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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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52<br />

In den neuen B<strong>und</strong>esländern ist dem Amtstierarzt also in fast allen Fällen der <strong>Vollzug</strong> des<br />

Tierschutzgesetzes übertragen. In den alten B<strong>und</strong>esländern dagegen ist dies seltener der Fall.<br />

Insgesamt wurde in 58 Fällen (32%) der <strong>Vollzug</strong> durch eine andere Stelle als dem Veterinäramt<br />

wahrgenommen (Tab.23). Dieser Zustand hängt wie die Möglichkeit der Entscheidung<br />

bei tierschutzrelevanten Fällen mit den jeweiligen Landesgesetzen zusammen.<br />

Zu dieser Frage waren 26 Fragebögen nicht auswertbar, zehn davon aus den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

<strong>und</strong> 16 aus den alten B<strong>und</strong>esländern.<br />

Tab.23: Vollmachten des Amtstierarztes im <strong>Vollzug</strong> <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen<br />

Alte B<strong>und</strong>esländer<br />

(120=100%)<br />

Anzahl der Ämter:<br />

neue B<strong>und</strong>esländer<br />

(60=100%)<br />

Summe<br />

(180=100%)<br />

<strong>Vollzug</strong> durch den Amtstierarzt möglich 47 (39%) 49 (82%) 96 (53%)<br />

Amtstierarzt nur Sachverständiger 57 (48%) 1 (2%) 58 (32%)<br />

Zu Vor- <strong>und</strong> Nachteilen bei Ermittlung, Entscheidung <strong>und</strong> Ahndung in der Hand des<br />

Amtstierarztes äußerten sich 161 Amtstierärzte.<br />

In 126 Ämtern wurde der Zustand für durchweg vorteilhaft für den <strong>Vollzug</strong> gehalten.<br />

In 27 Ämtern wurden Vorteile <strong>und</strong> Nachteile genannt. Acht Amtstierärzte beurteilten eine<br />

solche Situation insgesamt als nachteilig. Von diesen 35 Amtstierärzten, die Nachteile sahen,<br />

besaßen nur zwölf Befugnisse für den <strong>Vollzug</strong>; 20 waren mit diesen Befugnissen nicht ausgestattet<br />

(d.h. 57% der Amtstierärzte, die Nachteile sahen).<br />

In sechs Ämtern konnte weder ein positiver noch ein negativer Effekt gesehen werden.<br />

Insgesamt gaben die Amtstierärzte 233 Vorteile sowie 35 Nachteile für den Fall an, daß die<br />

Befugnisse für den <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes <strong>beim</strong> Amtstierarzt liegen:<br />

Als bedeutendster Vorteil wurde eine kürzere Dauer der Verfahren unter anderem durch den<br />

verkürzten Verwaltungsweg bezeichnet (81mal).<br />

Auch effektivere Arbeit (50mal) <strong>und</strong> Sachverstand bei der Entscheidung (37mal), der häufig<br />

bei Mitarbeitern des Ordnungsamtes nicht vorausgesetzt wurde, wurden hervorgehoben.<br />

Informationsverlust werde vermieden (19mal), da die Beurteilung durch die Person geschehe,<br />

die die Situation vor Ort in Augenschein genommen hat, nämlich durch den Amtstierarzt.<br />

Dieser habe dann auch eine bessere Übersicht (siebenmal) <strong>und</strong> keine <strong>Probleme</strong> mit anderen<br />

zuständigen Behörden (achtmal).<br />

Durch die Möglichkeit der Nachkontrolle von Maßnahmen könne die Durchsetzung von Auflagen<br />

nachhaltiger <strong>und</strong> konsequenter erfolgen (13mal).<br />

Eine angemessenere Bußgeldhöhe (viermal) <strong>und</strong> geringerer finanzieller bzw. personeller<br />

Aufwand (dreimal) wurden angesprochen.<br />

Die Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit sei größer, wenn vom Amtstierarzt sowohl Ermittlung,<br />

Entscheidung als auch Ahndung durchgeführt würden (dreimal).<br />

Je zweimal wurde als Vorteil genannt, daß das Sammeln von Erfahrungen für ähnliche Fälle<br />

möglich sei.

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