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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Thüringen:<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Abstimmung zwischen dem Thüringer Ministerium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

sowie dem Thüringer Innenministerium wurde die Zusammenarbeit von Polizei <strong>und</strong> Veterinärbehörden<br />

durch entsprechende Erlasse beider Ministerien geregelt. So werden die Veterinär-<br />

<strong>und</strong> Lebensmittelüberwachungsämter entweder an den Kontrollen von Tiertransportern<br />

auf den Autobahnen direkt beteiligt bzw. diese werden bei tierschutzrelevanten Verstößen von<br />

der Polizei hinzugezogen. Eine gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Information<br />

der Veterinär- <strong>und</strong> Lebensmittelüberwachungsämter über die geplanten Straßenkontrollen.<br />

In Thüringen gibt es keine Versorgungsstelle für Tiere, die auf Transportern mit gravierenden<br />

Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen mitgeführt werden. Der Aufbau derartiger<br />

Stationen müßte von den Transportunternehmen selbst organisiert <strong>und</strong> auch finanziert<br />

werden, da dies nicht in den Aufgabenbereich des Landes fällt. Zur Zeit gibt es lediglich die<br />

Anfrage eines Unternehmers nach Fördermitteln, der eventuell eine derartige Station einrichten<br />

will.<br />

Bei Kontrollen stellt es sich zur Zeit als Problem heraus, daß es an den Autobahnen oft keine<br />

Möglichkeit für die Transporter zum Anhalten gibt.<br />

4.6.3. Weitergabe von Informationen über Anwesenheit von Zirkussen von den Gemeinden<br />

an das Veterinäramt<br />

Baden-Württemberg:<br />

Städte-, Gemeinde- <strong>und</strong> Landkreistag wurden angeschrieben <strong>und</strong> auf die Weitergabe von Informationen<br />

über die Anwesenheit von Zirkussen durch die Gemeinden an das Veterinäramt<br />

aufmerksam gemacht. Es wurde zudem darum gebeten, Städte <strong>und</strong> Gemeinden darauf hinzuweisen,<br />

daß die Platzvergabe für Zirkusgastspiele <strong>und</strong> Wandertierschauen nur erteilt werden<br />

sollte, wenn die tier- <strong>und</strong> artenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen<br />

wurden kurz erläutert.<br />

Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß Zirkusse auf Privatgelände gastieren <strong>und</strong> daher keine<br />

Anmeldung bei der Gemeinde erfolgt.<br />

Bayern:<br />

Mangelnde Weitergabe von Informationen wird als weniger bedeutend gegenüber der Tatsache<br />

angesehen, daß Zirkusse auf Privatgr<strong>und</strong> gastieren <strong>und</strong> dann weder Veterinäramt noch<br />

Gemeinde von der Anwesenheit des Betriebes Kenntnis erlangen. Eine Verbesserung wird<br />

erwartet, wenn tierschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend geändert werden, daß sich<br />

Zirkusse bei dem Veterinäramt zu melden haben, in dessen Zuständigkeitsbereich sie gastieren.<br />

Brandenburg:<br />

Mitteilungen über Verstöße bzw. Auflagen erfolgen auf Ebene der obersten Tierschutz-<br />

Landesbehörden, diese informieren die Kreisveterinärämter. Eine Meldepflicht für Wanderzirkusse<br />

ist in der Tierschutznovelle vorgesehen.

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