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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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4.3. Einfluß der Behördenorganisation auf den <strong>Vollzug</strong> von Tierschutzangelegenheiten<br />

4.3.1. Zuständigkeiten bei Ermittlungen in tierschutzrelevanten Angelegenheiten<br />

In 118 der Ämter (66% aller untersuchten Ämter) führten nur Mitarbeiter des Veterinäramtes<br />

die Ermittlungen durch, in 52 Ämtern (28%) geschah dies zusammen mit Mitarbeitern einer<br />

anderen Behörde (Tab.21). Von 30 Amtstierärzten wurde hier die Polizei genannt - fünf dieser<br />

Angaben bezogen sich auf Ämter in den neuen B<strong>und</strong>esländern - , von 13 Amtstierärzten das<br />

Ordnungsamt.<br />

Auch der Tierschutzverein wurde als unterstützende Instanz erwähnt (zweimal).<br />

Nach den Angaben von acht Amtstierärzten wurden die Ermittlungen von Mitarbeitern des<br />

Veterinäramtes, Ordnungsamtes <strong>und</strong> unterstützend einer dritten Stelle, nämlich sechsmal von<br />

der Polizei <strong>und</strong> zweimal vom Tierschutzverein, durchgeführt.<br />

Tab.21: Behörden, die die Ermittlungen bei tierschutzrelevanten Anzeigen durchführten<br />

Anzahl der Ämter:<br />

Ermittelnde Behörde: absolut relativ<br />

Veterinäramt 118 66%<br />

Ordnungsamt 4 2%<br />

andere Behörden 3 2%<br />

Veterinäramt <strong>und</strong> Polizei 29 16%<br />

Veterinäramt <strong>und</strong> Ordnungsamt 13 7%<br />

Veterinäramt <strong>und</strong> andere Behörden 2 1%<br />

Veterinäramt, Ordnungsamt <strong>und</strong> andere Behörde 8 4%<br />

keine Angabe 3 2%<br />

Summe 180 100%<br />

4.3.2. Zuständigkeit bei Entscheidungen bezüglich tierschutzrelevanter Anzeigen<br />

Die Entscheidung über notwendige Maßnahmen bei tierschutzrelevanten Anzeigen wurde in<br />

der Mehrzahl im Veterinäramt gefällt.<br />

In fünf Ämtern wurde auf diese Frage keine Antwort gegeben.<br />

In 83 Veterinärämtern, das sind 46% aller untersuchten Ämter, waren ausschließlich Mitarbeiter<br />

dieser Ämter mit den Entscheidungen über Anzeigen befaßt.<br />

In 47 weiteren Ämtern, das entspricht 26% aller untersuchten Ämter, waren Mitarbeiter der<br />

Veterinärämter an solchen Entscheidungen beteiligt (Tab.22).<br />

In 25% der untersuchten Veterinärämter hatten die Mitarbeiter keine Einflußmöglichkeit auf<br />

eine Entscheidung über notwendige Maßnahmen. Ein Amtstierarzt gab den Kommentar, ihm<br />

sei sogar der Vorschlag der Höhe des Bußgeldes versagt.<br />

In fünf Ämtern, d.h. 3% der Ämter, wurden Entscheidungen weder durch das Veterinäramt<br />

noch durch das Ordnungsamt, sondern durch eine andere Behörde gefällt.

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