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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Aber auch andere Verordnungen wie die Verordnung zum Schutz von Tieren <strong>beim</strong> grenzüberschreitenden<br />

Transport vom 29. März 1983 (dreimal) sowie die Verordnung zum Schutz von<br />

Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (zweimal) kamen zur<br />

Sprache. Bei der letzteren wurde als besonderes Problemtier der Schlittenh<strong>und</strong> erwähnt. Um<br />

an Rennen teilzunehmen, werde das Zurücklegen beträchtlicher Entfernungen in meist sehr<br />

kleinen Behältnissen, oft sogar ins Ausland, in Kauf genommen.<br />

Es gab <strong>Probleme</strong> bei der Einhaltung von vorgegebenen Tränke- <strong>und</strong> Fütterungsintervallen<br />

(zweimal) sowie <strong>beim</strong> Entladen der Tiere (zweimal), Beladenormen sowie Bestimmungen zu<br />

Transportdauer <strong>und</strong> Ruhezeiten wurden als unzureichend empf<strong>und</strong>en. Auch sei der Rücklauf<br />

von Versorgungsbescheinigungen bei Schlachttiertransporten nicht ausreichend.<br />

Verstöße gegen die einschlägigen Empfehlungen würden sich oft nicht als Ordnungswidrigkeit<br />

ahnden lassen. Auch wurde als Problem angesehen, daß in der Europäischen Union unterschiedliche<br />

Maßstäbe bezüglich des Tierschutzes vorlägen.<br />

Von einem Amtstierarzt, in dessen Zuständigkeit die Kontrolle von Transporten ins Ausland<br />

fiel, wurde vorgeschlagen, Tiertransporte ins Ausland zur Schlachtung gänzlich zu verbieten<br />

oder nur über kurze Strecken zu erlauben <strong>und</strong> statt dessen den Transport von Fleisch zu unterstützen.<br />

Ein weiterer Amtstierarzt unterstützte aus diesem Gr<strong>und</strong> die Erlaubnis für das<br />

Schächten in Deutschland.<br />

Durch zu ungenaue Definitionen im Tierschutzgesetz gab es in 14 Ämtern Schwierigkeiten<br />

<strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong>, insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es wurden genauere<br />

Bestimmungen zu Schmerzen, Leiden <strong>und</strong> Schäden verlangt. Auch solle der häufig verwendete<br />

Begriff „erheblich“ definiert werden.<br />

Zu speziellen Paragraphen des Tierschutzgesetzes gab es 13 Anmerkungen (siehe 4.2.2.).<br />

Von 15 Amtstierärzten wurden unzureichende Bestimmungen in Bezug auf das Betreten von<br />

Privatwohnungen zwecks Überprüfung der Tierhaltung genannt. Richterliche Beschlüsse<br />

seien bei Bedarf nur selten zu erwirken (siehe auch 2.1.4. <strong>und</strong> 5.2.2.).<br />

Wünsche nach umfassenderen Regelungen zur Haltung von Tieren in Wohnungen kamen<br />

auf zehn Fragebögen zur Sprache; dabei ging es vor allem um H<strong>und</strong>e (neunmal), jedoch ebenfalls<br />

um Katzen (viermal).<br />

4.2.1.3. Sonstige Gründe<br />

Insgesamt nannten 60 Amtstierärzte 78 sonstige Gründe für <strong>Probleme</strong> bei der Bearbeitung von<br />

Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.<br />

In 23 Fällen wurden <strong>Probleme</strong> (drei Fälle alleine von einem Amtstierarzt) erwähnt, die auftraten,<br />

wenn der Fall vor Gericht vertreten werden mußte.<br />

In 16 Veterinärämtern wurde ein zu niedriges Strafmaß im Verhältnis zum Vergehen bemängelt,<br />

z.B. bei Wiederholungstätern nur Haftstrafe zur Bewährung anstelle eines Tierhaltungsverbotes<br />

<strong>und</strong> häufige Verfahrenseinstellungen.

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