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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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porteure sollten zur Ausübung ihrer Tätigkeit gr<strong>und</strong>sätzlich eine Erlaubnis benötigen. Insgesamt<br />

bestanden nach Meinung der B<strong>und</strong>estierärztekammer im Regierungsentwurf Lücken,<br />

<strong>und</strong> einige Regelungen gingen hinter geltendes Recht zurück (BUNDESTIERÄRZTEKAM-<br />

MER, 1996).<br />

Im März 1998 wurde die Novelle zum deutschen Tierschutzgesetz verabschiedet. B<strong>und</strong>estag<br />

<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat stimmten dem zuvor vom Vermittlungsausschuß vorgelegten Kompromiß zu<br />

(AGRAR EUROPE, 1998).<br />

Die genannten Änderungen im Entwurf der B<strong>und</strong>esregierung sind übernommen worden.<br />

Als weitere Neuregelungen sind in der Neufassung aufgeführt:<br />

- Möglichkeit eines freiwilligen Prüfverfahrens für Stallhaltungssysteme<br />

- Verbot der Qual- <strong>und</strong> Aggressionsdressur von Tieren<br />

- Vereinfachung von Tierversuchen im administrativen Bereich<br />

- Möglichkeit der Genehmigungspflicht von gewerbsmäßigem Tiertransport sowie dem Betreiben<br />

von Versorgungseinrichtungen<br />

- Notwendigkeit von Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten seitens des Tierhalters, die für eine angemessene<br />

Ernährung, Pflege <strong>und</strong> verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlich<br />

sind<br />

- Aufsichtsmöglichkeit der zuständigen Behörde auch über Pferdehaltungen<br />

Sofern im folgenden das Tierschutzgesetz ohne weitere Anmerkungen angesprochen wird,<br />

geht es um die Fassung vom 17. Februar 1993.<br />

2.3. Bestimmungen zur Haltung von Tieren<br />

Da Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in den meisten Fällen die Haltung von<br />

Tieren betreffen (BEYER, 1995), werden die rechtlichen Bestimmungen zu diesem Bereich<br />

im folgenden ausgeführt.<br />

Paragraph 2 TierSchG bestimmt, daß ein Halter sein Tier „seiner Art <strong>und</strong> seinen Bedürfnissen<br />

entsprechend angemessen ernähren, pflegen <strong>und</strong> verhaltensgerecht unterbringen“ muß, <strong>und</strong><br />

daß er außerdem „die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken“<br />

darf, daß dem Tier dadurch „Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt<br />

werden.“<br />

Diese Formulierung ist dahingehend auszulegen, daß die Haltung möglichst viele der angeborenen<br />

Verhaltensabläufe ermöglichen muß. Die Tiere sollten den Zustand des Wohlbefindens<br />

erreichen, wobei „das Freisein von Krankheitserscheinungen sowie hohe ökonomische Leistungen<br />

(Milch, Fleischansatz, Nachkommen)“ allein noch keine Anzeichen von Wohlbefinden<br />

sind (MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN<br />

DES LANDES BRANDENBURG, 1995).<br />

Es ist zu berücksichtigen, daß sich durch die Pflicht zur allgemeinen Sorge „jede Art der Vernachlässigung,<br />

also auch eine solche in bezug auf Pflege, Unterbringung <strong>und</strong> Beförderung“<br />

verbietet (LORZ, 1992, S. 97).

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