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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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d.h. wenn die Tiere an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft<br />

(Nr.7) bzw. auf ein anderes Tier gehetzt (Nr.8) worden sind.<br />

Fehlende Regelungen von Sachk<strong>und</strong>enachweisen (siebenmal), sechs davon von einem<br />

Amtstierarzt genannt:<br />

Dabei bezog man sich auf Tiertransporte (zweimal), die Betäubung von Schlachttieren, Angeln<br />

<strong>und</strong> private Tierhaltung; außerdem wurde vorgeschlagen, die Sachk<strong>und</strong>eprüfung für den<br />

Betrieb eines Tierheimes sowie eines Zoohandels auch auf das Personal auszudehnen.<br />

Allgemeine Kritik zu tierschutzrechtlichen Bestimmungen (siebenmal):<br />

Insgesamt gäbe es zu viele Ausnahmen <strong>und</strong> nicht nachprüfbare Anforderungen sowie zu viele<br />

Bestimmungen mit „können“ <strong>und</strong> „sollen“. Viele Haltungs- <strong>und</strong> Transportverordnungen seien<br />

von wirtschaftlichem Interesse geprägt <strong>und</strong> so für die tägliche Tierschutzpraxis wenig geeignet,<br />

außerdem wären sie nicht dem aktuellen Kenntnisstand angepaßt. Die rechtliche Beurteilung<br />

von Tieren als Sache in immer noch vielen Bereichen wurde als nicht angemessen bezeichnet.<br />

Es seien keine Zwangsmittel bei geringen Verstößen gegen das Tierschutzrecht vorgesehen,<br />

wenn der Tierhalter mittellos ist. Es bestünde dann also kaum die Möglichkeit für den<br />

Amtstierarzt, eine Verbesserung der Situation des Tieres zu erwirken.<br />

In fünf Ämtern trat als Problem auf, daß Forderungen, die für eine Verbesserung des Tierschutzes<br />

notwendig erschienen, nicht durchgesetzt werden könnten, da bestimmte Sachverhalte<br />

in Verordnungen nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt seien.<br />

Bestimmungen für den Zoohandel unzureichend (fünfmal):<br />

Unterrichtungspflicht gegenüber den K<strong>und</strong>en über artgerechte Haltung der erworbenen Tiere<br />

durch den Zoohandel, aber auch Verbesserung der Tierhaltungsregelungen wurden hier verlangt.<br />

Unzureichende Vorschriften bei der Betäubung von Schlachttieren wurden von drei Amtstierärzten<br />

erwähnt.<br />

Zur gewerblichen Haltung äußerten sich ebenfalls drei Tierärzte. Dadurch, daß H<strong>und</strong>ehaltung<br />

nur gemeldet werden muß <strong>und</strong> beaufsichtigt werden kann, wenn sie gewerbsmäßig betrieben<br />

wird, hat das Veterinäramt auf viele Haltungen keine Einflußmöglichkeit (zweimal). Dies<br />

trifft auch auf private Pferdehaltungen im großen Stil zu wie z.B. Gnadenhöfe, d.h. Heime für<br />

alte <strong>und</strong> gebrechliche Tiere, die dort ihren Lebensabend verbringen sollen, <strong>und</strong> Reitvereine.<br />

Außerdem sei die Definition für gewerbliche Tierhaltung nicht konkret genug.<br />

Verwaltungsrechtliche Änderungen wurden von zwei Seiten für nötig gehalten; zum einen<br />

wurden die Widerspruchsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren bemängelt, durch die es zu<br />

Verzögerungen <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> kommen kann, zum anderen eine Trennung der Fach- <strong>und</strong> <strong>Vollzug</strong>saufgaben.

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