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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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§ 11 Abs.2 Nr.1, Sachk<strong>und</strong>e:<br />

Kritik:<br />

Die Bestimmungen sind unzureichend.<br />

Ein mindestens dreijähriger hobbymäßiger Umgang wird bei Ablegung einer Sachk<strong>und</strong>eprüfung<br />

einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt (Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

zur Durchführung des TierSchG (Allg. VwVorschrift z. DF d. TierSchG), 5.2.2.2), ist<br />

jedoch nicht nachprüfbar.<br />

§ 11 Abs.4, Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume bei Betreiben ohne Erlaubnis:<br />

Umsetzungsschwierigkeiten:<br />

Diese Bestimmung ist in der Praxis kaum durchsetzbar, da sonst häufig die Existenzgr<strong>und</strong>lage<br />

des Betreibers gefährdet ist.<br />

§ 11b, Verbot von Qualzuchten:<br />

Kritik:<br />

Qualzuchten im Heimtierbereich sind ohne Erweiterung der bisherigen Gesetzeslage z.B.<br />

durch Verordnungen kaum zu verhindern.<br />

§ 13 Abs.1:<br />

Kritik:<br />

Herstellung <strong>und</strong> Vertrieb von Vorrichtungen oder Stoffen zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen<br />

von Wirbeltieren, wenn damit eine vermeidbare Gefahr für die Tiere verb<strong>und</strong>en<br />

ist, ist nicht verboten; nur deren Anwendung, die schwerer zu überprüfen ist.<br />

§ 16, Kontrollen von Betrieben:<br />

Umsetzungsschwierigkeiten:<br />

Das vorhandene tierärztliche Personal reicht nicht aus.<br />

Kritik:<br />

Der Paragraph ist nicht generell auf private Tierhalter bezogen.<br />

§ 16a, Fortgenommene Tiere <strong>und</strong> deren Unterbringung:<br />

Umsetzungsschwierigkeiten:<br />

Es steht kein Tierheim oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung bzw. es<br />

besteht kein Vertrag mit dem örtlichen Tierheim, Tiere aufzunehmen; besondere Problemfälle:<br />

landwirtschaftliche Nutztiere <strong>und</strong> Exoten.<br />

Das notwendige Verwaltungsverfahren zur Wegnahme von Tieren ist zu aufwendig.<br />

Die entstehenden Kosten sind zu hoch.<br />

Kritik:<br />

Solange die Anforderungen des § 16a Satz 2 Nr.3 nicht erfüllt sind, kann ein dem Besitzer<br />

entzogenes Tier nicht weitervermittelt werden.<br />

Es besteht kein Rechtsschutz für die Personen, die die Maßnahmen praktisch durchführen,<br />

wenn im Amt nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht.<br />

§ 16a, Tierhalteverbot:<br />

Umsetzungsschwierigkeiten:<br />

Bis zu seiner Durchsetzung vergeht oft zu viel Zeit.<br />

Häufig werden zum Widerspruch gerichtliche Maßnahmen ergriffen.

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