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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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widrigkeiten handelt (ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITENDEN VETERINÄR-<br />

BEAMTEN DER LÄNDER, 1980).<br />

In der Regel wird der Amtstierarzt, der am <strong>Vollzug</strong> beteiligt ist, durch Verwaltungskräfte oder<br />

Schreibkräfte unterstützt. In manchen Ämtern, meist mit kleinen Einzugsbereichen, erhält er<br />

keine personelle Unterstützung.<br />

Die Tierschutzreferate sind Ministerien unterstellt, die auch andere Aufgaben als den Tierschutz<br />

zu bearbeiten haben. Hierdurch kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />

In Niedersachsen übt die Tierschutzreferentin im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Forsten ihre Funktion aus. Hier müssen wirtschaftliche Interessen der Landwirte <strong>und</strong> Bedürfnisse<br />

der Nutztiere gegeneinander abgewogen werden.<br />

Der sächsische Tierschutzreferent ist dem Staatsministerium für Soziales, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Familie zugeordnet. Im Bereich Tierversuche muß er Forderungen der Forscher mit den<br />

Rechten der Tiere vereinbaren.<br />

Die Themenbereiche Tierschutz <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit sind in acht B<strong>und</strong>esländern, Tierschutz <strong>und</strong><br />

Landwirtschaft in sechs B<strong>und</strong>esländern im gleichen Ministerium angesiedelt.<br />

Bei der Diskussion um den <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes sollte beachtet werden, daß die<br />

neuen B<strong>und</strong>esländer vor einigen Jahren noch erheblich in ihrer Rechtslage von den alten B<strong>und</strong>esländern<br />

differierten.<br />

Vor der Vereinigung hatte in der DDR das Tierschutzgesetz von 1933 noch Gültigkeit.<br />

Im Strafgesetzbuch der DDR vom 12.1.1968 galt § 250 dem „Vergehen der Tierquälerei“:<br />

„Wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder quält, wird von einem gesellschaftlichem Gericht<br />

zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung<br />

auf Bewährung bestraft.“<br />

Außerdem fanden sich tierschutzrechtliche Bestimmungen unter anderem im Veterinärgesetz<br />

(Gesetz über das Veterinärwesen vom 20. Juni 1962). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung in<br />

§ 14 Veterinärgesetz, die Tiere vor vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigungen aller Art zu<br />

schützen, konnte nach § 30a des gleichen Gesetzes mit einem Bußgeld von 10 bis 300 Mark<br />

geahndet werden.<br />

In der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten der DDR vom 16.5.1968<br />

konnte nach § 9 derjenige, der vorsätzlich ein Tier mißhandelte, mit Verweis oder Ordnungsstrafe<br />

von 10 bis 300 Mark belegt werden. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens<br />

oblag bei Mißhandlung von Zucht- <strong>und</strong> Nutztieren den Kreistierärzten, in den anderen Fällen<br />

den Leitern der Dienststelle der Volkspolizei. Eine Mißhandlung war dabei definiert als „eine<br />

das normale Maß übersteigende oder unnötige Schmerzzufügung“ (BURCKHARDT, 1983).<br />

Am 22. März 1984 wurde die Ordnungswidrigkeiten-Verordnung unter anderem dahingehend<br />

geändert, daß bei vorsätzlicher Mißhandlung eines Tieres nur noch eine Verwarnung mit Ordnungsgeld<br />

von 10 bis 20 Mark ausgesprochen werden konnte.<br />

Für die Einhaltung des Tierschutzes im Bereich der Heimtierhaltung waren vor der Wiedervereinigung<br />

in der DDR die Beiräte für Tierschutz <strong>und</strong> Tierhygiene zuständig. Es galt die Anordnung<br />

vom 4. Juli 1973 über die Bildung, Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitsweise der Beiräte für Tierschutz<br />

<strong>und</strong> Tierhygiene.

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