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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Die Anzahl der Einwohner sowie landwirtschaftliche Nutztiere pro Amtstierarzt ist in den<br />

neuen B<strong>und</strong>esländern geringer als in den alten B<strong>und</strong>esländern. In 23% der Ämter in den neuen<br />

B<strong>und</strong>esländern waren <strong>Probleme</strong> <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> durch fehlendes Personal zu bemängeln, in den<br />

alten B<strong>und</strong>esländern sogar in 35%.<br />

Offensichtlich sind also die Ämter in den neuen B<strong>und</strong>esländern besser mit Tierärzten ausgestattet<br />

als in den alten B<strong>und</strong>esländern. Eine Verbesserung der Situation in den alten B<strong>und</strong>esländern<br />

ist anzustreben.<br />

Gute Zusammenarbeit mit den Tierschutzvereinen vereinfacht die Bearbeitung von tierschutzrelevanten<br />

Fällen - diese Situation wurde von 76% der Ämter angegeben - <strong>und</strong> sollte gefördert<br />

werden.<br />

Wenn den Mitgliedern des Tierschutzvereins ausreichende Sachk<strong>und</strong>e vermittelt wird, können<br />

sie im Vorfeld entscheiden, welche Sachverhalte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />

darstellen <strong>und</strong> an den Amtstierarzt weitergegeben werden müssen oder aber aus<br />

rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind <strong>und</strong> gütlich geklärt werden sollten.<br />

Aber auch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie z.B. der Polizei sollte ausgebaut<br />

werden. Telefonische Absprachen unter den zuständigen Institutionen sollten jederzeit möglich<br />

sein.<br />

In 8% der Veterinärämter wurden keine Kontrollen nach § 16 TierSchG vorgenommen. Diese<br />

Vorschrift des Tierschutzgesetzes soll der Prophylaxe von Verstößen besonders in Betrieben<br />

dienen, die nicht zur Durchführung anderer Vorschriften wie z.B. des Tierseuchengesetzes<br />

ohnehin besucht werden müssen. Da Verstöße anderenfalls sehr lange unbemerkt stattfinden<br />

können, sollten Kontrollen nach § 16 TierSchG in allen Veterinärämtern vorgenommen werden.<br />

Möglicherweise kann es erforderlich sein, in gesetzlichen Bestimmungen Zeitabstände<br />

der Kontrollen festzulegen.<br />

Falls eine ausreichende Anzahl von Kontrollen nicht durch Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte<br />

ermöglicht werden kann, kann versucht werden, den Arbeitsaufwand an anderer Stelle<br />

durch Einbeziehung beispielsweise des Tierschutzvereins <strong>und</strong> der Polizei zu reduzieren.<br />

Als bessere Alternative sollte aber erwogen werden, ob für eine Kontrolle nach § 16 TierSchG<br />

eine ähnliche Gebühr erhoben werden könnte wie beispielsweise bei der Kontrolle eines Fahrzeuges,<br />

wodurch eine Einstellung des notwendigen Personals ermöglicht würde.<br />

Bei der Besetzung einer Stelle für den Tierschutz wurde in 55% der Ämter nicht auf besondere<br />

Qualifikationen geachtet, dabei sind gerade in diesem Bereich persönliches Engagement,<br />

Spezialkenntnisse <strong>und</strong> Erfahrung gefragt. Die Berücksichtigung entsprechender Eigenschaften<br />

der Bewerber für eine Stelle erscheint daher notwendig.<br />

Von 51 Amtstierärzten, d.h. 28%, wurden weitere bzw. detailliertere Verordnungen gefordert.<br />

Die im Auftrag des B<strong>und</strong>esministers für Landwirtschaft erstellten Gutachten sind nur Richtlinien,<br />

aber im rechtlichen Sinn keine verbindlichen Handlungsvorschriften.<br />

Besonderer Bedarf bestand für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, aber auch<br />

Pferde- <strong>und</strong> Exotenhaltung erschien den Amtstierärzten noch nicht ausreichend geregelt.<br />

Zwar erhöht sich hierdurch die Fülle der zu berücksichtigenden gesetzlichen Bestimmungen,<br />

jedoch wird eine Durchsetzung von Forderungen an die Tierhalter erleichtert.

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