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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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10.2. Bemerkungen einzelner Amtstierärzte zu bestimmten Punkten des Fragebogens<br />

10.2.1. Sonstige Gründe<br />

- landwirtschaftliche Tierhaltungen sind kurzfristig nicht zu verändern, Leiden von Tieren in<br />

nicht tiergerechten Haltungen also nur auf lange Sicht einzuschränken<br />

- Produkte werden nicht auf Tiergerechtheit überprüft, bevor sie auf den Markt kommen<br />

- Personen werden bei unangemeldeten Kontrollen nicht angetroffen, <strong>und</strong> es muß, um Fahrtkosten<br />

<strong>und</strong> Personalaufwand einzusparen, eine Anmeldung erfolgen<br />

- Besitzer der Tiere sind oft nicht kooperativ<br />

- im H<strong>und</strong>ehandel ist es relativ einfach, Abstammungspapiere zu fälschen<br />

- im Amtsbereich sind sehr viele H<strong>und</strong>e, die in Anbindung an eine Kette gehalten werden,<br />

welches nach der H<strong>und</strong>ehaltungsverordnung nicht erlaubt ist; die Anzahl der Amtstierärzte<br />

ist für die Bearbeitung dieser Fälle nicht ausreichend<br />

- Rechtsanwälte der eines Tierschutzvergehens Beschuldigten suchen nach Verfahrensfehlern,<br />

bei denen sie einhaken können<br />

- <strong>Probleme</strong> mit F<strong>und</strong>tieren aller Arten durch mangelnde Kooperationsbereitschaft der örtlichen<br />

Ordnungsämter<br />

- Vorstellungen von einigen Landwirten über Art <strong>und</strong> Weise der H<strong>und</strong>ehaltung sind nicht mit<br />

dem Gesetz vereinbar<br />

- <strong>Probleme</strong> in örtlichen Tierheimen durch Mangel an Personal, stockende Bautätigkeit <strong>und</strong><br />

hygienische Mängel sowie unzureichende Sachk<strong>und</strong>e der Tierschützer; zudem sei der Umgang<br />

mit Tierschützern schwierig<br />

- mangelnde Kooperationsbereitschaft <strong>und</strong> Einsicht durch die Tierhalter<br />

- Engagement im Tierschutz wird von einigen Landwirten als unwirtschaftlich empf<strong>und</strong>en<br />

10.2.2. Unzureichende Gesetze<br />

Tierschutzrechtliche Bestimmungen zu H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Katzen, vorwiegend andere Bereiche als<br />

die Haltung betreffend (achtmal):<br />

Es wurde vorgeschlagen, um ein Kupieren von H<strong>und</strong>eohren im Ausland (dreimal) zu vermeiden,<br />

den Besitz von Tieren, an denen tierschutzwidrige Handlungen durchgeführt wurden,<br />

unter Strafe zu stellen.<br />

Eine schmerzlose Tötung von überzähligen H<strong>und</strong>en im Tierheim sollte möglich sein, da diese<br />

besser sei als nicht artgerechte Haltung,.<br />

Oft seien bei H<strong>und</strong>e- <strong>und</strong> Katzenaustellungen Transport <strong>und</strong> Haltung nicht artgerecht; der<br />

Transport sei für die Tiere mit besonders großen Belastungen verb<strong>und</strong>en, wenn diese aus dem<br />

Ausland gebracht werden.<br />

Ähnliches gälte für den Transport durch H<strong>und</strong>ehändler, die wegen Absatzschwierigkeiten<br />

ihrer Tiere durch Deutschland fahren.<br />

Die Regelungen zu freilebenden Katzen ohne Besitzer seien nicht ausreichend.<br />

Es wurde bemängelt, daß bei Kampfh<strong>und</strong>en eine Fortnahme nach § 16a Nr.2 TierSchG nur bei<br />

Verstoß gegen die Haltungsbedingungen möglich sei, nicht bei Verstoß gegen § 3 TierSchG,

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