durch<br />

Fehler in der Ausbildung bedingt sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!