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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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cher <strong>Vollzug</strong>smaßnahmen bei Zirkustieren (BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG,<br />

LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN, 1994) ein Verbot befürwortet wurde.<br />

Eine Beschränkung auf eine bestimmte St<strong>und</strong>enzahl, innerhalb welcher gebettelt werden darf,<br />

erscheint <strong>und</strong>urchführbar, da dies nicht überprüfbar ist - die betreffende Person kann ja auf<br />

Wanderungen innerhalb der Stadt nicht verfolgt werden.<br />

In einem Amt, das persönlich besucht wurde, wurde jedoch ein Verbot hinsichtlich der genannten<br />

Problematik ausgesprochen, unter anderem mit der Begründung, daß die vielen Menschen<br />

in der Stadt für das Tier einen zu großen Streß bedeuteten <strong>und</strong> das lange Stehen keine<br />

artgemäße Haltung gewährleiste.<br />

In einem anderen Amt dagegen wurden bewußt keine Gegenmaßnahmen ergriffen, da angenommen<br />

wurde, daß die Tiere durch die täglichen Vorführungen die Gegenwart größerer<br />

Menschenansammlungen gewöhnt seien <strong>und</strong> das Stehen in der Stadt eher als Abwechslung zu<br />

einer reizärmeren Umgebung bei ihrer sonstigen Haltung empfinden würden.<br />

Je nach Einzelfall haben beide Meinungen ihre Berechtigung. Um hier eine generelle Regelung<br />

aufzustellen, müßte durch Verhaltensbeobachtungen herausgef<strong>und</strong>en werden, welche<br />

Auswirkungen - Streß oder Abwechslung für die Tiere - eher als die Regel anzusehen sind,<br />

d.h. ob es sich überhaupt um ein Tierschutzproblem handelt.<br />

In der Neufassung des Tierschutzgesetzes wird dem Amtstierarzt die Möglichkeit gegeben,<br />

eine Erlaubnis nach § 11 mit einem Verbot zu versehen, Tiere zum Betteln zu verwenden,<br />

wenn er es zum Schutz der Tiere für erforderlich hält.

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