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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Amtstierarzt, daß er, wenn eine Kontrolle der Lichtzeiten anders nicht möglich sei, verfüge,<br />

daß der Schweinehalter auf eigene Kosten eine verplombte Zeitschaltuhr zu installieren habe.<br />

In Neubauten in seinem Amtsbereich werde dies bereits bei der Planung berücksichtigt.<br />

Von neun Amtstierärzten wurde die Kälberhaltungsverordnung erwähnt.<br />

Sie sei für Milchviehhaltungen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung mit einem beschränkten<br />

Raumangebot konstruiert seien, zu theoretisch <strong>und</strong> zu unübersichtlich (zweimal).<br />

Das Zufüttern von strukturiertem Rauhfutter sei nicht umsetzbar. Aber auch hier gäbe es finanzielle<br />

<strong>Probleme</strong>, notwendige Baumaßnahmen durchzuführen (dreimal).<br />

Kritik an der Verordnung für das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien wurde 41mal geäußert, ein<br />

Amtstierarzt nannte hier drei Punkte.<br />

Das Problem lag in 16 Ämtern besonders darin, nachzuweisen, daß ein H<strong>und</strong> nicht mindestens<br />

eine St<strong>und</strong>e Auslauf am Tag hat. Zudem wurde bemängelt, daß eine zu kurze Anbindung in<br />

Haus oder Stall nicht verboten <strong>und</strong> die Verordnung überhaupt auf Haltung in der Wohnung<br />

nicht angewendet werden könne. Ebenso wurde erwähnt, daß viele Bestimmungen nicht strafbzw.<br />

bußgeldbewehrt <strong>und</strong> unklar formuliert seien. Als Beispiele für solche Bestimmungen der<br />

H<strong>und</strong>ehaltungsverordnung wurden die Regelungen in § 2 Abs.2 bis 6 bezüglich der Anbindehaltung<br />

sowie § 7 bezüglich der Wartung <strong>und</strong> Pflege des H<strong>und</strong>es angesprochen.<br />

Eine St<strong>und</strong>e Auslauf, wie für H<strong>und</strong>e in Anbindehaltung vorgeschrieben, wurde auch für H<strong>und</strong>e<br />

in Zwingerhaltung gefordert.<br />

Des weiteren wurde das Problem angeführt, daß H<strong>und</strong>e, die, wenn auch mit ausreichendem<br />

Platz, in einsamen Hallen oder Scheunen gehalten werden, nicht regelmäßig von ihren Besitzern<br />

aufgesucht würden.<br />

Ein Amtstierarzt schlug vor, die Form des Zwingers in der Verordnung näher zu definieren, da<br />

ein Gerichtsverfahren gegen einen H<strong>und</strong>ehalter eingestellt wurde, dessen Zwinger in<br />

Schlauchform verlief, so daß er von dem H<strong>und</strong> nur schlecht genutzt werden konnte, jedoch<br />

nach Quadratmetern ausreichende Fläche aufwies.<br />

Insgesamt wurde die Verordnung als veraltet bezeichnet.<br />

Verordnungen zu Tiertransporten wurden in 38 Fällen für schwer durchsetzbar gehalten:<br />

Als verbesserungswürdig bezeichnet wurde von elf Amtstierärzten die Verordnung zum<br />

Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen <strong>beim</strong> Transport vom 22. Juni 1993. Es<br />

sei schwer, nachzuweisen, ob sich Tiere Verletzungen schon vor oder erst während eines<br />

Transportes zugezogen haben.<br />

Auch gilt, sobald die neue Fleischhygiene-Verordnung in Kraft tritt, daß der Bauer für transportunfähige<br />

Tiere kein Geld mehr bekommt, wenn sie nicht geschlachtet <strong>und</strong> dann innerhalb<br />

von 60 Minuten zum Schlachthof transportiert worden sind. Diese Zeit kann nur eingehalten<br />

werden, wenn sich der Bauernhof in unmittelbarer Nähe eines Schlachthofes befindet.<br />

Für den Landwirt würde das Einhalten der oben genannten Verordnung, d.h. kranke Tiere<br />

nicht zu transportieren, finanzielle Verluste bedeuten. Tiere, die z.B. Frakturen haben oder ein<br />

gestörtes Sensorium, werden oft jedoch auch nicht eingeschläfert, da dies weitere Kosten verursachen<br />

würde. Die Landwirte warten, bis die Tiere ohne äußere Einwirkung sterben, so daß<br />

durch die Verordnung das Leiden der kranken Tiere verschärft wird.

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