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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Weitere Ausführungen zu unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen (elfmal) waren:<br />

- der Amtstierarzt hat nicht das Recht, sich einen Ausweis zeigen zu lassen<br />

- <strong>Probleme</strong> in alteingesessenen Geschäften oder Anlagen, neue Regelungen durchzusetzen<br />

- es sollte eine tierschutzrechtliche Genehmigungpflicht geben, um Wildtiere, Heim- oder<br />

Zootiere in privater Hand halten zu können<br />

- Verlosung von Tieren auf sogenannten „Taubenmärkten“<br />

- fehlende Verbreitung der Entwürfe von Gutachten im Auftrag des B<strong>und</strong>esministeriums für<br />

Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten unter den Behörden <strong>und</strong> damit keine Möglichkeit der<br />

Amtstierärzte, konstruktive Kritik zu üben<br />

- man sollte die Behörde fachlich dazu in die Lage versetzen, Tierschutz zu beurteilen, <strong>und</strong><br />

nicht einfach mehr Verordnungen erlassen<br />

- tierschutzrechtliche Bestimmungen für Tierbörsen nicht ausreichend<br />

- tierges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> tierschutzrechtliche Forderungen können mit den vorgesehenen Fördermitteln<br />

nicht erfüllt werden<br />

- Transport von Heimtieren<br />

- oft können geplante Vorhaben des Veterinäramtes nicht umgesetzt werden, weil die Verhältnismäßigkeit<br />

nicht gegeben ist<br />

- unterschiedliche fachliche Auffassungen (z.B. Winterweidehaltung, Wiederaussetzen kastrierter<br />

Katzen, Kupiertouristik etc.)<br />

10.2.3. Durchsetzung von Gesetzen<br />

Erschwerte Durchsetzung wurde in fünf Ämtern mit bestehenden schlechten sozialen Verhältnissen<br />

begründet. Zwangs- oder Bußgelder bzw. Kosten für Ersatzvornahmen, solange noch<br />

kein Tierhaltungsverbot gerechtfertigt sei, würden nicht gezahlt, es werde vermehrt aggressivem<br />

Verhalten <strong>und</strong> Verweigerung des Betretens der Gr<strong>und</strong>stücke begegnet.<br />

Weitere fünf Amtstierärzte hielten Überwachungsaufgaben für schwer zu erfüllen. Zu viele<br />

Details der Verordnungen bedeuteten einen zu großen Aufwand. Manche Bestimmungen, wie<br />

z.B. ausreichende Bewegung für die Tiere oder Häufigkeit des Tränkens, seien kaum durchsetzbar.<br />

Auch Leitlinien über die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben (TIERÄRZTLICHE<br />

VEREINIGUNG TIERSCHUTZ, 1994/1995; BUNDESMINISTERIUM FÜR<br />

ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN, 1990), besonders Säugetiere betreffend,<br />

bereiteten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (viermal); beispielsweise bei lange<br />

bestehender Haltung von Exoten (z.B. 40jähriger Elefant im Wanderzirkus). In diesem Zusammenhang<br />

wurden auch andere den Tierschutz berührende Bereiche angesprochen, wie das<br />

Auftreten von Schlangentänzern sowie Futterbetteln mit Tieren.<br />

Mit der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Abs.1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis<br />

begonnen werden (§ 11 Abs.3). Wenn diesem zuwidergehandelt wird, kann durch die Behörde<br />

auch eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume angeordnet werden (§ 11<br />

Abs.4). In der Praxis ist es aber kaum möglich, die gesetzlichen Bestimmungen im nachhinein

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