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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Das Interesse des Dienstherren, aber auch das schutzwürdige Interesse anderer an der Geheimhaltung<br />

soll gewahrt bleiben (SCHNUPP u. HAVERS, 1994).<br />

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Dienstvorgesetzte. Über ein Versagen<br />

der Genehmigung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde (§ 62, Abs. 4 des B<strong>und</strong>esbeamtengesetzes<br />

vom 27. Februar 1985).<br />

Die Möglichkeit eines Amtstierarztes, die Öffentlichkeit über Mißstände zu informieren, kann<br />

hierdurch eingeschränkt werden. Ein Amtstierarzt aus Cloppenburg beispielsweise durfte den<br />

Medien nur noch nach Genehmigung seines Dienstherren Auskunft geben (ANDRES, 1995).<br />

Ihm wurden Fahrten in Sachen Tierschutz über den Bereich Cloppenburg hinaus sowie das<br />

Halten eines Vortrages vor Fachpublikum untersagt.<br />

Um den Fragebogen mit den Pflichten der Beamten <strong>und</strong> anderer Mitarbeiter im öffentlichen<br />

Dienst in Übereinstimmung zu halten, wurde der Bogen Juristen der Universität Hannover zur<br />

kritischen Durchsicht vorgelegt. Die Prüfung ergab, daß es für die Beantwortung des Fragebogens<br />

nicht nötig sei, gegen das Datenschutzgesetz oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit<br />

zu verstoßen. In dem den versandten Bögen beigefügten Anschreiben wurde Anonymität der<br />

Auswertung zugesichert. Ein Bezug auf bestimmte B<strong>und</strong>esländer wurde nicht vorgenommen,<br />

so daß auch auf diese Weise kein Rückschluß auf einzelne Ämter möglich ist. Natürlich blieb<br />

es dem einzelnen Mitarbeiter weiterhin überlassen, bestimmte Fragen nicht zu beantworten,<br />

falls er dadurch eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit befürchtete.<br />

Im folgenden werden die untersuchten Bereiche kurz erläutert. Die entsprechenden Abschnitte<br />

des verwendeten Fragebogens, der an die Veterinärämter verschickt bzw. der bei persönlichen<br />

Besuchen den Gesprächen zugr<strong>und</strong>egelegt wurde, werden jeweils im Anschluß dargestellt.<br />

1. Abschnitt des Fragebogens<br />

Der erste Abschnitt befaßt sich mit dem Personal, das im Veterinäramt mit dem <strong>Vollzug</strong> beschäftigt<br />

ist, sowie mit den regelmäßig ausgeführten Tätigkeiten, wie z.B. Sachk<strong>und</strong>eprüfungen<br />

<strong>und</strong> Überwachungen.<br />

Es sollte ein Eindruck gewonnen werden, wie hoch der Arbeitsaufwand im Bereich Tierschutz<br />

für Mitarbeiter des Veterinäramtes einzuschätzen ist, welchen Stellenwert der Tierschutz<br />

überhaupt in den Ämtern besitzt <strong>und</strong> ob Aufgaben an Personen außerhalb des Amtes bzw. an<br />

Sachverständige delegiert werden können.<br />

Viele Tierärzte haben in ihrer Freizeit bereits aktiv auf dem Gebiet Tierschutz gearbeitet <strong>und</strong><br />

Erfahrungen gesammelt bzw. sich weitergebildet. Mit Frage I.2 sollte herausgef<strong>und</strong>en werden,<br />

ob Erfahrungen, Qualifikationen <strong>und</strong> persönliche Neigungen bei der Besetzung einer Stelle<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Anzahl der Sachk<strong>und</strong>eprüfungen nach § 11 TierSchG wurden als Parameter erfragt, ebenso<br />

die Anzahl der nach § 16 TierSchG notwendigen Kontrollen. Da sich ein Überblick verschafft<br />

werden sollte, wie groß der Arbeitsaufwand der einzelnen Veterinärämter für die notwendigen<br />

Kontrollen ist, wurde nicht die Anzahl der kontrollierten Betriebe, sondern die Anzahl<br />

der tatsächlich durchgeführten Kontrollen erfragt.

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