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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Als Nachteil wurde in zehn Veterinärämtern die Befangenheit des Amtstierarztes, welche<br />

auch Aberkennung eines Gutachtens vor Gericht bewirken kann, genannt.<br />

Der Arbeitsaufwand steige (achtmal), <strong>und</strong> feindseliges Verhalten der eines Tierschutzvergehens<br />

Beschuldigten gegenüber dem Amtstierarzt trete ebenfalls vermehrt auf (dreimal).<br />

Es gäbe <strong>Probleme</strong> wegen fehlender Verwaltungskräfte sowie materieller Ausstattung (z.B.<br />

Fangeinrichtung, Tiertransportfahrzeug) (viermal), die in kleinen Ämtern nicht zu beheben<br />

wären, wenn diese von der bisher zuständigen Ordnungsbehörde abgekoppelt würden.<br />

Ansonsten angesprochen wurden die größere Möglichkeit von Willkür <strong>und</strong> lokalpolitischer<br />

Einflußnahme, ungenügende Kenntnisse der Amtstierärzte im <strong>Vollzug</strong>, Fehlen der Kontrolle<br />

eines Dritten über das eigene Handeln <strong>und</strong> größere Durchsetzungsfähigkeit in manchen Fällen<br />

bei Beteiligung mehrerer Ämter.<br />

In 82 Veterinärämtern waren den Mitarbeitern keine ordnungsbehördlichen Befugnisse übertragen<br />

worden.<br />

68 dieser Ämter befanden sich in den alten B<strong>und</strong>esländern, also 57% der 120 Antworten, 14<br />

in den neuen B<strong>und</strong>esländern, d.h. 23% der 60 Antworten.<br />

Hinzuziehung des Amtstierarztes<br />

Nach § 15 Abs.2 TierSchG sollen die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung<br />

dieses Gesetzes oder der auf Gr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den beamteten<br />

Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.<br />

In etwa der Hälfte der Ämter war dem Amtstierarzt bekannt, daß er bei allen tierschutzrelevanten<br />

Verstößen hinzugezogen wurde (Tab.24). 17 Amtstierärzte konnten nicht einschätzen,<br />

wie hoch der Anteil der tierschutzrelevanten Verstöße war, bei denen sie als Gutachter beteiligt<br />

wurden.<br />

Ein Hinzuziehen zu einem Teil der Verstöße wurde von 14 Amtstierärzten angegeben. Der<br />

Anteil der Fälle, bei denen um amtstierärztliche Stellungnahme gebeten wurde, in Relation<br />

zur Gesamtzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belief sich dabei in<br />

fünf Ämtern auf 90%, in vier Ämtern auf 95% <strong>und</strong> in je einem Amt auf 99%, 80%, 60% <strong>und</strong><br />

25%.<br />

Tab.24: Beteiligung des Amtstierarztes als Gutachter bei tierschutzrelevanten Verstößen in<br />

Fällen, in denen das Veterinäramt selbst keine ordnungsbehördlichen Befugnisse besitzt<br />

Anzahl der Ämter:<br />

alte B<strong>und</strong>esländedesländer<br />

neue Bun-<br />

Summe<br />

Veterinärämter ohne ordnungsbehördliche Befugnisse 68 14 82<br />

Beteiligung des Amtstierarztes bei Verstößen:<br />

- bei jedem Verstoß 34 6 40<br />

- nicht bei jedem Verstoß 13 1 14<br />

- anteilmäßige Beteiligung nicht bekannt 16 1 17<br />

- keine Angabe 5 6 11

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