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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Gemeinde umgangen werden, wenn das Zelt bei Privatpersonen wie z.B. Landwirten aufgeschlagen<br />

wird.<br />

Acht Amtstierärzte hielten die Regelungen nach § 11 TierSchG für erweiterungsbedürftig<br />

bzw. schwer durchsetzbar. Hierzu wurde folgendes angemerkt:<br />

- es sollte eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis möglich sein (zweimal)<br />

- es erfolgt keine Kontrolle durch die Erlaubnisbehörde<br />

- Tierhaltungsbücher sind mangelhaft geführt, Genehmigungen zu ungenau definiert<br />

- Möglichkeiten der Buchführungspflicht (Bestandsbücher usw.) als Auflage im Rahmen einer<br />

§ 11- Erlaubnis sind unzureichend<br />

- § 11 Abs.1 Nr.3d sollte nicht nur das Zurschaustellen von Tieren sondern auch das Umherziehen<br />

beinhalten, um Wanderzirkusse besser maßregeln zu können<br />

- es sollte eine zentrale bzw. übergeordnete Stelle eingerichtet werden, die die Erfüllung der in<br />

die Bestandsbücher eingetragenen Auflagen überwacht<br />

- Erweiterung der Bedingungen, die für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen müssen<br />

Auch mangelnde Einsicht des Zirkuspersonals stellte sich als Schwierigkeit dar (sechsmal).<br />

Wenn es beispielsweise um die Haltung kleinerer Tiere ginge, sei es relativ einfach, diese in<br />

einem der privaten Wohnwagen zu verstecken, so daß ein Auffinden durch den Amtstierarzt<br />

kaum möglich sei.<br />

Von drei Amtstierärzten wurde die kurze Aufenthaltsdauer der Betriebe als Problem dargestellt;<br />

die Adresse des Verantwortlichen könne nicht ermittelt werden, <strong>und</strong> erfolgreiche Verwaltungsakte<br />

seien nicht durchzuführen.<br />

Jeweils drei Amtstierärzte bemängelten auch, daß eine Bekanntgabe der Route nicht vorgeschrieben<br />

sei <strong>und</strong> viele Zirkusbetriebe kein festes Winterlager besäßen.<br />

Auf 17 Fragebögen wurden andere Mißstände genannt.<br />

Es gab unter anderem <strong>Probleme</strong> durch mangelnde Sachkenntnis der Zirkusleute (zweimal).<br />

Durchgreifende Verbesserungen seien nur am Standort des Winterquartieres möglich (zweimal),<br />

jedoch seien Zirkusse dort teilweise selten oder gar nicht anzutreffen <strong>und</strong> somit nicht<br />

überprüfbar.<br />

Beim Umherziehen des Zirkusses gäbe es keine zwingende Durchsetzung einer Verfügung im<br />

Landkreis des nächsten Zielortes (zweimal).<br />

Auch sei es während der Gastspiele häufig problematisch, für die Tiere Futter zu beschaffen.<br />

In einigen Fällen fühle sich kein Amt für die Beseitigung von Mißständen in einem Zirkusbetrieb<br />

zuständig.<br />

Ein Amtstierarzt ließ die Frage nach der durchschnittlichen Anzahl von Beanstandungen pro<br />

Jahr mit der Bemerkung offen, seines Erachtens sollten „Zirkusbetriebe im Winterquartier in<br />

Ordnung gebracht werden“.

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