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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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6. Falls Ihr Amt in Fragen des Tierschutzes von anderen Ämtern beteiligt wird (z.B. bei<br />

Stallbauten), welche sind dies?<br />

___ Bauamt<br />

___ untere Naturschutzbehörde<br />

___ sonstige, nämlich_______________________________________________<br />

4. Abschnitt des Fragebogens<br />

Spezielle Gebiete wurden im vierten Abschnitt untersucht.<br />

Es ging um die Zusammenarbeit mit ansässigen Tierschutzvereinen, <strong>Probleme</strong> mit Zirkusbetrieben<br />

<strong>und</strong> Erfahrungen mit gesonderten Verordnungen zum Halten von H<strong>und</strong>en bzw. von<br />

gefährlichen H<strong>und</strong>en.<br />

Derartige Verordnungen sind nicht aufgr<strong>und</strong> des Tierschutzgesetzes erlassen worden, sondern<br />

zur Gefahrenabwehr zum Schutz des Menschen.<br />

Dennoch sollen sie in dieser Arbeit unter dem Thema „Tierschutzrechtliche Bestimmungen“<br />

näher betrachtet werden, denn die Steigerung des Aggressionspotentials von H<strong>und</strong>en führt<br />

häufig zu tierschutzrelevanten <strong>Probleme</strong>n.<br />

Die H<strong>und</strong>e verlieren die Fähigkeit zu dem ihrer Art entsprechenden Sozialverhalten. Um gefährliche<br />

Angriffe der Tiere gegen Menschen zu vermeiden, muß der Bewegungsraum der<br />

betroffenen H<strong>und</strong>e gesichert werden, welches wiederum ihre Möglichkeiten zu artgerechtem<br />

Verhalten einschränkt. Im Extremfall kann sogar eine Tötung der Tiere notwendig werden,<br />

wenn auf eine andere Art <strong>und</strong> Weise eine Beseitigung der von ihnen ausgehenden Gefahr<br />

nicht möglich erscheint. Dieses Problem wird im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von<br />

Tieren vor Mißbrauch durch Aggressionszüchtung <strong>und</strong> Aggressionsdressur vom Landwirtschaftsministerium<br />

vom 22. Juli 1991 genannt.<br />

In zehn B<strong>und</strong>esländern existieren Verordnungen zum Umgang mit H<strong>und</strong>en zur Gefahrenabwehr<br />

zum Schutz des Menschen: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg,<br />

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein (s. Anhang).<br />

B<strong>und</strong>eslandunabhängig wurde auch in einer Stadt eine solche Verordnung erlassen,<br />

nämlich in Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern).<br />

Zu der Frage zur Haltung von H<strong>und</strong>en bzw. gefährlichen H<strong>und</strong>en konnten Antworten aus den<br />

B<strong>und</strong>esländern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen <strong>und</strong> Bayern<br />

ausgewertet werden. Die Verordnung in Sachsen ist erst seit 1996 in Kraft <strong>und</strong> konnte deshalb<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

IV. Fragen zu speziellen Gebieten<br />

1. Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit ansässigen Tierschutzvereinen ?<br />

a) ___ ein Teil der Arbeit im Bereich Tierschutz wird von diesen ausgeführt (beispielsweise<br />

Prüfung bei Anzeigen, die an die Tierschutzvereine gingen, ob Bearbeitung durch das<br />

Veterinäramt notwendig)<br />

b)___ die Arbeit wird eher erschwert, denn _______________________________________<br />

c) weder a) noch b), sondern ___________________________________________

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