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Möglichkeiten und Probleme beim Vollzug tierschutzrechtlicher ...

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In 93 Städten gaben 7.216 H<strong>und</strong>e aufgr<strong>und</strong> ihrer Gefährlichkeit Anlaß zu ordnungsbehördlichem<br />

Einschreiten, davon alleine 33% Mischlinge <strong>und</strong> 27% Schäferh<strong>und</strong>e. Pitbullterrier beispielsweise<br />

stehen mit 4% erst an vierter Stelle der beteiligten Rassen. Für eine objektive Einschätzung<br />

der Gefährlichkeit der einzelnen Rassen müßte ein Vergleich der Anzahl der auffälligen<br />

H<strong>und</strong>e einer bestimmten Rasse mit der Gesamtzahl der gehaltenen H<strong>und</strong>e dieser Rasse<br />

erfolgen.<br />

Zumindest zeigt diese Statistik <strong>und</strong> die oben genannten Erfahrungen jedoch, daß gesetzliche<br />

Bestimmungen, die die Haltung von „Kampfh<strong>und</strong>en“ einschränken, das Problem der Gefährdung<br />

von Menschen durch H<strong>und</strong>e keinesfalls lösen könnten. Unter diesen Gesichtspunkten<br />

erscheint es auch nicht gerechtfertigt, daß in manchen Städten damit begonnen wurde, um ein<br />

mehrfaches erhöhte Steuersätze für Kampfh<strong>und</strong>ebesitzer einzuführen (siehe z.B. H<strong>und</strong>esteuersatzung<br />

der Stadt Paderborn vom 15. Dezember 1997).<br />

In der Neufassung des Tierschutzgesetzes ist in § 2 die Ermächtigung zu einer Verordnung<br />

über Anforderungen an Ziele, Mittel <strong>und</strong> Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung<br />

oder <strong>beim</strong> Training von Tieren verankert worden. Nach § 3 wird die Ausbildung bzw. Abrichtung<br />

auf Aggressivität verboten, sofern dies bei dem Tier selbst oder bei Artgenossen, auf<br />

die das Tier trifft, zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt.<br />

Dadurch ist eine Verbesserung der Erziehung von H<strong>und</strong>en zu erwarten. Allerdings werden<br />

hierdurch nur die H<strong>und</strong>ehalter erreicht, die ihr Tier ohnehin erziehen wollen, <strong>und</strong> Möglichkeiten<br />

bzw. Fähigkeiten der H<strong>und</strong>ehalter zu einer artgerechten Erziehung werden nicht überprüft.<br />

Daher erscheint eine solche Verordnung zur Verbesserung der Zustände als nicht ausreichend.<br />

Nach § 11b der Neufassung des Tierschutzgesetzes dürfen Wirbeltiere unter anderem dann<br />

nicht gezüchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert werden, wenn damit<br />

gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen mit Leiden verb<strong>und</strong>ene erblich bedingte<br />

Aggressionsstörungen auftreten.<br />

Als problematisch dürfte sich bei der Anwendung dieser Bestimmung herausstellen, die<br />

Wahrscheinlichkeit dieser Leiden nachzuweisen.<br />

Ohnehin gab es bisher erst einen Schuldspruch aufgr<strong>und</strong> vorsätzlicher Qualzüchtung nach<br />

§ 11b TierSchG, nämlich wegen der Zucht von weißen, blauäugigen Perserkatzen, welche mit<br />

einer Geldbuße von 500,- DM geahndet wurde (Amtsgericht Kassel, Urteil vom 5.11.93 - Az<br />

626 Js 11179.8 / 9399 Owi ).<br />

Sinnvoller erscheint es, eine Zucht, die mit einer Aggressionssteigerung einhergeht, generell<br />

zu verbieten, eine Zuchtauswahl auf Charakterfestigkeit <strong>und</strong> Friedfertigkeit dagegen vorzuschreiben.<br />

Die Tierschutzreferenten der B<strong>und</strong>esländer, in denen bisher noch keine Verordnung zum Umgang<br />

mit gefährlichen H<strong>und</strong>en erlassen worden war, erwarteten vom Inkrafttreten einer solchen<br />

Verordnung keine Verbesserung der Lage.<br />

Nur in Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung, in der ein Sachk<strong>und</strong>enachweis verlangt<br />

wird, wenn ein H<strong>und</strong> durch Aggressivität auffällig wird. Dort wurde von den H<strong>und</strong>evereinen<br />

festgestellt, daß nach Inkrafttreten der Verordnung mehr Personen, auch Nichtmitglieder, eine

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