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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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fig zu Widerspruch seitens der Beschuldigten gegen ein solches Verbot, welches dann gerichtlich<br />

vertreten werden mußte.<br />

Ein Amtstierarzt hielt eine Erlaubnis für notwendig, bei Tierhalteverboten in landwirtschaftlichen<br />

Nutztierhaltungen ggf. die Tiere schlachten bzw. im Falle von exotischen Zirkustieren<br />

wie Affen, Löwen oder Bären, die kaum an anderen Orten unterzubringen sind, töten zu lassen,<br />

wenn der Zustand der Tiere dies zur Vermeidung weiterer Leiden oder Schäden nahelegt.<br />

In einem anderen Amt gab es <strong>Probleme</strong> mit dem Tierheim, welches Tiere oft nur aufnahm,<br />

wenn die Kostenfrage der Unterbringung geklärt war.<br />

In Fällen der Fortnahme nach § 16a TierSchG kann jedoch in der Regel nicht zugesichert<br />

werden, daß der Halter die Auslagen des Tierheimes ersetzen wird.<br />

Auch stünde nicht ausreichend Personal zur praktischen Durchsetzung der Maßnahmen nach<br />

§ 16a Nr.2 zur Verfügung, so daß die Personen, die statt dessen diese Arbeiten durchführen,<br />

hierbei keinerlei Rechtsschutz haben. Es stellt sich z.B. bei Unfällen während des Einfangens<br />

größerer Tiere die Frage, wer die Unkosten für die entstandenen Schäden zu tragen hat.<br />

Ein Amtstierarzt kritisierte § 19 TierSchG. Dieser betrifft den Einzug von Tieren, auf die sich<br />

eine Straftat nach § 17 TierSchG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG bezieht;<br />

bei der Unterbringung der Tiere kann es zu ähnlichen Schwierigkeiten kommen wie bei der<br />

Anwendung von § 16a.<br />

53 kritische Vermerke hatten Bestimmungen in der Nutztierhaltung zum Thema, fünf davon<br />

wurden alleine von einem Amtstierarzt notiert. Hier war ein auffallender Unterschied zwischen<br />

alten B<strong>und</strong>esländern (45mal) <strong>und</strong> neuen B<strong>und</strong>esländern (achtmal) zu bemerken.<br />

Ganz allgemein wurde eine Verbesserung der Haltungsverordnungen der landwirtschaftlichen<br />

Nutztiere vorgeschlagen, da diese in einzelnen Bereichen noch nicht die Befriedigung der Bedürfnisse<br />

der Tiere sicherstellten. Spaltenboden beispielsweise wurde als nicht tiergerecht<br />

empf<strong>und</strong>en. Auf der anderen Seite wurde von einem Amtstierarzt eine Behinderung der Praktikabilität<br />

durch zu viele Maßangaben kritisiert, die überprüft werden müssen.<br />

51 Amtstierärzte hielten weitere Verordnungen bzw. genauere Bestimmungen für die Haltung<br />

von Tieren für notwendig.<br />

Von elf Amtstierärzten wurden dabei strengere Vorschriften für die Rinderhaltung vermißt,<br />

d.h. für Rinder, die älter als sechs Monate sind wie beispielsweise in Milchvieh-, Mutterkuhoder<br />

Winterweidehaltung. Für die Pferdehaltung wurde von zehn Amtstierärzten eine Verordnung<br />

verlangt.<br />

In acht Ämtern wurden Bestimmungen für Geflügelhaltung (z.B. Junghennen, Mastgeflügel<br />

<strong>und</strong> Putenmast) sowie in weiteren sechs Ämtern für Exotenhaltung gefordert. Andere genannte<br />

Tierarten waren Tiere in Zoos <strong>und</strong> Zirkussen (viermal), Heimtiere (dreimal), Fische<br />

(zweimal), Strauße (zweimal), Gehegehaltung von Wildtieren, Pelztiere <strong>und</strong> Kaninchen (je<br />

einmal).<br />

Die Schweinehaltungsverordnung wurde von 20 Amtstierärzten kritisiert. Zum einen verhinderten<br />

zu hohe Kosten für die Besitzer (viermal), bereits bestehende Haltungsformen zu<br />

ändern, zum anderen ging es um die Einhaltung der vorgeschriebenen Lichtzeiten (viermal),<br />

des Auslaufs bei Zuchtsauen (viermal) sowie der Unmöglichkeit, das Ausleben des Spieltriebes<br />

der Tiere zu kontrollieren (einmal). Bei einem persönlichen Gespräch berichtete ein

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