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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Unzureichende Finanzmittel der Veterinärverwaltungen bzw. Kommunalbehörden wurden in<br />

folgendem Zusammenhang bemängelt:<br />

In 29 Ämtern scheiterte die Wegnahme von Tieren nach § 16a Nr.2 <strong>und</strong> deren Unterbringung<br />

an den dadurch entstehenden hohen Kosten.<br />

Das Bestellen von Sachverständigen mußte in sieben Ämtern, notwendige Fortbildung in vier<br />

Ämtern, die Beschaffung von Literatur in vier Ämtern, die Anschaffung von Geräten wie Gasspürgerät,<br />

Luxmeter <strong>und</strong> Wassertests in zwei Ämtern sowie der Ersatz von Fahrtkosten in<br />

einem Amt unterbleiben.<br />

In sechs Ämtern - <strong>und</strong> zwar ausschließlich in den neuen B<strong>und</strong>esländern - bestanden <strong>Probleme</strong><br />

mit der Unterbringung von F<strong>und</strong>tieren, die mit fehlenden Aufwendungen der Stadt bzw. des<br />

Landes für die Tierheime zusammenhingen.<br />

In drei Fällen, ebenfalls nur in den neuen B<strong>und</strong>esländern, konnte Sterilisation bzw. Kastration<br />

freilebender Katzen nicht ausreichend finanziert werden.<br />

Ersatzvornahmen, d.h. die Beauftragung eines anderen als den Verpflichteten mit der Vornahme<br />

einer Handlung, mußten in drei Ämtern aufgr<strong>und</strong> zu hoher Kosten unterbleiben. Hierdurch<br />

treten <strong>Probleme</strong> bei Tierhaltern auf, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können<br />

oder wollen.<br />

4.2.1.2. <strong>Probleme</strong> <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Bestimmungen<br />

148 Amtstierärzte äußerten sich näher zu unzureichenden bzw. ungeeigneten gesetzlichen<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> gaben 408 Beispiele.<br />

Die häufiger genannten Punkte werden im folgenden zusammengefaßt, weiteres ist in 10.2.<br />

beschrieben.<br />

Zu <strong>Probleme</strong>n bei der Durchsetzung des § 16a TierSchG (Tierhalteverbot <strong>und</strong> Tierwegnahme)<br />

gab es 65 Angaben. In diesem Zusammenhang wurde das Tierhalteverbot 27mal angesprochen,<br />

Tierwegnahme sowie die anschließende Unterbringung der Tiere 46mal, vor allem<br />

aus Kostengründen <strong>und</strong> wegen mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten.<br />

Solange die Anforderungen des § 16a Satz 2 Nr.3 nicht erfüllt sind, kann ein dem Besitzer<br />

entzogenes Tier nicht weitervermittelt werden, sondern es muß abgewartet werden, ob eine<br />

den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt<br />

werden kann. Dies gilt auch, wenn eine zügige Änderung nicht zu erwarten ist,<br />

weil der Halter nicht zuverlässig ist oder das Tier eigentlich nicht wiederhaben möchte. Ebenso<br />

müssen diese Bestimmungen eingehalten werden, wenn der Halter mittellos ist, d.h. die<br />

Kosten für eine anderweitige Unterbringung in jedem Fall nicht zahlen kann <strong>und</strong> oft auch<br />

nicht über ausreichende Mittel für eine Änderung der Haltung verfügt. Ein Lösungsvorschlag<br />

von verschiedenen Ämtern war, daß dem Besitzer in solchen Fällen der Anspruch auf Wiedergabe<br />

des Tieres entzogen werden kann, der Besitz also aufgegeben werden muß.<br />

Vier Amtstierärzte bemängelten die in der Regel lange Zeitdauer, die vom Ausspruch eines<br />

Tierhalteverbotes nach § 16a Satz 2 Nr.2 bis zu dessen Umsetzung verginge. Die rechtlichen<br />

Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein entsprechendes Verbot wirksam werden zu<br />

lassen, sollten nach Meinung zweier Amtstierärzte gesenkt werden. In einem Amt kam es häu-

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