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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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4.6. Von den oberen Veterinärbehörden in den jeweiligen untersuchten B<strong>und</strong>esländern<br />

vorgesehene oder eingeleitete Maßnahmen <strong>und</strong> Regelungen zur Behebung tierschutzrelevanter<br />

Mißstände<br />

Bei Gesprächen mit den Tierschutzreferenten der Ministerien wurde zum einen generell nach<br />

besonderen <strong>Probleme</strong>n oder Maßnahmen <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes gefragt, zum<br />

anderen speziell nach dem Standpunkt zu tierschutzrelevanten Bereichen, auf die Tierschutzreferenten<br />

oft Einfluß haben <strong>und</strong> die sich im Laufe der Auswertung der Fragebögen als Problem<br />

herausgestellt haben.<br />

Es handelt sich keinesfalls um eine vollständige Aufzählung der Maßnahmen, die in den Ländern<br />

ergriffen werden. Die Ausführlichkeit der Antworten hing von verschiedenen Umständen<br />

ab, unter anderem auch von der zur Verfügung stehenden Zeit der Referenten. Eine Regelung,<br />

die von einem Tierschutzreferenten genannt wurde, kann auch in einem anderen Land erfolgt<br />

sein, ohne dort erwähnt zu werden.<br />

Auch muß in die Überlegungen mit einbezogen werden, daß die finanziellen Mittel, die den<br />

Tierschutzreferenten zur Verfügung stehen, von Land zu Land unterschiedlich hoch sind.<br />

Durch die Gespräche sollte ein Eindruck gewonnen werden, welche Möglichkeiten der Einflußnahme<br />

auf den <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes durch die Landesregierung vorhanden sind<br />

sowie ob <strong>und</strong> wie diese genutzt werden. Ergänzende Angaben aus der Literatur wurden hinzugefügt.<br />

Da Informationen zur Zusammensetzung <strong>und</strong> zu den Aufgaben des Tierschutzbeirates in den<br />

verschiedenen B<strong>und</strong>esländern bereits gesammelt sind (BLUMENSTOCK, 1994), wurde dieses<br />

Thema in den Gesprächen nicht behandelt.<br />

4.6.1. Maßnahmen zur Unterbringung von Tieren nach der Fortnahme nach<br />

§ 16a TierSchG<br />

Baden-Württemberg:<br />

Eine Station zur Aufnahme beschlagnahmter heimischer Vogelarten wird vom Land mitfinanziert<br />

(siehe auch 5.1.2.). Auch zoologische Gärten sind teilweise nicht privat, sondern unterstehen<br />

dem Land. Dieser Umstand erleichtert es in Einzelfällen, Tiere unterzubringen.<br />

Ansonsten bemühen sich die Mitarbeiter der zuständigen Behörden, Tiere in Tierheimen einzuquartieren.<br />

Bayern:<br />

Es wird die Auffassung vertreten, daß eine Auffangstation, die eine große finanzielle Belastung<br />

darstellen würde, das bestehende Problem nicht lösen könne, da sie schnell gefüllt <strong>und</strong><br />

dann weiterhin keine Unterbringungsmöglichkeit vorhanden wäre.<br />

Dagegen soll verstärkt versucht werden, in Wanderzirkussen, die ihre Tiere nicht artgerecht<br />

halten können, den Tierbestand abzubauen <strong>und</strong> einen Kauf neuer Tiere zu unterbinden. Nötigenfalls<br />

soll hierbei ein Einschläfern der Tiere in Kauf genommen werden, wenn die Haltung<br />

mit dem Wohlergehen des Tieres nicht vereinbar erscheint; dies sollte auch bei erheblich verhaltensgestörten<br />

Tieren möglich sein. Ein solches Vorgehen könnte auch eine belehrende<br />

Wirkung auf andere Betriebe ausüben.

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