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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Gerade bei kleineren Veterinärämtern erwies es sich für den <strong>Vollzug</strong> des Tierschutzgesetzes<br />

von Vorteil, wenn die Polizei über Personal verfügt, das in das Fachgebiet Tierschutz eingearbeitet<br />

ist. Wenn nämlich z.B. am Wochenende oder an Feiertagen kein Amtstierarzt als Ansprechpartner<br />

im Veterinäramt zu erreichen ist, kann ein sachverständiger Polizist eine einstweilige<br />

Anordnung verfügen.<br />

Die Bildung von Sondergruppen ist jedoch nur in Ballungsgebieten sinnvoll; in ländlichen<br />

Gebieten werden die Entfernungen für den Zuständigkeitsbereich zu groß für eine effektive<br />

Bearbeitung der Verstöße.<br />

Wenn die Polizei eng mit der Veterinärbehörde zusammenarbeitet, ergeben sich für den<br />

Amtstierarzt viele Vorteile. Die Polizei verfügt in der Regel über größere Mobilität sowie<br />

über bessere materielle <strong>und</strong> personelle Ausstattung, auch ist es für den Amtstierarzt in manchen<br />

Fällen einfacher, Maßnahmen durchzusetzen, wenn ein Polizist dabei ist.<br />

Eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Polizei ist also dringend zu fordern. Falls eine<br />

Bildung von Sondergruppen nicht möglich ist, sollte es im Polizeirevier Ansprechpartner für<br />

den Amtstierarzt geben, die sich regelmäßig mit Tierschutzvergehen befassen <strong>und</strong> dem<br />

Amtstierarzt zur Seite stehen können.<br />

5.4. Die Einhaltung <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen<br />

5.4.1. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich der landwirtschaftlichen<br />

Nutztierhaltung sowie durch Heim- <strong>und</strong> Hobbytierhalter<br />

Die Häufigkeit eines Verdachts des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen war<br />

bei den Heim- <strong>und</strong> Hobbytieren mit 11.086 Fällen um ein mehrfaches größer als bei den<br />

landwirtschaftlichen Nutztieren mit 2.911 Fällen.<br />

Diese Tendenz läßt sich auch schon an vorangegangenen Dissertationen ablesen. SCHIER<br />

(1995) stellt in seinen Untersuchungen fest, daß etwa 67% der Anzeigen auf H<strong>und</strong>e entfielen<br />

<strong>und</strong> r<strong>und</strong> 9% auf Katzen, KIESER (1995) ermittelt 65% auf H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> 13,2% auf Katzen.<br />

GERICKE (1998), die tierschutzrelevante Vorgänge eines hessischen Veterinäramtes im<br />

ländlichen Bereich auswertet, registriert zwar auch den H<strong>und</strong> mit 51,3% als die am häufigsten<br />

betroffene Tierart, bemerkt jedoch gleichzeitig, daß im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen<br />

Individuen H<strong>und</strong>e nur die fünfte Stelle nach Tauben, Schafen, Schweinen <strong>und</strong> Rindern<br />

einnehmen.<br />

Versuchstiere waren nur selten, nämlich in 19 Fällen, d.h. 0,2%, betroffen. Auch SCHIER<br />

(1995) <strong>und</strong> NEU (1988) kamen zu dem Ergebnis, daß tierschutzrelevante Vergehen selten<br />

Versuchstiere zum Gegenstand haben. Nach Aussagen von Amtstierärzten liegen die Gründe<br />

darin, daß die Öffentlichkeit in der Regel zu Versuchstierhaltungen keinen Zutritt hat <strong>und</strong><br />

somit von dieser Seite kaum Hinweise kommen. Verstöße werden meist bei der routinemäßigen<br />

Überprüfung bemerkt, betreffen fast immer die Haltung <strong>und</strong> können oft ohne ordnungsbehördliche<br />

Maßnahmen geregelt werden.

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