13.05.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

124<br />

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

Im folgenden werden die wichtigsten sich aus der Diskussion ergebenden Forderungen zusammengefaßt:<br />

Die zuständigen Behörden sollen nach § 15 Abs.2 TierSchG im Rahmen der Durchführung<br />

dieses Gesetzes oder der auf Gr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den beamteten<br />

Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. Darüber hinaus hat er in einem Teil der Veterinärämter<br />

<strong>Vollzug</strong>sgewalt.<br />

Eine Tätigkeit des Amtstierarztes allein als Sachverständiger wurde in der überwiegenden<br />

Zahl der Ämter als nachteilig empf<strong>und</strong>en.<br />

Unter anderem geht Information <strong>und</strong> Zeit verloren, auch ist bei der Behörde mit ordnungsbehördlichen<br />

Befugnissen häufig nicht ausreichende Sachkenntnis vorhanden.<br />

Die zusätzliche Ausstattung des Veterinäramtes mit den Befugnissen des <strong>Vollzug</strong>s, nämlich<br />

die Möglichkeit zur Ermittlung, Entscheidung <strong>und</strong> Ahndung bei tierschutzrelevanten Verstößen,<br />

wie es in vielen Fällen schon praktiziert wird, sollte generell geschehen.<br />

Möglicherweise kann dies b<strong>und</strong>esweit nur durch eine entsprechende Änderung der tierschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen erreicht werden.<br />

Als größtes Problem <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> stellt sich die Wegnahme <strong>und</strong> die anderweitige Unterbringung<br />

von Tieren nach § 16a TierSchG dar. 76 Amtstierärzte, d.h. 42% trafen <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong><br />

dieses Paragraphen auf Schwierigkeiten. Von einer Gesetzesänderung, die beispielsweise das<br />

Töten von nicht zu vermittelnden Tieren ermöglicht, erhofften sich einige Amtstierärzte eine<br />

Erleichterung der Umsetzung. Obwohl sicher im Vordergr<strong>und</strong> steht, bestimmte Tierhaltungen<br />

bereits in der Planung zu verhindern <strong>und</strong> so das Problem der Vermittlung von Tieren mit hohen<br />

Haltungsanforderungen erst gar entstehen zu lassen, erscheint das Schaffen von Unterbringungsmöglichkeiten<br />

notwendig. Eine Liste von b<strong>und</strong>esweiten Einrichtungen, die bereits<br />

bestimmte Tierarten aufnehmen, sollte als kurzfristige Maßnahme erstellt <strong>und</strong> an die Veterinärämter<br />

weitergegeben werden. Als weiterführende Maßnahme ist die Bereitstellung von<br />

Finanzmitteln für weitere Einrichtungen anzusehen. Eventuell könnte eine entsprechende Abgabe<br />

von Tierhaltern eingeführt werden, die Tierarten halten, bei welchen es häufig zu Unterbringungsschwierigkeiten<br />

kommt.<br />

Wenn mehrere Tierärzte in einem Veterinäramt beschäftigt sind, kann Präsenz am Wochenende<br />

<strong>und</strong> an Feiertagen ermöglicht werden. Bei Veranstaltungen am Wochenende sind anderenfalls<br />

nur Polizeibeamte zu erreichen, bei denen in der Regel keine ausreichende Sachk<strong>und</strong>e<br />

vorauszusetzen ist.<br />

Auch eine Spezialisierung auf bestimmte Bereiche wie z.B. die Arbeit im Tierschutz kann<br />

erfolgen, Urlaubsvertretungen werden erleichtert.<br />

Die Anzahl der Tierärzte pro Amt betrug im Mittel drei; in 50 von 164 Ämtern arbeiteten sogar<br />

nur zwei Tierärzte. Die Zusammenlegung von kleinen Ämtern, solange die zurückzulegenden<br />

Entfernungen nicht zu groß werden, ist daher empfehlenswert. Politische Überlegungen<br />

zwischen den Kommunen sollten dabei in den Hintergr<strong>und</strong> treten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!