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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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Durch persönliches Engagement von Mitarbeitern des Tierschutzvereins kann die Verfolgung<br />

von tierschutzrelevanten Vorfällen erfolgreicher verlaufen. So beobachtet BENNING (1995)<br />

in ihrer Arbeit, daß von den Tierschutzvereinen in vielen Fällen sorgfältig recherchiert wird.<br />

Die Vereine „lieferten teilweise hervorragendes Bildmaterial zu Ernährungs- <strong>und</strong> Pflegezustand<br />

<strong>und</strong> zu den Haltungsbedingungen der Tiere, detaillierte Zeugenaussagen usw. Im Gegensatz<br />

dazu mußte festgestellt werden, daß die Befragung von Zeugen durch die Ermittlungsbehörden<br />

häufiger erfolglos verlief oder gar nicht erfolgte.“ Eine Befragung von Zeugen<br />

fand bei der Behörde mit ordnungsbehördlichen Befugnissen nur in 16% der Fälle, nämlich<br />

bei 35 von 217 Anzeigen statt.<br />

In seinen Untersuchungen stellt NEUHAUS (1995) andererseits fest, daß in 56% aller durch<br />

Tierschutzorganisationen <strong>beim</strong> Veterinäramt angezeigten Fälle kein tierschutzrelevanter<br />

Sachverhalt festgestellt wurde. Hier war also Engagement vorhanden, aber nicht ausreichender<br />

Sachverstand. In solchen Fällen ist eine Intensivierung des Informationsaustausches zwischen<br />

Behörde <strong>und</strong> Tierschutzorganisation zu empfehlen.<br />

Um zur besseren Information hinsichtlich <strong>tierschutzrechtlicher</strong> Bestimmungen beizutragen,<br />

werden von immer mehr Tierschutzvereinen Seminare zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter veranstaltet.<br />

In der Literatur finden sich Beispiele unter anderem aus Thüringen (ANON., 1995),<br />

wo ein solches Seminar 1995 zum ersten Mal stattfand <strong>und</strong> für deren Teilnehmer Auffrischungs-<br />

bzw. Ergänzungsveranstaltungen im Abstand von jeweils zwei Jahren geplant sind;<br />

RUFF (1995) erwähnt Tierschutzseminare in Brandenburg.<br />

Die Tatsache, daß den Amtstierärzten durch die Tierschutzvereine überwiegend Vorarbeit<br />

abgenommen wird, sollte ein Gr<strong>und</strong> dafür sein, die Zusammenarbeit nach Möglichkeit zu verbessern<br />

<strong>und</strong> den Tierschutzverein ideell <strong>und</strong> jeweils zweckbestimmt finanziell zu unterstützen.<br />

Persönliche Anti- oder Sympathien sollten dabei in den Hintergr<strong>und</strong> treten.<br />

Eine Verbesserung der Zusammenarbeit könnte erreicht werden durch regelmäßige Besprechungen<br />

<strong>und</strong> Information über die aktuelle Lage der rechtlichen Bestimmungen. An solchen<br />

Veranstaltungen sollten möglichst auch Amtstierärzte als Vortragende teilnehmen. Situationen,<br />

in denen ein Hinzuziehen des Amtstierarztes notwendig ist, sollten den Mitarbeitern des<br />

Tierschutzvereins erläutert werden. Auf diese Weise könnten gegenseitige Ressentiments abgebaut<br />

<strong>und</strong> das Problem vermindert werden, daß Amtstierärzte häufig die Diskussion mit<br />

Tierschützern als zu wenig fachlich geprägt empfinden.<br />

Die Mitarbeiter der Tierschutzvereine sollten darin bestärkt werden, in Fällen von geringer<br />

Relevanz zu versuchen, mit den betreffenden Personen ohne Hinzuziehung Dritter einig zu<br />

werden. Hierbei werden von vielen Tierschutzvereinen bereits Personen mit entsprechendem<br />

Feingefühl für den Umgang mit den Beschuldigten ausgewählt. Das eher negative Bild der<br />

früheren Tierschutzinspektoren, das von KOOPMANN (1980) gezeichnet wird, konnte durch<br />

die eigenen Erhebungen nicht bestätigt werden.<br />

Mitarbeiter der Tierschutzvereine sollten Anzeigen entgegennehmen <strong>und</strong> deren Relevanz<br />

überprüfen dürfen. Hierzu sollten sie die Situation vor Ort in Augenschein nehmen <strong>und</strong> Beweismaterial<br />

sichern, aber nicht in die Privatsphäre des Verdächtigen eingreifen. In jedem Fall<br />

sollten sie den zuständigen Amtstierarzt über den Eingang <strong>und</strong> den Inhalt der Anzeigen in-

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