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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Mecklenburg-Vorpommern:<br />

Die Ämter wurden dazu angehalten, die Leitlinien zur Haltung von Tieren in Zirkussen durchzusetzen.<br />

Die fehlende Weiterleitung von Informationen durch die Gemeinden hat sich bisher<br />

in diesem B<strong>und</strong>esland noch nicht als Problem dargestellt, wird aber bei der nächsten Zusammenkunft<br />

mit den Amtstierärzten des B<strong>und</strong>eslandes angesprochen werden.<br />

Von einem Veterinäramt dieses B<strong>und</strong>eslandes werden Zirkusse besonders gründlich kontrolliert;<br />

hier wird auch der Reiseplan der Unternehmen abgefragt.<br />

Niedersachsen:<br />

Es soll eine Meldepflicht an das Veterinäramt eingeführt werden.<br />

Nordrhein-Westfalen:<br />

Eine gesetzlich abgesicherte Informations- <strong>und</strong> Meldepflicht wird favorisiert.<br />

Sachsen:<br />

Eine diesbezügliche Informationspflicht wird als Überforderung der Gemeinden angesehen;<br />

auch auf anderen Gebieten müßte dann ähnliches gefordert werden. Da die zuständigen Veterinärämter<br />

jedoch fallweise nicht rechtzeitig über den Aufenthalt eines Zirkusses im Gebiet<br />

informiert werden, ist die Information über dessen Aufenthalt durch die Gemeinden als freiwillige<br />

Amtshilfe zu begrüßen.<br />

Hier wären eher b<strong>und</strong>esweite Regelungen nötig; Zirkusse sollten sich direkt <strong>beim</strong> Veterinäramt<br />

melden müssen, <strong>und</strong> es sollte eine zentrale Registrierung angestrebt werden.<br />

Sachsen-Anhalt:<br />

Das Mitteilungssystem zwischen den Ländern funktioniert nach Meinung des Tierschutzreferenten<br />

gut; eine Informationspflicht der Gemeinden an die Veterinärämter, wenn ein Zirkus<br />

bei ihnen seine Anreise angekündigt hat, wird als nicht sinnvoll erachtet. Das Problem läge<br />

eher darin, daß Maßnahmen der Veterinärämter nicht konsequent genug durchgesetzt würden.<br />

Thüringen:<br />

Ungenügende Weitergabe von Informationen über Anwesenheit von Zirkussen von den Gemeinden<br />

an das Veterinäramt stellt sich in Thüringen nach Meinung des Tierschutzreferenten<br />

nicht als Problem dar.<br />

4.6.4.<strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes durch die Amtstierärzte <strong>und</strong> geplante Veränderungen<br />

Baden-Württemberg:<br />

Durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994 (Gesetzblatt<br />

S. 653) obliegt die Organisationshoheit für die Veterinärämter den Landratsämtern <strong>und</strong> Bürgermeisterämtern<br />

der Stadtkreise.<br />

Es wurde vom Land eine Fortbildungsveranstaltung für Verwaltungskräfte <strong>und</strong> Amtstierärzte<br />

durchgeführt, damit einheitliche Bußgelder in angemessener Höhe durch die zuständige Behörde<br />

festgesetzt werden.

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