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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Andere Gründe waren:<br />

- lange Verfahrensdauer (zweimal)<br />

- fehlende Literatur bei Richtern <strong>und</strong> Staatsanwälten <strong>und</strong> dadurch unsachgemäße Beurteilung<br />

von Gerichtsfällen<br />

- mangelndes Interesse oder mangelnde Ausbildung der Richter<br />

- fehlende Würdigung von erbrachten Beweisen vor Gericht<br />

- fehlende Unterstützung seitens der Staatsanwälte<br />

- Ignoranz gegenüber der Kompetenz des Amtstierarztes von seiten der Richter bzw. Staatsanwälte<br />

- juristische Formfehler<br />

Elf Amtstierärzten bereitete die Fortnahme von Tieren aufgr<strong>und</strong> § 16a TierSchG <strong>Probleme</strong>.<br />

Teilweise stünde für die Unterbringung kein Tierheim zur Verfügung, oder aber es bestände<br />

kein Vertrag mit dem örtlichen Tierheim, Tiere aufzunehmen. Besonders wurden landwirtschaftliche<br />

Nutztiere <strong>und</strong> Exoten als Problemfälle genannt, da für diese Tiere ein erheblicher<br />

Platzbedarf bzw. spezielle Bedingungen an die Unterbringung bestehe. Das notwendige Verwaltungsverfahren<br />

zur Wegnahme von Tieren wurde als zu aufwendig bezeichnet.<br />

In den B<strong>und</strong>esländern, in denen die Veterinärbehörden keine ordnungsbehördliche Befugnisse<br />

erhalten haben (siehe 4.3.3.), wurden von zehn Amtstierärzten verwaltungsbedingte <strong>Probleme</strong><br />

erwähnt.<br />

In sieben Ämtern wurde fehlender <strong>Vollzug</strong> bemängelt, in zwei Ämtern die lange Dauer von<br />

Verwaltungsverfahren. Von einem Amtstierarzt wurde als Problem gesehen, daß die Besetzung<br />

der übergeordneten Institution von der jeweiligen politischen Leitung des Bezirkes abhänge.<br />

Deshalb würden in Entscheidungen bezüglich des Tierschutzes politische Einflüsse mit<br />

einbezogen.<br />

In acht Veterinärämtern kamen die Folgen sozialer <strong>Probleme</strong> zur Sprache.<br />

In diesem Zusammenhang wurden <strong>Probleme</strong> mit bestimmten Personengruppen wie Arbeitslosen,<br />

Rechtsradikalen <strong>und</strong> Obdachlosen erwähnt. Wenn beispielsweise kein fester Wohnsitz<br />

vorhanden sei, könnten sich die Personen der Zuständigkeit durch das Veterinäramt entziehen.<br />

Solange der Beschuldigte Sozialhilfeempfänger oder in einer anderen Art zahlungsunfähig ist,<br />

haben Bußgelder wenig Auswirkungen. Einen solchen Zusammenhang sozialer mit finanzieller<br />

Problematik führten vier Amtstierärzte aus.<br />

Vergrößerung des Arbeitsaufwandes durch Anzeigen aufgr<strong>und</strong> von Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />

wurde in drei Ämtern bemängelt.<br />

In jeweils zwei Ämtern traten folgende Schwierigkeiten auf:<br />

Tierschutzengagierte Personen behinderten die Arbeit des Amtstierarztes; Anzeigende wollten<br />

anonym bleiben, so daß aufgr<strong>und</strong> fehlender Zeugen eine weitere Bearbeitung der Fälle ausbleiben<br />

mußte; Betrieben fehlte die nach § 11 TierSchG zum Betreiben einer gewerblichen<br />

Tätigkeit erforderliche ausreichende Qualifikation.<br />

Weitere sonstige Gründe werden in Punkt 10.2. ausgeführt.

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