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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Dies gilt besonders für Auseinandersetzungen vor Gericht, die für Amtstierärzte oft unbefriedigend<br />

enden. Um hier Verbesserungen zu erzielen, ist zusätzlich eine Spezialisierung von<br />

Richtern bzw. Staatsanwälten zu fordern <strong>und</strong> die Einrichtung der Stelle eines „Tierschutzanwaltes“,<br />

wie es bereits in der Schweiz geschehen ist. Auch eine Definition bestimmter Begriffe<br />

des Tierschutzgesetzes wie ,,erheblich“, z.B. durch Aufstellung bestimmter Tatbestände in<br />

einem Bußgeldkatalog wurde von den Amtstierärzten gewünscht.<br />

48% der befragten Amtstierärzte zogen zur Lösung von Tierschutzproblemen keine Sachverständigen<br />

hinzu.<br />

Die amtstierärztliche Ausbildung kann jedoch nicht alle Gebiete ausreichend umfassen.<br />

Daher sollten für bestimmte Spezialgebiete des Tierschutzes, wie Sachk<strong>und</strong>eprüfungen über<br />

die Haltung von exotischen Tieren, überregionale Tierärzte mit entsprechender Sachkenntnis<br />

eingesetzt werden, wie es in Baden-Württemberg bereits mit Erfolg praktiziert wird.<br />

Nach den Angaben der Amtstierärzte sind Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />

zur Haltung bei landwirtschaftlichen Nutztieren zu 25%, bei Heim- <strong>und</strong> Hobbytieren zu 49%<br />

auf mangelnde Kenntnis der Tierhalter zurückzuführen.<br />

Es sollten also weitere Möglichkeiten genutzt werden, den Kenntnisstand von Tierhaltern bezüglich<br />

der Bedürfnisse ihrer Tiere zu erweitern, um die Anzahl der Verstöße gegen tierschutzrechtliche<br />

Bestimmungen, die auf Unkenntnis basieren, einzuschränken.<br />

Eine entsprechende Änderung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die z.B. wie in der<br />

Neufassung des Tierschutzgesetzes ausreichende Sachkenntnis auch <strong>beim</strong> Verkaufspersonal<br />

einer Zoohandlung voraussetzt, dürfte von großem Nutzen sein.<br />

Die Einführung von Sachk<strong>und</strong>eprüfungen für die Erlaubnis der Privathaltung von Tieren mit<br />

hohen Haltungsanforderungen sollte erwogen werden.<br />

Zum Umgang mit gefährlichen H<strong>und</strong>en wurden Antworten aus vier B<strong>und</strong>esländern - Baden-<br />

Württemberg, Bayern, Brandenburg <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen - ausgewertet.<br />

Nur in Nordrhein-Westfalen wird bei auffälligen aggressiven H<strong>und</strong>en ein Sachk<strong>und</strong>enachweis<br />

durch den Besitzer gefordert.<br />

Teilweise sind durch die Verordnungen nur bestimmte H<strong>und</strong>erassen betroffen. Die Erfahrung<br />

in der Praxis zeigt jedoch, daß die Rasse eines H<strong>und</strong>es weniger Einfluß auf das Verhalten des<br />

Tieres hat als der Sachverstand <strong>und</strong> die Fähigkeiten des H<strong>und</strong>ehalters.<br />

Diesen Eigenschaften sollte also höhere Bedeutung als bisher beigemessen werden.<br />

Ein Nachlaß der H<strong>und</strong>esteuer für H<strong>und</strong>ehalter, die mit ihrem Tier eine entsprechende Prüfung<br />

bestanden haben, sollte als Anreiz zur Durchführung einer solchen Prüfung erwogen werden.<br />

Die Überwachung der Haltung von Zirkustieren erweist sich durch das Umherziehen der Betriebe<br />

als problematisch. Dem Zirkusbetrieb sollte vorgeschrieben werden, seine geplante<br />

Gastspielroute darzulegen <strong>und</strong> über die bereits besuchten Orte Auskunft zu geben. Die Auswirkungen<br />

der entsprechenden Änderungen in der Neufassung des Tierschutzgesetzes sind<br />

abzuwarten.<br />

Zusätzlich muß der Austausch unter den Veterinärbehörden intensiviert werden.<br />

Nach dem Beschluß der Ges<strong>und</strong>heitsministerkonferenz zur Verbesserung <strong>tierschutzrechtlicher</strong><br />

<strong>Vollzug</strong>smaßnahmen bei Zirkustieren am 17./18. November 1994 ist die Haltung von Exoten

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