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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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werden, wenn eine artgerechte Haltung ermöglicht werden kann <strong>und</strong> mit den Tieren regelmäßig<br />

gearbeitet wird.<br />

Kontrollen durch die Amtstierärzte auf Einhaltung <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen sind<br />

für das Wohl der vom Zirkus gehaltenen Tiere in jedem Fall von großer Bedeutung.<br />

Monatliche Kontrollen während der Reisezeit der Zirkusse werden von KRAMER <strong>und</strong><br />

BUSCH (1995) für ausreichend gehalten; diese sollten allerdings gründlicher <strong>und</strong> zeitaufwendiger<br />

als zur Zeit üblich durchgeführt werden.<br />

Zweckmäßigerweise sollten die Kontrollen der Zirkusse unangemeldet erfolgen (BOECKER,<br />

1995).<br />

BAUER (1995) bemängelt in diesem Zusammenhang die mangelnde Zusammenarbeit zwischen<br />

den Veterinär- <strong>und</strong> Naturschutzbehörden (siehe auch 4.3.3.), da z.B. Kontrollen auch<br />

gemeinsam durchgeführt werden könnten.<br />

Ferner sollten die Gemeinden die Amtstierärzte mit detaillierteren Informationen versorgen<br />

als bisher: Eine Weitergabe von Terminen von Gastspielen, unangemeldeten Überraschungsgastspielen<br />

auf Privatgeländen sowie der Ankunft eines Zirkusses in seinem Winterquartier<br />

wäre sinnvoll.<br />

Im Gespräch mit den Tierschutzreferenten wurde erfragt, ob sie eine Möglichkeit sehen würden,<br />

Gemeinden zu einer Weitergabe von Informationen bezüglich der Zirkusse anzuhalten,<br />

da weder Zirkus noch Gemeinde zu einer Mitteilung über die Anwesenheit des Zirkusses verpflichtet<br />

seien.<br />

Einige Referenten hielten es für erforderlich, daß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur<br />

Durchführung des Tierschutzgesetzes oder andere tierschutzrechtliche Bestimmungen dahingehend<br />

geändert würden, daß sich Zirkusse bei dem Veterinäramt zu melden hätten, in dessen<br />

Zuständigkeitsbereich sie gastierten.<br />

Andere hatten sich diesbezüglich bereits an ihre Gemeindeverwaltungen gewandt oder planten<br />

ein solches Vorgehen.<br />

In der Neufassung des Tierschutzgesetzes ist in einer Erweiterung zum § 16 enthalten, daß bei<br />

Einrichtungen mit wechselnden Standorten spätestens <strong>beim</strong> Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes<br />

eine unverzügliche Meldung bei der für den beabsichtigten Tätigkeitsort zuständigen<br />

Behörde zu erfolgen hat.<br />

Durch diese Erweiterung ist eine Erleichterung der Überprüfung der Zirkusse zu erwarten.<br />

Eine Aufnahme von Zirkussen in ein System ähnlich dem des „ANIMO“ würde die Überwachung<br />

zusätzlich vereinfachen, unter anderem könnte die Anzahl der Kontrollen bei den Zirkussen<br />

gesenkt werden. Dies hätte den Vorteil, daß sich die Zirkusse nicht mehr durch die<br />

ständige Überwachung gestört fühlten.<br />

ANIMO ist die verkürzte Form für „animal movement“; hierdurch soll eine Überwachung des<br />

innergemeinschaftlichen Handels stattfinden können. Dieses System besteht aus Hard- <strong>und</strong><br />

Software, durch die ein Amtstierarzt nach Ausstellung einer Ges<strong>und</strong>heitsbescheinigung den<br />

Amtstierarzt am Bestimmungsort über das Eintreffen der Sendung informieren kann. 1991<br />

sagte die Europäische Kommission zu, daß die Mitgliedstaaten auch notwendige Daten zur<br />

Kontrolle von Tiertransporten über dieses System zur Verfügung gestellt bekommen würden

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