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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Drei Amtstierärzte bezeichneten diese Behörde näher; zwei nannten ein Rechtsamt, der dritte<br />

eine Abteilung für öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung.<br />

In fünf weiteren Ämtern entschieden Mitarbeiter des Veterinäramtes, Ordnungsamtes <strong>und</strong><br />

zusätzlich einer dritten Stelle, nämlich viermal einer Bußgeldstelle <strong>und</strong> einmal eines Rechtsamtes.<br />

Tab.22: Behörden, die Entscheidungen über notwendige Maßnahmen bei tierschutzrelevanten<br />

Anzeigen fällten<br />

Anzahl der Ämter:<br />

Entscheidung durch:<br />

alte B<strong>und</strong>esländer<br />

(120=100%)<br />

neue B<strong>und</strong>esländer<br />

(60=100%)<br />

Summe<br />

(180=100%)<br />

Veterinäramt 42 (35%) 41 (68%) 83 (46%)<br />

Ordnungsamt 37 (31%) 3 (5%) 40 (22%)<br />

andere Behörden 4 (3%) 1 (2%) 5 (3%)<br />

Veterinäramt <strong>und</strong> Bußgeldstelle 14 (12%) 9 (15%) 23 (12%)<br />

Veterinäramt <strong>und</strong> Ordnungsamt 15 (13%) 4 (7%) 19 (11%)<br />

Veterinäramt, Ordnungsamt <strong>und</strong><br />

andere Behörde 4 (3%) 1 (2%) 5 (3%)<br />

4.3.3. Vollmachten des Amtstierarztes im <strong>Vollzug</strong> <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen der Länder darüber, welche Behörde für den <strong>Vollzug</strong> der<br />

tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuständig ist, sind unterschiedlich.<br />

In Bremen wurde beiden Veterinärämtern der <strong>Vollzug</strong> übertragen.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Brandenburg haben die<br />

Amtstierärzte ebenfalls die Möglichkeit des <strong>Vollzug</strong>s, allerdings befindet sich die Bußgeldstelle<br />

teilweise innerhalb einer anderen Behörde als dem Veterinäramt wie z.B. dem Ordnungsamt.<br />

In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Thüringen ist es den Gemeinden <strong>und</strong> Städten<br />

überlassen, inwieweit dem Amtstierarzt der <strong>Vollzug</strong> übertragen wird; überwiegend liegt der<br />

<strong>Vollzug</strong> jedoch <strong>beim</strong> Veterinäramt.<br />

In Baden-Württemberg <strong>und</strong> Bayern obliegt die Entscheidung dem Landratsamt. Zur Zeit gibt<br />

es in Baden-Württemberg eine etwa gleiche Anzahl von Veterinärämtern mit <strong>und</strong> ohne <strong>Vollzug</strong>,<br />

in Bayern dagegen hat der Amtstierarzt überwiegend die Rolle eines Sachverständigen.<br />

Das Ordnungsamt, meist die Bußgeldstelle, wird in unterschiedlicher Weise in den <strong>Vollzug</strong><br />

einbezogen. Folgende Situation eines Veterinäramtes sei als Beispiel genannt:<br />

Der Amtstierarzt legt den Sachverhalt, den Umfang der Maßnahme <strong>und</strong> die gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Bußgeldstelle im Ordnungsamt vor. Die Bußgeldstelle führt dann den Verwaltungsakt<br />

aus, d.h. sie lädt den Verursacher vor, führt bei Bedarf eine Anhörung durch <strong>und</strong><br />

kann auch das Strafmaß in Absprache mit dem Amtstierarzt mildern oder erhöhen. Bei spezifischen<br />

veterinärmedizinischen Belangen ist während der Anhörung im Verwaltungsamt der<br />

zuständige Amtstierarzt zusätzlich als Gutachter anwesend.

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