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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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durchzusetzen (dreimal). Bei dem Besuch von zwei Veterinärämtern in den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

wurde als ein Gr<strong>und</strong> für die Häufigkeit dieses Mißstandes genannt, daß das Gewerbeamt<br />

dem Antragsteller nicht mitteilt, daß für den Betrieb auch eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG<br />

nötig ist. Dies lag nach Meinung der beiden Amtstierärzte daran, daß die Bestimmungen des<br />

Tierschutzgesetzes in den neuen B<strong>und</strong>esländern auch unter den Behörden immer noch nicht<br />

hinreichend bekannt sind. Die Amtstierärzte schlugen vor, die Gewerbeämter anzuweisen,<br />

dem Antragsteller entsprechende Informationen zuzuleiten.<br />

In drei Ämtern wurde die Schwierigkeit der Verhinderung von Qualzuchten im Heimtierbereich<br />

angesprochen.<br />

Von ebenfalls drei Amtstierärzten wurde bemängelt, daß die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes<br />

zu allgemein seien. Die Beweislast läge <strong>beim</strong> Veterinäramt, <strong>und</strong> juristisch stichhaltige<br />

<strong>und</strong> nachprüfbare Beweisführung bei „erheblichen Schmerzen oder Leiden“ sei sehr schwierig<br />

bis unmöglich.<br />

Zu gewerblichen Betrieben wurden in den Ämtern folgende Aussagen getroffen (dreimal):<br />

- ob bei Fahrbetrieben während des Betriebs die Tiere tierschutzgerecht behandelt werden, ist<br />

nicht kontrollierbar<br />

- Mindestanforderungen für Tierhaltungen im Zoofachhandel sind schwer durchsetzbar, da<br />

lieferungsbedingte kurzfristige Überbelegungen die Regel sind<br />

- der gewerbsmäßige H<strong>und</strong>ezüchter, der auch gekaufte H<strong>und</strong>e als selbstgezüchtete ausgibt,<br />

verteilt seinen Hündinnenbestand auf sämtliche Angehörige, so daß er nie über einen Bestand<br />

von drei Hündinnen hinauskommt<br />

Jeweils von zwei Amtstierärzten wurde genannt:<br />

- das Verbot des Schächtens (§ 4a TierSchG); die Person, die tatsächlich geschächtet hat, sei<br />

oft nicht zu ermitteln, <strong>und</strong> so werde das illegale Handeln weitergeführt<br />

- <strong>Probleme</strong>, die sich ergaben, weil sich bestimmte Bereiche der Zuständigkeit des Amtstierarztes<br />

entziehen:<br />

- Auf dem Gelände der B<strong>und</strong>esbahn hat der Amtstierarzt kein Zutrittsrecht; er muß sich zuerst<br />

eine Genehmigung besorgen. Dies trat bei einem Fall als Problem auf, als es um den<br />

Transport von Tieren ging.<br />

- Gefängnisinsassen wurden dabei beobachtet, wie sie sich Tauben fingen <strong>und</strong> grillten;<br />

Mitarbeiter des Veterinäramtes hatten jedoch keine Einflußmöglichkeit, da das Gefängnis<br />

dem Land unterliegt.<br />

- artgerechte Haltung von Exoten, eine Untersagung der Haltung wurde wegen fehlendem<br />

Spezialwissen als Problem angesehen<br />

- Richtlinie Pferdehaltung (Boxengröße, tägliche Bewegung)<br />

Den tierschutzrechtlichen Bestimmungen im ganzen galten sechs Bemerkungen.<br />

- eine Anordnung kann erst dann getroffen werden, wenn der Verstoß feststeht<br />

- verschiedene Erlasse sind nicht nachvollziehbar; Kommentierungen zu solchen Gesetzen<br />

wurden abgegeben, aber scheinen in der Regel nicht eingearbeitet zu werden

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