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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Folgende Rechtsvorschriften zur Tierhaltung wurden aufgr<strong>und</strong> Europäischer Übereinkommen<br />

erlassen:<br />

- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren<br />

in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978<br />

- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von<br />

Heimtieren vom 1. Februar 1991<br />

Nach dem Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen soll<br />

z.B. Befinden <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustand der Tiere in ausreichenden Zeitabständen gründlich<br />

geprüft werden, d.h. bei Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen nach Art.7 Abs.1 einmal<br />

täglich.<br />

Das Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren wich in zwei Punkten verschärfend von der<br />

Gesetzgebung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ab:<br />

Heimtiere dürfen an Personen unter 16 Jahren nach Art.6 nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis<br />

des Erziehungsberechtigten verkauft werden, nach § 11c TierSchG dagegen dürfen<br />

kaltblütige Wirbeltiere bereits an 14 Jahre alte Kinder abgegeben werden.<br />

Das Kupieren der Rute bei H<strong>und</strong>en ist gr<strong>und</strong>sätzlich nach Art. 10 Abs.1 Buchstabe a verboten,<br />

nach § 5 Abs.3 Nr.5 TierSchG jedoch bei unter 8 Tage alten Welpen erlaubt.<br />

In einem anderen Punkt waren die Regelungen durch das Europäische Übereinkommen weniger<br />

strikt als durch das Tierschutzgesetz gefaßt: Chirurgische Eingriffe zur Verhütung der<br />

Fortpflanzung sind generell erlaubt, nach dem Tierschutzgesetz nur im Einzelfall nach tierärztlicher<br />

Indikation.<br />

Alle drei Regelungen wurden bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes dem Europäischen<br />

Übereinkommen angepaßt.<br />

Es gibt für die Haltung einiger Tierarten Verordnungen, die konkrete Forderungen stellen.<br />

Folgende Verordnungen sind zur Zeit in Kraft:<br />

- Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265),<br />

geändert durch Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309)<br />

- Verordnung zum Schutz von Legehennen bei der Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung)<br />

vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622)<br />

- Verordnung zum Schutz von Kälbern bei Stallhaltung (Kälberhaltungsverordnung)<br />

vom 11. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1977)<br />

- Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)<br />

in der Fassung vom 18. Januar 1994 (BGBl. I. S. 311)<br />

An einer Änderung der Verordnung über das Halten von H<strong>und</strong>en im Freien wird bereits gearbeitet.<br />

Ein Entwurf des B<strong>und</strong>esministeriums für Ernährung, Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten<br />

(BML) liegt vor (ARBEITSKREIS NORDDEUTSCHER TIERSCHUTZVERBÄNDE, 1997).<br />

Die Zahl der Sachverständigengutachten für Tierarten, deren Haltungsbedingungen bisher<br />

nicht durch eine Verordnung geregelt sind, nimmt zu. Hier wären als Beispiele die Sachverständigengutachten<br />

zur tierschutzgerechten Haltung <strong>und</strong> Tötung von Pelztieren in Farmen<br />

vom 26. September 1986, über die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln

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