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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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- die Tierhalter, besonders im Bereich kleine Heim- <strong>und</strong> Haustiere, haben andere Auffassungen<br />

über Art <strong>und</strong> Weise der Tierhaltung als der Amtstierarzt bzw. als es die gesetzlichen Bestimmungen<br />

vorschreiben<br />

13 sonstige schwer durchzusetzende gesetzliche Bestimmungen wurden genannt:<br />

Unter anderem gab es <strong>Probleme</strong> mit den bisher bestehenden Bestimmungen zur Papageien<strong>und</strong><br />

Straußenhaltung sowie zur Betäubung <strong>und</strong> Schlachtung von Fischen, speziell Aalen.<br />

Schmuggel <strong>beim</strong> Tierhandel, Vermehren von H<strong>und</strong>en unter nicht tiergerechten Bedingungen<br />

<strong>und</strong> das Aussetzen von Tieren (TierSchG § 3 Nr.3 <strong>und</strong> 4) könne nicht eingedämmt werden.<br />

Das Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> sei teilweise kaum durchzusetzen.<br />

Als problematische Beispiele wurden Katzenwelpen bei Populationen der Wohngebiete<br />

in Städten <strong>und</strong> auf den Dörfern sowie sogenannte aufzuchtsunwürdige Saugferkel genannt.<br />

Die Genehmigung von Versuchstiereinrichtungen wird von der Bezirksregierung erteilt, das<br />

Veterinäramt soll jedoch die Einrichtungen kontrollieren. Besser sei es, das Veterinäramt bei<br />

der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen.<br />

Für Unterstände von Robusttieren (Pferd/Rind) bei Hobbyhaltung werde keine Baugenehmigung<br />

erteilt.<br />

Im folgenden seien Bemerkungen zu weiteren Bestimmungen zur landwirtschaftlichen<br />

Nutztierhaltung erläutert:<br />

Spezielle Landesbestimmungen für Geflügel, wie z.B. ein Erlaß zur Haltung von Masthähnchen<br />

nach Einhaltung eines maximalen Gewichtes pro Fläche, seien nicht einzuhalten (zweimal).<br />

Oft würden die Schnäbel von Geflügel stärker gekürzt als durch das Tierschutzgesetz erlaubt.<br />

Da dies aber allgemein geschehe, könne man nur in besonders schweren Fällen eingreifen<br />

(viermal).<br />

Das Verbot des Abkneifens bzw. Abschleifens von Zähnen bei Ferkeln ließe sich kaum kontrollieren<br />

(dreimal) - für sorgfältige Kontrollen sei ein hoher Zeitaufwand notwendig, <strong>und</strong> mit<br />

dem Wechsel der Zähne könne der Eingriff ohnehin nicht mehr nachgewiesen werden - ,<br />

ebenso das Verbot der Amputation von Bullenschwänzen.<br />

Kälberenthornung ohne Betäubung wurde als nicht tierschutzkonform bezeichnet.<br />

Die Hennenhaltungsverordnung sei unzureichend; in einem Fall wurde auch ein Verbot der<br />

Käfighaltung von Legehennen gefordert.<br />

Zudem wurde von einem Amtstierarzt bemängelt, daß in seinem Zuständigkeitsbereich von<br />

Seiten einer anderen Behörde Zuschüsse für extensive Tierhaltungen gewährt würden, ohne<br />

diese vorher auf Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu untersuchen bzw.<br />

untersuchen zu lassen.<br />

Es wurde angemerkt, daß zur landwirtschaftlichen Nutzung von nicht in Deutschland heimischen<br />

Tieren wie z.B. Straußen Regelungen fehlen würden.

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