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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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formieren. Es sollte vermieden werden, daß der Tierschutzverein den Amtstierarzt als Konkurrenten<br />

sieht <strong>und</strong> Fälle nicht abgibt.<br />

Auch sollten die Mitarbeiter der Tierschutzvereine Vorschläge hinsichtlich der zu ergreifenden<br />

Maßnahmen erbringen <strong>und</strong> die Einhaltung der verschiedenen Maßnahmen überprüfen<br />

dürfen. Sofern bei dieser Überprüfung der Privatbereich der Beschuldigten betreten werden<br />

muß bzw. in deren Privatsphäre eingegriffen wird, sollten Art <strong>und</strong> Umfang zuvor vom zuständigen<br />

Amtstierarzt genehmigt sein.<br />

Voraussetzung für die Möglichkeit der Unterstützung <strong>beim</strong> <strong>Vollzug</strong> sollte sein, daß die Verantwortlichen<br />

ausreichend Sachk<strong>und</strong>e über die notwendigen rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen nachgewiesen<br />

haben.<br />

Eine rechtliche Ermächtigung der Tierschutzvereine im oben festgelegten Rahmen, sich am<br />

<strong>Vollzug</strong> <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen zu beteiligen, wäre durch eine entsprechende<br />

Änderung des Tierschutzgesetzes oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung<br />

des Tierschutzgesetzes möglich. Hierdurch könnte die Tierschutzarbeit der Amtstierärzte<br />

ohne finanziellen oder personellen Mehraufwand verbessert werden.<br />

Es sollte dem Amtstierarzt jedoch auch möglich sein, in begründeten Fällen auf eine Zusammenarbeit<br />

mit dem Tierschutzverein verzichten zu können.<br />

Dem Tierschutzverein könnte zusätzlich ermöglicht werden, eine Verbandsklage einzureichen.<br />

Dies könnte dazu beitragen, daß die Belange des Tierschutzes entsprechend gewürdigt<br />

<strong>und</strong> tierschutzgerechte Sanktionen publik gemacht werden könnten, wie auch<br />

OFENSBERGER (1998) bemerkt. Auf den Sektoren Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutz ist dies Vereinen<br />

bereits in einigen B<strong>und</strong>esländern möglich, jedoch nicht bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.<br />

Eine eingehende Diskussion soll an dieser Stelle unterbleiben, da vorrangig juristische<br />

Gesichtspunkte ausschlaggebend sind.<br />

5.3.2. Zusammenarbeit der Veterinärämter mit der Polizei<br />

Die Polizei unterstützt Mitarbeiter des Veterinäramtes häufig bei der Durchführung der Ermittlungen.<br />

Das mögliche Ausmaß dieser Unterstützung ist durch die Polizeigesetze des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes<br />

bestimmt. So heißt es z.B. im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom<br />

24. November 1992 in § 47: „Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen <strong>Vollzug</strong>shilfe,<br />

wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist <strong>und</strong> die andere Behörden nicht über die hierzu<br />

erforderlichen Dienstkräfte verfügen.“<br />

Bei Strafanzeigen ist laut § 163 der Strafprozeßordnung generell die Polizei für die Durchführung<br />

der Ermittlungen zuständig.<br />

In den neuen B<strong>und</strong>esländern wurde weniger häufig mit der Polizei zusammengearbeitet als in<br />

den alten B<strong>und</strong>esländern. Ermittlungen wurden in den neuen B<strong>und</strong>esländern in fünf Ämtern,<br />

in den alten B<strong>und</strong>esländern dagegen in 25 Ämtern von Mitarbeitern des Veterinäramtes zusammen<br />

mit der Polizei durchgeführt. Die Polizei zog die Amtstierärzte in keinem der Veterinärämter<br />

der neuen B<strong>und</strong>esländer als Sachverständige hinzu, in den alten B<strong>und</strong>esländern ge-

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